Urteil
12 BV 20.2080
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Erziehungsberechtigung eines volljährigen Dritten im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) setzt neben einer auch konkludent abschließbaren Vereinbarung zwischen ihm und dem Personensorgeberechtigten die tatsächliche Verantwortungsübernahme nicht nur in einzelnen Erziehungsangelegenheiten voraus. Allein die Einreise eines minderjährigen Flüchtlings in die Bundesrepublik mit einem volljährigen Verwandten vermag dessen Erziehungsberechtigung daher nicht zu begründen, mag sie auch ein Indiz für eine konkludente Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten darstellen. (Rn. 38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erziehungsberechtigung eines volljährigen Dritten im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) setzt neben einer auch konkludent abschließbaren Vereinbarung zwischen ihm und dem Personensorgeberechtigten die tatsächliche Verantwortungsübernahme nicht nur in einzelnen Erziehungsangelegenheiten voraus. Allein die Einreise eines minderjährigen Flüchtlings in die Bundesrepublik mit einem volljährigen Verwandten vermag dessen Erziehungsberechtigung daher nicht zu begründen, mag sie auch ein Indiz für eine konkludente Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten darstellen. (Rn. 38) I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juni 2020 und Nr. 15 des Sammelbescheids des Beklagten vom 31. Januar 2018 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für gegenüber dem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling M.im Zeitraum zwischen dem 30. September 2016 und dem 31. Januar 2017 erbrachte Jugendhilfeleistungen Kostenerstattung in Höhe von 17.304,45 € zuzüglich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Der Streitwert wird auf 17.304,45 € festgesetzt. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, über die der Senat nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Der Klägerin kommt für die in der Zeit vom 30. September 2016 bis 31. Januar 2017 dem syrischen Jugendlichen M.gewährte Jugendhilfeleistungen nach Art. 7 Abs. 1 AufnG ein Kostenerstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang von 17.304,45 € nebst Prozesszinsen seit Klageerhebung zu. Nach Art. 7 Abs. 1 AufnG ist der Freistaat Bayern den Trägern der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig, soweit unbegleitete minderjährige Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AufnG Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) besitzen. 1. Der Kostenerstattungsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 AufnG tritt im vorliegenden Fall nicht nach Art. 7 Abs. 3 AufnG gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 SGB VIII zurück. Unabhängig von der gebotenen Beachtung des Gesetzeswortlauts des § 89 d Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII oder der rechtswidrigen Anwendung der angeblich „geänderten Auslegung“ der genannten Bestimmung im Rahmen der sog. „Punktuation“ bzw. der „FAQ“ des Bundesfamilienministeriums liegen die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Fall von M.offenkundig nicht vor. Ausgehend von der erstmaligen Feststellung seines Aufenthalts im Inland am 24. Juli 2015 bzw. der erstmaligen Kenntnis des Jugendamts von seiner Anwesenheit in N. im Zusammenhang mit der Einrichtung der Vormundschaft vor dem 10. November 2015 und der Jugendhilfegewährung ab dem 30. September 2016 ist die Monatsfrist des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht gewahrt. 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs aus Art. 7 Abs. 1 AufnG liegen im Hinblick auf die M.im Zeitraum zwischen dem 30. September 2016 und dem 31. Januar 2017 gewährten Jugendhilfeleistungen vor. 2.1 Im genannten Zeitraum handelt es sich bei M.um eine minderjährige Person im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AufnG. Art. 1 Abs. 1 AufnG verweist zunächst auf die Gruppe der nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigten Personen. Hierzu rechnen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AslybLG Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen. Über eine solche hat M.bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG am 23. Januar 2017 verfügt. Weiterhin war er angesichts der Vollendung des 18. Lebensjahrs am 20. Mai 2017 während des vorliegend streitgegenständlichen Zeitraums der Jugendhilfegewährung auch minderjährig. 