Beschluss
19 ZB 23.479
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die außerordentliche Beschwerde und die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2023 werden verworfen. Der ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde und als Gegenvorstellung (gerichtet gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2023, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2022 wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verworfen wurde) bezeichnete Antrag mit der Bitte und Anregung an das Gericht, „dass dieses von der ihm grundsätzlich von Amts wegen zustehenden Befugnis, eine Entscheidung, die es getroffen hat, von Amts wegen im Weg der Selbstkontrolle zu ändern oder aufzuheben, Gebrauch machen möge“, ist unstatthaft. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht befugt, seine rechtskräftige Entscheidung vom 22. März 2023 auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf (wie hier die außerordentliche Beschwerde bzw. Gegenvorstellung) hin zu ändern. Da sich die außerordentliche Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss des Senats richtet (§ 152 Abs. 1 VwGO), müssten sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein; dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2009 – 5 PKH 6/09 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.1.2006 – 4 CE 05.690 – juris Rn. 7 ff.). Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass gleichzeitig zulässigerweise auch eine Anhörungsrüge erhoben wurde. Auf den daraufhin ergangenen Beschluss des Senats vom 27. April 2023 (19 ZB 23.625) wird verwiesen. Im Übrigen haben die Kläger nichts Nachvollziehbares dafür vorgetragen, dass einer der Gründe vorliegt, nach denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung für denkbar gehalten wird (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1/11, 6 KSt 1/11 (6 C 2/10) – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 9.4.2021 – 9 ZB 21.364 – juris Rn. 2; OVG NRW, B.v. 28.2.2020, 4 A 201/20 – juris Rn. 7). Einer Kostenentscheidung oder einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die außerordentlichen Rechtsbehelfe gerichtskostenfrei ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.11.2013 – 10 CE 13.2387 – juris Rn. 12). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Dr. Thumann Smolka Dr. Wirths