Urteil
11 B 22.632
VGH München, Entscheidung vom
12mal zitiert
11Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Fahrerlaubnisbehörde übt ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß aus, wenn sie bei Vorliegen einer Psychose die in Betracht kommenden Gutachter auf (Fach-)Ärzte einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beschränkt hat, denn nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung können die Begutachtungen bei affektiven Psychosen nur durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen und sind die erforderlichen Nachuntersuchungen bei schizophrenen Psychosen mit mehreren Episoden durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen zu wiederholen. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung stellen gemäß § 11 Abs. 5 FeV iVm Anlage 4a zur FeV die fachliche Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar und sind, soweit sie wissenschaftliche Grundsätze wiedergeben, als antizipierte Sachverständigengutachten von erheblicher Bedeutung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Fahrerlaubnisbehörde übt ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß aus, wenn sie bei Vorliegen einer Psychose die in Betracht kommenden Gutachter auf (Fach-)Ärzte einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beschränkt hat, denn nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung können die Begutachtungen bei affektiven Psychosen nur durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen und sind die erforderlichen Nachuntersuchungen bei schizophrenen Psychosen mit mehreren Episoden durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen zu wiederholen. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung stellen gemäß § 11 Abs. 5 FeV iVm Anlage 4a zur FeV die fachliche Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar und sind, soweit sie wissenschaftliche Grundsätze wiedergeben, als antizipierte Sachverständigengutachten von erheblicher Bedeutung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. November 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2020 werden aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2020 ist rechtswidrig, weil sie bei der Anordnung des (fach-) ärztlichen Gutachtens vom 7. Juni 2019 das ihr durch § 11 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl I S. 1416), eingeräumte Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 7.5 und 7.6 der Anlage 4 zur FeV kann ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein, wer an affektiven und schizophrenen Psychosen leidet. Das ist bei Manien und schweren Depressionen sowie in akuten Phasen einer schizophrenen Psychose der Fall. Nach Abklingen der Phase bzw. der Störung ist die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 in der Regel wieder gegeben, für Fahrzeuge der Gruppe 2, wozu die Klassen C1 und C1E zählen, die die Klägerin ebenfalls innehat, jedoch allenfalls bei Symptomfreiheit bzw. ausnahmsweise. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die bei der Klägerin vor Jahrzehnten gestellte Krankheitsdiagnose einer dauerhaft behandlungsbedürftigen Psychose mit mehreren psychotischen Episoden einen hinreichenden Anlass für die streitgegenständliche Beibringungsanordnung bot (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 22), ungeachtet dessen, ob die Psychose als schizophren oder schizoaffektiv bzw. die Erkrankung unter Nr. 7.6 oder Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV oder unter beide Nummern einzuordnen ist. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19). Insofern hat die Klägerin zu Recht geltend gemacht, dass die Beklagte - indem sie die in Betracht kommenden Gutachter auf (Fach-)Ärzte einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beschränkt hat - ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, von welcher der in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Gutachtergruppen das Gutachten erstellt werden soll. Diese Auswahlentscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (stRspr BayVGH, B.v. 7.3.2008 - 11 CS 08.346 - juris Rn. 6; B.v. 29.11.2012 - 11 CS 12.2276 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 13.12.2021 - 16 B 784/21 - ZfSch 2022, 299 = juris Rn. 6; Siegmund in Freymann/ Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 20.12.2022, § 11 FeV Rn. 56). Dabei war zu berücksichtigen, dass nach Nr. 2.