Urteil
16b D 21.560
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Polizeivollzugsbeamter verstößt in erheblicher Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag und verletzt den Kernbereich seine Dienstpflichten, wenn er die aus seiner Rechtsstellung erwachsende Machtbefugnis überschreitet und seine in der Öffentlichkeit bestehende besondere Vertrauensstellung zur Begehung von Straftaten nutzt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Objektivität der Aussagen in einem Persönlichkeitsprofil kann nicht mit dem pauschalen Hinweis bestritten werden, der Autor sei in seiner Funktion als Dienstvorgesetzter sowohl für die Führung des Disziplinarverfahrens als auch zugleich für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils zuständig gewesen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung eines Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Polizeivollzugsbeamter verstößt in erheblicher Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag und verletzt den Kernbereich seine Dienstpflichten, wenn er die aus seiner Rechtsstellung erwachsende Machtbefugnis überschreitet und seine in der Öffentlichkeit bestehende besondere Vertrauensstellung zur Begehung von Straftaten nutzt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Objektivität der Aussagen in einem Persönlichkeitsprofil kann nicht mit dem pauschalen Hinweis bestritten werden, der Autor sei in seiner Funktion als Dienstvorgesetzter sowohl für die Führung des Disziplinarverfahrens als auch zugleich für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils zuständig gewesen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung eines Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Dauer der Beförderungssperre auf zwei Jahre verkürzt wird. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat – abgesehen von der tenorierten Maßgabe zur Verkürzung der gesetzlichen Beförderungssperre – keinen Erfolg. Eine mildere Disziplinarmaßnahme als die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung (§ 9 BDG) in das Eingangsamt kommt nicht in Betracht. 1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten moniert, nicht über alle Zeugeneinvernahmen im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens (§ 24 Abs. 4 Satz 1 BDG) informiert worden zu sein, liegt hierin kein die Verhängung der Disziplinarmaßnahme beeinflussender Verfahrensverstoß. Denn er bezieht sich nur auf die vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Vorwürfe zum Vorgang am 1. Dezember 2013 (II.B der Disziplinarklageschrift) und damit nicht auf einen im gerichtlichen Verfahren noch gegenständlichen Vorwurf. Der Senat sieht im Übrigen keine Veranlassung, den ausgeschiedenen Vorwurf wieder in das Verfahren einzubeziehen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 56 Satz 2 BDG). Dies wäre nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Beschränkung nachträglich entfallen wären, etwa, weil sich die Grundannahmen der ursprünglichen Prognose des Verwaltungsgerichts im Verlaufe des weiteren Verfahrens als unzutreffend erwiesen haben (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2013 – 2 B 8.13 – juris). Derartiges behauptet auch die Klägerin nicht. 2. Die dem Beklagten zur Last fallende Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus dem Sachverhalt, der dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 3. Februar 2016 zugrunde liegt und der mit den Senat bindender Wirkung feststeht (§ 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG). Der Schuldspruch ist durch die nachträglich erfolgte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mit den ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, U.v. 2.6.2016, I.). Danach hat der Beklagte am 29. März 2014 gemäß § 340 Abs. 1 StGB eine Körperverletzung im Amt begangen, indem er den Kopf des mit auf den Rücken gefesselten Händen, in polizeilichem Gewahrsam befindlichen A. ohne rechtfertigenden Grund gegen die Wand des Durchsuchungsraums stieß und ihn unmittelbar darauf mittels eines „Fußfegers“ zu Fall brachte. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der der Körperverletzung im Amt vorausgegangenen körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Anhängern zweier Fußballclubs am Hauptbahnhof Nürnberg und dem Eingreifen der Bundespolizei, macht sich der Senat die Darstellungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 15) zu eigen. Der Senat hat keinen Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zum äußeren wie inneren Tatbestand zu lösen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG). Im Übrigen beruhen die Feststellungen des Amtsgerichts Nürnberg im Urteil vom 3. Februar 2016 auf einer umfassenden, ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung nach mehrtägiger mündlicher Strafverhandlung. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein Dienstvergehen im Sinn von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verwirklicht, denn er hat durch die Begehung der abgeurteilten Körperverletzung im Amt gegen seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Dienstausübung sowie gegen die Pflicht zur Achtung der Gesetze und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 1, 3 BBG, § 340 Abs. 1 StGB) verstoßen. Das Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war und sich in den Räumen einer Polizeiinspektion abgespielt hat (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 11 m.w.N.). 3. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BDG). Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992; U.v. 12.7.2017 – 16a D 15.368; U.v.6.6.2018 – 16a D 16.1928 – jew. juris, zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG) zu von einem Polizeibeamten begangenen Körperverletzungen im Amt kommt vorliegend eine Milderung der vom Verwaltungsgericht verhängten Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BDG) auf eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BDG), wie sie mit der Berufung angestrebt wird, nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass zwar ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit infolge der Dienstpflichtverletzung noch nicht eingetreten ist und damit eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht angemessen wäre; diese Aussage gilt unabhängig davon, dass im vorliegenden Berufungsverfahren eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mangels einer von der Klägerin angestrengten Anschlussberufung ohnehin nicht ausgesprochen werden könnte (§ 3 BDG i.V.m. § 129 VwGO). Jedoch trägt die Zurückstufung in das Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes (BesGr A 9) der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seinen Auswirkungen und dem Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten Rechnung. Eine bloße Kürzung der Dienstbezüge würde der disziplinarischen Relevanz des Verhaltens des Beklagten nicht gerecht werden. 3.1 Maßgebendes Kriterium für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 1, 2 BDG). Sie ist richtungsweisend und beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 – 2 B 37.12 – juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums der Schwere ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der in § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Ausgehend davon kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob die bisherigen Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) mit dem im Zusammenhang mit der Tatbegehung gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmen oder ein davon abweichendes persönlichkeitsfremdes Verhalten (etwa in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation) vorliegt, sodass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 14, 20). Entsprechendes gilt für das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG), das eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion erfordert (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 15, 20). 3.2 Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, wird auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten zunächst der Strafrahmen betrachtet (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 19). Der Beklagte hat durch die ihm vorgeworfene dienstpflichtverletzende Handlung eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die Straftat der Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 Satz 1, 2 StGB eine Höchststrafe von fünf Jahren verhängt werden kann, und zwar sowohl für den Regelfall wie für einen minder schweren Fall. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – hier sind es sogar bis zu fünf Jahre – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., juris Rn. 20; B.v. 30.3.2022 – 2 B 46.21 – juris Rn. 11). Die unterschiedlichen Untergrenzen der beiden Strafrahmen spielen für die Frage des Orientierungsrahmens keine Rolle. 3.3 Ausgangspunkt für die Maßnahmezumessung im vorliegenden Fall war demnach die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG). Ein Polizeivollzugsbeamter verstößt in erheblicher Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag und verletzt den Kernbereich seine Dienstpflichten, wenn er die aus seiner Rechtsstellung erwachsende Machtbefugnis überschreitet und seine in der Öffentlichkeit bestehende besondere Vertrauensstellung zur Begehung von Straftaten nutzt. Gerade von einem Polizeibeamten wird erwartet, dass er das hohe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit eines ihm gegenübertretenden Bürgers achtet und nicht ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt (BayVGH, U.v 6.6.2018, a.a.O. juris Rn. 42; UA S. 19, 4.2). Den festgestellten Orientierungsrahmen vermag auch der Vortrag des Beklagten nicht infrage zu stellen, wegen der Bandbreite möglicher Begehungsformen einer Körperverletzung im Amt dürfe die Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessung nur dann herangezogen werden, wenn es sich um sehr schwerwiegende Fälle handele, etwa solche mit erheblichen Verletzungsfolgen oder solchen, die ein Regelbeispiel des § 224 StGB verwirklichten. Eine derartige Unterscheidung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht angelegt und wird nicht dem Zweck der Festlegung des Orientierungsrahmens gerecht, der darin besteht, das maßgebliche Tatverhalten in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung einer der vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Die Verhängung der so ermittelten höchsten Disziplinarmaßnahme ist gleichwohl nur zulässig, wenn sie dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 16.10 – juris Rn. 29; U. v. 10.12.2015, a.a.O., juris Rn. 17; BayVGH, U.v.6.6.2018 – 16a D 16.1928 – juris Rn. 44). Dies setzt eine sorgfältige Würdigung sämtlicher Einzelfallumstände voraus, der Bedeutung gerade bei einem Straftatbestand mit erheblicher Variationsbreite zukommt und der deshalb einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich ist. Damit entspricht die vom Beklagten geforderte Einbeziehung der strafrechtlichen Bewertung als minder schwerer Fall schon bei der Ermittlung des Orientierungsrahmens nicht der geltenden Systematik. 3.4 Die in Ausfüllung des Orientierungsrahmens nach Maßgabe des § 13 BDG zu treffende Bemessungsentscheidung führt dazu, dass der Beklagte um eine Stufe in das Amt eines Polizeikommissars (BesGr. A 9) zurückzustufen ist. Diese Disziplinarmaßnahme ist im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten zur Überzeugung des Senats jedenfalls erforderlich. Die Frage, ob nicht eine zweifache Herabstufung angemessen gewesen wäre, stellt sich im vorliegenden Verfahren deshalb nicht, weil mit Besoldungsgruppe A 9 bereits das Eingangsamt der Laufbahn des Beklagten erreicht wird und zudem das Verbot der Verschlechterung des Rechtsmittelführers entgegenstünde. Eine Gesamtwürdigung sämtlicher konkreter Umstände des Dienstvergehens und der Persönlichkeit des Beklagten ergibt, dass die zu seinen Lasten sprechenden Gesichtspunkte gewichtiger sind als die zu seinen Gunsten sprechenden. 