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Urteil

11 B 20.1762

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Ermächtigung zu einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 1 S. 1 iVm Abs. 9 S. 1 StVO dient auch den privaten Interessen des Straßenanliegers an einer ungehinderten Nutzung seiner Grundstücksein- und -ausfahrt. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anordnung eines Parkverbots aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs liegen vor, wenn es sich im Bereich der Grundstückszufahrt des Straßenanliegers um eine "schmale Fahrbahn" iSd § 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 StVO handelt und somit bereits kraft dieser Regelung ein Parkverbot für die der Zufahrt gegenüberliegende Straßenseite besteht, dieses normativ angeordnete Parkverbot aber nicht hinreichend erkennbar wäre oder aber von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet würde oder wenn unabhängig davon sonstige Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs für ein durch straßenverkehrsbehördliche Ermessensentscheidung anzuordnendes Parkverbot sprechen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dem Begriff der "schmalen Fahrbahn" liegt ein wertendes Element zugrunde, das je nach der konkreten Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Davon ausgehend, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bezweckt, für die Berechtigten in zumutbarer Weise eine bestimmungsgemäße Nutzung der Grundstückszufahrt sicherzustellen, ist eine Fahrbahn dann "schmal" iSd § 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 StVO, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren. Die Fahrbahn darf durch ein gegenüber der Ein- und Ausfahrt parkendes Fahrzeug nicht so versperrt werden, dass der Berechtigte nur mit Hilfe von schwierigem Rangieren ein- oder ausfahren kann. Es kommt folglich darauf an, ob ein durchschnittlicher Kraftfahrer die Grundstücksein- und -ausfahrt regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Einweisers noch unter mäßigem Rangieren benutzen kann. Da die Zahl zumutbarer Rangiervorgänge von der Übersichtlichkeit der Straße, auf die die Grundstückszufahrt führt, und ihrer Verkehrsfunktion und -bedeutung abhängt, kann eine feste Höchstgrenze zumutbarer Rangiervorgänge nicht festgelegt werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 4. Als Orientierungswert kann davon ausgegangen werden, dass eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m nicht "schmal" ist, wobei dieser Wert nicht absolut zu setzen ist. Darüber hinaus sind auch der Wendekreis und die Länge des betreffenden Fahrzeugs sowie zusätzlich zu berücksichtigen, inwieweit bereits auf dem Grundstück selbst zum Einbiegen auf die Fahrbahn angesetzt werden kann. Daneben sind die weiteren örtlichen Verhältnisse von Bedeutung, die sich auf die Leichtigkeit und Sicherheit der Nutzung einer Grundstückszufahrt auswirken und für den Betroffenen, der sein Fahrzeug gegenüber einer Grundstückszufahrt parken will, erkennbar sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermächtigung zu einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 1 S. 1 iVm Abs. 9 S. 1 StVO dient auch den privaten Interessen des Straßenanliegers an einer ungehinderten Nutzung seiner Grundstücksein- und -ausfahrt. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anordnung eines Parkverbots aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs liegen vor, wenn es sich im Bereich der Grundstückszufahrt des Straßenanliegers um eine "schmale Fahrbahn" iSd § 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 StVO handelt und somit bereits kraft dieser Regelung ein Parkverbot für die der Zufahrt gegenüberliegende Straßenseite besteht, dieses normativ angeordnete Parkverbot aber nicht hinreichend erkennbar wäre oder aber von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet würde oder wenn unabhängig davon sonstige Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs für ein durch straßenverkehrsbehördliche Ermessensentscheidung anzuordnendes Parkverbot sprechen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dem Begriff der "schmalen Fahrbahn" liegt ein wertendes Element zugrunde, das je nach der konkreten Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Davon