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Beschluss

6 CE 23.737

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die mit der Wiedereinplanung verbundenen persönlichen, familiären und finanziellen Belastungen hat ein Bundesbeamter in Kauf zu nehmen. Das gilt insbesondere für die Belastungen, die darauf beruhen, dass der Dienstort so weit vom Wohnort entfernt liegt, dass ein tägliches Pendeln ausscheidet und ein Umzug oder die Begründung eines Zweitwohnsitzes erforderlich wird. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mit der Wiedereinplanung verbundenen persönlichen, familiären und finanziellen Belastungen hat ein Bundesbeamter in Kauf zu nehmen. Das gilt insbesondere für die Belastungen, die darauf beruhen, dass der Dienstort so weit vom Wohnort entfernt liegt, dass ein tägliches Pendeln ausscheidet und ein Umzug oder die Begründung eines Zweitwohnsitzes erforderlich wird. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2023 – M 21a E 23.262 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Umsetzungsverfügung und begehrt die erneute Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz. Er steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Bis Ende Juni 2018 war er im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) in H. mit Tätigkeit in der Revision (BesGr. A14) eingesetzt. In der Zeit vom 1. Juli 2018 bis Ende Juni 2022 leistete der Antragsteller unter Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge Dienst bei der NATO. Mit Beginn der Beurlaubung wurde er zunächst im BAIUDBw H. als seiner letzten Beschäftigungsstelle außerhalb von Dienstposten auf einem Dienstpostenähnlichen Konstrukt (DPäK) geführt. Nachdem der Bereich Revision im BAIUDBw in H. aufgelöst worden und damit sein ehemaliger Dienstposten weggefallen war, erfolgte mit Wirkung vom 2. Juli 2018 seine Umsetzung auf ein DPäK beim BAIUDBw in B. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 bewarb sich der Antragsteller erfolgreich als Referent (BesGr. A15) beim BAIUDBw in B. Dieser Maßnahme hat der örtliche Personalrat des BAIUDBw am 7. Mai 2019 zugestimmt. Auf diesem Dienstposten wurde der Antragsteller in der Folgezeit – weiterhin in Form eines DPäK – geführt. Im Anschluss an die Beschäftigung bei der NATO wurde dem Antragsteller auf seinen Antrag hin ein weiterer Sonderurlaub bis 31. Dezember 2022 gewährt. Zur Wiederverwendung im nationalen Dienst setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 von dem DPäK auf einen mit der BesGr. A 15 bewerteten Dienstposten im BAIUDBw B. um. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden worden. Am 18. Januar 2023 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen dienstlichen Einsatz zu entscheiden. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Umsetzungsmaßnahme sei formell rechtmäßig. Insbesondere sei die aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht resultierende Anhörung ordnungsgemäß erfolgt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe der Personalrat nicht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG beteiligt werden müssen, da sich mit der Umsetzung der Dienstort nicht geändert habe. Die Umsetzung erweise sich nach summarischer Prüfung auch als rechtmäßig. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Umsetzung auf sachwidrigen Gründen beruhe. Nach den Beurlaubungen habe die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut einplanen müssen. Ob der zugewiesene Dienstposten der einzig vakante, für den Antragsteller amtsangemessene Dienstposten gewesen sei, spiele keine Rolle; die Antragsgegnerin habe hinsichtlich ihrer Stellenbewirtschaftung einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Maßnahme stelle sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Ebenso wenig könne der Antragsgegnerin eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht vorgeworfen werden. Als Bundesbeamter sei er grundsätzlich bundesweit einsetzbar. Besondere Umstände, die einen Einsatz auf dem zugewiesenen Dienstposten als unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Der neue Dienstposten entspreche dem Statusamt des Antragstellers und sei daher auch amtsangemessen. Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Derartige Anordnungen, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugenden Erwägungen entschieden, dass der Antragsteller einen mit Hilfe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu sichernden Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz durch die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, da sich die streitgegenständliche Umsetzungsmaßnahme nach summarischer Prüfung voraussichtlich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig erweisen werde. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 1. Die streitgegenständliche Maßnahme ist formell rechtmäßig. a) Einer Beteiligung des Personalrats bedurfte es nicht. Bei der Übertragung des neuen Dienstpostens eines Controllers im BAIUDBw B. im Rahmen der Rückeinplanung nach Beendigung seines Sonderurlaubs dürfte es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers um eine Umsetzung und nicht um eine Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG handeln. Denn ihm wurde ein anderes Amt im konkret-funktionalen Sinn (Dienstposten) innerhalb derselben Dienststelle (BAIUDBw B.) übertragen. Das ergibt sich aus Folgendem* Für die Dauer einer entsprechenden Beurlaubung führt die Antragsgegnerin den betreffenden Beamten grundsätzlich bei seiner letzten Beschäftigungsstelle außerhalb von Dienstposten auf einem dienstposten-ähnlichen Konstrukt. Nach Beendigung des Sonderurlaubs fällt der Beamte dann „automatisch“ in diesen Beschäftigungsbereich zurück. Ein Wechsel der Dienststelle und des Dienstortes findet dabei grundsätzlich nicht statt. Diese Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn durch die Beurlaubung büßt der Beamte zwar sein letztes konkret-funktionelles Amt bei seiner Beschäftigungsbehörde ein; er scheidet aber nicht etwa aus dieser Behörde aus (etwa durch „Verlagerung“ in eine Auffangorganisation) und wird auch nicht „dienststellenlos“, sondern weiterhin dort als (beurlaubter) Mitarbeiter geführt. Dienstort des Antragstellers im Sinn von § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG war danach seit dem 2. Juli 2018 B. Zwar war der Antragsteller vor seiner Beurlaubung zur Dienstleistung bei der NATO im BAUIDBw H. eingesetzt. Sein Dienstort war zu diesem Zeitpunkt somit – unstreitig – H., wo er auch zu Beginn seines Sonderurlaubs auf einem DPäK als Mitarbeiter geführt wurde. Da aber sein letzter Dienstposten beim BAIUDBw H. aus organisatorischen Gründen unmittelbar nach Beginn des Sonderurlaubs entfallen war, erfolgte mit Wirkung vom 2. Juli 2018 – ausnahmsweise – seine Umsetzung auf ein DPäK beim BAIUDBw B. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller sich nicht mehr auf eine hierbei etwa unterbliebene Beteiligung des Personalrats berufen kann, zumal er jedenfalls durch seine Bewerbung vom 17. Dezember 2018 auf den Dienstposten eines Referenten (BesGr. A15) beim BAIUDBw in B. seinen Willen bekundet hat, bei eben dieser Dienststelle des BAIUDBw geführt zu werden. Durch die im Rahmen der Rückeinplanung nach Beendigung des Sonderurlaubs erfolgte Zuweisung des Dienstpostens im BAUIDBw B. hat der Antragsteller in derselben Behörde, bei der er während seines Sonderurlaubs weiterhin als Mitarbeiter geführt worden ist, im Rahmen des ihm übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes bei dem BAUIDBw B. einen neuen konkret-funktionellen Aufgabenbereich erhalten. Da der neue Dienstposten lediglich an einem anderen Standort innerhalb B. zu beziehen und die Umsetzung damit nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, war der Personalrat nicht zu beteiligen (§ 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG). Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, die als dienstpostenähnliches Konstrukt in B. geführten Planstellen müssten bei der Bestimmung des Dienstortes außer Betracht bleiben, bleibt ohne nähere Begründung und trifft auch nicht zu. Ebenso wenig wird plausibel dargelegt, wo sich der Dienstort des Antragstellers bei der Antragsgegnerin während seiner Beurlaubung befunden haben soll. Weshalb es insoweit auf den Wohnsitz des Antragstellers in dieser Zeit ankommen sollte, wird nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. b) Der Antragsteller wurde zur beabsichtigten Umsetzung zum 1. Januar 2023 auch ordnungsgemäß angehört. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit dem Anhörungsschreiben vom 28. November 2022 ausreichend Gelegenheit gegeben, zum fraglichen Dienstposten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls konkrete Einwände vorzubringen. Davon hat der Antragsteller auch Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die Regelungen zur Versetzung von Soldaten vorliegend – auch nicht zumindest hinsichtlich ihres Rechtsgedankens – schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei der streitgegenständlichen Personalmaßnahme gerade nicht um eine Versetzung, sondern um eine Umsetzung innerhalb derselben Behörde und desselben Dienstortes handelte. 2. Die Umsetzung des Antragstellers erweist sich nach summarischer Prüfung auch als materiell-rechtlich rechtmäßig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Umsetzung im Rahmen der Rückeinplanung des Antragstellers nach dem Ende seiner Beurlaubungen ohne Ermessensfehler erfolgt ist. Sie beruht auf einem sachlichen Grund, sie ist verhältnismäßig und der zugewiesene konkrete Dienstposten ist auch amtsangemessen. a) Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bei der ihm übertragenen Tätigkeit kein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt, bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Der neue Dienstposten entspricht dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 und damit seinem abstrakt-funktionellen Statusamt. Soweit der Antragsteller pauschal vorträgt, seine Tätigkeit im Rahmen der neuen Dienststelle gleiche einer Beschäftigungstherapie, wiederholt er sinngemäß lediglich sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne aber Fakten dafür darzulegen, die diese Behauptung nachvollziehbar machen könnten. b) Auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegnerin könne eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) bei ihrer Umsetzungsentscheidung nicht vorgeworfen werden, hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Für die vorliegende, nicht statusrelevante Umsetzung kommt als Prüfungsmaßstab allein das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. VGH BW, B.v. 6.6.2017 – 4 S 1055/17 – juris Rn. 30). Dieses ist hier jedoch offensichtlich nicht verletzt. Trotz seiner – im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der NATO erfolgten – Wohnsitznahme in M. musste der Antragsteller grundsätzlich damit rechnen, nach Beendigung seiner Beurlaubung einen Dienstposten an seinem Dienstort B. zugewiesen zu bekommen. Die im Rahmen der Wiedereinplanung generell unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und finanziellen Belastungen hat er als Bundesbeamter grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die darauf beruhen, dass der (alte und neue) Dienstort so weit von seinem Wohnort entfernt liegt, dass ein tägliches Pendeln ausscheidet und ein Umzug oder die Begründung eines Zweitwohnsitzes erforderlich wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2020 – 6 CS 19.1724 – juris Rn. 15 m.w.N. für den Fall der Versetzung einer Postbeamtin). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller selbst u.a. durch seine Bewerbung auf einen Dienstposten beim Bundesministerium für Verteidigung in Berlin seine bundesweite Einsatzbereitschaft deutlich gemacht hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. N. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs (wie Erstinstanz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).