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Urteil

16a D 20.2247

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Durch die Weitergabe von polizeilichen Informationen über einen Anzeigenerstatter aus privaten Gründen an den damaligen Lebensgefährten, der des Drogenhandels verdächtig war und sich des Kontakts zu einer Polizeibeamtin rühmte, vermittelt diese Polizeibeamtin den Eindruck einer kriminellen Verbindung von Polizei und Drogenmilieu und der Bestechlichkeit von Amtsträgern, welches das Ansehen des Beamtentums in schwerer Weise schädigt. (Rn. 50 – 53) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Milderungsgrund beim Diebstahl einer nur geringwertigen Sache kommt einer Polizeibeamtin nicht zugute, wenn sie durch ihr sonstiges Verhalten - hier: durch die Verletzung von Dienstgeheimnissen und den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und Munition - zusätzlich belastet wird. (Rn. 61 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Weitergabe von polizeilichen Informationen über einen Anzeigenerstatter aus privaten Gründen an den damaligen Lebensgefährten, der des Drogenhandels verdächtig war und sich des Kontakts zu einer Polizeibeamtin rühmte, vermittelt diese Polizeibeamtin den Eindruck einer kriminellen Verbindung von Polizei und Drogenmilieu und der Bestechlichkeit von Amtsträgern, welches das Ansehen des Beamtentums in schwerer Weise schädigt. (Rn. 50 – 53) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Milderungsgrund beim Diebstahl einer nur geringwertigen Sache kommt einer Polizeibeamtin nicht zugute, wenn sie durch ihr sonstiges Verhalten - hier: durch die Verletzung von Dienstgeheimnissen und den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und Munition - zusätzlich belastet wird. (Rn. 61 – 62) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt. Die Beklagte hat durch die schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Pflichten ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. 1. Das behördliche Disziplinarverfahren weist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, keine formellen Mängel (Art. 53 Abs. 1 BayDG) auf. Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung der Beweisanträge einen Fehler des behördlichen Verfahrens darstellt. Denn selbst wenn die Beweisanträge unter Verstoß gegen Art. 26 Abs. 3 BayDG zu Unrecht abgelehnt worden wären, bliebe dies letztlich sanktionslos, weil die angeschuldigte Beamtin im gerichtlichen Verfahren die Beweisanträge – wie geschehen – erneut stellen kann und im Übrigen das Gericht von Amts wegen (Art. 56 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 86 VwGO) die erforderlichen Beweise zu erheben hat (BVerwG, B.v. 26.10.2011 – 2 B 69.10 – juris Rn. 17 m.w.N. zur wortgleichen Vorschrift des § 24 Abs. 3 BDG). 2. Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (A.1., S. 13 f.) festgestellt hat, soweit es sich dabei seinerseits die Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des zuständigen Amtsgerichts vom 5. Dezember 2016 zu eigen gemacht hat. Zwar sind die in einem Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen für die Disziplinargerichte nicht bindend; sie können aber der disziplinarrechtlichen Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 i.V.m. 25 Abs. 2 BayDG). Den in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen kommt auch im Disziplinarrecht eine erhebliche Indizwirkung zu (BayVGH, U.v. 4.5.2022 – 16a D 19.1036 – juris Rn. 25). Zwar bietet ein Strafbefehl nicht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie ein auf Grund einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil. Andererseits fällt jedoch ins Gewicht, dass auch ein Strafbefehl aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann. Auch wenn hierdurch das Defizit der Erkenntnisgrundlagen des Strafbefehlsverfahrens nicht vollständig ausgeglichen wird, trägt diese Verfahrensausgestaltung jedenfalls die Annahme einer Indizwirkung des rechtskräftigen Strafbefehls (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Mai 2022, § 23 BDG Rn. 35). 2.1. Die Indizwirkung des rechtskräftigen Strafbefehls wird durch die im Disziplinarverfahren gewonnenen Erkenntnisse noch verstärkt. Der Senat ist nach Durchsicht der beigezogenen Strafakten, insbesondere der Niederschriften über die Vernehmungen der Beklagten, der Zeugen I., H. und F. davon überzeugt, dass die Beklagte zwischen dem 6. Oktober und 13. November 2015 von ihrem dienstlichen Computer aus jedenfalls zwei Abfragen im polizeilichen Datenbestand vorgenommen hat, ohne hierzu befugt gewesen zu sein. Die hierbei erlangten Informationen darüber, wer ihren mit Drogendelikten in Verbindung stehenden Lebensgefährten bei der Polizei im Jahr 2013 angezeigt hat und ob der Vollzug eines Haftbefehls für einen Bekannten ihres Lebensgefährten abzuwenden war, gab sie an ihren Lebensgefährten weiter. Widersprüche oder logische Fehler sind den Vernehmungsprotokollen nicht zu entnehmen. Die Feststellungen decken sich vielmehr mit Ermittlungsergebnissen aus den Ermittlungsakten. Im Rahmen ihrer Vernehmung am 19. Juli 2016 (Protokoll S. 2 – Ermittlungsakte StA S. 446 ff.) räumte die Beklagte den Vorwurf im Wesentlichen ein, indem sie angab: „Jetzt fällt es mir wieder ein … Ich habe die entsprechenden Anzeigen im Polizeicomputer abgefragt und ausgedruckt. Diese Anzeigen habe ich dann auch mit nach Hause genommen. Es kann sein, dass ich mit Herrn … [A1] darüber gesprochen habe und ihm auch diese Ausdrucke gezeigt habe. Ich muss klarstellen: Gesprochen habe ich mit ihm sicher darüber. Ob ich ihm die ausgedruckten Anzeigen auch gezeigt habe, weiß ich nicht mehr genau. (…). Ich habe dann im Computersystem nachgesehen. Ich habe hier wohl auch zunächst eine ´N.