Urteil
11 B 20.2996
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Straftaten weisen insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial hin und stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, wenn die Tathandlungen auf einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten beruhen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Allerdings kann ein hohes Aggressionspotenzial auch auf einer Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer beruhen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Zusammenhang mit der Kraftfahreignung setzt weder voraus, dass die Anlasstaten einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellen, noch, dass sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder im Straßenverkehr begangen wurden oder der Betroffene bereits zuvor im Straßenverkehr aufgefallen ist. Als Regelbeispiel für einen solchen Zusammenhang sind in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 FeV Straftaten genannt, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten. Dem liegt die Einschätzung des Gesetz- und Verordnungsgebers über den auch empirisch erwiesen Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs zugrunde (vgl. VGH München BeckRS 2021, 12509 Rn. 15 mwN). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat die Fahrerlaubnisbehörde bei lang zurückliegenden Straftaten unter Einbeziehung aller relevanten Umstände zu prüfen, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen und ob sie ohne Gutachtensbeibringung ausgeräumt werden können, denn für die Frage von Eignungszweifeln und die anschließende Ermessensausübung macht es einen Unterschied, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung erst kurze Zeit oder aber bereits mehrere Jahre zurückliegt, selbst wenn sie nach den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. März 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2018 werden aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2018 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte durfte aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten Fahreignungsgutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), auf eine fehlende Fahreignung des Klägers schließen, weil sie das ihr durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV eingeräumte Ermessen bei der Anordnung der Begutachtung nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ob die Beibringungsanordnung verhältnismäßig war, kann dahinstehen. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.6.2017 [BGBl I S. 2162], § 11 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FeV). Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 bis 6 FeV). Unter anderem kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV lagen vor. Die vom Kläger begangene gefährliche Körperverletzung und die dreifache sexuelle Nötigung waren von einem hohen Aggressionspotenzial gekennzeichnet (vgl. OVG NW, B.v. 11.4.2017 - 16 E 132/16 - juris Rn. 7; NdsOVG, U.v. 8.7.2014 - 12 LC 224/13 - NJW 2014, 3176 = juris Rn. 51), wodurch der Zusammenhang mit der Kraftfahreignung hergestellt wird. Letzterer setzt weder voraus, dass die Anlasstaten einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellen, noch, dass sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder im Straßenverkehr begangen wurden oder der Betroffene bereits zuvor im Straßenverkehr aufgefallen ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2021 - 11 ZB 20.2572 - juris Rn. 15; B.v. 24.11.2014 - 11 CS 14.2194 - juris Rn. 12; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 28.9.2022, § 11 FeV Rn. 110). Als Regelbeispiel, in dem ein Zusammenhang mit der Kraftfahreignung anzunehmen ist, sind in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV Straftaten, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten, genannt. Dem liegt die Einschätzung des Gesetz- und Verordnungsgebers zugrunde, dass allgemeinrechtliche Straftaten in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt sind, welche auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze erschweren, die den Straßenverkehr regeln (Begründung zu Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [Vkbl S. 198], in Kraft getreten am 1.6.2022, S. 84). Wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer - zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen - respektieren wird. Solange ein solches Fehlverhalten besteht, ist auch mit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu rechnen (Begründung zu Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, a.a.O., S. 85). Der Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs ist empirisch erwiesen (vgl. VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 - VRS 130, 256 = juris Rn. 30 m.w.N.; Wagner/ Strohbeck-Kuehner in Wagner/Müller/Koehl/Rebler, Fahreignungszweifel bei Verkehrsdelinquenz, Aggressionspotenzial und Straftaten, 2020, S. 51 ff.). Straftaten weisen insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial hin und stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, wenn die Tathandlungen auf einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten beruhen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist (VGH BW, U.v. 27.7.2016 a.a.O. Rn. 30). Allerdings kann ein hohes Aggressionspotenzial - wovon aufgrund der Tatausführung beim Kläger eher auszugehen ist - auch auf einer Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer beruhen (vgl. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die nach Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV bei der Begutachtung verbindlich anzuwenden sind). In Betracht kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung (vgl. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 17.5.2021 a.a.O. Rn. 15; B.v. 30.11.2020 - 11 CS 20.1781 - juris Rn. 16; HessVGH, B.v. 13.2.2013 - 2 B 189/13 - NJW 2013, 3192 = juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - DAR 2017, 159 = juris Rn. 32). Die vom Kläger begangenen Sexualstraftaten (§ 177 Abs. 1, § 179 Abs. 1 StGB a.F.) waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsanordnung auch noch verwertbar und durften ihm deshalb grundsätzlich vorgehalten werden (vgl. § 51 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 BZRG). Die Tilgungsfrist für diese Straftaten beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 69 Abs. 4 BZRG zwanzig Jahre, verlängert um die Dauer der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Sie beginnt gemäß § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), was nach § 36 Satz 2 Nr. 1 BZRG auch bei einer Gesamtstrafenbildung gilt, und war hier (seit dem 28.1.2008) im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung am 30. Oktober 2017 offensichtlich noch nicht abgelaufen. Jedoch hat die Beklagte beim Erlass der Beibringungsanordnung weder im Rahmen ihrer Ermessensausübung noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hinreichend erwogen, dass seit der letzten Straftat (Tattag 25.5.2006) mehr als elf Jahre vergangen waren und die weiteren Taten sogar mehr als dreizehn Jahre (Tattag 2.8.2003) zurücklagen. Abzustellen ist insoweit auf die in der Beibringungsaufforderung offenzulegenden Ermessenserwägungen, die nicht durch die nachträgliche Darlegung geheilt werden können, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 21, 36 a.E.). Aus der Beibringungsaufforderung vom 30. Oktober 2017 ergibt sich insoweit zwar, dass sich die Beklagte bewusst war, pflichtgemäßes Ermessen ausüben zu müssen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat sie in der Sache dazu aber im Kern nur ausgeführt, die Begutachtung sei erforderlich, weil der Gesetzgeber diese zur Risikoabschätzung vorgesehen habe. Sie sei „auch unter Berücksichtigung der bereits mehrere Jahre zurückliegenden Tatzeiten“ angemessen, weil der Kläger mit seinen Handlungen ein wiederholtes Verhaltensmuster offenbart habe und damit die Vermutung gerechtfertigt sei, dass die fehlende Akzeptanz gegenüber dem körperlichen Wohl anderer Personen sich auch zukünftig im Straßenverkehr auswirke. Für die Frage von Eignungszweifeln und die anschließende Ermessensausübung macht es einen Unterschied, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung erst kurze Zeit oder aber bereits mehrere Jahre zurückliegt, selbst wenn sie nach den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist (BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 36 zu im Fahreignungsregister eingetragenen Straftaten). Bei mehrere Jahre zurückliegenden Verkehrsverstößen hat die Fahrerlaubnisbehörde mit Blick auf deren Art, Zahl und Erheblichkeit insbesondere zu erwägen, ob verbleibende Eignungszweifel ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden können, z.B. durch Vorlage von Zeugnissen, Berichten eines Bewährungshelfers oder anderen geeigneten Beweismitteln. Wenn dies in Betracht kommt, wird sie dem Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber hierzu Gelegenheit geben müssen (BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O.). Das hat erst recht bei nicht im Fahreignungsregister eingetragenen Straftaten zu gelten, bei denen nicht schon der Gesetzgeber eine Vorentscheidung über einen bestehenden Zusammenhang zwischen Tat und Fahreignung getroffen hat. Durch einen langen Zeitablauf kann sich auch ergeben, dass ein aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen allgemein anzunehmender Zusammenhang mit der Fahreignung im konkreten Fall nicht mehr ausreicht, um eine Gefahrerforschungsmaßnahme zu rechtfertigen. Ziehen Umstände, die Zweifel an der Fahreignung begründen, keine Eintragung in das Fahreignungsregister nach sich, muss einzelfallbezogen unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen (vgl. OVG NW, B.v. 11.4.2017 - 16 E 132/16 - juris Rn. 10 ff.; jeweils zu Fällen ohne Ermessensspielraum: BayVGH, B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 41 f.; OVG NW, B.v. 12.9.2009 - 16 E 1439/08 - juris Rn. 11 f.). Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nur gerechtfertigt, wenn dies zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist, d.h. wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene ein entsprechendes Verhalten im Straßenverkehr zeigt (so zum Drogenkonsum: BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081 = juris Rn. 22). Im Falle des Klägers lässt sich der Beibringungsaufforderung nicht hinreichend entnehmen, weshalb sich ein mehr als zehn Jahre zurückliegendes Verhalten bei völligem Fehlen von aggressiven Handlungen im Straßenverkehr künftig im Straßenverkehr auswirken soll. Sein strafrechtlich geahndetes Verhalten hätte Ende Oktober 2017 im Hinblick auf die wegen der befürchteten Wiederholungsgefahr (vgl. BT-Drs. 13/9062, S. 7) besonders langen Tilgungsfristen im Bundeszentralregister ggf. noch Anlass geboten, seine besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV zu überprüfen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger, der durchgehend im Besitz einer Fahrerlaubnis war, wegen seiner Vorstrafe trotz des Zeitablaufs zukünftig noch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, sind jedoch nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Hinzukommt, dass die Beibringungsaufforderung auch auf eine am 2. März 2010 begangene sexuelle Nötigung abstellt, für die sich kein Anhalt in den Akten findet. Auch wenn eine Tat vom 2. März 2010 nicht in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entziehungsbescheids beschrieben wird, lässt sich nicht sicher feststellen, ob es sich insoweit um ein Schreibversehen handelt oder ob dahinter die Annahme des Sachbearbeiters stand, das dem Kläger vorzuwerfende Verhalten habe sich zuletzt nochmals im Frühjahr 2010 manifestiert. Letzterenfalls ist nicht auszuschließen, dass dies die Ausübung des Ermessens maßgeblich zum Nachteil des Klägers beeinflusst hat. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung und Darlegung ihrer Erwägungen vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte verlangen können. Allein ihr in der mündlichen Verhandlung geäußerter Einwand, eine Fahreignungsbehörde habe keine eigenen psychologischen Kenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten, um eine Rückfallgefahr zu beurteilen und Eignungszweifel auszuräumen, kann jedenfalls die gebotene Darlegung der Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen trotz des langen Zeitablaufs seit der letzten Tat nicht ersetzen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Verfahrenskosten für beide Rechtszüge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.