3.4.1 Nicht zu seinen Gunsten kann allerdings die vom Erstgericht (UA S. 21) vertretene Annahme gewertet werden, es habe zum Tatzeitpunkt der Körperverletzung eine Ausnahmesituation bestanden, die zu einem Augenblicksversagen des Beklagten geführt habe. Damit übernimmt das Verwaltungsgericht die Bewertung des Sachverhalts durch das Landgericht zur Begründung eines minder schweren Falles (§ 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Senat vermag jedoch ein Augenblicksversagen nicht zu erkennen, weil die Konfrontation am Bahnhof N. zwischen dem alkoholisierten A. und dem Beklagten im Rahmen einer Identitätsfeststellung längst beendet und der A. inzwischen in einen Durchsuchungsraum der Polizeiinspektion verbracht worden war, wo er sich in Handschellen unter Kontrolle der handelnden Beamten befand. Alle Zeugen im Strafverfahren berichten davon, dass er zu diesem Zeitpunkt „friedlich“ gewesen sei und seine Durchsuchung und andere polizeiliche Maßnahmen widerstandslos über sich habe ergehen lassen. Es gab daher eine klare zeitliche und räumliche Zäsur zu den vorangegangenen Auseinandersetzungen am Bahnhof und deren emotionalem Hintergrund. Erst geraume Zeit nach Abschluss der Konfrontation kam es auf der Polizeiwache ohne rechtfertigenden Grund zu der körperlichen Misshandlung in Form des überraschenden Angriffs von hinten. Zur Motivation seines Handelns hat der Beklagte selbst keinerlei Angaben gemacht, es kann jedoch vermutet werden, dass er den inzwischen kooperierenden A. dafür „bestrafen“ wollte, dass ihm dieser am Bahnhof sein Funkgerät aus der Hand geschlagen hatte. Zudem war dem Beklagten während der Auseinandersetzung von unbekannter Seite eine geringfügige Knieverletzung zugefügt worden. Vor diesem Hintergrund spricht alles gegen einen „im Eifer des Geschehens“ erfolgten oder von A. provozierten Kontrollverlust des Beklagten, der ihm als persönlichkeitsfremdes Verhalten mildernd angerechnet werden könnte. Den Beklagten entlastend ist festzuhalten, dass er bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich auffällig geworden war und die begangene Körperverletzung zu keinerlei Körperschäden des A. geführt hat, die über die ihm zugefügten Schmerzen hinausgingen. Dementsprechend hatte dieser auch kein Interesse an einer Strafverfolgung des Beklagten. Zu dessen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass das aktuelle Persönlichkeitsbild vom 8. Dezember 2022, mit dem der Zeitraum ab 11. November 2019 abgebildet wird, in dem der Beklagte nunmehr als Streifenbeamter Verwendung findet, positiv ausfällt; auf sein korrektes Verhalten gegenüber polizeipflichtigen Personen wird besonders hingewiesen. Weiter hat der Beklagte eine „nervenärztliche Bestätigung“ vom 19. Oktober 2020 vorgelegt, wonach er sich vom März 2015 bis November 2019 „durchschnittlich alle 3-4 Wochen“ in – allerdings nicht näher dargestellter – nervenfachärztlicher Behandlung befunden habe. Schließlich wird dem Beklagten eine überdurchschnittliche fachliche Leistung bescheinigt. 3.4.2 Demgegenüber fallen in belastender Weise zunächst Art und Weise der begangenen Körperverletzung aus, insbesondere die Form des Angriffs von hinten auf den mit Händen auf den Rücken gefesselten, mit dem Gesicht zur Wand stehenden Geschädigten, der sich keines Angriffs versah und im Übrigen damit rechnen durfte, im Polizeigewahrsam keinen körperlichen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Dazu kommt, dass der Beklagte als Gruppenleiter eine Vorbildfunktion zu erfüllen hatte, der er mit seinem Verhalten nicht gerecht geworden ist. Zu seinen Ungunsten spricht weiter, dass er schon im Jahr zuvor (Mai 2013) ein unbeherrschtes Verhalten (Zornesausbruch, Anschreien) gegenüber einer aufgegriffenen, offenbar psychisch kranken weiblichen Person an den Tag gelegt hat. Dieses Verhalten hatte ihm dann im Januar 2014 eine dienstliche Ermahnung eingebracht, auf die er damals zwar mit Einsicht reagierte, nur um jedoch kurze Zeit später im März 2014 die hier maßgebliche schwerere Dienstpflichtverletzung zu begehen. Die in den beiden Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende Unbeherrschtheit und die fehlende Fähigkeit zu angemessenem und deeskalierendem Verhalten kommt auch in dem „Persönlichkeitsprofil“ vom 21. September 2018 zum Ausdruck. Dieses kann hier entgegen der Auffassung des Beklagten herangezogen werden, obwohl er sich durchgängig vom 12. Juni 2014 bis 24. Januar 2018 im Krankenstand befand. Auch kann die Objektivität der dortigen Aussagen nicht mit dem pauschalen Hinweis bestritten werden, der Inspektionsleiter sei in seiner Funktion als Dienstvorgesetzter sowohl für die Führung des