-straße-Abfrage [Adresse der Asylbewerberunterkunft]´ durchgeführt. Aus dem Computer konnte ich dann entnehmen, dass es sich um einen nicht abwendbaren Haftbefehl handelte. Die Person war damals schon in Haft. Ich habe dann Herrn … [A1] zurückgerufen und ihm gesagt, dass sie kein Geld sammeln müssten, da dies keinen Sinn hätte. Bei der verhafteten Person handelte es sich um einen Freund von Herrn …[A1]. Er hieß … oder so. Es ging wohl auch um einen Tatvorwurf, der im Zusammenhang mit Rauschgift stand.“ Der Sachverhalt hinsichtlich des nicht abwendbaren Haftbefehls für den Bekannten des A1 wird auch durch das Protokoll der Überwachung des Telefongesprächs zwischen der Beklagten und ihrem damaligen Lebensgefährten A1 am 30. Oktober 2015 bestätigt (Protokoll v. 8.12.2015 – Ermittlungsakte Register 7). In diesem Telefonat teilte die Beklagte A1 mit, dass die Vollziehung des Haftbefehls nicht durch eine Geldleistung abwendbar sei. Den Haftbefehl selbst habe sie im Datenbestand nicht gefunden, „müsst ich vielleicht morgen nochmal schaun“. Der Bekannte habe „auch noch ne Anzeige gekriegt wegen Betäubungsmittel“. Zudem wird aus dem Inhalt des Gesprächs deutlich, dass die Beklagte von dem Drogenbesitz ihres damaligen Lebensgefährten wusste. Sie ermahnte ihn eindrücklich, dass er immer sein Zimmer „aufräumen“ müsse („Du weißt, was ich mein. … Bei Dir das Zimmer, dass nie was, dass alles immer sauber ist, weißt Du.“). 2.2 Der Senat ist darüber hinaus davon überzeugt, dass die Beklagte 20 Drug-Control-Tests im Wert von 35,10 Euro und 10 Cannabis-Test-Ampullen im Wert von 9,00 Euro von ihrer Dienststelle entwendet hat. Auch insoweit ist von dem Geschehensablauf auszugehen, wie er im rechtskräftigen Strafbefehl wiedergegeben wird. Dessen Indizwirkung vermag die Beklagte nicht mit ihrer Behauptung zu erschüttern, dass sie diese Gegenstände allenfalls versehentlich anlässlich ihrer Umschulungsmaßnahme mit nach Haus genommen habe. Nach der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Sachverhaltsumstände hält der Senat die Einlassung der Beklagten für nicht glaubhaft. Zu seiner Überzeugung steht vielmehr fest, dass die Beamtin die Gegenstände mit der Absicht nach Hause genommen hat, um diese für sich zu behalten. Anlässlich der Wohnungsdurchsuchung wurden die Cannabis-Test-Ampullen in einer Schublade in der Küche der Wohnung der Beklagten gefunden. Die Drug-Control-Tests befanden sich im Abstellraum. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass Kollegen der Beklagten ihre Büroschränke ausgeräumt hätten, dürfte die Beklagte selbst die Gegenstände in ihrer Wohnung verstaut haben. Dabei müssen ihr die im Eigentum ihres Dienstherrn stehenden Gegenstände, die mit Chargennummern gekennzeichnet waren, aufgefallen sein. 2.3 Ferner sieht es der Senat als erwiesen an, dass die Beklagte am 17. November 2015 wissentlich und willentlich sowohl in ihrer Wohnung 119 mg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60% Cocain-Hydrochlorid (was einer Menge von 71 mg Cocain-Hydrochlorid entspricht) als auch im Kofferraum ihres Pkw in einer Plastiktragetasche verbotene Waffen, und zwar sieben Patronen Kartuschenmunition, Kaliber 7, 62 x 51 mm, sowie eine Patronenmunition, Kaliber 7, 62 x 51 mm aufbewahrte. Soweit die Beklagte den Vorwurf bestreitet und darauf verweist, dass sie weder von den Betäubungsmitteln noch von der Munition Kenntnis gehabt habe, wertet dies der Senat als Schutzbehauptung. Das zugehörige Konsumwerkzeug samt den weißen (Kokain) Anhaftungen sowie ein weißer Brocken mit einem Durchmesser von ca. 4 mm befanden sich im Wohnzimmerschrank der Beklagten. Es ist weder nachvollziehbar noch von der Beklagten dargelegt, aus welchen Gründen ein Bekannter ihres Lebensgefährten, der zum Streichen in ihrer Wohnung gewesen sein soll, Betäubungsmittel zusammen mit dem zugehörigen Konsumwerkzeug in der Wohnung der Beklagten zurücklassen sollte. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Munition in dem Plastikbehälter hätten ihre Ex-Freund gehört, dringt sie schon deshalb nicht durch, weil ihr nicht der Erwerb, sondern der tatsächliche Besitz der Kartuschenmunition/Patronen zur Last gelegt wird. Bei ihrer Vernehmung gab die Beklagte selbst an (Ermittlungsakte S. 449), die „Tüte“ irgendwo zu Hause gefunden und sie dann noch weiter mit Gegenständen ihres Ex-Freundes bestückt zu haben. Insbesondere habe sie ein paar Bilder dazugegeben. Die Patronen selbst habe sie nicht in die Tüte gesteckt, sie müssen wohl schon darin gewesen sein. Sie habe „das Ganze“ dann etwa am selben Tag der Durchsuchung oder ein bis zwei Tage vorher in ihren Pkw gepackt, um sie ihrem Ex-Freund vorbeizubringen. Da die Beklagte wusste, dass sich in der Plastiktragetasche Gegenstände ihres Ex-Freundes befunden haben, ist davon auszugehen, dass sie in die Tasche hineingesehen hat. Dabei musste ihr die Munition aufgefallen sein, da sich nur sehr wenige Gegenstände in der Plastiktragetasche (neben den dazugegebenen Lichtbildern von Soldaten befanden sich in einem oben offenen Joghurtbecher 1.000 g mit einem Durchmesser von ca. 20 cm neben den Patronen lediglich 4 x Ohrenschutzstopfen, 3 x Reinigungsdochte und 7 x schwarze Steckschließer aus Kunststoff; vgl. Lichtbild – Ermittlungsakte Register 4 Bild 12 bis 14). 