Urteil
15 N 22.1975
VGH München, Entscheidung vom
6mal zitiert
29Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits-/Bagatellgrenze überschreiten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist einem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis eines noch laufenden ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu unterstellen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits-/Bagatellgrenze überschreiten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es ist einem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis eines noch laufenden ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu unterstellen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) I. Der am 16. August 2022 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „H. …“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV.Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. 1. Zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrags wird auf die Ausführungen des Senats im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2023 – 15 NE 23.56 – juris Rn. 25 ff.). Insbesondere entfällt die Antragsbefugnis für das Hauptsacheverfahren auch nicht nachträglich aufgrund weiter fortschreitender Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die geltend gemachte Abwägungserheblichkeit von Lärmimmissionen (vgl. BVerwG, B.v. 1.7.2020 – 4 BN 49.19 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 34 m.w.N.). 2. Der Bebauungsplan Nr. ... „H. …“ der Antragsgegnerin leidet an einem beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB, der zur Gesamtunwirksamkeit führt. Die Antragsgegnerin hat hier nicht hinreichend ermittelt, welche Verkehrslärmauswirkungen die künftige Bebauung des Plangebiets und die Nutzung der E. … Straße nördlich des Antragstellergrundstücks auf dessen Wohngrundstück hat. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 12). Für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. a) Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 a.a.O.; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48). Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 15.11.2011 – 8 C 10906/11 – juris Rn. 31). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- / Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris) – nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. m.w.N.) Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der nördlich des Antragstellergrundstücks verlaufenden E. … Straße als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat (vgl. zu diesem Ergebnis die vorangegangene Entscheidung BayVGH, B.v. 1.2.2023 – 15 NE 23.56 – juris Rn. 36). Angesichts der umfangreichen Bebauung mit mehreren Mehrfamilienhäusern im viergeschossigen Bau lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 15 ff., 25 ff.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 53 ff.). Der Antragsgegnerin war es auf der defizitären Ermittlungsbasis daher nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, mit welchem Gewicht die durch die Nutzung der Erschließungsstraße verkehrsbedingt zu erwartende Lärm-(zusatz-) Belastung in die Abwägung einzustellen war (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 24 ff.). b) Dieser Ermittlungs- und Bewertungsmangel hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung in Bezug auf die Nutzung der E. … Straße sowie den vom ausgewiesenen Baugebiet ausgehenden Verkehrslärm infolge der künftigen Bebauung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in jedem Fall mit demselben Inhalt beschlossen hätte, wenn bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die mit Schriftsatz vom 2. Juni 2023 vorgelegte Verkehrsuntersuchung der … GmbH vom 25. Mai 2023 sowie die schalltechnische Untersuchung des Dipl.-Ing. (FH) B. … vom 25. Mai 2023 vorgelegen hätten. Denn schon nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich hieraus, dass sich die Lärmzunahme in einem am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblichen Bereich über der Irrelevanz- und Geringfügigkeitsschwelle bewegt. Auch wenn, wie die Antragsgegnerin vorträgt, keine Maßnahmerelevanz bestehe, fehlt es im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an einer substantiierten, vom Abwägungskonzept gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück des Antragstellers. Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 26). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers über eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung des Normenkontrollgerichts anstelle der Gemeinde verneint werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32). Dem Senat ist es verwehrt, im Normenkontrollverfahren zu antizipieren, welche Abwägungsentscheidung das die Organkompetenz für bauplanungsrechtliche Satzungserlasse innehabende Gremium der Kommune im ergänzenden Verfahren bei Zugrundelegung (korrekt ermittelter und nachvollziehbar aufgearbeiteter) Daten zur Lärmzusatzbelastung voraussichtlich treffen wird. Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV respektiert werden muss, ist es einem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis eines noch laufenden ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu unterstellen. Der Senat muss es daher der erst am Ende des (hier: ergänzenden) Verfahrens der Bauleitplanung vorgesehenen Schlussabwägung überlassen, das Abwägungsergebnis u.a. in Auswertung der bis dahin vorliegenden Unterlagen (Einwendungen, Stellungnahmen, gutachterliche Äußerungen etc.) zu finden (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 32). Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ist auch nicht im Nachhinein gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Zwar existiert kein separates Rügeschreiben, das der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist; die Übermittlung des Begründungsschriftsatzes, in dem der Antragsteller entsprechende Verkehrslärmbeeinträchtigungen explizit anspricht, innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jedoch ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2012 – 4 CN 5.10 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 17.7.2020 – 15 N 19.1377 – juris Rn. 49). Hinzu kommt, dass die Frist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen war, so dass die Kontrollbefugnis des Senats nicht eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2022 – 15 N 21.1291 – juris Rn. 41). c) Der Ermittlungs- und Bewertungsmangel bezieht sich auch von vornherein auf den gesamten Bebauungsplan und begründet dessen Gesamtunwirksamkeit. Der vom Antragsteller geltend gemachte und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, betrifft das gesamte Erschließungskonzept des Bebauungsplans, das zu einem wesentlichen Teil über die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführende E. … Straße abgewickelt wird. Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, sodass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 34 m.w.N.). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Antragsgegnerin muss die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).