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Beschluss

10 CS 23.65

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dass nach dem Erlass des angegriffenen Senatsbeschlusses für die Antragstellerin günstige Umstände eingetreten sein sollen, kann eine Gehörsrüge nicht begründen. (Rn. 11, 15 und 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Einwände gegen die Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht durch den Senat sind nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass nach dem Erlass des angegriffenen Senatsbeschlusses für die Antragstellerin günstige Umstände eingetreten sein sollen, kann eine Gehörsrüge nicht begründen. (Rn. 11, 15 und 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Einwände gegen die Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht durch den Senat sind nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die am 11. Januar 2023 erhobene und am 14. Februar 2023 vertiefte Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2022, der ihr am 2. Januar 2023 zugestellt wurde, sowie der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung in Form eines Hängebeschlusses haben keinen Erfolg. a) Der vorgenannte Beschluss des Senats verletzt die Antragstellerin nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. aa) Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar. Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör, das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sowie einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 VwGO garantiert ist, sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung, so dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 = juris Rn. 42). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Es ist verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Elemente des Vorbringens in einem sehr umfangreichen Verfahren zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2019 – 1 B 51.19 – juris Rn. 2 m.w.N.). Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ohne dass es unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 39; B.v. 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05 – juris Rn. 26; B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 45). Einwände gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt können die Annahme eines Gehörsverstoßes hingegen nicht begründen. Dahinter steht die Erwägung, dass diese grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8). Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von Beteiligten nicht folgt beziehungsweise dieses aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht weiter aufnimmt (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 = juris Rn. 15). Art. 103 Abs. 1 GG statuiert auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Zu dem Anspruch auf rechtliches Gehör gehört allerdings das Verbot von Überraschungsentscheidungen. Eine solche liegt indes nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 36; B.v. 5.3.2018 – 1 BvR 1011/17 – juris Rn. 16; B.v. 29.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 = juris Rn. 7; B.v. 25.1.1984 – 1 BvR 272/81 – BVerfGE 66, 116 = juris Rn. 77). Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO ist das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen, mithin eine entscheidungserhebliche Verletzung des Gehörsanspruchs, darzulegen. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, was der Betroffene bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, denn nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.1987 – 1 BvR 332/86 – BVerfGE 75, 201 = juris Rn. 48). bb) Gemessen daran hat die Antragstellerin eine Gehörsverletzung in Bezug auf den nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Senats nicht dargelegt, sondern wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung ihres Vorbringens durch den Senat. (1) Nicht durchdringen kann die Antragstellerin insbesondere mit der Rüge, der Senat habe eine Überraschungsentscheidung erlassen, weil er, ohne einen Hinweis zu erteilen, trotz des Gleichlaufs von Hauptsache- und Eilverfahren aufgrund der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine komplexe Rechtsfrage, nämlich die Frage der Inzidentprüfung der bestandskräftigen Tötungsduldung, ohne eigene Wahrnehmung abweichend von dem Verwaltungsgericht entschieden habe. Es fehlt bereits an dem von Antragstellerseite vorausgesetzten prozessualen Gleichlauf von Hauptsache- und Eilverfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren M 22 K 21.6204 und M 22 S 21.6264 lediglich aus Gründen der Prozessökonomie in jeweils separaten Ladungen vom 6. April 2022 auf denselben Termin terminiert und diese dann im Termin zu gemeinsamer Verhandlung verbunden (vgl. VG München, Gerichtakte M 22 K 21.6204 u. M 22 S 21.6264, Sitzungsprotokolle, jeweils S. 2; vgl. bezüglich der Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung: BayVGH, B.v. 29.3.2001 – 6 C 00.1441 – juris Rn. 8 f.). Eine Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 93 Satz 1 VwGO hat demgegenüber nicht stattgefunden. Die Verfahren sind selbstständig geblieben. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Antragstellerseite hiergegen Einwände erhoben hätte. Die Selbstständigkeit der Verfahren setzt sich in den jeweiligen Rechtsmitteln mit den jeweiligen spezifischen Prüfungsmaßstäben fort. Dass der Rechtsfrage der Erforderlichkeit einer Inzidentprüfung maßgebliche Bedeutung zukommt, ergibt sich aus der zugrundeliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 3 i.V.m. UA S. 19 ff.). Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht erläutert, dass und inwieweit die Lösung der Rechtsfrage, die auf rechtlichen Argumenten beruht, eine eigene Wahrnehmung des Senats – wovon auch immer − geboten hätte. (2) Gleiches gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, wonach sie aufgrund des neuen Umstandes, dass Herr N. das Eigentum an den beiden Hunden auf sie beziehungsweise den Tierschutzverein … e.V. übertragen habe (vgl. Senatsakte, Bl. 7 Rückseite u. Bl. 29: Antragstellerin, Schriftsätze v. 11.1.2023 einerseits u. v. 14.2.2023 andererseits), ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO initiiert habe. Dass nach dem Erlass des angegriffenen Beschlusses des Senats ihrer Auffassung nach mit der erwähnten Eigentumsübertragung für sie günstige Umstände eingetreten sein sollen, kann eine Gehörsrüge nicht begründen. (3) Kein Erfolg beschieden ist des Weiteren der Rüge der Antragstellerin, der Senat habe es zu Unrecht unterlassen, einen richterlichen Hinweis dazu zu erteilen, dass er sie − in Abweichung von der Würdigung des Verwaltungsgerichts − in Bezug auf die beiden Hunde als nicht hinreichend zuverlässig erachte und eine Unterbringung der Hunde bei ihr als keine hinreichende Gewähr für die dauerhafte Beseitigung der von diesen ausgehenden Gefahren sehe, und damit eine Überraschungsentscheidung getroffen. Die Rüge betrifft bereits keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss tragend darauf abgestellt, dass es keiner Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Tötungsduldung bedarf und die Antragstellerin sich gegenüber der Antragsgegnerin nicht auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Tötungsduldung berufen kann (vgl. BA S. 7 ff.). Diesbezüglich ist ein Gehörsverstoß auch nicht aufgezeigt (s.o.). Die Ausführungen des Senats zu der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Tötungsduldung erfolgten hilfsweise (vgl. BA S. 11 ff.). Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung die konkreten Umstände geschildert, die für einen „sorglosen Umgang“ der Antragstellerin mit den beiden Hunden sprechen (vgl. Senatsakte, Bl. 28 f.: „Schmusen, Kuscheln und Kontaktliegen ohne Maulkorb“, „Spazierengehen mit Gassigehern“, u. „Reinigen der Zwinger im Beisein der Hunde ohne Maulkorb“ et cetera). Der Gesichtspunkt war Kern des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin und damit Prozessstoff. Ein gewissenhafter Beteiligter hatte sich dementsprechend damit zu befassen. Unabhängig davon kann dem Anhörungsrügevorbringen schon nicht entnommen werden, was die Antragstellerin bei ihrer Auffassung nach ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. So erwähnt die Antragstellerin zwar, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung die beiden Trainer der Hunde und den ersten stellvertretenden Vorstand des einzigen Gesellschafters der Antragstellerin zu dem Gesichtspunkt befragt habe. Was diese indes konkret zu ihren Gunsten ausgesagt haben sollen, teilt sie nicht mit. Die im Sitzungsprotokoll dokumentierte Aussage der Trainer zu der Trainierbarkeit der Hunde hat der Senat verwertet (vgl. BA S. 15 f.). Der Hinweis der Antragstellerin auf die beanstandungsfreie Unterbringung von bisher 3.000 Verwahrtieren führt nicht weiter, da Streitgegenstand Duldungsanordnungen in Bezug auf die zwei konkreten Hunde sind. Der Verweis auf „Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume im Alltag“ ist pauschal und unsubstantiiert. (4) Überdies greift auch die Rüge nicht durch, der Senat habe eine Überraschungsentscheidung erlassen, weil er sich, ohne einen Hinweis zu erteilen, erstmalig auf streitige vorangegangenen Vorfälle mit den Hunden gestützt habe, welche in der ersten Instanz nicht maßgeblich gewesen seien, wobei zwischenzeitlich die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen den früheren Eigentümer stattgefunden habe, wonach sich die Vorfälle anders zugetragen hätten, so dass die Antragstellerin die Beiziehung der Beiakten des Strafverfahrens beantrage. Auch diese Rüge betrifft keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte (s.o.). Abgesehen davon hat der Senat in seinem angegriffenen Beschluss ausgeführt: „Was die Antragstellerin mit ihrem Einwand im Beschwerdeverfahren meint, dass die „Vorfälle in der Vergangenheit streitig“ seien, legt sie nicht dar. Konkrete Einwände gegen den von dem Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen (vgl. BA S. 3 i.V.m. UA S. 2: „wiederholt zu Beißvorfällen gekommen“).