2.4 Im Hinblick auf die weiter vorgeworfene Entwendung von 80 Druckverschlussbeutel im Wert von 6,66 Euro bestehen Ungewissheiten in tatsächlicher Hinsicht, weshalb dieser Vorwurf nach Art. 54 Satz 1 BayDG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG ausgeschieden wird. Das diesbezügliche Strafverfahren ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt worden, dass aufgrund fehlender Kennzeichnung die konkrete Herkunft der Beutel nicht ermittelbar sei (Ermittlungsakte S. 527, Schlussvermerk v. 10.5.2016, S. 5 Ermittlungsakte Register 1). Die vorgelegten Ermittlungsakten enthalten keinen Hinweis darauf, dass – wie von den Vertreterinnen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat vorgetragen und in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angenommen wird – die 80 Druckverschlussbeutel im Eigentum des Dienstherrn standen und die Beklagte diese von einer ihrer Dienststellen entwendet hat. Im Gegensatz zu den Cannabis-Test-Ampullen und den Drug-Control-Tests sind den Behördenakten keine Nachweise über die Herkunft der Druckverschlussbeutel zu entnehmen – obwohl diese jedenfalls teilweise durch Nummern gekennzeichnet waren (vgl. Lichtbilder Ermittlungsakte Register 4). Solche konnten auch von den Vertreterinnen in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats nicht vorgelegt werden. Damit ist nicht abschließend zweifelsfrei geklärt, in welchem Eigentum die Druckverschlussbeutel standen. Da dieser Vorwurf für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme jedoch nicht maßgeblich ins Gewicht fällt, scheidet der Senat ihn nach Art. 54 Satz 1 BayDG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG aus dem Disziplinarverfahren aus. 3. Aufgrund des unter 2.1 vorgeworfenen Sachverhalts machte sich die Beklagte gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB wegen der Verletzung von Dienstgeheimnissen strafbar, da sie ein Geheimnis, das ihr als Amtsträgerin anvertraut worden ist, unbefugt offenbart hat und dadurch wichtige private und öffentliche Interessen gefährdet hat. Dass die Beklagte – ihren Angaben nach – keine Kenntnis von der Racheaktion ihres damaligen Lebensgefährten gegenüber dem Anzeigenerstatter gehabt habe, ist hierfür ohne Bedeutung. Indem sich die Beklagte rechtswidrig die 20 Drug-Control-Tests im Wert von 35,10 Euro und 10 Cannabis-Test-Ampullen im Wert von 9,00 Euro zueignete (s.o. unter 2.2) erfüllte die Beklagte entsprechend des rechtskräftigen Strafbefehls den Straftatbestand des Diebstahls von geringwertigen Sachen, strafbar gemäß § 242 Abs. 1, § 248a StGB. Mit ihrem privaten Besitz von Betäubungsmitteln und Waffen (Munition) machte sie sich strafbar nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG i.V.m. Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 BtMG, § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nrn. 1.1 und 1.2 zum WaffG. Durch ihr Verhalten hat die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.), ihr Amt uneigennützig nach bestem Wissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG a.F.), dienstlichen Vorgaben und Anordnungen zu folgen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie die ihr bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Dabei handelt es sich bei der Verletzung der Dienstgeheimnisse und des Dienstahls gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG um innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen, weil ihr pflichtwidriges Verhalten in ihr Amt und in ihre dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, U.v. 15.11.2018 – 2 C 60.17 – juris Rn. 19). Die Beklagte hat nicht als Privatperson, sondern in ihrer Funktion als Polizeibeamtin während ihres Dienstes gehandelt, so dass ein kausaler und funktionaler Zusammenhang mit dem bekleideten Amt besteht. Der Besitz von Betäubungsmitteln und Waffen sind außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten und führen bei Polizeibeamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. 4. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt (Thomsen in BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1.11.2021, § 47 BeamtStG Rn. 7), einheitlich zu würdigen. Sie wiegen in ihrer Gesamtheit sehr schwer, so dass die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. 4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12 ff.). Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16). 4.2 Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach folgendes: 4.2.1 Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung, hier aus der vorsätzlichen Verletzung von Dienstgeheimnissen. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den Strafrahmen zurück (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2018 – 2 B 5.18 – juris Rn. 18; U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 19; B.v. 5.7.2016 – 2 B 2.16 – juris Rn. 14). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es gemäß § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20; OVG SH, B.v. 21.8.2020 – 14 MB 1/20 – juris Rn. 44 zu § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB). Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier eine Geld straße von 150 Tagessätzen wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses bzgl. Anzeigenerstatter, 120 Tagessätze wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses bzgl. Haftbefehl und 60 Tagessätze wegen des Diebstahls) dabei keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 15 f.). Die in § 37 BeamtStG normierte Pflicht der Beamtin zur Amtsverschwiegenheit gehört zu ihren Hauptpflichten. In der Verletzung des Amtsgeheimnisses ist ein schwerwiegender Treuebruch zu sehen, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (BVerwG, U.v. 19.5.1998 – 1 D 37.97 – juris Rn. 16). Für die disziplinarische Bewertung ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit, Folgen der Verletzung der Geheimhaltungspflicht, dienstlicher Aufgabenbereich und Stellung des Beamten, Verfahrensweise, Handlungsmotiv und Grad des Verschuldens (BayVGH, U.v. 20.7.2022 – 16a D 20.2135 – n.v.; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, August 2021, MatR/II Rn. 396). Gemessen daran wiegt die unbefugte Offenbarung polizeilicher Daten sehr schwer. Denn bei den weitergegebenen Informationen handelt es sich um äußerst sensible Daten im Kernbereich der rechtsstaatlichen Sicherheitsinteressen. Die Information, wer gegen eine Person wegen bestimmter Delikte Anzeigeerstatter und Zeuge war, ist in laufenden und für künftige polizeiliche und strafrechtliche Ermittlungsverfahren besonders schützenswert, da die Geheimhaltung nicht nur dem leiblichen Schutz des Anzeigenerstatters, sondern auch dem öffentlichen Interesse (zur Ermittlung ggf. weiterer Straftaten) dient. Wird das im Datensystem der Polizei gespeicherte Wissen weitergegeben, gefährdet dies die polizeiliche Aufgabenerfüllung insoweit, als polizeiliche Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten letztlich wirkungslos bleiben, weil Zeugen etwa gewarnt, bedroht (wie vorliegend) oder sonst wie beeinflusst werden können, und vor allem das Vertrauen in die rechtsstaatlichen Institutionen schwer beeinträchtigt wird. Die Verletzung des Dienstgeheimnisses stellt in diesem Fall mittelbar einen Angriff auf die Funktionsfähigkeit und den Strafanspruch des Rechtsstaates dar. Das Handeln der Beamtin war geeignet, negativ auf die zukünftige Aussagebereitschaft von anderen potentiellen Zeugen im Drogenmilieu zu wirken, damit die effektive Führung von Strafverfahren zu gefährden und letztlich das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat nachhaltig zu erschüttern. Insbesondere die tatsächlichen Folgen der Weitergabe dieser Informationen (Gefährdung von Leib und Leben des Anzeigenerstatters, Beeinträchtigung und gegebenenfalls Verhinderung strafrechtlicher Ermittlungen im Bereich der Drogenkriminalität durch Bedrohung oder Beeinflussung von Zeugen) sind als gravierend zu bewerten. Eine entsprechende Gefährdung des Anzeigenerstatters hat sich vorliegend auch konkret realisiert. Bei seiner Zeugenvernehmung am 2. August 2016 (Ermittlungsakte S. 472) gab der Anzeigenerstatter an, dass ihm der damalige Lebensgefährte der Beklagten (A1) erhebliche Vorwürfe gemacht und „mit Rache gedroht“ habe. Sein nahes Umfeld im Asylbewerberheim hat der zu einer achtjährigen Haftstrafe wegen Drogenhandels verurteilte A1 daneben wissen lassen, dass er in einem engen Kontakt mit einer Polizeibeamtin steht und in der Lage ist, sich den Besitz von besonders geschützten Informationen zu verschaffen. Dadurch hat er sich eine herausgehobene Stellung in seinem Umfeld verschafft. Durch die Weitergabe von polizeilichen Informationen aus privaten Gründen an den damaligen Lebensgefährten A1, der des Drogenhandels verdächtig war, und dessen Verhalten wurde der Eindruck einer kriminellen Verbindung von Polizei und Drogenmilieu und der Bestechlichkeit von Amtsträgern vermittelt, welches das Ansehen des Beamtentums in schwerer Weise geschädigt hat. Hinzukommt die Vorbildfunktion der Beklagten und ihre dienstliche Stellung als Polizeibeamtin, die in hohem Maße Zugang zu geheimen Daten hat und zu deren Aufgaben gerade die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehört, wozu die Wahrung von polizeitaktischen Geheimnissen unerlässlich ist. Als Polizeibeamtin hat die Beklagte die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Wenn eine Polizeibeamtin einerseits von Amts wegen an der Strafverfolgung mitzuwirken und dazu beizutragen hat, dass Straftäter vor Gericht gestellt werden, sie aber andererseits Strafgesetze nicht achtet, erschüttert dies das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Amtsausübung der Beklagten und der Beamtenschaft insgesamt in äußerst gravierender Weise. Mit ihrem Verhalten hat die Beklagte gezeigt, dass sie sich während des Dienstes nicht jederzeit an die Anforderungen hält, die gerade an sie als Polizeibeamtin, die für die Allgemeinheit als Vorbild wirken soll, gestellt werden. Die Beklagte handelte vorsätzlich und hat sich die weitergegebenen Informationen bewusst aktiv beschafft und eine Fortsetzung ihres strafrechtlich relevanten Verhaltens in Aussicht gestellt („müsst ich vielleicht morgen nochmal schaun“ – TKÜ-Protokoll v. 8.12.2015). Die Preisgabe von Informationen aus dem polizeiinternen Informationssystemen an Personen aus dem Drogenmilieu, die dazu führen können, dass Betroffene gewarnt werden, bzw. wie hier Druck auf Anzeigeerstatter und ehemalige Zeugen ausüben, ist schwerwiegend. Der