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung („Auswahl des Gutachters“) Buchst. b („zur Qualifikation des Gutachters“) bei speziellen medizinischen Fragestellungen die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen ist (S. 8), nach Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien die Begutachtungen bei affektiven Psychosen Begutachtungen nur durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen können und nach Nr. 3.12.5 der Begutachtungsleitlinien die erforderlichen Nachuntersuchungen bei schizophrenen Psychosen mit mehreren Episoden die Untersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen zu wiederholen sind. Da sich bei den späteren Untersuchungen keine wesentlich anderen medizinischen Fragen stellen als bei einer Erstbegutachtung eines Fahrerlaubnisinhabers mit schizophrener Psychose, ist nach Nr. 2.2 der Begutachtungsleitlinien auch bei dieser Erkrankung davon auszugehen, dass die Begutachtung durch einen Facharzt zu erfolgen hat (vgl. im Ergebnis OVG NW, B.v. 13.12.2021, a.a.O. Rn. 12 und B.v. 25.3.2019 - 16 E 232/17 - juris Rn. 9 ff., für das die Frage nicht entscheidend war). Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Bundesanstalt für Straßenwesen besitze nicht die normative Kompetenz, das Auswahlermessen durch Leitlinien verbindlich einzuschränken (vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auf. 2021, § 11 FeV Rn. 20; Siegmund a.a.O., § 2 StVG Rn. 74 zu einem Verkündungsmangel). Denn die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die in früher sowie seit 1. Juni 2022 geltender Fassung die Begutachtung durch einen Psychiater vorschreiben, stellen gemäß § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV die fachliche Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar und sind, soweit sie wissenschaftliche Grundsätze wiedergeben, als antizipierte Sachverständigengutachten von erheblicher Bedeutung (vgl. Siegmund a.a.O., § 2 StVG Rn. 75). Ihnen liegt ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde, das den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergibt (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 19). Aus der Vorgabe einer ausschließlich fachärztlichen Begutachtung kann abgeleitet werden, dass nach Überzeugung der maßgeblichen Fachkreise Nicht-Fachärzten, auch wenn sie in amtlich anerkannten Begutachtungsstellen beschäftigt sind, ausreichende Kenntnisse zur Begutachtung von Fahrerlaubnisinhabern, die an affektiven und (episodisch wiederkehrenden) schizophrenen Psychosen erkrankt sind, im Allgemeinen fehlen, so dass sie auch nicht die Fahreignung des Betroffenen richtig einschätzen können. Somit wäre bereits fraglich, ob eine Begutachtung durch Nicht-Fachärzte den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen im Sinne von Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV genügt. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese wissenschaftliche Überzeugung inzwischen geändert hat oder nachhaltig in Frage gestellt wird, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, a.a.O.). Fehlen die entsprechenden Fachkenntnisse, genügt es auch nicht, dass sich der begutachtende Arzt wegen einzelner Fragen an einen externen Facharzt wenden könnte, da nicht sichergestellt erscheint, dass er den relevanten Aufklärungsbedarf im Einzelfall erkennt. Wie zu verfahren ist, wenn der Betroffene an verschiedenen fahreignungsrelevanten Erkrankungen leidet, deren Begutachtung nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nur zum Teil durch einen Facharzt zu erfolgen hat, oder wenn Wechselwirkungen zwischen derartigen Erkrankungen oder eingenommener Medikamente zu begutachten sind, ist hier nicht entscheidungserheblich und kann somit dahinstehen. Auch der auf die frühere Rechtsprechung des Senats (z.B. BayVGH, B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.1350 - juris Rn. 36; B.v. 7.3.2008 - 11 CS 08.346 - juris Rn. 8; B.v. 29.11.2012 - 11 CS 12.2276 - juris Rn. 11) gestützte Einwand, eine Begutachtung durch Fachärzte gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV sei erfahrungsgemäß öfter mängelbehaftet, stellt keinen tragfähigen Grund dar, die vom Verordnungsgeber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV vorgesehene Begutachtung durch Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation auszuschließen. Entspricht ein Gutachten nicht den in Anlage 4a zur FeV festgelegten Grundsätzen, ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, nicht nachprüfbar oder lückenhaft, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Klarstellung oder Ergänzung verlangen oder es als unverwertbar zurückweisen. Ein den Anforderungen der Anlage 4a genügendes Gutachten beizubringen, liegt letztlich in der Risikosphäre des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers, der den Gutachter nach § 11 Abs. 6 Satz 2, 3 und 5 FeV aus den in Betracht kommenden Stellen auswählt und beauftragt. Eine Festlegung auf eine der fünf in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV aufgeführten Gruppen von Ärzten ist nur dort gefordert, wo die für die Beantwortung der Fragen nötige Fachkompetenz nur bei einer Gruppe von Ärzten liegen kann (vgl. Patermann/Mach in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 41; vgl. auch OVG Hamburg, B.v. 30.3.2000 - 3 Bs 62/00 - NZV 2000, 348 = juris Rn. 4). Ferner ist eine überdurchschnittlich häufige Mangelhaftigkeit der Begutachtungen durch Fachärzte im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV weder belegt noch belegbar, auch wenn es sein mag, dass die in den amtlich anerkannten Begutachtungsstellen beschäftigten Ärzte, die hauptberuflich Fahreignungsgutachten erstellen, häufig mehr Routine in dieser Tätigkeit haben als ein Facharzt, der gelegentlich Gutachten fertigt, und ihre Gutachten formal uniformer wirken. Ausreichende Anhaltspunkte zum Beleg der von der Beklagten angenommenen Erfahrungstatsache (vgl. dazu Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 187 ff.), dass Gutachten von nicht in einer Begutachtungsstelle beschäftigten Fachärzten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Verhältnis häufiger handwerkliche Mängel aufweisen, konnte der Senat in seiner Rechtspraxis jedoch nicht feststellen. Bei den von der Beklagten bemängelten fachärztlichen Stellungnahmen, die die Klägerin vorgelegt hat, handelt es sich ersichtlich nicht um Fahreignungsgutachten, sondern um Atteste ihrer behandelnden Ärzte. Fachärzte im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV sind mit dem Erwerb der verkehrsmedizinischen Qualifikation grundsätzlich als für diese Aufgabe qualifiziert anzusehen. Gemäß § 65 Satz 1 FeV müssen sie der Fahrerlaubnisbehörde diese Qualifikation auf Verlangen nachweisen. Zu deren Erwerb ist ein spezielles Curriculum bestehend aus vier Modulen zu absolvieren, das von der Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit Vertretern der Bundesanstalt für Straßenwesen, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, des Instituts für Rechtsmedizin der LMU München, der Ärztekammer Berlin, Abteilung Fortbildung/Qualitätssicherung, und der Berliner Verkehrsbetriebe erarbeitet worden ist. Auch die Bayerische Landesärztekammer verwendet dieses Curriculum für ihre verkehrsmedizinische Ausbildung (vgl. https://www.blaek.de/fortbildung/seminare-veranstaltungen-der-blaek/verkehrsmedizinische-begutachtung). Auf die verkehrsmedizinische Begutachtung (Modul III), das den Facharzt formal auf die gutachterliche Tätigkeit im Rahmen der Fahreignungsprüfung vorbereiten soll, entfallen sechs Unterrichtseinheiten, auf spezielle Erkrankungen und Funktionsstörungen sowie Kompensationsmöglichkeiten (Modul IV), das den Facharzt inhaltlich auf die gutachterliche Tätigkeit vorbereiten soll, zwölf Unterrichtseinheiten. Die erfolgreiche Teilnahme wird von der zuständigen Ärztekammer gemäß § 65 Satz 2 FeV bescheinigt. Fakultativ werden vier weitere Unterrichtseinheiten (Modul V) zum Thema „CTU-Kriterien, Chemischtoxikologische Analytik, Probenentnahme“ angeboten. Zudem müssen auch die Ausbilder bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Fortbildungsmaßnahme wird von der Bundesärztekammer geprüft und mit einer Äquivalenzbestätigung versehen. Zur Vermeidung von Interessenskonflikten soll der Facharzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV regelmäßig keine Begutachtung vornehmen, wenn er behandelnder Arzt des Fahrerlaubnisinhabers ist. Darüber hinaus obliegt es ihm, Gründe, die Anlass zum Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit geben könnten, zu prüfen und eine Begutachtung in derartigen Fällen abzulehnen (vgl. Nr. 2.2 der Begutachtungsleitlinien). Auch die in den Begutachtungsstellen gegebene Möglichkeit, zugleich durch eine entsprechend ausgebildete Person (vgl. C.4.4 der von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegebenen Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, 4. Aufl. 2022, S. 392 f.) Leistungstests durchführen und die psycho-physische Leistungsfähigkeit des Fahrerlaubnisinhabers mitprüfen zu lassen, rechtfertigt es nicht, den Kreis der Gutachter von vornherein auf jene Stellen zu beschränken. Denn der Verordnungsgeber sieht die Anordnung von Leistungstests nicht unmittelbar bei Bekanntwerden fahreignungsrelevanter Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 FeV vor, sondern nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV erst dann, wenn sich aus dem ärztlichen Gutachten ein Anlass dazu ergibt oder wenn ein erheblicher Verkehrsverstoß (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) oder eine erhebliche Straftat oder Straftaten bekannt geworden sind, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung stehen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bis 7 FeV). Ob Leistungstests wegen der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln erforderlich sind, wird der Gutachter je nach individueller Medikamentation zu beurteilen haben (vgl. Laux/Brunnauer in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 237 ff.). Folglich können die Erwägungen, mit denen die Gutachterauswahl eingeschränkt und die Auswahl eines Facharztes zumindest praktisch unzumutbar erschwert worden ist, diese Entscheidung nicht tragen. Damit wurde das Auswahlermessen hier nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Darüber hinaus fehlt es in formeller Hinsicht auch an der gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV vorgesehenen Angabe der für eine Untersuchung in Betracht kommenden Stelle. Denn die meisten in der der Beibringungsanordnung beigefügten Liste angegebenen Begutachtungsstellen bieten eine (fach-)ärztliche Begutachtung nicht an. Auf entsprechende Anfrage des Senats hat nur ein Träger mitgeteilt, in freier Mitarbeit Fachärzte für Psychiatrie zu beschäftigen; zwei Träger haben verneint, eine Begutachtung durch Psychiater gewährleisten zu können; weitere Träger haben die Anfrage nicht beantwortet. Auch der Beklagten war nicht bekannt, ob und ggf. in welcher amtlich anerkannten Begutachtungsstelle ein Facharzt für Psychiatrie anzutreffen gewesen wäre und welche Stelle damit nach den Begutachtungsleitlinien für eine Untersuchung in Betracht kam. Der Klägerin war es bei dieser Sachlage nicht zuzumuten, innerhalb der ihr für die Beibringung gesetzten Frist selbst noch herauszufinden, welche der angegebenen Stellen einen Facharzt beschäftigt. Zumindest eine Auswahl in Betracht kommender Stellen ist anzugeben, insbesondere wenn der Betroffene wie hier darum bittet (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2018 - 11 CS 18.1545 - juris Rn. 10 f.). Nach alldem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. BESCHLUSS I. Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. November 2020 wird der Streitwert auf 15.000,- EUR festgesetzt. II. Die der Klägerin mit Beschluss vom 7. Januar 2022 bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf das Berufungsverfahren. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.1, 46.3. und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die im Verfahren auf Zulassung der Berufung bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den ganzen Rechtszug, wobei das Berufungszulassungs- und das Berufungverfahren einen einheitlichen Rechtszug bilden (vgl. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwVO, § 166 Rn. 150; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 166 Rn. 155; für Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionsverfahren: BVerwG, B.v. 29.11.1994 - 11 KSt 1.94 - NVwZ-RR 1995, 545; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 119 Rn. 3.21).