Urteil
1 B 21.672
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ergibt sich die Denkmalbedeutung aus einem Gesamtkomplex baulicher Anlagen, so sind diese als einheitliches Denkmal zu behandeln. Auch voneinander räumlich getrennte, als Einzelanlagen sichtbare bauliche Anlagen können in ihrer Gesamtheit ein Baudenkmal iSv Art. 1 Abs. 2 S. 1 BayDSchG darstellen, wenn die Denkmaleigenschaft gerade durch den Zusammenhang der baulichen Anlagen anzunehmen ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Stellungnahme staatlicher Fachstellen, die sich durch die jahrelange Bearbeitung eines bestimmten Gebiets auszeichnen und nicht nur Aktenvorgänge im Einzelfall auswerten, ist anerkannt, dass sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten haben. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Da es für die Denkmaleigenschaft auf die Beurteilung durch einen sachverständigen Betrachter ankommt, schmälert das Fehlen einzelner früher vorhandener, möglicherweise für den Laien besser verständlicher Merkmale, den Denkmalwert des Denkmals nicht, sondern unterstreicht die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergibt sich die Denkmalbedeutung aus einem Gesamtkomplex baulicher Anlagen, so sind diese als einheitliches Denkmal zu behandeln. Auch voneinander räumlich getrennte, als Einzelanlagen sichtbare bauliche Anlagen können in ihrer Gesamtheit ein Baudenkmal iSv Art. 1 Abs. 2 S. 1 BayDSchG darstellen, wenn die Denkmaleigenschaft gerade durch den Zusammenhang der baulichen Anlagen anzunehmen ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Stellungnahme staatlicher Fachstellen, die sich durch die jahrelange Bearbeitung eines bestimmten Gebiets auszeichnen und nicht nur Aktenvorgänge im Einzelfall auswerten, ist anerkannt, dass sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten haben. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Da es für die Denkmaleigenschaft auf die Beurteilung durch einen sachverständigen Betrachter ankommt, schmälert das Fehlen einzelner früher vorhandener, möglicherweise für den Laien besser verständlicher Merkmale, den Denkmalwert des Denkmals nicht, sondern unterstreicht die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet 1. Die Klage ist zulässig. Die zwischenzeitlich erhobene Klage beim Verwaltungsgericht, die ebenfalls auf Feststellung der fehlenden Denkmaleigenschaft der Gebäude K.straße 8 und 10 abzielt, steht der Zulässigkeit der Klage im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Nach § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit nicht anderweitig anhängig gemacht werden. Das Verbot der Doppelklage führt zur Unzulässigkeit der später erhobenen Klage, es hat jedoch keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des vom Senat zu entscheidenden Verfahrens. Der Feststellungsantrag ist seit seiner Geltendmachung mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018 durchgehend rechtshängig gewesen (§ 90 VwGO). Die Klage ist auch als Feststellungsklage zulässig. Bei der Frage der Denkmaleigenschaft der Gebäude handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO greift nicht, da für dieses Rechtsschutzbegehren keine andere Klageart zur Verfügung steht (vgl. SächsOVG, 28.4.2022 - 1 A 295/19 - juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 3.11.2020 - 1 S 581/18 - juris Rn. 46). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da es sich bei den Gebäuden K.straße 8 und 10 um Teile eines einheitlichen Denkmals handelt. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG), deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 Abs. 1 BayDSchG). Eine „Bedeutung“ in diesem Sinn erfordert zwar nicht, dass das Gebäude Hervorragendes oder Einzigartiges repräsentiert. Sie setzt jedoch voraus, dass das Gebäude in besonderer Weise geeignet ist, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich Relevantes zu dokumentieren (BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 11.2137 - juris Rn. 17). Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 4 CN 4.00 - BVerwGE 114, 247). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss nicht unmittelbar am Objekt ablesbar sein, es kann ausreichen, wenn das Objekt zusammen mit anderen Quellen seinem Betrachter die geschichtlichen Zusammenhänge vor Augen führen kann (vgl. OVG Hamburg, U. v. 16.5.2007 - 2 Bf 298/02 - NVwZ-RR 2008, 300). Es kommt dabei nicht auf den Erkenntnisstand eines unbefangenen Betrachters, sondern auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern an (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2015 - 1 ZB 13.1334 - BayVBl 2016, 456). Ergibt sich die Denkmalbedeutung aus einem Gesamtkomplex baulicher Anlagen, so sind diese als einheitliches Denkmal zu behandeln. Auch voneinander räumlich getrennte, als Einzelanlagen sichtbare bauliche Anlagen können in ihrer Gesamtheit ein Baudenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG darstellen, wenn die Denkmaleigenschaft gerade durch den Zusammenhang der baulichen Anlagen anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2018 - 1 ZB 16.1358 - juris Rn. 6). Für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft kommt nach ständiger Rechtsprechung der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege ein erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Hierbei handelt es sich gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG um eine staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Für die Stellungnahme staatlicher Fachstellen, die sich durch die jahrelange Bearbeitung eines bestimmten Gebiets auszeichnen und nicht nur Aktenvorgänge im Einzelfall auswerten, ist anerkannt, dass sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten haben (BayVGH, U.v. 2.8. 2018 - 2 B 18.742 - BayVBl 2019, 346). Dabei ist das Gericht rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts gebunden. Das Gericht hat deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - juris Rn. 27). Hieran gemessen erfüllen die Gebäude K.straße 1, 5, 8, 10, 11, 14 und 24 in ihrer Gesamtheit die Merkmale eines Baudenkmals im Sinn von Art. 1 Abs. 1 und 2 BayDSchG. Die einzelnen Bauten der ehemaligen Kleinwohnungsanlage für Eisenbahner- bzw. Schwellenfabrikarbeiter bilden auf Grund des gemeinsamen Entwurfs und der gemeinsamen Entstehung im Jahr 1905/1906 eine zusammengehörige bauliche Anlage aus vergangener Zeit, die geschichtliche und künstlerische Bedeutung aufweist und deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die Ausführungen des Landesamts für Denkmalpflege zur geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung der ehemaligen Eisenbahner- bzw. Schwellenfabrikarbeitersiedlung sind für den Senat anhand der vorhandenen Bausubstanz ablesbar und nachvollziehbar. Hiernach spiegele sich in der Konzeption der Siedlung, die den Eisenbahner-Familien und vor allem den im Schwellenwerk Beschäftigten preiswerte Wohnungen mit viel Licht und Luft und einem Gartenanteil zur Verfügung stelle, die wohnpolitischen Reformbestrebungen der Zeit wieder, die sich als Gegenentwurf zum beengten Wohnen in urbanen Mietskasernen verstehe. Die Bauweise greife hierzu auf ländlich-traditionelle Formen, der Verwendung einheimischer Materialien und handwerklich gestaltete Details zurück, um entsprechend der Zwecksetzung der Siedlung den Bewohnern Geborgenheit zu vermitteln. Diese Zwecksetzung und die damit einhergehende geschichtliche Bedeutung wird im Wege einer Gesamtbetrachtung der aus einzelnen Gebäuden bestehenden, einheitlich konzipierten Siedlung greifbar, sodass die Annahme des Landesamts für Denkmalpflege, es handle sich um ein aus mehreren baulichen Anlagen bestehendes Einzeldenkmal, nicht zu beanstanden ist. Den Gebäuden kommt in ihrer Gesamtheit auch die vom Landesamt für Denkmalpflege angenommene geschichtliche und künstlerische Bedeutung zu. Zur geschichtlichen Bedeutung wurden alte Pläne und archivalische Belege vorgelegt. Mit der Kleinwohnungsanlage sollten im Gegensatz zu verdichteten urbanen Strukturen gesunde, günstige und nicht zu kleine Wohnungen geschaffen werden, die den menschlichen Bedürfnissen und Lebensgewohnheiten, den Witterungsverhältnissen und der örtlichen Bauweise angepasst sind, um durch diese Wohnbedingungen den Standort für Eisenbahn- bzw. Schwellenfabrikarbeiter attraktiv zu machen. Die künstlerische Bedeutung ergibt sich aus der Verwendung traditioneller Bauformen, insbesondere der äußeren Gestaltung mit Sprossenfenstern, Erkern, Holzbalkonen, Lauben, Außentreppen, hölzernen Zierelementen und Rundbögen, die einer Facette des damals aufkommenden Heimatstils zuzurechnen sind. Die äußeren Gestaltungselemente waren, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugen konnte, bei allen Gebäuden gut ablesbar und bei einzelnen Gebäude teilweise identisch (z.B. die Gestaltung die Fensterläden). Die Gebäude befinden sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild her - abgesehen von kleineren Veränderungen wie beispielsweise Austausch der Außentüren, teilweiser Entfernung der ursprünglichen Holzfensterläden und teilweise erfolgter Neueindeckung des Dachs - noch weitgehend im bauzeitlichen Zustand und sind in ihrer Gesamtheit weiterhin in der Lage, ihre (sozial-)geschichtliche und künstlerische Bedeutung zu vermitteln. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Denkmaleigenschaft bzw. die Denkmalwürdigkeit durch die erfolgte Bebauung in der näheren Umgebung entfallen sei. Die Zusammengehörigkeit der Gebäude sticht bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ins Auge. Sie heben sich in ihrer Bauweise im Heimatstil des frühen 20. Jahrhunderts, die weitgehend bauzeitlich erhalten ist, deutlich von den in neuerer Zeit entstandenen baulichen Anlagen ab und lassen sie auf Grund der Gestaltungselemente und der Formensprache auch heute noch zweifelsfrei als einheitlich konzipierte Siedlung erkennen. Die Zugehörigkeit der Gebäude K.straße 8 und 10 zur Gruppe der Arbeiterwohnhäuser wird auch nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Bebauung auf dem Grundstück FlNr. … (K.straße 4) aufgelöst. Der dortige Baukörper wurde im nördlichen Bereich platziert, sodass ein Bezug zu den übrigen Gebäuden der Siedlung nicht aufgehoben wird, zumal das Gebäude K.straße 10 auf Grund der topographisch etwas erhöhten Lage und den stattlichen Maßen auch weiterhin gut als Bestandteil der Siedlung wahrnehm- und erlebbar ist. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die großen Gärten, die im Hinblick auf die Selbstversorgung der Arbeiter der Siedlung wesentliches Merkmal der ursprünglichen Planung gewesen seien, als Folge der Nachverdichtung nicht mehr vorhanden seien und auch dies gegen die Denkmaleigenschaft spreche, hat die Ortseinsicht ergeben, dass zwar auf dem Grundstück mit den Gebäuden K.straße 8 und 10 nur noch ein verhältnismäßig kleiner Garten vorhanden ist, bei den restlichen Gebäuden der Siedlung jedoch noch großzügige Gartenbereiche bestehen. Insoweit hat sich keine wesentliche Änderung im Vergleich zum historischen Zustand ergeben, wie auch der Vergleich mit dem von den Parteien vorgelegten Lageplan aus dem Jahr 1908 zeigt. Da es für die Denkmaleigenschaft auf die Beurteilung durch einen sachverständigen Betrachter ankommt, schmälert das Fehlen einzelner früher vorhandener, möglicherweise für den Laien besser verständlicher Merkmale, den Denkmalwert des Denkmals nicht, sondern unterstreicht die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung. Im Übrigen dienten die Gärten nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Landesamts für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung ursprünglich nur dem Aufenthalt im Freien, während der Gedanke der Selbstversorgung erst im Verlauf des Ersten Weltkriegs aufgekommen sei. Auch der Umstand, dass die Gebäude K.straße 8 und 10 ursprünglich über eine Zufahrt von der K.straße her erschlossen wurden, rechtfertigt keine andere Einschätzung, denn es besteht nach wie vor über das Grundstück FlNr. …179 eine Anbindung an die K.straße. Die Erhaltung der Gesamtanlage als Denkmal liegt mit ihrer geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit. Die ehemalige Eisenbahnersiedlung ist in dieser Ausprägung in Bayern selten und stellt ein wichtiges bauliches Zeugnis des frühen 20. Jahrhunderts dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § § 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.