Beschluss
10 CE 22.2347, 10 C 22.2346
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG entfalten sich nicht schon aufgrund rechtlicher verwandtschaftlicher Beziehungen, sondern erforderlich ist eine tatsächliche − regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende − Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG entfalten sich nicht schon aufgrund rechtlicher verwandtschaftlicher Beziehungen, sondern erforderlich ist eine tatsächliche − regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende − Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Verfahren 10 CE 22.2347 und 10 C 22.2346 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragsteller haben die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 22.2347 wird auf 2.500,- = juris Rn. 95 u. Rn. 103; B.v. 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 – BVerfGE 80, 81 = juris Rn. 38 u. Rn. 44). Das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat dagegen umso eher zurückzustehen, je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet ist. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, je mehr das öffentliche Interesse nicht allein auf einwanderungspolitische Erwägungen, sondern darüber hinaus auf das Sicherheitsinteresse des Staates zurückzuführen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). In Anbetracht der öffentlichen Interessen an einer wenigstens vorübergehenden Ausreise des Betroffenen im Hinblick auf eine erhebliche Straffälligkeit und die darauf gestützte bestandskräftige Ausweisungsverfügung und angesichts der Tatsache, dass (auch) im gesetzlich vorgesehenen Befristungsverfahren nach § 11 AufenthG die familiären Belange angemessen zu würdigen sind, kann die Abwägung zu Lasten des Betroffenen ausgehen. Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23 m.w.N.). Dabei haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Verwaltungsgerichte haben eine Prognose anzustellen, welchen Trennungsraum sie insoweit für zumutbar erachten (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 14; B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 22; B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 10). (3) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen kommt das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zutreffend zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an dem Vollzug der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers zu 1), die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland an der Abwehr weiterer (Gewalt-)Straftaten und der Durchsetzung der darauf gestützten bestandskräftigen Ausweisung, schwerer wiegen als die von dem Verwaltungsgericht anerkannte schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsteller zu 2). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht die prognostizierte Dauer der Trennung, namentlich drei Jahre und die realistische Möglichkeit der tatsächlichen Rückkehr des Antragstellers zu 1), unter Berücksichtigung der von Antragstellerseite gerügten Unwägbarkeiten, sowie die Zumutbarkeit der Trennung in die Abwägung eingestellt und eingehend geprüft (vgl. BA S. 42 ff., Bl. 45). Die Beschwerdeschrift ist nicht dazu angetan, die getroffenen Feststellungen und Erwägungen zu erschüttern. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 − Rn. 25 m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Betroffener gewärtigt, nach Ausreise aufgrund vollziehbarer Ausreisepflicht infolge einer bestandskräftigen Ausweisung wegen (Gewalt-)Straftaten samt eines ebenfalls bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots den Antrag auf Erteilung eines Visums vom Zielstaat der Ausreise aus zu stellen. Dass hinsichtlich der zukünftigen Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 AufenthG keine absolute Sicherheit besteht, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts angesichts des Prognosezeitraums von drei Jahren nicht zu vermeiden und im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers zu 1) hinzunehmen (vgl. BA S. 44). Damit setzt sich die Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert auseinander. Im Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher Anlass für die von Antragstellerseite angeführte Entscheidung der Zweiten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bildete, ist gegen den Antragsteller zu 1) wegen seiner (Gewalt-)Straftaten eine bestandskräftige Ausweisung samt eines − mittlerweile auf drei Jahre befristeten − Einreise- und Aufenthaltsverbots ergangen (s.o.). Ist gegen einen Betroffenen eine bestandskräftige Ausweisung samt einer bestandskräftigen befristeten Wiedereinreisesperre ergangen, muss der Betroffene diese mit der jeweiligen Dauer grundsätzlich gegen sich gelten lassen. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass anders als bei dem Sachverhalt, welcher Anlass für die vorgenannte bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung bildete (vgl. zu der − durch Vorlage eines Nachweises eines Termins für die Beantragung des Visums − bedingten Zusicherung einer Vorabzustimmung: BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 8), nach der nicht angegriffenen Würdigung des Verwaltungsgerichts seitens der Antragsgegnerin die – in diesem Stadium mangels Visumantrags allein sinnvolle − Zusicherung einer Zustimmung beziehungsweise einer Vorabzustimmung im Sinne von § 31 Abs. 3 AufenthV vorliegt (vgl. BA S. 43 i.V.m. S. 19). Die Antragsgegnerin hat damit eine notwendige maßgebliche Weichenstellung für die spätere Visumerteilung vorgenommen. Eine Vorabzustimmung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 AufenthV ist zwar auch für das Verwaltungsgericht Berlin, das nach § 52 Nr. 2 Satz 5 VwGO in Visumangelegenheiten ausschließlich örtlich zuständig ist, im Hinblick auf die Entscheidung über das Visum nicht bindend. Jedoch darf nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht außer Acht gelassen werden, dass die zuständige Ausländerbehörde, welche die aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte der betroffenen Person kennt und deren Aufenthalt im Bundesgebiet bislang begleitet hat, die sachnähere Behörde ist. Dies gilt vor allem dann, wenn die Vorabzustimmung, wie sich aus den Behördenakten ergibt, das Ergebnis einer Prüfung des zuständigen Sachbearbeiters der zuständigen Ausländerbehörde ist (vgl. VG Berlin, 20.9.2013 – 24 K 125.12 V − juris Rn. 18). So