2.2 M.ist weiterhin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten bereits vor, aber auch während der Jugendhilfegewährung als unbegleitet anzusehen. 2.2.1. Nach Art. 2 lit. e der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ist ein Minderjähriger Ausländer bzw. Flüchtling unbegleitet, wenn er „ohne Begleitung eines für ihn nach dem einzelstaatlichen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden“. Unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) sind nach Jugendhilferecht im Falle der unbegleiteten Einreise nach Deutschland nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen, nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII hingegen endgültig in Obhut zu nehmen, wenn sie unbegleitet nach Deutschland kommen und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Pflicht zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII tritt auch dann ein, wenn der ursprünglich mit einem Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten ins Bundesgebiet eingereiste minderjährige Ausländer nach der Einreise allein im Bundesgebiet zurückgelassen wird. Personensorgeberechtigte, deren Begleitung bzw. Aufenthalt im Inland zum Begleitetsein des Minderjährigen führen, sind nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII diejenigen Personen, denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge für den Minderjährigen zusteht. Neben den Personensorgeberechtigten ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VIII weiterhin jede sonstige Person über 18 Jahren Erziehungsberechtigte, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Dabei sind an die erforderliche Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie können auch konkludent durch stillschweigende Billigung zustande kommen (Wapler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 7 Rn. 14), setzen in diesem Fall aber voraus, dass die betroffene Person nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt und dies in Kenntnis und mit Billigung im Sinne des Zulassens eines Personensorgeberechtigten geschieht (vgl. hierzu etwa Lack in BeckOGK Sozialrecht, § 7 SGB VIII Rn. 43). Die Erziehungsberechtigung erfordert mithin in jedem Fall neben der entsprechenden Vereinbarung die tatsächliche Verantwortungsübernahme einer volljährigen Person für den Minderjährigen (Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 7 Rn. 4), allerdings nicht nur begrenzt auf die Verrichtung erzieherischer Einzelaufgaben (Lack in BeckOGK Sozialrecht, § 7 SGB VIII Rn. 42). Nicht zwingend erforderlich ist hingegen, dass der Minderjährige mit dem Erziehungsberechtigten in einem Haushalt lebt (Lack in BeckOGK Sozialrecht, § 7 SGB VIII Rn. 46). Im Falle minderjährigen Ausländern ist gegebenenfalls weiter zu fordern, dass zwischen dem erziehungsberechtigten Volljährigen und dem oder den Personensorgeberechtigten Kontakt, beispielsweise über Telefon oder soziale Medien (WhatsApp, etc.,) besteht, sodass ein Austausch über die wesentlichen Entscheidungen für den Minderjährigen erfolgen kann (so etwa Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 7 Rn. 4; Kontakte über Telefon oder Internet erachtet hingegen Kirchhoff in jurisPK SGB VIII Stand 2.8.2022, § 42 Rn. 129 nicht für ausreichend). Reist ein minderjähriger Flüchtling mit einem Erziehungsberechtigten ins Bundesgebiet bzw. hält sich ein Erziehungsberechtigter im Bundesgebiet auf, ist der Minderjährige im Rechtssinne begleitet, nicht unbegleitet. 2.2.2 Im vorliegenden Fall fehlt es an der für die Annahme einer Erziehungsberechtigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII erforderlichen tatsächlichen Verantwortungsübernahme von J., dem angeblichen „Neffen“ von M. Außer dem Umstand, dass M.zusammen mit J.ins Bundesgebiet eingereist ist, was durch die Bundespolizei D.entsprechend vermerkt wurde, und er zusammen mit J.in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften z. T. in einem Zimmer mit mehreren anderen Personen untergebracht wurde, lässt sich im Hinblick auf eine tatsächliche Verantwortungsübernahme von J.für M.aus den vorliegenden Akten nichts entnehmen. Im „Hilfeplan: Sozialpädagogische Diagnostik“ vom 20. September 2016, den auch das Verwaltungsgericht in Bezug nimmt, ist zum Verhältnis zwischen M.und J.Folgendes ausgeführt (Bl. 17 der Jugendhilfeakte der Klägerin): „M. flüchtete ungefähr 1 Monat von Kurdistan (Irak) und kam zusammen mit seinem 20-jährigen Neffen (Sohn seines ältesten Bruders) nach Deutschland. Er wurde zusammen mit ihm in einem Zimmer in der GU I.-Straße untergebracht. Seit 8.3.2016 lebt er in der GU V.-Straße, wobei er in einem Zimmer mit 4 bis 5 erwachsenen Personen (darunter sein Neffe) lebt. Sowohl er als auch der Neffe besuchen seit 6 Monaten die Berufsschule. Diese Gemeinschaft war bisher eher eine Zweckgemeinschaft als eine Unterstützung für M., da der Neffe selbst noch sehr jung ist und eher mit sich selbst beschäftigt zu sein scheint. Der Ältere scheint keine ‚Begleitung‘ für den Jüngeren sein zu können. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass seit ca. vier Monaten beide nicht mehr miteinander sprechen würden und die Beziehung seit vier Monaten gestört zu sein scheint, was sich längerfristig negativ auf die psychische Stabilität von M. auswirken könnte. Des Weiteren würde der Neffe rauchen, das Zimmer nicht putzen, nachts nicht schlafen und viel telefonieren.“ Weiter wird in der sozialpädagogischen Diagnostik berichtet, dass zwar M., nicht hingegen auch J., Kontakt zu M. Mutter im Irak unterhalte. An dem Gespräch zur Erstellung der Sozialpädagogischen Diagnostik wie auch an den folgenden Hilfeplangesprächen hat J. nicht teilgenommen. Sowohl die Sozialpädagogische Diagnostik wie auch die als Vormund eingesetzte Berufsbetreuerin in ihrem Antrag auf Jugendhilfeleistungen (Bl. 8 der Jugendhilfeakte der Klägerin) gehen daher übereinstimmend davon aus, dass J. sich nicht um M. „kümmert“. Weiter lässt sich aus dem Diagnose- und Entwicklungsbericht der Rummelsberger Diakonie vom 18. April 2017 über den Aufenthalt von M. in der Jugendwohngruppe „B.“ entnehmen (Bl. 61 f. der Jugendhilfeakte), dass er bei der Bewältigung von Alltagsangelegenheiten noch wesentliche Defizite aufgewiesen habe. „Lebenspraktische Bereiche wie Ämter- und Behördengänge sowie Arztbesuche“ habe er noch nicht alleine bewältigen können. „Bürokratische Gegebenheiten in Deutschland“ durchblicke er nicht und wisse sich auch nicht bei der „Praktikums- und Ausbildungssuche“ zu helfen. Es fehle ihm an Selbstsicherheit und Vertrauen sowie das Verständnis, Aufgaben selbständig zu meistern. Insoweit sei er auf externe Hilfe durch seine Betreuer angewiesen. Über eine Hilfestellung, wenn nicht gar „Verantwortungsübernahme“ in den genannten Bereichen durch den Neffen J.enthält der Entwicklungsbericht keine Aussage. Mithin sind anhand der vorliegenden Akten allein die gemeinsame Einreise in die Bundesrepublik von M. und J.sowie deren gemeinsame Unterbringung in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften dokumentiert. Diese Form der „Begleitung“ eines Minderjährigen durch einen volljährigen Verwandten mag damit zwar als Indiz für das Bestehen einer „Vereinbarung“ zwischen dem Personensorgeberechtigten und dem Verwandten über die Übertragung der Erziehungsverantwortung dienen, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit der tatsächlichen Verantwortungsübernahme, um vom Vorliegen einer Erziehungsberechtigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII ausgehen zu können. Hinzu kommt, dass - ausgehend von der sozialpädagogischen Diagnostik - bereits seit Mai 2015 keine Kommunikation zwischen M. und J.(mehr) stattgefunden hat, was die Übernahme jeder Form von Erziehungsverantwortung ausschließt. Im Sinne der gesetzlichen Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII fehlt es folglich im vorliegenden Fall an der tatsächlichen, nicht nur vorübergehenden und nicht nur vereinzelten Wahrnehmung von Aufgaben der Personensorge durch J.Er ist mithin nicht Erziehungsberechtigter von M. im Sinne dieser Norm. Sofern des Weiteren für das Vorliegen einer Erziehungsberechtigung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern das Bestehen regelmäßigen Kontakts zwischen dem Erziehungs- und dem Personensorgeberechtigten beispielsweise über soziale Medien gefordert wird, um bei allen „wichtigen Angelegenheiten“ eine entsprechende Rückanbindung zu gewährleisten, so ist auch dieser entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Zwar findet sich mehrfach der Hinweis, dass M. Kontakt zu seiner sich im Irak aufhaltenden Mutter besitzt, nicht hingegen - was das Verwaltungsgericht unterstellt -, dass es regelmäßigen Kontakt zwischen J. und M. Mutter gegeben habe. Insofern bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, dass