“ Das Verwaltungsgericht hat die Vorfälle auch im Einzelnen aufgeführt (vgl. BA S. 3 i.V.m. UA S. 3). Die Vorfälle sind daher bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozessstoff gewesen. Im Übrigen bezieht sich die Rüge mit der erwähnten Hauptverhandlung in dem Strafverfahren auf Ereignisse, die sich nach dem angegriffenen Beschluss des Senats („Zwischenzeitlich“) zugetragen haben sollen, die demgemäß in dem Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen wurden und deren Nichtberücksichtigung offenkundig keinen Gehörsverstoß begründen können. (5) Ebenfalls nicht zum Erfolg führt die Rüge der Antragstellerin, der Senat habe sich nicht hinreichend mit ihrem Vortrag in erster Instanz zu dem ihrer Auffassung nach unzureichenden Gutachten des ersten Gutachters auseinandergesetzt, zumal dieser, wie die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren nun ergeben habe, von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Gleiches gelte für den Vortrag der Antragstellerin zu dem Gutachten der dritten Gutachterin. Außerdem habe sich der Senat nicht hinreichend mit den Aussagen der Trainer und des ersten stellvertretenden Vorstandes des Gesellschafters der Antragstellerin auseinandergesetzt. Auch diese Rüge betrifft keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte (s.o.). Abgesehen davon hat die Antragstellerin auch keine Umstände benannt, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Senat entgegen der bestehenden Vermutung ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Mit den einschlägigen Erwägungen des Senats zu den gerügten Gesichtspunkten setzt sie sich nicht substantiiert auseinander. Überdies hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine weitergehenden konkreten Ausführungen zu dem Gutachten des ersten Gutachters gemacht, die Antragstellerin hat pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verwiesen (vgl. Senatsakte, Bl. 44 Rückseite). Die Antragstellerin hat im Anhörungsrügenverfahren erstmalig – wenngleich wiederum pauschal – in Bezug auf das Gutachten des ersten Gutachters auf S. 3 ff. ihres Schriftsatzes vom 21. Januar 2022 verwiesen, ohne dies näher zu erläutern. Dass nach Erlass des angegriffenen Beschlusses des Senats mit der erwähnten Hauptverhandlung in dem Strafverfahren ihrer Auffassung nach für sie günstige Umstände eingetreten sein sollen, kann eine Gehörsrüge nicht begründen (s.o.). In Bezug auf die dritte Gutachterin wiederholt die Antragstellerseite lediglich ihren Vortrag im Beschwerdeverfahren, auf den der Senat in seinem angegriffenen Beschluss eingegangen ist. Im Übrigen gelten die Erwägungen zu den vorstehenden Rügen entsprechend. (6) Ferner hat die Antragstellerin mit der Rüge keinen Erfolg, der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe, weil er keine weiteren Sachverhaltsermittlungen angestellt, zum Beispiel zu der Expertise des zweiten Gutachters, und auch keine weiteren Beweise erhoben habe. Unabhängig davon, dass zuletzt auch diese Rüge keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte betrifft (s.o.), sind Einwände gegen die Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen (vgl. auch: BayVGH, B.v. 4.6.2021 – 10 ZB 21.1542 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht nur von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung abzugrenzen, sondern auch von dem Amtsermittlungsgrundsatz und der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO, die letzterer vorgelagert sind (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 9 m.w.N.). Außerdem hat die Antragstellerin schon nicht substantiiert dargetan, dass in dem Beschwerdeverfahren dem Gebot der Sachverhaltsaufklärung nicht genüge getan wurde. Im Übrigen gelten die Erwägungen zu den vorstehenden Rügen entsprechend. (7) Schließlich führt auch der Einwand, der Senat habe rechtswidrig entschieden, indem er zwischen der Sedierung und dem Abtransport einerseits und dem Betreten andererseits differenziert habe, nicht zum Erfolg, weil sich die Antragstellerseite damit erkennbar gegen die rechtliche Würdigung des Senats wendet. b) Durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung in Form eines Hängebeschlusses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO entsprechend in Verbindung § 3 Abs. 2 GKG sowie Nr. 5400 KV. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es demnach nicht. 3. Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.