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Urteil

13 A 22.805

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist Sachurteilsvoraussetzung für eine Anfechtungsklage. Fehlt das Vorverfahren, dann ist die Klage unzulässig. Dies gilt mangels abweichender Bestimmungen in §§ 139 – 148 FlurbG auch für das Rechtsbehelfsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist Sachurteilsvoraussetzung für eine Anfechtungsklage. Fehlt das Vorverfahren, dann ist die Klage unzulässig. Dies gilt mangels abweichender Bestimmungen in §§ 139 – 148 FlurbG auch für das Rechtsbehelfsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger das Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist Sachurteilsvoraussetzung unter anderem für eine Anfechtungsklage. Fehlt das Vorverfahren, dann ist die Klage unzulässig (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 68 Rn. 20 m.w.N.). Dies gilt mangels abweichender Bestimmungen in §§ 139 – 148 FlurbG auch für das Rechtsbehelfsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der vom ALE mit Bescheid vom 28. September 2021 gemäß § 149 FlurbG erlassenen Schlussfeststellung (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 88 VwGO). Es handelt sich hierbei um eine Anfechtungsklage (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen einen Bescheid der oberen Flurbereinigungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AGFlurbG; vgl. Linke in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 1 Rn. 3). Einer solchen Klage ist gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet (vgl. a. § 149 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Soweit der Kläger in seinem Antrag eine Wiederaufnahme des Flurbereinigungsverfahrens erwähnt, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 88 VwGO). Das demnach vor Klageerhebung notwendige Widerspruchsverfahren hat der Kläger nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weil er innerhalb offener Widerspruchsfrist keinen wirksamen Widerspruch eingelegt hat. Die Widerspruchsfrist endete am 15. November 2021: Die Schlussfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 149 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Widerspruchsfrist beginnt gemäß § 115 Abs. 1 FlurbG mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Vorliegend war ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Akten der 15. Oktober 2021 der erste Tag der Bekanntmachung der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Schlussverfügung vom 28. September 2021. Hiervon ausgehend begann die Widerspruchsfrist am 16. Oktober 2021 zu laufen (§ 115 Abs. 2 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB; vgl. a. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 115 Rn. 3 m.w.N.). Sie endete nach einem Monat (§ 70 VwGO; vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 141 Rn. 7) am Montag, 15. November 2021 (§ 115 Abs. 2 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist hatte der Kläger keinen Widerspruch eingelegt: In den vorgelegten Behördenakten befindet sich kein Widerspruchsschreiben. Soweit er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er habe bereits vor Ergehen der Schlussverfügung einen schriftlichen Widerspruch erhoben, fehlt es zum einen schon am Nachweis hierfür. Zum andern kann ein Widerspruch nur wirksam eingelegt werden, wenn der Verwaltungsakt bereits existent ist (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 141 Rn. 7 m.w.N.). Ein tatsächlich vor Erlass der Schlussverfügung eingelegter Widerspruch hätte deshalb von vornherein keine Wirkung. Auch soweit der Kläger meint, er habe in einem Gespräch mit dem Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft am 15. Februar 2022 einen mündlichen Widerspruch erhoben, kann ihm das nicht weiterhelfen: Zum einen wäre ein am 15. Februar 2022 erhobener Widerspruch verspätet gewesen. Zum andern kann ein Widerspruch nicht mündlich erhoben werden (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 141 Rn. 4). Da die Klage bereits unzulässig ist, kommt es auf die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die Schlussfeststellung bzw. das Flurbereinigungsverfahren nicht an. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.