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Beschluss

22 B 22.1982

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden, weil die beiden Rechtsbehelfe nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden, weil die beiden Rechtsbehelfe nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Der Kläger wandte sich mit seiner Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den von der Beklagten mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 verfügten Widerruf seiner am 16. Mai 2000 erteilten Gaststättenerlaubnis samt den diesbezüglichen Nebenentscheidungen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. April 2022, dem Klägerbevollmächtigten am 29. August 2022 zugestellt, abgewiesen. Eine Zulassung der Berufung erfolgte nicht. Am 1. September 2022 ging beim Verwaltungsgericht ein Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 31. August 2022 ein, mit dem gegen das Urteil Berufung eingelegt und eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt wurde. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 2022, versendet per EGVP am gleichen Tag, wurde der Klagepartei u.a. mitgeteilt, dass die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht statthaft sei. Statthaftes Rechtsmittel sei allein ein Antrag auf Zulassung der Berufung, der innerhalb der laufenden Frist noch gestellt werden könne. Der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter äußerten sich hierzu nicht. Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Oktober 2022 erfolgte eine Anhörung der Beteiligten zu einer Verwerfung der Berufung als unzulässig gemäß § 125 Abs. 2 VwGO, weil sie nach Maßgabe von § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 2 VwGO nicht statthaft sei. Innerhalb der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gesetzten Äußerungsfrist nahm lediglich die Beklagte Stellung. Sie beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. II. Das Gericht kann gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden. Die Beteiligten wurden hierzu mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 angehört, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Berufung gegen das Urteil vom 5. April 2022 ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Sie ist daher zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO ist gegen Endurteile die Berufung nur dann statthaft, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof (§ 184 VwGO) zugelassen wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Statthaftes Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts war vielmehr ein Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO. Darauf wiesen die Rechtsmittelbelehrung des Urteils und zudem das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 2022 hin. Anhaltspunkte dafür, den Schriftsatz vom 31. August 2022 als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen, bestehen nicht. Vielmehr wurde eindeutig Berufung eingelegt. Der Schriftsatz war mit „Berufung“ überschrieben, und es war angegeben, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts „Berufung“ eingelegt und eine Urteilsausfertigung der „Berufung“ angefügt werde. Der Kläger wurde als „Berufungskläger“ bezeichnet. Die eingelegte Berufung umfasst keinen Antrag auf Zulassung der Berufung, weil die beiden Rechtsbehelfe unterschiedliche Gegenstände betreffen (BVerwG, B.v. 2.5.2016 - 9 B 12.16 - juris Rn. 7; B.v. 12.3.1998 - 2 B 20.98 - juris Rn. 3). Die Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung muss vorliegend ebenfalls ausscheiden. Die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden, weil die beiden Rechtsbehelfe nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind (st.Rspr., vgl. zuletzt etwa BVerwG, B.v. 12.5.2022 - 8 B 44.21 - juris Rn. 6 m.w.N.). Vorliegend endete die einmonatige Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 29. September 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger weder (nachträglich) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 22.9.2010 - 8 B 34.10 - juris Rn. 3) noch hatte er beantragt, die Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.8.2008 - 6 C 32.07 - juris Rn. 25). Auch im Übrigen fehlt es angesichts der oben genannten eindeutigen Formulierungen in dem Schriftsatz vom 31. August 2022 an Anhaltspunkten dafür, die Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.