Urteil
13 A 22.410
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Vermessung und Abmarkung durch die Flurbereinigungsbehörden ist nur dann zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Aufgaben als Flurbereinigungsbehörde besteht. Die Flurbereinigungsbehörden treten mit der Eröffnung des Flurbereinigungsverfahrens im Flurbereinigungsgebiet nicht umfassend an die Stelle der Vermessungsverwaltung. Von betroffenen Grundstückseigentümern kann daher eine verbindliche Entscheidung über den Verlauf der Grundstücksgrenzen iSv Art. 2 Abs. 1 AbmG bzw. eine Abmarkung gem. Art. 1 ABMG auch während eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens außerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens erlangt werden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vermessung und Abmarkung durch die Flurbereinigungsbehörden ist nur dann zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Aufgaben als Flurbereinigungsbehörde besteht. Die Flurbereinigungsbehörden treten mit der Eröffnung des Flurbereinigungsverfahrens im Flurbereinigungsgebiet nicht umfassend an die Stelle der Vermessungsverwaltung. Von betroffenen Grundstückseigentümern kann daher eine verbindliche Entscheidung über den Verlauf der Grundstücksgrenzen iSv Art. 2 Abs. 1 AbmG bzw. eine Abmarkung gem. Art. 1 ABMG auch während eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens außerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens erlangt werden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gegen die Änderung des Flurbereinigungsplans in Umsetzung der in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2018 von der Beklagten TG zu Protokoll erklärten Zusagen (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) gerichtete Klage bleibt ohne Erfolg, da der Klägerin gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Grenzänderung am Flurstück 6 noch ein Anspruch auf die Zuteilung der Mehrausweisung von 500 WVZ allein bei dem Abfindungsflurstück 5.. zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Die Klägerin kann den Flurbereinigungsplan nur mehr hinsichtlich der erfolgten Änderungen in Umsetzung der in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2018 erfolgten Zusagen der Beklagten angreifen, da die damaligen Rechtsstreite im Übrigen in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und die Verfahren durch Beschluss eingestellt wurden. Damit wurde der Flurbereinigungsplan gegenüber der Klägerin und ihrem von ihr mittlerweile beerbten Ehemann im Übrigen bestandskräftig. 1. Einen Anspruch auf Rückgängigmachung einer Änderung der Grundstücksgrenze zwischen dem der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemanns zustehenden Flurstück 6 und dem benachbarten Flurstück 4 hat die Klägerin nicht. Hierzu rügt die Klägerin, die Grenze sei falsch und müsse geändert werden. In der als Anlage 1 vorgelegten Karte des ALE vom 17. Januar 2019 sei sie als festgelegte Grenze mit Abmarkung eingezeichnet, in der als Anlage 2 vorgelegten Fotografie einer Karte jedoch wieder als nicht festgelegte Grenze und es fehlten bestehende Abmarkungen. Der einzige Plan (Ortsbeilage und Übersichtsplan über Änderungen, Anlage 2), in dem der Fehler erkennbar sei und der bei der Niederlegung des geänderten Flurbereinigungsplans in der Stadt Kelheim ausgelegen habe, liege dem Widerspruchsakt nicht bei. Diese Rügen gehen schon deshalb ins Leere, weil die monierte Änderung der Grundstücksgrenze nicht die Beklagte vorgenommen hat. Die Änderungen der Grenze zwischen den Flurstücken 6 und 4 gehen auf den Antrag des Ehemanns der Klägerin auf Ermittlung des nicht festgestellten Grenzverlaufs zwischen Flurstück 4 und Flurstück 6 der Gemarkung H. beim ADBV vom 10. Dezember 2018 zurück. Aufgrund dessen erfolgte durch das ADBV am 16. Oktober 2019 eine Grenzermittlung. Da zwischen den Beteiligten – den Eigentümern der Flurstücke 6 und 4 – bezüglich des vom ADBV festgestellten und am 6. Dezember 2019 vorgewiesenen Grenzverlaufs keine Einigung erzielt werden konnte, fand eine Abmarkung der festgestellten Grenzpunkte nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke vom 6. August 1981 (Abmarkungsgesetz – AbmG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-2-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 182 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, nicht statt. Die Beteiligten wurden vom ADBV auf den Rechtsweg verwiesen und darauf hingewiesen, dass der Grenzverlauf entsprechend der Grenzfeststellung vom 16. Oktober 2019 im Liegenschaftskataster dargestellt und als „strittige Grenze“ gekennzeichnet wird. Die Darstellung der „strittigen“ Grenze in der Abfindungskarte ist damit keine eigene Änderung der Grenze durch die Beklagte im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens, sondern nur die nachrichtliche Übernahme der erfolgten Änderung durch das ADBV im Liegenschaftskataster. Dies belegt im Übrigen auch die von der Beklagten vorgelegte Karte „Auszug aus der Abfindungskarte“, auf der die Grenzen des Flurstücks 6 zum Flurstück 7 (östliche Grenze) und zum Flurstück 4 (nördliche und westliche Grenze) in Grün dargestellt sind und sich daneben der handschriftliche Eintrag „ADBV FR Niederschrift 172“ findet. Im Übrigen dürfen die Teilnehmergemeinschaften als Flurbereinigungsbehörde keine Vermessungen vornehmen, die in die Zuständigkeit der Vermessungsverwaltung fallen. Nur wenn die Vermessung und Abmarkung der Erfüllung von Aufgaben der Flurbereinigung dient, ist sie zulässig (vgl. VGH BW, U.v. 6.4.1992, 7 S 2799/91 – RdL 1992, 185 = RzF 3 zu § 81 II; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 81 Rn. 3). Eine Vermessung und Abmarkung durch die Flurbereinigungsbehörden ist folglich nur dann zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Aufgaben