Einwand der Berufungsbegründung, dass die Verletzung der Amtsverschwiegenheit allein keine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige, weil in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung es als ausreichend angesehen worden sei, den betroffenen Beamten zurückzustufen (VG München, U.v. 4.9.2012 – M 13 DK 11.5161; VG Münster, U.v. 18.3.2014 – 13 K 3156/12.O – jeweils juris) greift nicht. Wie unter 4.2.1 bereits ausgeführt, lassen sich nämlich wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung keine festen Regeln für eine Disziplinarmaßnahme wegen der Verletzung von Dienstgeheimnissen aufstellen. Die den angeführten erstinstanzlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte sind mit dem hiesigen Verfahren zudem nicht vergleichbar. Im Gegensatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts München wurden für die Beamtin keine entsprechend besonders positiven Persönlichkeitsbilder („Fleiß, Einsatzbereitschaft und gute fachliche Leistungen“) erstellt. In der für die Beklagte erstellten Bewertung vom 2. März 2017 beschreibt der damalige Vorgesetzte die Erledigung der der Beklagten gestellten Aufgaben als „zufriedenstellend und gewissenhaft“. Ihr Verhalten habe „keinen Grund zur Beanstandung“ gegeben. Häufig habe sie ihre Pausen für die Kommunikation mittels Smartphone genutzt. „Extrovertiert“ habe sie sich „in der Wahl der Bekleidung“ gezeigt. Während ihrer Zeit als Sachbearbeiterin Häusliche Gewalt hätten keinerlei Anhaltspunkte für Drogen- oder Alkoholmissbrauch festgestellt werden können. Die Ergebnisse ihrer Arbeit hätten „der Kontrolle“ bedurft. Eigeninitiative habe die Beklagte nicht ergriffen. Auffallend viel Zeit habe sie mit ihrem Handy verbracht, um private Dinge zu erledigen. Aufgrund der Vorfälle (Diebstahl aus Geschäftszimmerschrank) sei das Vertrauensverhältnis „vollkommen zerstört“, eine erneute Beschäftigung bei der PI L. scheide „vollkommen aus“. Auch in dem Persönlichkeitsbild vom 27. Januar 2017 heißt es, dass die Beklagte (wohl erforderliche) „Anleitungshinweise und/oder Korrekturen“ mit der gebotenen Sorgfalt aufgenommen und zügig und korrekt umgesetzt habe. Verhaltensveränderungen während ihrer Angehörigkeit zur PI V. hätten weder ihr Dienstvorgesetzter noch ihre Kolleginnen und Kollegen feststellen können. Lediglich ihr Privatleben habe Anlass zum Einschreiten gegeben. Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster ist auf das hiesige Verfahren ebenfalls nicht übertragbar, da dort „beachtliche Milderungsgründe“ (juris Rn. 35) vorlagen. Dort wurde die Tat eingeräumt, der Beamte zeigte Reue, war kooperativ und setzte sich offensiv mit den Dienstpflichtverletzungen auseinander. Es gab weder Leistungseinbrüche noch einen Vertrauensverlust bei den Kollegen und Vorgesetzten. Schließlich ist die Verletzung von Dienstgeheimnissen im vorliegenden Verfahren nicht die einzige Pflichtverletzung, die der Beamtin zur Last gelegt wird. 4.2.2 Hinzu treten vielmehr die weiteren inner- und außerdienstlichen Verfehlungen der Beamtin. a) Zum einen entwendete sie 20 Drug-Control-Tests im Wert von 35,10 Euro und 10 Cannabis-Test-Ampullen im Wert von 9,00 Euro, die ihr dienstlich, d.h. im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit, zugänglich waren. Eigentumsverfehlungen von Beamten zum Nachteil des Dienstherrn müssen grundsätzlich sehr ernst genommen werden. Entgegen der Berufungsbegründung kommt – wie dargestellt – bei innerdienstlichen Dienstvergehen dem ausgeurteilten Strafmaß (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 15 f.; BayVGH, U.v. 26.10.2022 – 16a D 21.2136 – juris Rn. 35). Der „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt der Beklagten nicht zugute, weil sie durch ihr sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 27; U.v. 11.6.2002 – 1 D 31.01 – juris Rn. 21 „Verletzung weiterer wichtiger öffentlicher oder privater Interessen“). Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, dass bei einem Zugriff auf geringere Werte noch vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente bestünden, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Beim Zugriff auf geringere Werte sei – im Gegensatz zu dem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle vorhanden und das Unrechtsbewusstsein häufig vermindert (BVerwG, U.v. 24.11.1992 – 1 D 66.91 – juris Rn. 16). Im Streitfall kommt das fehlende Unrechtsbewusstsein der Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache zum Ausdruck, sondern durch ihr sonstiges dienstpflichtwidriges Verhalten. Denn insbesondere durch die Verletzung von Dienstgeheimnissen hat sie weitere wichtige öffentliche und auch private Interessen verletzt. Darin liegt ein erheblicher Missbrauch des Vertrauens des Dienstherrn, der auf die Integrität und Zuverlässigkeit seiner Beamten angewiesen ist. b) Zum anderen kommt erschwerend ihr unerlaubter Besitzes von Betäubungsmitteln und Munition hinzu. Die im Rahmen der Berufungsbegründung ins Feld geführte Rechtsprechung, wonach der Erwerb, Besitz, Konsum sowie die Weitergabe von Betäubungsmitteln allenfalls ein Beförderungsverbot nach sich ziehe, in schweren Fällen eine Dienstgradherabsetzung, führt im Ergebnis deshalb nicht weiter, weil der Beklagten nicht allein dieser Tatkomplex zum Vorwurf gemacht wird. Bereits aus diesem Grunde ist die von der Beklagten vorgenommene isolierte Betrachtung untauglich. Mit