Disziplinarverfahrens als auch zugleich für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils zuständig gewesen. Der Beklagte benennt für die sich hieraus angeblich ergebende Voreingenommenheit keine konkreten Feststellungen in dem Profil, die unzutreffend sein sollten. In dem Persönlichkeitsprofil heißt es, dem Beklagten seien „soziale Kompetenzen weitgehend“ abzusprechen; bei Konfliktsituationen sei er „immer wieder laut“ geworden, schreiend – teilweise beleidigend – durch die Dienststelle „getobt“, dabei habe er ein „äußerst jähzorniges und unbeherrschtes Verhalten“ gezeigt, welches sich gegen eigene Kollegen und gegen Bürger richte; auf Kritik reagiere er „verbal aggressiv“ (vgl. Ermittlungsbericht v. 27.9.2018, S. 35, 36). Auch wenn im aktuellen Persönlichkeitsbild des Beklagten vom 8. Dezember 2022 derartige Auffälligkeiten nach seiner Umsetzung in den Streifendienst einer anderen Inspektion nicht mehr angesprochen werden, können für die Bewertung der näheren Umstände des Dienstvergehens am 29. März 2014 die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse über das Verhalten des Beklagten herangezogen werden, wie sie im Ermittlungsbericht vom 27. September 2018 zusammengefasst sind. 3.4.3 Die nach alldem angemessene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung des Beklagten reiht sich in die Rechtsprechung des Senats ein (vgl. 3.; BayVGH, U.v. 6.6.2018, a.a.O.). Die beiden in der Berufungsbegründung zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen führen zu keiner Abmilderung der Maßnahme. Auch das benannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2019 (a.a.O.) sieht in einer durchaus vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung einer Körperverletzung im Amt eine Zurückstufung als erforderlich, aber auch ausreichend an. Warum das Verwaltungsgericht Regensburg (U.v. 18.3.2019, a.a.O.) in der ihm vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine Gehaltskürzung als angemessen betrachtet, kann aus der vorliegenden Begründung nicht nachvollzogen werden. 3.4.4 Schließlich liegt auch der auf einer weiteren Stufe zu prüfende Milderungsgrund der überlangen Dauer des Disziplinarverfahrens nicht vor (hierzu etwa BVerwG, B.v. 11.5.2010 – 2 B 5.10 – juris Rn. 3; U.v. 16.2.2017 – 2 WD 14.16 – juris Rn. 49; Widmaier, PersV 2022, 444). Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die hier eigentlich gebotene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung wegen der erheblichen Dauer des Disziplinarverfahrens auf eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) abgemildert werden kann, zu Recht verneint. Ob die Dauer eines Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, insbesondere seiner Schwierigkeit, des Verhaltens des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte (BVerwG, U.v. 16.2.2017, a.a.O. Rn. 51; zu Art. 6 EMRK: EGMR, U.v. 16.7.2009 – 8453/04 – juris Rn. 49) zu beurteilen. Auf feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungswerte kann nicht abgestellt werden (zu § 198 Abs. 1 GVG: BVerwG, U.v. 11.7.2013 – 5 C 23.12 D – juris Rn. 29). Im vorliegenden Fall wurde das behördliche Disziplinarverfahren zwar zum Teil unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des § 4 BDG betrieben. Gleichwohl lässt sich hieraus keine unangemessen große Belastung des Beklagten durch die bloße Verfahrensdauer ableiten. Nicht erklärbar ist allerdings der Stillstand des am 5. Mai 2014 eingeleiteten und ausgesetzten Disziplinarverfahrens nach Eintritt der Rechtskraft des maßgeblichen Strafurteils am 10. Juni 2016, der bis zur Fortsetzung und Ausdehnung des Verfahrens mit Verfügung vom 13. April 2017 andauerte. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Zeitraum von etwa zehn Monaten keine Aktivitäten entfaltet und mit der erforderlichen Ladung und Einvernahme der Zeugen zum Sachverhaltskomplex vom 1. Dezember 2013 erst im April 2017 begonnen. Hierbei handelte es sich um arbeitsaufwändige und teilweise mehrfache Einvernahmen der Kollegen des Beklagten, die schließlich ihren Abschluss erst in der Vorlage des Ermittlungsberichts vom 27. September 2018 fanden. Diese mündete dann nach Anhörung des Beklagten im November 2018 in die Erhebung der Disziplinarklage am 9. August 2019. Zuvor wurde im Frühjahr 2019 noch der Personalrat angehört, dessen Stellungnahme zugunsten des Beklagten immerhin dazu führte, dass die Disziplinarbehörde ihr ursprünglich verfolgtes Ziel, ihn aus dem Dienst zu entfernen, fallen gelassen hat. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte mit seinem zentralen Vortrag, der gesamte Zeitraum ab Rechtskraft des Strafurteils bis zur Erhebung der Disziplinarklage (10.6.2016 bis 9.8.2019, also mehr als drei Jahre) führe zur Überlänge des behördlichen Disziplinarverfahrens, nicht durchdringen. Auch wenn man unterstellen wollte, dass an der einen oder anderen Stelle eine zügigere Sachbehandlung möglich gewesen wäre, kommt dem Hinweis auf den Zeitraum von mehr als drei Jahren bis zur Klageerhebung für sich allein noch keine Aussagekraft zu. Denn wie nicht zuletzt der 38-seitige Ermittlungsbericht beweist, waren tatsächlich umfangreiche Zeugeneinvernahmen zum angeklagten Sachverhaltskomplex (1.12.2013) erforderlich, die im Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis 19. März 2018 durchgeführt wurden und aufwendig gegeneinander abgeglichen werden mussten. Nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oblag es der Disziplinarbehörde, den entsprechenden Sachverhaltskomplex auszuermitteln. Jedenfalls vermag der Senat den Vorwurf des Beklagten, es habe sich angesichts der Nichterweislichkeit des vorgeworfenen Sachverhalts lediglich um „Scheinermittlungen“ gehandelt, nicht zu teilen; denn die Klägerin hat den aus ihrer Sicht erwiesenen Sachverhalt der Klageschrift vom 9. August 2019 zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat ihn nur deswegen nach § 56 Satz 1 BDG aus dem Verfahren ausgeschieden, weil er für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen werde (UA S. 14, 15). Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch ein Gericht ist bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 6 EMRK zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen. Bei der Verfahrensgestaltung kommt den Gerichten ein Spielraum zu. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung eines Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (BVerwG, U.v. 11.7.2013 a.a.O. juris Rn. 42). Unter diesem Aspekt kann von einer überlangen Dauer des zwei Instanzen durchlaufenden Klageverfahrens (VG Ansbach: August 2019 bis Oktober 2020/BayVGH: Februar 2021 bis Januar 2023) nicht die Rede sein, auch wenn die – zum Teil der Pandemielage geschuldete – Dauer des Berufungsverfahrens überdurchschnittlich lang gewesen sein mag. Ohne dass es hierauf für die rechtliche Beurteilung der Dauer des Disziplinarverfahrens ankommt, sei noch angemerkt, dass dem Beklagten während der gesamten Dauer des Verfahrens immerhin die ungekürzten Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 10 zustanden, nachdem die Klägerin von der zunächst beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung unter teilweisem Einbehalt der Bezüge abgesehen hatte. 4. Die im Falle einer Zurückstufung vorgesehene Beförderungssperre von mindestens fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarentscheidung verkürzt der Senat auf zwei Jahre (§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2 BDG). Grund hierfür ist die Berücksichtigung der durch die Dauer des Disziplinarverfahrens bereits eingetretenen faktischen Beförderungssperre sowie das positive Persönlichkeitsbild des Beklagten vom 8. Dezember 2022. 5. Der Beklagte hat gemäß § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die zu seinen Gunsten ausgesprochene Verkürzung der Beförderungssperre ist von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigt keine verhältnismäßige Kostenverteilung (vgl. § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). § 37 Abs. 1 Satz 2 BDG, der hinsichtlich von im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen unter bestimmten Voraussetzungen eine Regelung zugunsten des Beamten ermöglicht, findet im Klageverfahren keine Anwendung. Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 69 BDG, § 132 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO).