Urteil
8 A 21.40033
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es obliegt dem Kläger, sich umgehend – etwa bei der aktenführenden Behörde – Akteneinsicht zu verschaffen. Eine Verzögerung bei der Gewährung der Akteneinsicht fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Klägers. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Belehrung über die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG gehört nicht zum notwenigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es obliegt dem Kläger, sich umgehend – etwa bei der aktenführenden Behörde – Akteneinsicht zu verschaffen. Eine Verzögerung bei der Gewährung der Akteneinsicht fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Klägers. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Belehrung über die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG gehört nicht zum notwenigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV.Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er ist Eigentümer von Grundstücken, die für das planfestgestellte Vorhaben teilweise beansprucht werden und auf die sich die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach Art. 40 Abs. 2 BayStrWG erstreckt. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist mit seinem Klagevortrag nach § 6 UmwRG präkludiert. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren verzögern wurde, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 13). Die Präklusion tritt nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln (vgl. § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). 1. Der Kläger hat die zehnwöchige Begründungsfrist ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung versäumt. Bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der St 20** handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. auch Beier in Zeitler, BayStrWG, Stand September 2021, Art. 37 Rn. 57), mit dem ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinn des § 1 Abs. 4 UmwRG zugelassen wird, das weder UVPpflichtig ist (vgl. Art. 37 BayStrWG) noch einer UVP-Vorprüfung (§ 7 UVPG) bedarf. Die Frist begann mit der Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, d.h. mit dem Eingang der Klage am 14. September 2021 zu laufen und endete mit dem 23. November 2021 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). 2. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht angegeben. Die in der Klage vom 14. September 2021 angekündigte Klagebegründung mit gesonderten Schriftsatz ging beim Verwaltungsgerichtshof erst am 29. November 2021 ein. Damit ist der Kläger seiner Obliegenheit, den Prozessstoff rechtzeitig festzulegen, nicht nachgekommen. Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16). Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Für das Gericht und die übrigen Beteiligten soll klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 14; B.v. 17.8.2022 - 9 B 7.22 - NVwZ-RR 2022, 903 = juris Rn. 11). Zur Fixierung des Verfahrensstoffs muss der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den jeweiligen Tatsachenkomplex verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2022, § 6 UmwRG Rn. 56 und 61). Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO soll dabei eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung sicherstellen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 17; Steinkühler UPR 2022, 241/247). Wird ein Planfeststellungsbeschluss angefochten, so muss sich der Kläger mit diesem als Klagegegenstand auseinandersetzen; eine pauschale Bezugnahme auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 177, 138 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 - BayVBl 2021, 556 = juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 10.6.2022 - 20 D 212/20.AK - juris Rn. 40 f.). 3. Die nach Ablauf der Klagebegründungfrist angegebenen Erklärungen und Beweismittel sind auch nicht deshalb zuzulassen, weil der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt hätte (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der gesetzgeberische Wille, den Prozessstoff frühzeitig zu fixieren und Ausnahmen nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzusehen (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16), spricht dafür, an den Ausnahmetatbestand der „genügenden Entschuldigung“ strenge Anforderungen zu stellen (so Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 78 ff.; Heinze/Wolff, NVwZ 2022, 931/934; deutlich großzügiger: Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 6 UmwRG Rn. 7). Ein pauschaler Verweis auf Umfang oder Komplexität des Verfahrensstoffs genügt nicht; der Kläger muss (atypische) Besonderheiten des Einzelfalls darlegen bzw. glaubhaft machen (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO), die eine „genügende Entschuldigung“ rechtfertigen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 81; Marquard, NVwZ 2019, 1162/1166). Wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) fehlt es daran, wenn der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, geboten ist und die ihm nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann (vgl. Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 30; BVerwG, B.v. 6.4.2000 - 9 B 50.00 - NVwZ 2000, 1042 = juris Rn. 8 zu § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss er sich zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). a) Die Versäumung der Klagebegründungsfrist kann der Kläger nicht damit entschuldigen, dass er mit Klageeinreichung am 14. September 2021 Akteneinsicht beantragt hat und ihm die Behördenakten erst am 28. Oktober 2021 zugegangen sind. aa) Der Kläger hat die Verzögerung bei der Gewährung von Akteneinsicht unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu vertreten. Sein Prozessbevollmächtigter ist auf den Hinweis des Senats, er möge die beantragte Akteneinsicht bei der Regierung von Oberbayern nehmen (Schreiben vom 17.9.2021), nicht aktiv geworden, d.h. nicht an die aktenführende Behörde herangetreten. Die Regierung von Oberbayern hat ihm mit Schreiben vom 22. Oktober 2021, eingegangen in der Kanzlei am 28. Oktober 2021, eine DVD mit der elektronischen Behördenakte übersandt; der Senat hatte den Beklagten im Schreiben vom 17. September 2021 (Klagezustellung) gebeten, dem Kläger unmittelbar bei der Regierung von Oberbayern Akteneinsicht zu gewähren. Bei einem solchen Sachverhalt ist der Klägerbevollmächtigte seiner Pflicht, sich umgehend Akteneinsicht zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2020 - 9 B 66.19 - juris Rn. 25), nicht nachgekommen. Die durch sein Untätigbleiben eingetretene Verzögerung bei der Gewährung der Akteneinsicht fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Klägers. Ein Entschuldigungsgrund, weil einem „rechtzeitig gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht rechtzeitig entsprochen“ worden wäre (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16 zur Fristverlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG), liegt deshalb nicht vor. Abgesehen davon, dass der Kläger die verspätete Akteneinsicht zu vertreten hat, ist dem Wortlaut („ab Klageerhebung“), dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. oben Rn. 34) und den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass ein verfristeter Tatsachenvortrag immer schon dann genügend entschuldigt wäre, wenn dem Kläger die Einsicht in die Verfahrensakten nicht während der gesamten Dauer der Klagebegründungsfrist möglich ist mit der Folge, dass die Frist erst ab dem Zeitpunkt der Akteneinsicht liefe (vgl. OVG NW, B.v. 1.2.2022 - 11 A 2168/20 - ZUR 2022, 500 = juris Rn. 31; so wohl auch BVerwG, U.v. 5.7.2022 - 4 A 13.20 - juris Rn. 13; Guckelberger, NuR 2020, 655/656.; a.A. Marquard, NVwZ 2019, 1162/1166; Happ in Eyermann, VwGO, § 6 UmwRG Rn. 7; vgl. auch Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 81 für den Fall kollidierender Akteneinsichtsrechte der Beteiligten). bb) Im Übrigen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Kläger zur Erfüllung seiner Begründungsobliegenheit nach § 6 Satz 1 UmwRG auf die Übersendung der Planfeststellungsakte bzw. auf deren Kenntnis angewiesen gewesen wäre. Denn der Kläger hat nicht aufgezeigt, an welchem Vortrag er durch eine verzögerte Übersendung des Verwaltungsvorgangs gehindert gewesen sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2022 - 4 A 13.20 - juris Rn. 13 m.w.N.). Seine pauschale Behauptung, er habe erst nach Einsicht der Behördenakte beurteilen können, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten er den Planfeststellungsbeschluss angreifen wolle, verfängt nicht. Die Tatsachen, durch die sich der Kläger beschwert fühlte und die der Begründung der Klage dienen konnten, waren ihm aufgrund der Kenntnis des Planfeststellungsbeschlusses und der ausgelegten sowie im Internet abrufbaren Planunterlagen bekannt (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1993 - 7 A 14.93 - NVwZ 1994, 371 = juris Rn. 49 zu § 5 Abs. 3 VerkPBG). Weshalb dieses Wissen nicht für einen fristwahrenden Vortrag nach § 6 Satz 1 UmwRG gereicht haben sollte, zeigt der Kläger nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar. Die wesentlichen in seinem Klagebegründungsschriftsatz vom 5. November 2021 angeführten Themen sind Gegenstand der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Planrechtfertigung: S. 28 ff.; Verkehrsprognose: S. 31 f.; Nullvariante: S. 34 f.; landschaftliches Vorbehaltsgebiet: S. 34; persönliche Betroffenheit [Viehdurchlass, Verrohrung des L* …bachs, Lage des Regerückhaltebeckens, Einziehung der alten St 20**, Zufahrt auf die FlNrn. … … und …, Weidezäune, Schießgenehmigung, Ersatzland u.a.]: S. 93 ff.; Sonderbaulast: S. 25). Eine spekulative Klageerhebung in der Hoffnung, einen Gegenstand der Beschwer nachträglich in den Verwaltungsvorgängen zu finden, schützt das Gesetz nicht (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1993 - 7 A 14.93 - NVwZ 1994, 371 = juris Rn. 49). Hinzu kommt, dass die Anforderungen für einen fristwahrenden Vortrag nach § 6 Satz 1 UmwRG überschaubar sind. Es reicht aus, den Verfahrensstoff mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz zu fixieren; späterer, lediglich vertiefender Tatsachenvortrag bleibt auch nach Fristablauf möglich (vgl. oben Rn. 34). Im Übrigen hätte der Kläger jedenfalls schon das vortragen können, was er ohne die Akteneinsicht erkennen konnte, anstatt das Gericht über seine Klagegründe vollständig im Unklaren zu lassen (vgl. OVG NW, B.v. 1.2.2022 - 11 A 2168/20 - ZUR 2022, 500 = juris Rn. 57; B.v. 18.2.2020 - 11 B 13/20 - juris Rn. 40). Dies betrifft insbesondere seine erfolglosen Einwendungen aus dem Anhörungsverfahren; der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (PFB S. 93 ff.) konnte er ohne Weiteres entnehmen, warum diese zurückgewiesen wurden (Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Wenn er dennoch der Auffassung war, über den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend informiert zu sein, hätte er darauf in einer fristgerechten Klagebegründung hinweisen und auf eine gerichtliche Sachaufklärung hinwirken können (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.1998 - 11 A 6.97 - NVwZ-RR 1998, 592 = juris Rn. 23 zu § 5 Abs. 3 VerkPBG). cc) Aber selbst wenn man annähme, der Kläger hätte erst nach Einsicht in die Behördenakten angeben können, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten er den Planfeststellungsbeschluss angreife, ist weder dargelegt noch erkennbar, aus welchen Gründen ihm dies nach dem Erhalt der elektronischen Behördenakte (am 28.10.2021) bis zum 23. November 2018 nicht möglich gewesen sein sollte. Die pauschale Behauptung des Prozessbevollmächtigten, die Prüfung der Behördenakte, Rücksprache mit dem Kläger und Abfassung der 44-seitigen Klagebegründung sei innerhalb der ab Akteneinsicht verfügbaren Zeit (28.10 bis 23.11.2021) nicht möglich gewesen, genügt nicht. Die Klägerseite hat nicht konkret aufgezeigt, an welchem Vortrag sie gehindert gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2022 - 4 A 13.20 - juris Rn. 13). b) Auch mit dem unzutreffenden Zusatz in der Rechtbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses, dass „§ 6 UmwRG nicht anzuwenden sei (§ 17e Abs. 5 FStrG)“, kann der Kläger die Versäumung der Klagefrist nicht entschuldigen. aa) Die Belehrung über die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG gehört nicht zum notwenigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 15, vgl. auch BT-Drs. 17/10957 S. 17 zu § 4a UmwRG in der bis 1.6.2017 gültigen Fassung). Eine Belehrung ist aber nicht nur dann „unrichtig“ im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der objektiv geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, diesen überhaupt, rechtzeitig und formgerecht einzulegen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 25.1.2021 - 9 C 8.19 - BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 18 m.w.N.). Auf die Frage, ob der zu beanstandende Zusatz tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht (wirksam) eingelegt worden ist, kommt es nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 A 4.07 - NVwZ 2009, 588 = juris Rn. 15; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 58 Rn. 18). bb) Der Zusatz in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, § 6 UmwRG sei auf die dagegen gerichtete Klage nicht anzuwenden (vgl. PFB S. 111), ist unrichtig im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO. Denn die vorrangige, inhaltlich gleichlautende (vgl. auch BT-Drs. 19/4459 S. 32) Vorschrift des § 17e Abs. 5 FStrG ist auf die Planfeststellung einer Staatsstraße nicht anwendbar. Der unrichtige Zusatz war aber nicht objektiv geeignet, potenziellen Klägern die rechtzeitige Klagebegründung zu erschweren. Die Rechtsbehelfsbelehrung gibt den Wortlaut des § 17e Abs. 5 FStrG wieder, der für Bundesstraßen eine inhaltsgleiche Regelung zu § 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO enthält (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 14). Sie führt die Vorschrift, die Anwendung findet, falsch an (§ 17e Abs. 5 FStrG statt § 6 UmwRG). Dieser Fehler konnte bei Rechtsmittelführern aber die (rechtzeitige und formgerechte) Klagebegründung nicht erschweren; für die Adressaten ist allein der materielle Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung entscheidend und nicht die Rechtsnorm, der dieser Inhalt zu entnehmen ist (vgl. SächsOVG, B.v. 12.1.2010 - 5 B 540/09 - juris Rn. 14; Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 69c). 