Beschluss
2 ZB 22.6
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch wenn Reitplätze und Pferdehöfe bei einem pferdebegeisterten Publikum beliebt sind und die Nachfrage nach diesen vorhanden ist und auch die Benutzung des Reiterhofs – gegen entsprechende Bezahlung – jedermann gestattet ist, handelt es sich dennoch um die Befriedigung spezieller Freizeitwünsche, denen auch unter dem Gesichtspunkt der Gewinnerzielungsabsicht des Betreibers der Anlage eine Rechtfertigung für die Bevorzugung als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich fehlt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000, – Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist und auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht vorliegen, weshalb dem Vorhaben – dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig – entgegengehalten werden kann, dass es Darstellung des Flächennutzungsplanes widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer fehlenden Privilegierung der Reitüberdachung nach § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Entgegen der erstmals in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Argumentation unterfällt diese nicht dem Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich u.a. privilegiert zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Es ist bereits fraglich, ob das Bauvorhaben unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB subsumiert werden kann, da sich die von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorausgesetzten nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung sowie die besondere Zweckbestimmung des Vorhabens nicht unabhängig von dem Betrieb in seiner Gesamtheit beurteilen lässt und die Konstellation einer baulichen Erweiterung eines im Außenbereich zulässigerweise errichteten Betriebes spezialgesetzlich in § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB geregelt ist. Unabhängig davon überzeugen jedenfalls die klägerischen Ausführungen zu den nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf die Umgebung nicht. Die Kläger führen aus, das Bauvorhaben wäre als untrennbarer Bestandteil des Pferdebetriebes innerhalb geschlossener Ortsteile der Gemeinde nicht zumutbar, da es die nähere Umgebung wegen seiner „pferdetypischen“ Geruchsemissionen wie auch durch seinen hohen Zu- und Abfahrtsverkehr von Kunden und teils großen landwirtschaftlich An- bzw. Ablieferfahrzeugen stören würde. Zutreffend führt der Beklagte hierzu aus, dass es sich bei der Gemeinde und deren benachbarten Kommunen um dörflich strukturierte und landwirtschaftlich geprägte Orte handelt, in denen sich auch im Innenbereich teils große Rinderställe mit bis zu 40-50 Großvieheinheiten befinden und auch Milchviehwirtschaft vorzufinden ist. Im Vergleich zu diesen sind der durch die – allein verfahrensgegenständliche – Reithalle zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr, nachdem sich der geplante Reitunterricht gem. der gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2022 auf fünf Reitstunden pro Woche mit jeweils vier Reitern beschränken soll, aber auch die durch maximal 15 Pferde hervorgerufenen Emissionen marginal. Auch der klägerische Einwand, die erforderliche Ruhe, die zum Arbeiten mit Pferden, deren Ausbildung und deren artgerechte Haltung erforderlich sei, könne nur fernab von menschlichen Betätigungen gewährleistet werden, verfängt – so er tatsächlich ernst gemeint sein sollte – schon deshalb nicht, da sich der Reitstall derzeit direkt neben einer viel befahrenen Kreisstraße und in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem KfzBetrieb befindet. Soweit die Kläger einwenden, die aufgezeigte besondere Beziehung des in Rede stehenden Bauvorhabens zum klägerischen Pferdebetrieb erscheine auch im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Außenbereich gerechtfertigt, kann dem nicht gefolgt werden. Ihrer Argumentation, mit der Nutzung des Baugrundstücks würden Vorteile einhergehen, die im öffentlichen Interesse lägen, da die Grundstücksnutzung nicht zuletzt auch der förderungswürdigen sportlichen Betätigung diene, ist entgegenzuhalten, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur solche Vorhaben privilegiert sind, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Dagegen fehlt es am Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche bevorzugt werden (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2004 – 4 B 58.04 – juris Rn. 6 [landwirtschaftliche Pferdehaltung]; B.v. 10.2.2009 – 7 B 46.08 – juris 8 [Schießanlagen]; U.v. 14.3.1975 – IV C 41.73 – juris [Campingplatz]; B.v. 3.12.1990 – 4 B 144.90 – juris Rn. 5 [Tennisplätze]; B.v. 4.7.1991 – 4 B 109.91 – juris [Hundesportanlage]). Auch wenn Reitplätze und Pferdehöfe bei einem pferdebegeisterten Publikum beliebt sind und die Nachfrage nach diesen vorhanden ist und auch die Benutzung des Reiterhofs – gegen entsprechende Bezahlung – jedermann gestattet ist, handelt es sich dennoch um die Befriedigung spezieller Freizeitwünsche, denen auch unter dem Gesichtspunkt der Gewinnerzielungsabsicht des Betreibers der Anlage eine Rechtfertigung für die Bevorzugung fehlt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1991 – 4 B 176.91 – juris Rn. 5). Eine solche Anlage dient der Befriedigung spezieller Freizeitwünsche einer bestimmten Gruppe. Dass die besonderen Verhältnisse im Innenbereich der Gemeinde hier ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten, lässt sich den tatsächlichen Feststellungen nicht entnehmen und wird auch vom Kläger nicht substantiiert behauptet (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.1990 – 4 B 144.90 – juris Rn. 5). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht einschränkend hervorgehoben, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Vorhaben privilegieren will, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind und deshalb nicht das Bedürfnis nach einer vorausschauenden förmlichen Bauleitplanung im Außenbereich auslösen. Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bau- oder Nutzungswünsche zu steuern, die „Vorbildwirkung“ für weitere gleichartige Wünsche haben (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.1999 – 4 B 74.99 – juris Rn. 7; U.v. 16.6.1994 – 4 C 20.93 – juris Rn. 21). Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben stellt sich die beantragte Reitüberdachung als ein Vorhaben dar, das wegen einer Vielzahl entsprechender Bauwünsche, die bei einer Privilegierung an beliebiger Stelle im Außenbereich grundsätzlich realisierbar wären, zu einer nicht nur vereinzelten Bebauung im Außenbereich führen könnte. Das Bauvorhaben hätte im Landkreis Vorbildwirkung, gerade weil dort zahlreiche Formen der Pferdehaltung in nicht privilegierten landwirtschaftlichen Umfang und teilweise ähnlich wie bei den Klägern gelagert vorhanden sind und es folglich entsprechende Wünsche für den Bau einer Reitplatzüberdachung bzw. Reithalle entstehen lassen würde. Dies würde aber dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, der als Leitgedanke die gesamte Vorschrift des § 35 BauGB beherrscht (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – juris Rn. 27), widersprechen. 1.2. Das Vorhaben ist auch nicht teilprivilegiert nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil zutreffend darauf gestützt, dass eine angemessene Erweiterung eines Betriebes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht nur dann in Betracht kommt, wenn ein Betrieb im Außenbereich genehmigt worden ist, sondern dass dieser darüber hinaus auch tatsächlich gewerblich betrieben werden muss. Allein die Tatsache, dass der Pferdezucht- und Ausbildungsbetrieb mit Bescheid vom 26. April 2016 genehmigt worden ist und dieser – wie von den Klägern eingewandt wird – den Außenbereich in gleicher Weise in Anspruch nimmt, wie dies bei gewerblichen Betrieben der Fall wäre, genügt daher nicht. Eine solche Interpretation des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ergibt sich sowohl aus der historischen wie auch aus der teleologischen Auslegung des Gesetzestextes. In § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl I S. 984) war geregelt, dass eine Teilprivilegierung auch bei einer angemessenen baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs vorliegt, „wenn die Erweiterung notwendig ist, um die Fortführung des Betriebs zu sichern“. Ziel der Neufassung dieser Vorschrift im Jahr 1986 – die bis heute gilt – war lediglich, dass für die Genehmigungsbehörde nicht oder nur unter erheblichem Aufwand nachvollziehbare Zulässigkeitsmerkmal „notwendig“ entfallen zu lassen und durch den Begriff des „Angemessenen‘“ zu verdeutlichen. Es sollte künftig nicht mehr vorausgesetzt werden, dass die Erweiterung notwendig ist, um die Fortführung des Betriebs zu sichern (vgl. BTDrs. 10/4630, S. 90). An dem Erfordernis eines bestehenden gewerblichen Betriebes wollte der Gesetzgeber ersichtlich nichts ändern. Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Gesetzeszweck der Vorschrift, die letztlich der Aufrechterhaltung von im Außenbereich vorhandenen gewerblichen Betrieben dient (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 148. EL, Okt. 2022, § 35 Rn. 161), aber dennoch unter dem Leitgedanken der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs, der über dem gesamten § 35 BauGB steht (BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – juris Rn. 27), auszulegen ist. Durch den Nachweis der gewerblichen Betriebsführung kann sichergestellt werden, dass der Pferdehof nicht allein aus Liebhaberei geführt wird und der Außenbereich nicht durch eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – juris Rn. 12). Vorliegend ist der Pferdehof der Kläger im Jahr 2016 genehmigt worden. Obwohl der Bevollmächtigte der Kläger in der Zulassungsbegründung ausführt, dass die Kläger das genehmigte Bauvorhaben umgesetzt und begonnen hätten, den Pferdezucht- und Ausbildungsbetrieb zu betreiben, hat er diese Aussage nicht ansatzweise substantiiert. Dabei kommt es für den Nachweis des bestehenden gewerblichen Betriebes nicht, wie die Kläger erstinstanzlich selbst zutreffend eingeräumt haben, auf eine ggf. unter gewerberechtlichen Gesichtspunkten erforderliche Gewerbeanmeldung, sondern auf die wirtschaftliche Rentabilität an. Demgemäß erbringt die nach Einreichung des Zulassungsantrags vorgenommene Gewerbeanmeldung der Klägerin vom 1. Januar 2022 auch nicht den Nachweis einer Betriebsführung. Auch in der im Zulassungsverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2022 des Sachverständigen F. für Reitanlagen und Stallbau in der Pferdehaltung, dem eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Rentabilität des Pferdebetriebes beigefügt ist, wird nicht dargelegt, dass bereits ein wirtschaftliches Unternehmen betrieben wird. Der Sachverständige kommt zwar in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Kläger einen jährlichen Gewinn von 28.833,60 Euro bei sechs Pensionspferden, vier Handelspferden und fünf eigenen Pferden erwirtschaften könnten, so dass sich aus dieser Darstellung eine für einen gewerblichen Betrieb erforderliche Gewinnerzielungsabsicht entnehmen ließe. Die