J. sich bezüglich wichtiger Angelegenheiten bei der Erziehung M. bei dessen Mutter rückversichert hat. Es ist daher auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass der Neffe J.jedenfalls seit dem Aufenthalt in N. nicht Erziehungsberechtigter von M.im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII war, mit der Folge, dass dieser bereits vor der Jugendhilfegewährung durch Unterbringung in der Wohngruppe B. als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling anzusehen war. 2.3 Dem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin aus Art. 7 Abs. 1 AufnG steht auch nicht das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Einreise von M.in die Bundesrepublik und der Jugendhilfegewährung entgegen. Entgegen der in der Berufungserwiderung nochmals betonten Auffassung des Beklagten lässt sich ein derartiges Tatbestandsmerkmal nicht im Wege einer „gewandelten Auslegung“ von Art. 7 Abs. 1 AufnG begründen (vgl. hierzu bereits ausführlich BayVGH, U.v. 22.6.2022 - 12 BV 20.1934 - BeckRS 2022, 15809, LS 1). 2.3.1 Die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung von Art. 7 Abs. 1 AufnG durch Herstellung eines „Gleichklangs“ mit § 89d SGB VIII dergestalt, dass der Kostenerstattungsanspruch sowohl einen zeitlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der unbegleiteten Einreise des minderjährigen Ausländers und der Jugendhilfegewährung erfordert bzw. bei einer länger als drei Monate andauernden zeitlichen Unterbrechung der Jugendhilfegewährung nicht mehr besteht, lässt sich mit den methodisch anerkannten Auslegungstopoi nicht begründen. Sie folgt insbesondere nicht aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der bundesrechtlichen Erstattungsnorm des § 89d SGB VIII und der landesrechtlichen Erstattungsnorm des Art. 7 Abs. 1 AufnG unter Berücksichtigung der jeweiligen Normgenese. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Fassung von Art. 7 AufnG 2002 regelte § 89d SGB VIII (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung) bundesrechtlich die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise. Nach § 89d Abs. 1 SGB VIII a.F. waren dem örtlichen Jugendhilfeträger vom Land die aufgewandten Jugendhilfekosten zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen diesem Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt der Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Nach § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. galt dabei als Tag der Einreise der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt worden war, andernfalls der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde bzw., falls es auch hieran gefehlt hatte, der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. War der Leistungsberechtigte im Ausland geboren und handelte es sich daher um einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer bzw. Flüchtling, wurde nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. das nach § 89d Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs nach § 89d Abs. 3 Satz 2 a.F. vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Dieses Verfahren diente - insoweit ist der Auffassung des Beklagten zuzustimmen - der Entlastung der in Grenznähe gelegenen Aufgriffsorte bzw. der jeweils örtlich zuständigen Jugendhilfeträger und damit einer bundesweiten Verteilung der Jugendhilfekosten für unbegleitet eingereiste, minderjährige Ausländer. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII a. F. erwies sich jedoch hinsichtlich verschiedener Fallgruppen als lückenhaft und unzureichend. So stand dem örtlichen Jugendhilfeträger dann kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn er die Monatsfrist zwischen Einreise und Jugendhilfegewährung nicht eingehalten hat, etwa, weil sich die Minderjährigkeit eines unbegleitet eingereisten Flüchtlings erst nach Ablauf der Frist des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. herausgestellt hat. Daneben bestand regelmäßig kein bundesrechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei einem „nachträglichen Unbegleitetwerden“, wenn der zunächst begleitet ins Bundesgebiet eingereiste Minderjährige von seinen Personensorge- oder Erziehungsberechtigten im Bundesgebiet allein zurückgelassen wurde und er deshalb in Obhut genommen werden musste. Schließlich rechneten hierzu auch diejenigen Fälle, in denen nach § 89d Abs. 4 SGB VIII a.F. die Verpflichtung zur Kostenerstattung infolge einer mehr als drei Monate andauernden Unterbrechung der Jugendhilfegewährung entfallen, wo aber nach der Unterbrechung ein erneuter Jugendhilfebedarf des unbegleiteten Minderjährigen aufgetreten war. Demgegenüber sah die zunächst aufgrund eines bayerischen Ministerratsbeschlusses vom 12. Mai 1992 ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 1993 eine volle Erstattung der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe für asylsuchende unbegleitete minderjährige Flüchtlinge durch den Freistaat Bayern ab dem 1. Januar 1993 vor (vgl. hierzu und zum Folgenden den Gesetzentwurf über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz [Aufnahmegesetz - AufnG], LT-Drucks. 14/8632 vom 5.2.2002). Da der Bayerische Oberste Rechnungshof in dieser Verwaltungsvorschrift keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung an die öffentlichen Jugendhilfeträger gesehen hatte, wurde mit Art. 7 Abs. 1 des Aufnahmegesetzes eine entsprechende Erstattungsnorm geschaffen, deren Normtext in der Folgezeit unverändert geblieben ist. 2.3.2 Dass es sich bei Art. 7 Abs. 1 AufnG um eine zur bundesrechtlichen Erstattungsnorm des § 89d SGB VIII komplementäre, in ihren Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen indes eigenständige landesrechtliche Erstattungsnorm handelt, die - um die vollständige Kostenerstattung zu gewährleisten - gerade diejenigen Fallgruppen abdecken soll, die bundesrechtlich von der Kostenerstattungspflicht nicht erfasst waren, zeigte sich insbesondere bei der Ergänzung von Art. 7 AufnG durch Art. 7 Abs. 3 AufnG durch das Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes 2012. Nachdem die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Kostenerstattungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 AufnG, Art. 8 AufnG als vorrangig gegenüber dem bundesrechtlichen Erstattungsanspruch aus § 89d Abs. 1 SGB VIII angesehen hatte, führte dies zu Nachteilen beim bundesweiten Belastungsausgleich nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F.. Als Konsequenz hat der Landesgesetzgeber durch die Einfügung von Art. 7 Abs. 3 AufnG den Nachrang der landesgesetzlichen Erstattungsregelung gesetzlich festgeschrieben (vgl. hierzu und zum Folgenden LT-Drucks. 16/12538 vom 15.5.2012). Danach „sind die Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII für die unbegleiteten minderjährigen Personen im Sinne des Art. 1 AufnG in Bayern, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 89d SGB VIII als auch die der Art. 7 und 8 AufnG gegeben sind, über das Kostenausgleichsverfahren nach dem SGB VIII zu erstatten. Nur wenn die Voraussetzungen nach § 89d SGB VIII nicht gegeben sind, greift die Kostenerstattung nach Art. 7 und 8 AufnG“ (LT-Drucks. 16/12538, S. 5; Hervorhebung durch den Senat). Aus der komplementären Funktion der Kostenerstattungsregelung der Art. 7 und 8 AufnG, durch die die volle Erstattung der Jugendhilfekosten bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern durch den Freistaat Bayern sichergestellt werden sollte, folgt jedoch zwangsläufig, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 89d SGB VIII - also der zeitliche Zusammenhang zwischen unbegleiteter Einreise und Jugendhilfegewährung - ebenso wie das Entfallen des Kostenerstattungsanspruchs nach dreimonatiger Unterbrechung der Jugendhilfegewährung gerade nicht implizite Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs aus Art. 7 Abs. 1 AufnG sein können. Andernfalls ließe sich der Regelungszweck der Art. 7, 8 AufnG - die Anordnung einer vollständigen Kostenerstattungspflicht für Jugendhilfekosten - nicht erreichen. Der vom Beklagten im vorliegenden Verfahren wiederholt postulierte „Gleichklang“ von § 89d SGB VIII und Art. 7 Abs. 1 AufnG steht demnach im Widerspruch zum systematischen Verhältnis von bundes- und landesrechtlicher Erstattungsregelung und zur Intention des Landesgesetzgebers. Bei Art. 7 Abs. 1 AufnG handelt es sich daher um eine eigenständige, gerade nicht an die Tatbestandsmerkmale der bundesrechtlichen Norm des § 89d SGB VIII gebundene Erstattungsvorschrift. 