ausgehend, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bezweckt, für die Berechtigten in zumutbarer Weise eine bestimmungsgemäße Nutzung der Grundstückszufahrt sicherzustellen, ist eine Fahrbahn dann "schmal" iSd § 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 StVO, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren. Die Fahrbahn darf durch ein gegenüber der Ein- und Ausfahrt parkendes Fahrzeug nicht so versperrt werden, dass der Berechtigte nur mit Hilfe von schwierigem Rangieren ein- oder ausfahren kann. Es kommt folglich darauf an, ob ein durchschnittlicher Kraftfahrer die Grundstücksein- und -ausfahrt regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Einweisers noch unter mäßigem Rangieren benutzen kann. Da die Zahl zumutbarer Rangiervorgänge von der Übersichtlichkeit der Straße, auf die die Grundstückszufahrt führt, und ihrer Verkehrsfunktion und -bedeutung abhängt, kann eine feste Höchstgrenze zumutbarer Rangiervorgänge nicht festgelegt werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 4. Als Orientierungswert kann davon ausgegangen werden, dass eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m nicht "schmal" ist, wobei dieser Wert nicht absolut zu setzen ist. Darüber hinaus sind auch der Wendekreis und die Länge des betreffenden Fahrzeugs sowie zusätzlich zu berücksichtigen, inwieweit bereits auf dem Grundstück selbst zum Einbiegen auf die Fahrbahn angesetzt werden kann. Daneben sind die weiteren örtlichen Verhältnisse von Bedeutung, die sich auf die Leichtigkeit und Sicherheit der Nutzung einer Grundstückszufahrt auswirken und für den Betroffenen, der sein Fahrzeug gegenüber einer Grundstückszufahrt parken will, erkennbar sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2019 hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots („Parkverbot“) oder einer Grenzmarkierung gegenüber seiner Grundstückszufahrt hat und der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 7. August 2017 ihn somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) verletzt. 1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger angestrebte straßenverkehrsrechtliche Anordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091) i.V.m. Anlage 2 zu § 41 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Bei einem Parkverbot durch Zeichen 286 der Anlage 2 zu § 41 StVO (lfd. Nr. 63) handelt es sich um eine den Verkehr beschränkende Maßnahme im Sinne dieser Regelung. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Diese Ermächtigung dient auch den privaten Interessen des Straßenanliegers an einer ungehinderten Nutzung seiner Grundstücksein- und -ausfahrt (BVerwG, U.v. 24.1.2019 - 3 C 7.17 - BVerwGE 164, 253 Rn. 12 m.w.N.). Die Zugänglichkeit und damit die Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Benutzung einer Grundstücksein- und -ausfahrt gehört zu dem durch die Straßenverkehrs-Ordnung geregelten und in Bezug auf Sicherheit und Ordnung geschützten öffentlichen Straßenverkehr. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Mit dieser Regelung erkennt das Straßenverkehrsrecht ausdrücklich das individuelle Interesse des Straßenanliegers an der Zugänglichkeit seiner Grundstücksein- und -ausfahrt als verkehrsrechtlich schutzwürdig an. Der Straßenanlieger hat einen Anspruch darauf, dass die Straßenverkehrsbehörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens seine Belange berücksichtigt (BVerwG, a.a.O. Rn. 12). Eine entsprechende Ermessensentscheidung ist der Straßenverkehrsbehörde jedoch erst dann eröffnet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (BVerwG, a.a.O. Rn. 13). Derartige Gründe für die Anordnung eines Parkverbots liegen vor, wenn es sich im Bereich der Grundstückszufahrt des Klägers um eine „schmale Fahrbahn“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO handelt und somit bereits kraft dieser Regelung ein Parkverbot für die der Zufahrt gegenüberliegende Straßenseite besteht, dieses normativ angeordnete Parkverbot aber nicht hinreichend erkennbar wäre oder aber von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet würde oder wenn unabhängig davon sonstige Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs für ein durch straßenverkehrsbehördliche Ermessensentscheidung anzuordnendes Parkverbot streiten würden (BVerwG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). a. Bei der Auslegung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO sind das Interesse des Grundstückseigentümers und weiterer Berechtigter (u.a. Mieter, Kunden eines Gewerbetreibenden) an der Nutzung der Grundstückszufahrt mit dem Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer zu einem Ausgleich zu bringen, die der Grundstückszufahrt gegenüberliegende Straßenseite als Parkmöglichkeit zu nutzen. Damit liegt dem Begriff der „schmalen Fahrbahn“ ein wertendes Element zugrunde, das je nach der konkreten Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (BVerwG, a.a.O. Rn. 25). Davon ausgehend, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bezweckt, für die Berechtigten in zumutbarer Weise eine bestimmungsgemäße Nutzung der Grundstückszufahrt sicherzustellen, ist eine Fahrbahn dann „schmal“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 26). Die Fahrbahn darf durch ein gegenüber der Ein- und Ausfahrt parkendes Fahrzeug nicht so versperrt werden, dass der Berechtigte nur mit Hilfe von schwierigem Rangieren ein- oder ausfahren kann (Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 12 StVO Rn. 47). Es kommt folglich darauf an, ob ein durchschnittlicher Kraftfahrer die Grundstücksein- und -ausfahrt regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Einweisers noch unter mäßigem Rangieren benutzen kann (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 27, 36 f.). Da die Zahl zumutbarer Rangiervorgänge von der Übersichtlichkeit der Straße, auf die die Grundstückszufahrt führt, und ihrer Verkehrsfunktion und -bedeutung abhängt, kann eine feste Höchstgrenze zumutbarer Rangiervorgänge nicht festgelegt werden (BVerwG, a.a.O. Rn. 35). Als Orientierungswert kann davon ausgegangen werden, dass eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m nicht „schmal“ ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 28). Das folgt daraus, dass erst ab einer Fahrbahnbreite von 5,50 m ein reibungsloser Begegnungsverkehr möglich ist und ein Kraftfahrzeug bei dem zum Ausfahren aus dem Grundstück erforderlichen Einbiegen auf die Fahrbahn und ebenso beim Einfahren von der Fahrbahn in das Grundstück regelmäßig den halben Wendekreis benötigt, der bei einem Pkw meistens bei etwa 11 m liegt (BVerwG, a.a.O. Rn. 28 f.; Heß, a.a.O. Rn. 47). Der Orientierungswert von 5,50 m ist allerdings nicht absolut zu setzen. Darüber hinaus sind auch der Wendekreis und die Länge des betreffenden Fahrzeugs sowie zusätzlich u.a. zu berücksichtigen, inwieweit bereits auf dem Grundstück selbst zum Einbiegen auf die Fahrbahn angesetzt werden kann (BVerwG, a.a.O. Rn. 30; Heß, a.a.O. Rn. 47). Daneben sind die weiteren örtlichen Verhältnisse von Bedeutung, die sich auf die Leichtigkeit und Sicherheit der Nutzung einer Grundstückszufahrt auswirken und für den Betroffenen, der sein Fahrzeug gegenüber einer Grundstückszufahrt parken will, erkennbar sind (BVerwG, a.a.O. Rn. 31). Dies trifft u.a. auf die für das Ein- und Ausfahren nutzbare Fläche eines vor der Grundstückszufahrt verlaufenden Gehwegs zu (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 32 ff.). b. Zwar ist die Fahrbahn vor der Grundstückszufahrt des Klägers weniger breit als 5,50 m, sodass grundsätzlich eine schmale Fahrbahn im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Betracht zu ziehen ist. Auch wenn das Verwaltungsgericht auf der Basis der digitalen Flurkarte eine Fahrbahnbreite von 5,60 m angenommen hat, die - wovon mittlerweile auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - tatsächlich nur ca. 4,89 m beträgt, geht der Senat aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere auch der zusätzlichen Gehwegbreite von 1,40 m, davon aus, dass gegenüber dem Grundstück des Klägers kein gesetzliches Parkverbot besteht. Das Sachverständigengutachten hat unter Zugrundelegung der vom Kläger durch Lichtbilder und Videos belegten tatsächlichen Abmessungen der Straße ergeben, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück auch bei gegenüber geparktem Fahrzeug unter Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Raums in der Regel in zwei Zügen möglich ist und die Nutzung der Zufahrt damit nicht in erheblichem Maße bzw. unzumutbar erschwert ist. Das Ein- und Ausfahren mag