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Beschluss

9 N 21.2009

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne Weiteres übersehen, findet eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen iRd Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht statt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne Weiteres übersehen, findet eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen iRd Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht statt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragsteller (Schriftsatz vom 26. Juli 2023) und der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 28. Juli 2023) ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen, eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht stattfindet (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 9 BV 19.222 – juris Rn. 3) und somit die Erfolgsaussichten als offen anzusehen sind. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Veränderungssperre abgelaufen ist, ohne dass die Gemeinde bis zu deren Ablauf einen Bebauungsplan aufgestellt oder die Frist ein zweites Mal verlängert hat und damit die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hat, andererseits die Erfolgsaussichten der Antragsteller nicht ohne erheblichen Aufwand zu beurteilen sind, entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.4, Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (15.000,00 Euro für die gewerbliche Antragstellerin zu 1 und 10.000 Euro für den privaten Antragsteller zu 2). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).