liegt der Fall hier. Die Sachbearbeiterin war, wie sich aus der Behördenakte ergibt, seit vielen Jahren mit dem Dossier des Antragstellers zu 1) befasst (vgl. Behördenakte, Bl. 1470 sowie Bl. 627 ff., 650, 700 ff., 769 ff., 815, 830 ff., 918 ff., 955 ff. et cetera). Der Umstand, dass der zuständigen Auslandsvertretung trotz Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde rechtlich ein Ermessen eingeräumt ist, wobei in der Praxis zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde insoweit regelmäßig Übereinstimmung besteht (vgl. Nr. 6.4.3.2 AVV-Aufenthaltsgesetz), stellt zwar ein Restrisiko dar, das die Aussicht der Erteilung des Visums mindert, führt allerdings ohne weitere konkrete entgegenstehende Anhaltspunkte, insbesondere Äußerungen der Auslandsvertretung oder Vorstrafen beispielsweise mit Terrorismusbezug, nicht dazu, dass die Erteilung nicht weiterhin wahrscheinlich, also mehr als möglich ist, was für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ausreicht. Dem Antragsteller zu 1) ist es im Übrigen möglich und zumutbar, die Dauer der Wiedereinreisesperre dafür zu nutzen, die notwendigen Vorbereitungen für den Antrag auf Erteilung eines Visums zu treffen, bei der zuständigen Auslandsvertretung einen entsprechenden Antrag zu stellen sowie angesichts des dreijährigen Zeitraums im Fall der Versagung des begehrten Visums Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu beantragen, das hierfür, wie erörtert, nach § 52 Nr. 2 Satz 5 VwGO ausschließlich örtlich zuständig ist. Unabhängig davon ist bezüglich der Trennungsprognose, welche mit Blick auf die Zumutbarkeit der Trennung für kleine Kinder entwickelt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.2.2019 – 2 BvQ 9/19 – juris Tenor: „sehr jung“; B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 2 und 3 „Kleinkind“ sowie Rn. 14: „noch sehr kleines Kind“; B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 3 u. Rn. 22: „geringe Alter“; B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 10: „bei einem kleinen Kind“), festzustellen, dass der Antragsteller zu 2), der Sohn des Antragstellers zu 1), am 21. Oktober 2012 geboren, mittlerweile zehn Jahre alt und kein kleines Kind mehr ist. Soweit die Antragstellerseite auf ihre erstinstanzlich vorgetragenen Einwände gegen die ihrer Auffassung nach fehlenden Rückkehrperspektiven gestützt auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und § 37 AufenthG verweist, genügt dies ebenfalls nicht Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (s.o.). Abgesehen davon, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und § 37 AufenthG auf Tatbestandsseite gänzlich andere Voraussetzungen als § 36 Abs. 2 AufenthG aufstellen, hat die Antragsgegnerin nach der nicht angegriffenen Würdigung des Verwaltungsgerichts auch insoweit eine Zusicherung für die Vorabzustimmung abgegeben (vgl. BA S. 44). Im Übrigen gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Schließlich blendet die Antragstellerseite aus, dass das Verwaltungsgericht seine Trennungsprognose angesichts der von Antragstellerseite erstinstanzlich vorgetragenen Eheschließungsabsichten auch darauf gestützt hat, dass eine Eheschließung, auch wenn sie derzeit nicht hinreichend konkret und unmittelbar bevorsteht, dem Antragsteller zu 1) die Möglichkeit der Rückkehr mit einem Visum auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 AufenthG eröffnet (vgl. BA S. 44), der ein gebundener Anspruch ist. Diesen greift die Antragstellerseite in der Beschwerdeschrift nicht an. (4) Zu einem anderen Ergebnis führen schließlich auch nicht die Informationen zu der Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers zu 1) in Bezug auf ein zweieinhalbjähriges Kind deutscher Staatsangehörigkeit in der von der Antragsgegnerin nachträglich mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 ergänzten Behördenakte (die sie i.Ü. nicht zum Gegenstand ihres Vortrags macht). Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG entfalten sich nicht schon aufgrund rechtlicher verwandtschaftlicher Beziehungen, sondern erforderlich ist eine tatsächliche − regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende − Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76, 1 = juris Rn. 87), im Fall von Kindern und Elternteilen eine sogenannte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Eine derartige schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft hat die Antragstellerseite weder dargelegt noch im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht (vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 − juris Rn. 31. Sie liegt angesichts der von Antragstellerseite vorgetragenen Betreuungsleistungen für den zehnjährigen Antragsteller zu 2) und auch im Übrigen nicht anderweitig nahe (vgl. BA S. 8 f., 20 f., 30 f.; Behördenakte, Antragsgegnerin, Sozialreferat, E-Mail v. 31.1.2023: „bisher keine Verbindungen zu dem genannten Kind bekannt“; Interview v. 14.2.2023: „Fast die ganze Schwangerschaft und im ersten Lebensjahr hatte der Vater keinen Kontakt zu uns.“ „Ein bis zweimal die Woche besucht er seinen Sohn“; „Ich bin fast immer dabei. Alleine unternimmt er nur selten etwas mit unserem Sohn. Ich habe Angst, dass meinem Kind etwas passieren könnte. Allgemein finde ich, dass Männer nicht so aufmerksam sind. Wenn ich einen Termin habe, passt er aber auch alleine auf ihn auf“). Insofern fehlt es auch im Übrigen an der Darlegung und Glaubhaftmachung dafür, dass der Kernbereich der Unionsbürgerschaft aus Art. 20 AEUV berührt sein könnte (vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerwG, B.v. 21.1.2020 – 1 B 65.19 – juris Rn. 25 f. m.w.N.). b) Aus den vorgenannten Gründen haben die Prozesskostenhilfebeschwerden der Antragsteller in dem Verfahren 10 C 22.2346 ebenfalls keinen Erfolg. Auch hier verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO ergänzend auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2022. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. In Bezug auf die Beschwerde 10 C 22.2346 ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz kostenpflichtig ist. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.3 sowie 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 22.2346 ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG jeweils eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 5. Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.