aufgrund der beengten Verhältnisse, der Hanglage, des Straßenzustands und der konkreten Position des gegenüber geparkten Fahrzeugs im Einzelfall durchaus schwierig sein. Nach Anhörung des Sachverständigen ist der Senat allerdings davon überzeugt, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer dazu trotz allem regelmäßig noch in der Lage ist und die Schwelle der Unzumutbarkeit hier noch nicht regelmäßig überschritten wird. Bei der seinem Gutachten zugrundeliegenden Computersimulation handelt es sich um eine in der Praxis erprobte Methode, die sich z.B. beim Bau von Tiefgaragen als realitätstauglich erwiesen hat. Dort haben Fahrversuche bestätigt, dass die reale Zufahrt zu einem Parkplatz möglich ist, wenn sich der Fahrer an der errechneten Fahrlinie orientiert. Zudem hat der Sachverständige bei seiner Computersimulation berücksichtigt, dass ein Fahrer eine rein rechnerisch mögliche Ein- bzw. Ausfahrt in das bzw. aus dem klägerischen Grundstück, die hier in einem Zug möglich gewesen wäre, in der Realität möglicherweise nicht ohne weiteres ausführen kann, wenn er die räumlichen Gegebenheiten dazu voll ausnützen müsste, und deshalb für die Einfahrt von vornherein einen zusätzlichen Rangiervorgang vorgesehen. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, ergeben sich auch aus den Aufzeichnungen des Klägers keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Zufahrt regelmäßig unzumutbar erschwert ist. Die Nutzung der Grundstückszufahrt wäre auch dann nicht unzumutbar, wenn der Kläger mehrmals rangieren müsste, etwa weil er das Fahrzeug nicht auf Anhieb ideal positionieren kann und/oder mehr Sicherheitsabstand als vom Sachverständigen veranschlagt zu einem gegenüber geparkten Fahrzeug und/oder den Torbegrenzungen einhalten möchte. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend in Rechnung gestellt, dass vorliegend auch länger währende Rangiervorgänge unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Straße und der Verkehrssicherheit unproblematisch sind. Die Geschwindigkeit ist auf 30 km/h beschränkt. Der Straßenverlauf, die vielen Grundstückszufahrten, die geringe Straßenbreite und der Begegnungsverkehr (§ 3 Abs. 1 Satz 5 StVO) erlauben ohnehin keine hohen Geschwindigkeiten. Weiter darf - auch wenn es insoweit auf den durchschnittlichen Kraftfahrer ankommt - berücksichtigt werden, dass der Kläger durch jahrelang wiederholte Ein- und Ausparkvorgänge eine gewisse Übung erworben hat, die die Nutzung der konkreten Grundstückszufahrt mit einem bestimmten Fahrzeug erleichtert (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.2019 a.a.O. Rn. 45). Entgegen seiner Ansicht spielt es keine Rolle, dass ein Beklagtenvertreter bei einem Fahrversuch den Zaun berührt hat (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 45), weil ein vermeidbarer Fahrfehler nicht belegt, dass die Nutzung der Zufahrt unzumutbar ist. Da für Fahrzeuge ohne Einparkhilfe keine strengeren Maßstäbe gelten können als für Fahrzeuge mit einem solchen System, ist das dichte Heranfahren an stehende Hindernisse auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Einparkhilfe dann einen Dauerwarnton abgibt, was bei vielen Fahrzeugen ab einem Abstand von 30 cm der Fall ist. Vielmehr ist dem Fahrzeugnutzer zuzumuten, den ihm dann noch verbleibenden Abstand zu bestimmen und - so weit als bei sehr langsamer Fahrt möglich - ausnutzen. Schließlich ist die Nutzung der Zufahrt bei gegenüber geparkten Fahrzeugen nicht unmöglich oder unzumutbar, wenn sie gelegentlich durch ein rücksichtslos, unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO parkendes Fahrzeug versperrt wird. Auch die Anbringung eines Verkehrszeichens könnte dies nicht zuverlässig verhindern, zumal Haltverbote erfahrungsgemäß gelegentlich missachtet werden. 2. Da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht vorliegen und ein sonstiges Parkverbot nicht ersichtlich ist, hat der Kläger auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Anbringung einer ein bestehendes Parkverbot bezeichnenden Grenzmarkierung gemäß Zeichen 299 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (lfd. Nr. 73 Spalte 3; vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2005 - 11 CS 05.1329 - juris Rn. 33, 37 f.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.