Darlegung einer Gewinnerzielungsabsicht genügt aber im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht. Diese wäre ggf. ausreichend, wenn es um die Genehmigung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich ginge, da in diesen Fällen Genehmigungsvoraussetzung nicht ein bereits bestehender Betrieb ist, sondern auch ein im Aufbau befindender Betrieb genügt (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 22.12.2003 – 1 B 01.2821 – juris Rn. 21). Im Rahmen des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB muss aber – wie ausgeführt – darüber hinaus festgestellt werden können, dass auch gegenwärtig ein Betrieb besteht, der fortgeführt werden soll. Dies ist der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zu entnehmen. Soweit die Kläger ausführen, der Betrieb umfasse 15 Pferde, es werde Reitschulunterricht gegeben, Handelspferde würden zugeritten und verkauft werden und es werde auch Pensionstierhaltung betrieben, haben sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit der Zulassungsbegründung Nachweise hierfür vorgelegt. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes tragen die Kläger. Die wirtschaftliche Rentabilität eines Betriebes kann überwiegend nur anhand von Umständen, die in die Sphäre der Betriebsinhaber fallen, festgestellt werden, so dass diese insoweit zur entsprechenden Mitwirkung gehalten sind. Dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt im Übrigen weiter hätte aufklären müssen, haben die Kläger bereits nicht geltend gemacht. 1.3. Die Frage, ob die Erweiterung des Pferdehofes durch die Überdachung der Bewegungsfläche angemessen im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB ist, kann daher mangels Vorliegens eines errichteten Betriebs dahingestellt bleiben. 2. Der Berufungszulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 BauGB liegt nicht vor. Eine Divergenz ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht habe hier den abstrakten Rechtssatz aufgestellt (UA Rn. 24), dass dann, wenn ein Betrieb durch ein zusätzliches Gebäude erweitert werden solle, ein Abgleich mit sonstigen, betrieblich genutzten (Frei-)Flächen nur dann angezeigt sei, wenn es nur um deren Erweiterung gehe. Dieser Rechtssatz weiche von dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Februar 2011 (4 C 9.10) aufgestellten Rechtssatz ab. Dem ist nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil nicht darüber entschieden, ob eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, bei der Frage der Angemessenheit der Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB heranzuziehen ist. Es hat vielmehr ausgeführt, dass auch sonstige bauliche Anlagen den nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB vorausgesetzten konkreten Standortbezug, der zur begünstigenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich führt, begründen können (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.2011 – 4 C 9.10 – juris Rn. 21). Konkret ging es dort um die Baugenehmigung für einen B1.platz für zehn Boote am Ammersee für den Gewerbebetrieb des Klägers, der die Vermietung von Booten und Bootsliegeplätzen zu Wasser umfasst. Auch wenn, so das BVerwG, die bestehende bauliche Anlage – ein Bootssteg – kein Gebäude sei, stehe dies der Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht entgegen. Im Übrigen kommt es auf die Angemessenheit der Erweiterung, wie oben unter 1. dargelegt, nicht mehr an. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob auch dann, wenn im Außenbereich zulässigerweise errichtete Gebäude erweitert werden sollen, nur der vorhandene (Haupt-)Gebäudebestand als Bezugspunkt der Angemessenheit im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB heranzuziehen ist, oder auch sonstige, betriebsbezogene Anlagen und Flächen. Diese Frage sei, wenn angenommen wird, dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2011 kein vom Erstgericht divergierender abstrakter Rechtssatz zu entnehmen ist, durch höchstgerichtliche Entscheidung noch nicht entschieden worden. Diese Frage ist vorliegend nicht klärungsbedürftig, da sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus anderen Gründen als richtig erweist, die selbst nicht wiederum grundsätzliche Fragen aufwerfen, § 144 Abs. 4 VwGO analog (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Wie oben ausgeführt, fehlt es bereits an einem bestehenden gewerblichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Die Frage nach der Angemessenheit der Betriebserweiterung gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB stellt sich folglich so nicht. 4. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtsstreit ist im tatsächlichen Bereich überschaubar und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 33). Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen nicht vor, da sich die besonders schwierige rechtliche Frage in einem Berufungsverfahren auch stellen muss, sie also klärungsfähig sein muss. Die Kläger tragen vor, die besondere rechtliche Schwierigkeit ergebe sich aus der Frage, ob allein betriebliche Gebäude im technischen Sinn als räumlicher Bezugspunkt der Angemessenheit heranzuziehen sind oder auch sämtliche vorhandene betriebszugehörige Freiflächen und sonstige bauliche Anlagen hierbei einzustellen sind. Wegen des fehlenden bestehenden gewerblichen Betriebs der Kläger kommt es aber auf diese Frage nicht mehr an (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 29). 5. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsbehelfs (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).