2.3.3 Hieran ändert entgegen der Ansicht des Beklagten auch die bundesrechtliche Einführung der vorläufigen Inobhutnahme und des sich daran anschließenden Verteilungsverfahrens für unbegleitete minderjährige Ausländer nach §§ 42a ff. SGB VIII mit Wirkung zum 1. November 2015 sowie die hieran anknüpfende Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und des Aufnahmegesetzes vom 5.12.2017 (GVBl. 534 ff.) nichts. Zwar wurde insoweit bundesrechtlich das bisherige Kostenverteilungsverfahren nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. durch das Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme und der anschließenden Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer nach §§ 42a ff. SGB VIII ersetzt. Gleichwohl erfolgte in diesem Kontext keine Änderung von § 89d Abs. 1 SGB VIII (zur insoweit angeblich „gewandelten Auslegung“ der Bestimmung vgl. nachfolgend 2.2), sodass, ungeachtet des jeweils Kostenerstattungspflichtigen, die verschiedenen Fallgruppen, bei denen keine Kostenerstattung geleistet wird - „schuldlose“ Nichteinhaltung der Frist des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nachträgliches „Unbegleitetwerden“, erneutes Auftreten eines Jugendhilfebedarfs nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung - nach wie vor bestehen geblieben sind (vgl. hierzu etwa Bohnert/Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand September 2020, § 89d Rn. 11a; Kunkel/Pattar in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89d Rn. 12). Folglich ist ausgehend von der beabsichtigten vollständigen Freistellung der öffentlichen Jugendhilfeträger von den Jugendhilfekosten unbegleiteter minderjähriger Ausländer weder der Anwendungsbereich noch der Regelungszweck von Art. 7 Abs. 1 AufnG durch die Gesetzesänderung entfallen. Demzufolge hat der Landesgesetzgeber durch das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze und des Aufnahmegesetzes vom 5.12.2017 (GVBl. 534 ff.) auch lediglich den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 AufnG durch Einfügung von Art. 10a Abs. 2 AufnG auf vor dem 1. Januar 2018 entstandene Jugendhilfekosten beschränkt. Wenn die Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 17/15589, S. 10 f.) gleichwohl - ohne dass dies Ausdruck im Normtext gefunden hätte - postuliert, dass nach der Abschaffung des bundesweiten Kostenverteilverfahrens kein Erfordernis einer subsidiären landesrechtlichen Kostenerstattung mehr bestehe und der „häufige Anwendungsfall der subsidiären Kostenerstattung nach Art. 7 Abs. 1 AufnG“ der unverschuldeten Versäumnis der Monatsfrist des § 89d Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch eine angebliche Änderung der „herrschenden Rechtsauffassung“ nicht mehr auftreten könne, da maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Ausschlussfrist nunmehr die Kenntnis des Jugendamts von der unbegleiteten Einreise sein soll, ist dies nicht nachvollziehbar, da die behauptete Änderung der „herrschenden Rechtsauffassung“ zur Frist des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sich als unbeachtliche und gegen die eindeutige gesetzliche Regelung verstoßende Verwaltungsauffassung erweist und es - wie insbesondere das vorliegende Verfahrens zeigt - nach wie vor neben dem geschilderten „häufigen Anwendungsfall“ der schuldlosen Fristversäumnis weitere Fallkonstellationen gibt, in denen der subsidiäre Kostenerstattungsanspruch eingreifen muss, will man die Jugendhilfeträger von den Jugendhilfekosten unbegleiteter minderjähriger Ausländer freistellen. Die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung von Art. 7 Abs. 1 AufnG im „Gleichklang“ mit § 89d SGB VIII lässt sich demzufolge auch nicht mit der Änderung des bundesweiten Verteilverfahrens für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und der nachfolgenden Änderung des Aufnahmegesetzes begründen. 2.3.4 Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine einschränkende Auslegung von Art. 7 Abs. 1 AufnG auch nicht aus dem gewandelten Kontext der Erstattungsregelungen, der Dynamik der Rechtsentwicklung sowie der „inneren Kohärenz“ der Erstattungsregelungen herleiten, nach denen angeblich der Bedarf für eine subsidiäre landesrechtliche Kostenerstattungsregelung entfallen sein soll. Als rechtssystematisch verfehlt erweist sich dabei bereits der Ausgangspunkt, wonach § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII nunmehr - nach angeblich „herrschender Rechtsauffassung“ - so zu lesen sein soll, dass Ausgangspunkt des Fristlaufs - „innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen“ - nicht mehr die eindeutige und normenklare Regelung des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sein soll, sondern stattdessen