den Dienstpflichten eines Polizeibeamten ist es schlichtweg unvereinbar, wenn er – auch außerhalb des Dienstes – gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes bezwecken gerade die Eindämmung des wegen seiner hohen Sozialschädlichkeit verbotenen Umgangs mit Betäubungsmitteln. Ein Verstoß hiergegen ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen. Die Beklagte hat Betäubungsmittel nicht nur besessen, sondern auch selbst konsumiert. Dies hat die Beklagte zwar trotz der vorhandenen Nachweise in den Urinproben während des Disziplinarverfahrens („wegen Rückenschmerzen opiathaltige Medikamente“, „Tavor“ Sonderband S. 32) und sogar noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestritten (vgl. Protokoll S. 2 „sie habe keine Drogen genommen“), nunmehr aber durch die Vorlage der Stellungnahme des sie behandelnden psychologischen Psychotherapeuten vom 24. November 2020 eingeräumt (S. 6; „wiederholt mitkonsumiert“, „deutliches Konsumverhalten“, „Konsum von Cannabis oder Alkohol“ etc.). In der Gesamtbetrachtung der Schwere des Dienstvergehens ist danach eine Entfernung der Beamtin aus dem Dienst angezeigt. 5. Denn Milderungsgründe kommen der Beklagten nicht durchgreifend zugute. Die im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau für die Beamtin sprechenden Entlastungsgründe haben allesamt kein derartiges Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. 5.1 Zwar sind zu Gunsten der Beklagten ihre Erkrankungen in die Gesamtwürdigung zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme einzustellen und positiv zu berücksichtigen, dass sie strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet ist, ihre Tätigkeit ohne wesentliche Beanstandungen ausgeübt und ihre Umschulungsmaßnahme abgeschlossen hat. Bei der Schwere des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sie sich als Beamte untragbar gemacht hat, können jedoch weder diese Gesichtspunkte noch die dienstlichen Leistungen zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27). 5.2 Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des §§ 20, 21 StGB als durchschlagenden Milderungsgrund berufen. Nach der Überzeugungsgewissheit des Senats handelte die Beklagte nicht aufgrund einer krankhaften oder anderen seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit verminderter Schuldfähigkeit. Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte während der hier für das Disziplinarverfahren relevanten Tatzeiträume (September bis November 2015) aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, ihr pflichtwidriges Verhalten zu erkennen. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Polizeiärztin stellte mit E-Mail vom 5. August 2020 ergänzend klar, dass sich zum Begutachtungszeitpunkt am 21. Dezember 2015 keine Hinweise für eine mangelnde bzw. verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ergeben haben. Für das Vorliegen der forensischen Eingangskriterien im Sinne des § 20 bzw. § 21 StGB in dem Zeitraum der in Rede stehenden Taten liegen keine belastbaren Hinweise vor. Mit polizeiärztlichem Gesundheitszeugnis vom 28. Juli 2014 wurde zwar die Polizeivollzugsdienstunfähigkeit festgestellt, gleichzeitig jedoch auch, dass die Beklagte gesundheitlich „in der Lage“ sei, „eine Umschulung durchzuführen, mithin als Verwaltungsbeamten im Innendienst tätig zu sein“. Diese Feststellungen wurden in Kenntnis der bisherigen Behandlungen und stationären Aufenthalte getroffen. Lediglich die gesundheitlichen Voraussetzungen für die besonderen Anforderungen des Vollzugsdienstes (Einsatzfahrten, Schusswaffengebrauch etc.) wurden verneint. Zwar wurde mit Gesundheitszeugnis vom 21. Januar 2016 (Untersuchung v. 21.12.2015) eine derzeitige Dienstunfähigkeit auch für die Verwendung im Innen- und Verwaltungsdienst festgestellt. Aber auch hieraus ergaben sich keine Hinweise für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit. Schwere und tiefgreifende psychische Problematiken, die unter Umständen zu einer Minderung der Schuldfähigkeit führen könnten, wurden hierbei nicht diagnostiziert. Schließlich ist auch das zuständige Amtsgericht im Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 von einer unbeschränkten Schuldfähigkeit ausgegangen. In den bisherigen beamtenrechtlichen Verfahren (Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit) hat sich die Beklagte auch substantiiert gegen die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Wehr gesetzt. Hier war bereits kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit) erkennbar. Noch in seiner Stellungnahme vom 13. April 2014 äußerte der behandelnde psychologische Psychotherapeut Zweifel an der Diagnose einer Borderline-Störung. Es bestehe keine Alkoholabhängigkeit, der Alkoholmissbrauch sei „überwunden“ und das Grundkriterium einer Persönlichkeitsstörung „nicht gegeben“ (S. 6 f.). Hinweise auf eine mangelnde Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ergeben sich auch nicht aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme des behandelnden psychologischen Psychotherapeuten vom 24. November 2020. Hierfür reichen die Feststellungen (S. 5) nicht aus, die Beklagte habe sich aufgrund „schwierige[r] Lebensumstände“ in einer „negativen Lebensphase“ befunden und sei „blind vor Liebe und ausnutzbar“ sowie „verführbar zu einer Straftat“ gewesen. Ihre „rationale Beurteilungsfähigkeit [sei] durch ihre verwirrenden