als Flurbereinigungsbehörde besteht. Die Flurbereinigungsbehörden treten mit der Eröffnung des Flurbereinigungsverfahrens im Flurbereinigungsgebiet nicht umfassend an die Stelle der Vermessungsverwaltung. Von betroffenen Grundstückseigentümern kann daher eine verbindliche Entscheidung über den Verlauf der Grundstücksgrenzen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AbmG bzw. eine Abmarkung gemäß Art. 1 AbmG auch während eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens außerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens erlangt werden (BayVGH, U.v. 5.10.2009, 13 A 08.1678 – RdL 2010, 188 = juris Rn. 38). Da die Abmarkung von Grundstücksgrenzen nicht nur von Amts wegen, sondern nach Art. 14 Abs. 2 AbmG auch auf Antrag eines Grundstückseigentümers vorgenommen werden kann, sind betroffene Grundstückseigentümer – wie der vorliegende Fall belegt – auch während eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens nicht zwingend auf ein Tätigwerden der Flurbereinigungsbehörde angewiesen, um abgemarkte Grundstücksgrenzen zu erhalten (BayVGH, U.v. 5.10.2009, 13 A 08.1678 – RdL 2010, 188 = juris Rn. 38). 2. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof war im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängige Verwaltungsstreitsache infolge der fehlenden Einigung der beteiligten Eigentümer auf die durch das ADBV ermittelte Grenze und der erfolgten Änderung im Liegenschaftskataster auch nicht ruhend zu stellen. Ebenso steht das Verfahren beim Verwaltungsgericht Regensburg dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) nicht entgegen. Auch der Gesichtspunkt einer unzulässigen Klageänderung (§ 91 VwGO) aufgrund der nachrichtlichen Übernahme der Änderungen des ADBV durch die Beklagte steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. a) Der gegen die Änderung des Liegenschaftskatasters durch die Vermessungsverwaltung anhängige Rechtsstreit ist für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich. Die beklagte TG hat die monierten Änderungen nicht vorgenommen, sondern gibt ausschließlich Änderungen der Vermessungsverwaltung nachrichtlich wieder. Da die Beklagte die Änderung nicht selbst hätte vornehmen dürfen und entsprechend auch nicht rückgängig machen kann, ist es für die hier allein entscheidende Frage, ob die Beklagte den Zusagen gegenüber der Klägerin nachgekommen ist, unerheblich, wie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg endet. b) Auch § 17 GVG steht dem Verfahren des Flurbereinigungsgerichts nicht entgegen, da die Grenzänderungen am Flurstück 6 nicht Gegenstand der Klage sind, in dem die Klägerin darauf beschränkt ist, die ordnungsgemäße Umsetzung der Zusagen der Beklagten einzufordern. Hinsichtlich der Grundstücksgrenzen des Flurstücks 6 betraf die Zusage ausschließlich die südliche Grundstücksgrenze zum Straßenflurstück 12, nicht aber die östlichen, westlichen und nördlichen Grundstücksgrenzen. Diese sind nicht Gegenstand des vor dem Flurbereinigungsgericht anhängigen Klageverfahrens, weshalb es mit dem beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Verfahren wegen der Grenzermittlung des ADBV keinerlei Berührungspunkte gibt, die dem Verfahren unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehen könnten. c) Da es sich bei der nachrichtlichen Übernahme der Änderungen durch das ADBV schon um keine eigenständige Regelung der Beklagten handelt, liegt schon objektiv keine Änderung des Streitgegenstands und damit keine Klageänderung vor. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass es sich entgegen der Ansicht der Klägerin bei einer Änderung des Flurbereinigungsplans durch die Beklagte während einer bereits dagegen anhängigen Klage vor dem Flurbereinigungsgericht nicht um eine den Anforderungen des § 91 VwGO unterliegende Klageänderung handelt, die nach § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens durch Erklärung des Klägers geändert wird (BVerwG, B.v. 21.10.1983 – 1 B 116.83 – juris Rn. 6). Eine Klageänderung in diesem Sinn kann ausschließlich durch den Kläger erfolgen. Zwar kann der Beklagte auf den Streitgegenstand einwirken, indem er etwa den angegriffenen Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufhebt oder ersetzt. In diesem Fall ist allerdings erst die Reaktion des Klägers hierauf, mit der er seine Klage nunmehr (auch) gegen den neuen Verwaltungsakt richtet, eine den Anforderungen des § 91 VwGO unterliegende Klageänderung (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16 Aufl. 2022, § 91 Rn. 9 m.w.N.). II. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfolgte in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2018 von Seiten der Beklagten keine Zusage, die Mehrausweisung entweder insgesamt bei Flurstück 5.. oder insgesamt bei Flurstück ... zuzuweisen. Im Protokoll heißt es hierzu: „Die Bevollmächtigte bittet möglichst um eine Ausweisung an Abfindungsflurstück 5.. Die TG wird sich um eine Abfindung dort bemühen, ggf. erfolgt die Mehrausweisung auch bei Abfindungsflurstück ... (Auf der Scheibe).“ Dieser eindeutige Wortlaut steht einer Auslegung der Zusage im Sinn der Klägerin entgegen. Sollte die Klägerin sich über die Bedeutung und den Inhalt der Zusicherung der Beklagten geirrt haben, ändert dies an der mit der Erledigungserklärung eingetretenen Bestandskraft des Flurbereinigungsplans nichts, da die Erledigungserklärung als prozessuale Willenserklärung den allgemein für Prozesshandlungen geltenden Wirksamkeitserfordernissen unterliegt und sie insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit nicht anfechtbar oder widerrufbar ist (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 9). III. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. V. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.