4. Die Voraussetzungen des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Danach tritt die Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Auch dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen. Andernfalls wäre der mit der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG verfolgte Zweck, den Prozessstoff durch frühzeitige Fixierung und Begrenzung handhabbar zu halten, nicht zu erreichen (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2019 - 8 A 16.40026 - juris Rn. 25; Steinkühler, UPR 2022, 241/248). Die Ermittlung des Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt deshalb nur in Betracht, wenn die klägerische Beschwer derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen im Einzelfall als bloße Förmlichkeit erweisen würde (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 - BayVBl 2021, 556 = juris Rn. 17 f.; OVG NW, B.v. 1.2.2022 - 11 A 2168/20 - ZUR 2022, 500 = juris Rn. 64 f.; OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 - VRS 137, 281 = juris Rn. 150). Dass diese Voraussetzungen vorlägen, zeigt der Kläger nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar. a) Allein der Umstand, dass der Kläger im Anhörungsverfahren Einwendungen erhoben hat (vgl. Schreiben vom 20.8.2019, BA S. 759 ff.; vom 4.9.2020, BA S. 3118 f. [zur 1. Tektur]) und erörtern ließ (vgl. Niederschrift über den Erörterungstermin am 24.6.2021, BA S. 1402 ff.; Gespräch beim Staatlichen Bauamt R. am 26.10.2021, BA S. 3361 f.), führt nicht zu einem geringen Ermittlungsaufwand in diesem Sinn. Anders als im direkten Anwendungsbereich des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt es nicht darauf an, dass allein das Gericht den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Beteiligten ermitteln kann (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 84; vgl. auch Wortprotokoll Nr. 18/91 der 91. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit S. 5). Die Klageerhebung impliziert auch nicht, dass sämtliche Einwendungen gegen das planfestgestellte Vorhaben, die im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, im Klageverfahren aufrechterhalten bleiben sollen; eine solche Unterstellung durch das Gericht wäre spekulativ (vgl. OVG NW, B.v. 1.2.2022 - 11 A 2168/20 - ZUR 2022, 500 = juris Rn. 62 f.). Abgesehen davon stellt ein eigenständiges Durchsuchen umfangreicher Verfahrensakten nach Einwendungen oder anderen Stellungnahmen der Klagepartei regelmäßig keinen Aufwand dar, der als gering i.S.d. § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO anzusehen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.1998 - 11 A 6.97 - NVwZ-RR 1998, 592 = juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 1.2.2022 - 11 A 2168/20 - ZUR 2022, 500 = juris Rn. 60 f.; NdsOVG, U.v. 2.9.2020 - 7 KS 17/15 - ZUR 2021, 176 = juris Rn. 142). b) Ob der Tatsachenvortrag zur Klagebegründung den bisherigen Vortrag des Klägers im Planfeststellungsverfahren ergänzt oder vertieft, ist damit rechtlich unerheblich. Soweit sich der Kläger auf die Möglichkeit der Vertiefung und Präzisierung des vorherigen Vortrags beruft (zitiert: Fertig in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2022, § 87b Rn. 26), verkennt er, dass dies ein fristgerechtes Vorbringen des jeweiligen Tatsachenkomplexes voraussetzt. Wenn den Anforderungen aus § 6 UmwRG nicht entsprochen wurde, stellt sich späteres Vorbringen nicht als bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände, sondern als - verspätetes - erstmaliges Vorbringen dar (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 287). Abgesehen davon wurden weite Teile der Klagebegründung vom Kläger im Planfeststellungsverfahren überhaupt nicht thematisiert (z.B. Einstufung als Staatsstraße; Abweichung vom 7. Ausbauplan für Staatsstraßen; Fehlen einer Herkunft-Ziel-Verkehrsbefragung; Eingriff in das landschaftliche Vorbehaltsgebiet; Nichtberücksichtigung von Klimaschutzbelangen; Rechtswidrigkeit der Sonderbaulastvereinbarung). 5. Die innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 2 UmwRG tritt kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16). Auch damit sollen die Gerichte entlastet und die Verfahren gestrafft werden (vgl. auch BT-Plenarprotokoll 18/231 S. 23331). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.