Emotionen eingeschränkt“ gewesen und es habe „viele massive, lebensverändernde Sachverhalte“ (Trennung vom Vater des dritten Kindes, alleinerziehende Mutter, Konflikte mit eigener Mutter, Schlaganfall des Bruders, Sehnsucht nach Liebe und Geborgenheit) im Leben der Beklagten gegeben, die „emotional labil“ gewesen sei. Sie habe sich in einem „Zustand der emotionalen Überflutung mit Liebesgefühlen“ befunden und sei in ihrem Beurteilungs- und Entscheidungsvermögen „sehr eingeschränkt“ gewesen. Soweit der psychologische Psychotherapeut meint, dass erst „zum Ende der Behandlung“ (vom 13.3.2014 bis 20.9.2017) mehr die Kennzeichen einer ausgeprägten, emotional variationsreichen Anpassungsstörung (ICD-10, F 43.23), als Reaktion auf schwierige Lebensumstände (Arbeitsplatzverlust, massive Beschämung durch Arbeitskollegen der Polizei und Nachbarn) und Partner-Beziehung bzw. einen sehr problematischen Partnerwechsel zu beobachten gewesen seien, ist dies hinsichtlich des relevanten Tatzeitraums (Oktober bis November 2015) ohne Bedeutung. Auch wenn die Belastungsfaktoren für die Beklagte „einfach zu groß und überfordernd“ gewesen sein sollten und sie dadurch in ihrem Beurteilungs- und Entscheidungsvermögen eingeschränkt gewesen wäre, lassen sich den Ausführungen des behandelnden Psychotherapeuten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht fähig gewesen wäre, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder eine Schuldunfähigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. Hierfür bestehen zum Tatzeitpunkt keine Anhaltspunkte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Alkoholabhängigkeit, genauso wie Drogensucht, pathologisches Spielen und Bulimie, für sich nicht geeignet, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar die Schuldunfähigkeit zu begründen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen verübt oder im Zustand eines akuten Rausches gehandelt hat (BVerwG, U.v. 29.8.2001 – 1 D 8.00 – juris Rn. 46; U.v. 16.3.1993 – 1 D 69.91 – juris Rn. 16 zu Bulimie; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2022, MatR/I Rn. 43a, 43c). All diese Umstände liegen hier nicht vor. Ein alkoholabhängiger Beamter ist im Allgemeinen in der Lage, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Von dieser Fähigkeit ist grundsätzlich bei jedem Menschen auszugehen, bei Alkoholabhängigkeit insbesondere im Hinblick darauf, dass die Sucht in verschiedensten Formen auftritt, die ihrerseits zwischen verschieden langen Trockenperioden auftreten kann und deren Grad jeweils verschieden ist. Alkoholbedingte Persönlichkeitsveränderungen können in der Regel auch ausgeschlossen werden, wenn – wie hier – eine solche Störung im Dienst nicht aufgefallen ist und/oder die dienstlichen Leistungen sowie das dienstliche Verhalten des Beamten zum Zeitpunkt der Pflichtwidrigkeiten nicht negativ beurteilt worden sind (Koch in GKÖD II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Lfg. 2/2023, J 234 Rn. 34 f.). Hinsichtlich der Diagnose einer „Borderline-Persönlichkeitsstörung“, bei der es sich um ein im unscharf begrenzten Spektrum zwischen neurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegendes Krankheitsbild handelt, schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach eine solche Störung nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters darstellt (BGH, B.v. 16.2.2021 – 4 StR 495/20 – juris Rn. 15). Vielmehr erreicht dieses Störungsbild nur dann den Schweregrad des § 21 StGB, wenn feststeht, dass der Täter aufgrund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Hierfür bestehen vor allem vor dem Hintergrund der Tatausführungen, der erstellten Persönlichkeitsbilder, ihrer Fähigkeit als Verwaltungsbeamtin im Innendienst tätig zu sein und des Umstandes, dass die Beklagte und ihr behandelnder psychologischer Psychotherapeut das Vorliegen dieses Krankheitsbild vor dem Tatzeitraum angezweifelt hat, keine Anhaltspunkte. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit als Folge einer abhängigen Persönlichkeit und deren Fremdbeeinflussung kommt in der psychiatrischen Praxis nur selten vor (BGH, U.v. 4.6.1997 – 2 StR 188/97 – juris Rn. 7). Es ist nicht ersichtlich, geschweige denn durch ein ärztliches Attest belegt, dass zum Tatzeitpunkt die Diagnose einer abhängigen (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.7) vorgelegen hätte. Danach verließen sich Personen mit dieser Persönlichkeitsstörung bei kleineren oder größeren Lebensentscheidungen passiv auf andere Menschen. Die Störung sei ferner durch große Trennungsangst, Gefühle von Hilflosigkeit und Inkompetenz, durch eine Neigung, sich den Wünschen älterer und anderer unterzuordnen sowie durch ein Versagen gegenüber den Anforderungen des täglichen Lebens gekennzeichnet. Die Kraftlosigkeit könne sich im intellektuellen emotionalen Bereich zeigen; bei Schwierigkeiten bestehe die Tendenz, die Verantwortung anderen zuzuschieben. Laut Befundbericht des behandelnden psychologischen Psychotherapeuten vom 24. November 2020 habe die sich seit 13. März 2014 in der Verhaltenstherapie befindliche Beklagte aber gerade lernen können, sich zur Wehr zu setzen, deutlich zu distanzieren und ihre Bedürfnisse ohne Gewalt, aber dennoch mit Klarheit und Entschlossenheit ihrem damaligen Lebensgefährten (Vater ihrer dritten Tochter) zu präsentieren. Zudem lernte die Beklagte – ihren eigenen Angaben nach (Vernehmung vom 19.7.2016) – A1 erst kurz vor dem Tatzeitraum (6.10.2015 und 13.11.2015) etwa Mitte September 2015 kennen und war mit ihm seit ca. Ende September 2015 befreundet. Anzeichen dafür, dass sie sich aber bereits nach wenigen Tagen/Wochen bei kleineren oder größeren Lebensentscheidungen passiv auf A1 verlassen oder selbst bei Anforderungen des täglichen Lebens versagt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst aus den Gerichtsakten zu erkennen. Es liegen auch keine Indizien dafür vor, dass die Beklagte infolge einer abnormen Persönlichkeit zur Zeit der Tat einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Fällen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist, und dass dabei ihre Fähigkeit, sich entsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu handeln, deutlich vermindert war. In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 gab die Beklagte noch an, hinsichtlich der Datenabfragen eigeninitiativ gehandelt zu haben. Sie habe mit der Abfrage des A1 „damals nur für mich in Erfahrung bringen wollen, ob seine Angaben stimmen. Auch weil ich keine weiteren Probleme wollte. Vor allem wegen meinen Kindern“. Hinsichtlich des Diebstahls der 20 Drug-Control-Tests im Wert von 35,10 Euro und 10 Cannabis-Test-Ampullen im Wert von 9,00 Euro sowie des privaten Besitzes von Betäubungsmitteln und Waffen (Munition) ohne Erlaubnis behauptet die Beklagte schon nicht, diese Taten aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses begangen zu haben. 5.3 Die unterschiedlichen Pflichtverletzungen an verschiedenen Tagen über einen längeren Zeitraum schließen die Annahme einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat aus. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten kann angesichts der mehrfachen „Entgleisungen“ der Beklagten, die zudem ihrem damaligen Lebensgefährten A1 in Aussicht gestellt hat, ihr strafrechtliches Verhalten – auch nach der Möglichkeit zur Selbstreflexion – fortzusetzen („müsst ich vielleicht morgen nochmal schaun“ – TKÜ-Protokoll v. 8.12.2015), nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2016 – 2 WD 19.15 – juris Rn. 55). Gegen ein kopfloses und unüberlegtes Handeln spricht zudem, dass die Beklagte durch ihr zum Teil nicht kooperatives Verhalten, u.a. Verschweigen des Auffindeortes ihres Pkw vor dessen Durchsuchung und der Rasur ihrer Kopfhaare vor dem Drogentest, ihre Straftaten bewusst zu verschleiern versucht hat. 5.4 Der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 12.7.2018 – 2 B 1.18 – juris Rn. 15) setzt dies außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Es wird nicht verkannt, dass sich die Beklagte aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Bruders, der Konflikte mit ihrer 2018 verstorbenen Mutter und Belastungen als alleinerziehende Mutter in einer schwierigen Lebenslage befunden hat. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Umstände aber in kausalem Zusammenhang zu den ihr vorgeworfenen Verstößen gegen ihre Dienstpflichten gestanden hätten, bestehen jedoch nicht. Zudem zeigte die Beklagte im Tatzeitraum kein auffälliges dienstliches Verhalten (BVerwG, B.v. 15.6.2016 – 2 B 49.15 – juris Rn. 10 ff.). Ihre Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, sie konnte ihre dienstlichen Pflichten im Innendienst uneingeschränkt erfüllen. Auch den Persönlichkeitsbildern lassen sich für den Tatzeitraum keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf schließen lassen, dass bei der Beamtin im Tatzeitraum derart außergewöhnliche Verhältnisse vorlagen, die sie aus der Bahn geworfen hätten. Ihr Vorbringen, sie sei „blind vor Liebe“ gewesen und habe sich in einem Zustand „extremer emotionaler Verwirrtheit“ befunden, begründet schon keine negative Lebensphase. 5.5 Das Fehlverhalten kann auch nicht auf eine psychische Ausnahmesituation als Milderungsgrund zurückgeführt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Ausnahme von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist. Eine solche Situation wird in der Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen solchen vorübergehenden Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 1 D 77.97 – juris). Eine derartige Schocksituation hat die Beamtin nicht geltend gemacht. Ihr Fehlverhalten wäre im Übrigen nicht schocktypisch. 6. Angesichts des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Sie hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Ihre Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine anderweitige Verwendung der Beklagten – verbunden mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – kommt nicht als „mildere Maßnahme“ in Betracht. Wenn – wie hier – das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu der Beamtin endgültig zerstört ist, weil sie als Beamtin „nicht mehr tragbar ist“ und es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit der Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob die Beamtin anderweitig, gegebenenfalls in einer anderen Behörde oder sogar Laufbahn eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 192). Die darin liegende Härte für die Beamtin ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten der für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst gewesen sein muss, dass sie hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193). 7. Nach alldem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).