die „Kenntnis des Jugendamts von der Einreise des unbegleiteten minderjährigen Ausländers“. Diese allein von der Verwaltung, insbesondere wohl des Bundesfamilienministeriums, geprägte Auffassung steht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung und erweist sich daher nicht nur als unverbindlich, sondern überdies, weil gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung aus Art. 20 GG verstoßend, als rechtswidrig (so auch Kunkel/Pattar in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89d Rn. 6, 12: „rechtswidrig“ und „contra legem“). Reine Verwaltungsanweisungen contra legem können eine Gesetzesänderung durch den hierzu allein berufenen parlamentarischen Gesetzgeber nicht ersetzen, mögen sie auch einer vorgeblichen „Verwaltungsvereinfachung“ geschuldet sein. Nachdem § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert den Fristlauf für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 1 SGB VIII regelt, ist die Verwaltung verpflichtet, die geltende gesetzliche Regelung anzuwenden. Mit einer normtextkonformen Anwendung von § 89d Abs. 1 SGB VIII entfällt jedoch zugleich die wiederholt vom Beklagten vorgetragene Notwendigkeit einer „gewandelten Auslegung“ von Art. 7 Abs. 1 AufnG, da der behauptete Bedeutungsverlust der subsidiären Kostenerstattungsregelung durch das Entfallen des „Hauptanwendungsfalls“ durch die „geänderte Rechtsauffassung“ zu § 89d Abs. 1 SGB VIII tatsächlich nicht eingetreten ist. Eine vermeintliche Verwaltungspragmatik vermag geltendes Recht nicht zu derogieren. Für die vom Beklagten postulierte einschränkende Auslegung von Art. 7 Abs. 1 AufnG bleibt demnach kein Raum. 2.3.5 Soweit sich der Beklagte schließlich auf Vollzugsbekanntmachungen, Auslegungshinweise, FAQs, „Postulationen“ und Ergebnisse von Arbeitsgruppenbesprechungen beruft, sind diese, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, für die Rechtsprechung unverbindlich. Sie verstoßen, wie vorstehend dargestellt, gegen die bestehende gesetzliche Regelung und greifen somit unzulässig in die Gesetzgebungskompetenz des parlamentarischen Gesetzgebers über. Der Verwaltung steht es nicht zu, abweichend von eindeutigen Normtexten eigene Kostenerstattungsregelungen zu generieren. Sie ist vielmehr an die normativen Vorgaben des § 89d Abs. 1 SGB VIII wie auch des Art. 7 Abs. 1 AufnG gebunden. Dem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin steht daher im vorliegenden Fall auch nicht der Umstand entgegen, dass es an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreise von M.in die Bundesrepublik und der Gewährung von Jugendhilfe fehlt. 3. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist vorliegend auch der Höhe nach berechtigt; ebenso stehen ihr die geltend gemachten Prozesszinsen zu. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG erstattet der Staat unter Anderem den kreisfreien Gemeinden die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten der nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - für Personen im Sinne von Art. 7 erbrachten Leistungen. Insoweit hat die Klägerin ausweislich des dem Senat vorliegenden Jugendhilfeakts die für die Unterbringung von M. in der Jugendhilfeeinrichtung „B.“ im Zeitraum zwischen dem 30. September 2016 und dem 31. Januar 2017 aufgewandten Kosten tabellarisch aufgelistet. In der Jugendhilfeakte finden sich weiterhin die seitens des Einrichtungsträgers an die Klägerin gerichteten monatlichen Abrechnungen. Angesichts dessen sieht der Senat die Höhe der klageweise geltend gemachten Kosten von 17.304,45 € als nachgewiesen an. Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung darauf hinweist, „dass die Höhe der Kosten mangels Prüfung nicht unstreitig“ sei, erweist sich dieses Vorbringen demgegenüber als unsubstantiiert. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Unterbringung M. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht beachtet worden wären, trägt der Beklagte weder vor noch sind sie sonst aus dem Sachverhalt ersichtlich. 3.2 Der Anspruch auf die von der Klägerin ausdrücklich geltend gemachten Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB analog; ihre Höhe bestimmt sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte. Der Streitwert bemisst sich für das Berufungsverfahren nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 709 Satz 1, 712 Abs. 1 ZPO. 5. Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.