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Beschluss

11 CS 22.1897

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. An den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs bei einer Fahrtenbuchauflage sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weil hier eine typische Interessenlage vorliegt und das Vollzugsinteresse regelmäßig mit den die Maßnahme rechtfertigenden Gründen zusammenfällt (vgl. VGH München BeckRS 2015, 44253 Rn. 9). (Rn. 11 und 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht kann unabhängig von der konkreten Gefährlichkeit eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Dies kann in der Regel angenommen werden, wenn der Verstoß im Fahreignungs-Bewertungssystem mit mindestens einem Punkt eingestuft ist. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 bis 40 km/h ist danach von einem hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß auszugehen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung ist unschädlich, wenn sie für die Nichtfeststellung des Fahrzeugführers nicht kausal ist, etwa weil die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht (vgl. etwa VGH München BeckRS 2016, 50108 Rn. 11 mwN). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bereits die erstmalige Begehung eines im Fahreignungs-Bewertungssystem mit zwei Punkten bewerteten Verkehrsverstoßes rechtfertigt die Anordnung einer zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage unabhängig davon, ob es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist oder nicht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs bei einer Fahrtenbuchauflage sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weil hier eine typische Interessenlage vorliegt und das Vollzugsinteresse regelmäßig mit den die Maßnahme rechtfertigenden Gründen zusammenfällt (vgl. VGH München BeckRS 2015, 44253 Rn. 9). (Rn. 11 und 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht kann unabhängig von der konkreten Gefährlichkeit eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Dies kann in der Regel angenommen werden, wenn der Verstoß im Fahreignungs-Bewertungssystem mit mindestens einem Punkt eingestuft ist. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 bis 40 km/h ist danach von einem hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß auszugehen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung ist unschädlich, wenn sie für die Nichtfeststellung des Fahrzeugführers nicht kausal ist, etwa weil die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht (vgl. etwa VGH München BeckRS 2016, 50108 Rn. 11 mwN). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bereits die erstmalige Begehung eines im Fahreignungs-Bewertungssystem mit zwei Punkten bewerteten Verkehrsverstoßes rechtfertigt die Anordnung einer zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage unabhängig davon, ob es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist oder nicht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,- Euro festgesetzt.