Urteil
1 N 18.2026
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Gemeinde betreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB) gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt eines Bebauungsplans und damit für jede einzelne Festsetzung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dass Anlass eines Bebauungsplans primär der Schutz des Trinkwasservorkommens ist, steht der Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht entgegen. Der Erforderlichkeit steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Schutz des Trinkwasservorkommens auch mittels wasserrechtlicher Maßnahmen erreicht werden kann. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinde betreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB) gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt eines Bebauungsplans und damit für jede einzelne Festsetzung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dass Anlass eines Bebauungsplans primär der Schutz des Trinkwasservorkommens ist, steht der Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht entgegen. Der Erforderlichkeit steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Schutz des Trinkwasservorkommens auch mittels wasserrechtlicher Maßnahmen erreicht werden kann. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1 und 2 – als Gesamtschuldner – und die Antragstellerin zu 3 je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 – 4 BN 46.05 – BauR 2006, 352). Damit sind die Antragsteller als Eigentümer von Grundstücken, die jedenfalls zum Teil innerhalb des Planungsgebiets gelegen sind und für die der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, antragsbefugt. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Die städtebauliche Planung steht nicht im Widerspruch zu dem Gebot der Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (2.1). Es liegen auch keine beachtlichen Abwägungsfehler vor (2.2). 2.1. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinn erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung wird der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke gesetzt, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 – 4 BN 2.17 – juris Rn. 3; U.v. 10.9.2015 – 4 CN 8.14 – BVerwGE 153, 16; U.v. 27.3.2013 – 4 C 13.11 – BVerwGE 146, 137). Die Gemeinde betreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 a.a.O.; U.v. 10.9.2015 – 4 CN 8.14 – a.a.O.; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537; U.v. 27.3.2013 – 4 C 13.11 – a.a.O.). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt eines Bebauungsplans und damit für jede einzelne Festsetzung (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2020 – 4 BN 55.20 – juris Rn. 4; U.v. 18.3.2004 – 4 CN 4.03 – BVerwGE 120, 239). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es weder dem Bebauungsplan in seiner Gesamtheit noch den einzelnen Festsetzungen an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Planung städtebauliche Ziele. Der Bebauungsplan dient der städtebaulichen Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf eine Nachfolgenutzung für das bestehende Gärtnereigelände, dem Erhalt von ortsbildprägenden Grünstrukturen und der Versorgungssicherheit für die Wasserversorgung des Gemeindegebiets. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen zielt auf die städtebauliche Entwicklung im Ortsteil G. ab, um dort eine Neuinanspruchnahme von Flächen für eine Bebauung zu vermeiden. Dass Anlass des Bebauungsplans primär der Schutz des Trinkwasservorkommens ist, steht der Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht entgegen. Die Antragsgegnerin trägt mit diesen Festsetzungen dem Belang der Versorgung mit Wasser einschließlich der Versorgungssicherheit im Sinn des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. e BauGB sowie dem Schutz des Wassers nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB Rechnung. Aus der sich aus dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB ergebenden Verpflichtung, diese Planungsgrundsätze und städtebaulichen Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen, folgt die Rechtfertigung, mit der Bauleitplanung solche städtebaulichen Ziele zu verfolgen, die diesen Planungsgrundsätzen und -belangen Rechnung tragen. Eine Gemeinde, die sich im Rahmen der Abwägung auf die dort genannten Belange berufen kann, kann damit auf eine gesetzliche Bewertung verweisen und ist dem Vorwurf enthoben, sie verfolge Ziele, die weder mit § 1 Abs. 3 BauGB noch mit § 1 Abs. 6 BauGB zu vereinbaren seien (vgl. zu § 1 Abs. 5 Satz 2 aF: BVerwG, B.v. 23.10.1990 – 4 B 130.90 – juris Rn. 3). Der Erforderlichkeit des Bebauungsplans bzw. der Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen steht nicht entgegen, dass der Schutz des Trinkwasservorkommens auch mittels wasserrechtlicher Maßnahmen erreicht werden kann. Die städtebaulichen Festsetzungsmöglichkeiten stehen neben den fachgesetzlichen Maßnahmen. Zwar ist anerkannt, dass wasserschützende Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets entbehrlich machen können (vgl. NdsOVG, U.v. 28.5.2002 – 7 KN 75/01 – juris Rn. 44). Allerdings besteht die Möglichkeit, in einem Bebauungsplan parallel zu wasserrechtlichen Vorschriften Regelungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung mit Rücksicht auf wasserwirtschaftliche Belange zu treffen und eine Wasserschutzverordnung sowie einen Bebauungsplan inhaltlich zu verknüpfen (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.1996 – 22 N 93.2863 u.a. – BayVBl 1997, 111). Selbiges gilt für die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche. Da die Gemeinde dem Belang des Wasserschutzes schon im Vorfeld zwingender wasserrechtlicher Ge- oder Verbote im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1993 – 4 NB 45.92 – BayVBl 1993, 601) und infolge des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung die bisherige Ortsabrundungssatzung der Antragsgegnerin, wenn man von ihrer Rechtmäßigkeit ausgeht, weitgehend funktionslos zu werden drohte, ist es nicht zu beanstanden, dass sie selbst im Vorgriff der Wasserschutzgebietsverordnung planerisch tätig wurde. Soweit die Antragsteller meinen, aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass eine Gemeinde nicht das zum Gegenstand von Festsetzungen machen dürfe, was im Wege einer Wasserschutzgebietsverordnung geregelt werden könne, lassen sie unberücksichtigt, dass sich diese Ausführungen auf die subsidiäre Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. bezogen haben, während im streitgegenständlichen Bebauungsplan bereits keine Flächenfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB erfolgt. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung betont, dass hieraus nicht geschlossen werden könne, der Gesichtspunkt des Wasserschutzes schlage auf die Bauleitplanung nur nach Maßgabe der wasser(haushalts) rechtlichen Normierungen und Konkretisierungen durch, sondern die Aufnahme in den Beispielskatalog des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB a.F. (nunmehr: § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) verdeutliche vielmehr, dass es sich beim Wasserschutz auch um einen städtebaulich relevanten Belang handle. Dem Bebauungsplan fehlt es auch in zeitlicher Hinsicht nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Zwar ist die Wasserschutzgebietsverordnung erstmals einen Tag nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan bekannt gemacht worden und es kann auf Grund der engen Abstimmung zwischen Gemeinde und Landratsamt davon ausgegangen werden, dass der Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bekannt war, dass der Erlass und die Bekanntmachung der Wasserschutzgebietsverordnung zeitlich unmittelbar bevorstehen. Der Bebauungsplan trifft allerdings eigenständige Regelungen, die von dem rechtlichen Schicksal der Wasserschutzverordnung unabhängig sind. Zudem knüpfen die Regelungen in der Wasserschutzgebietsverordnung in Anlage 2 Nr. 5.1 Buchst. b und c an die überbaubaren Grundstücksflächen des Bebauungsplans an. Im Übrigen war in dem für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans die Wasserschutzgebietsverordnung noch nicht bekannt gemacht worden und entfaltete noch keine Wirksamkeit. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans am 5. Juli 2018 nicht mehr hätte erfolgen dürfen, da zwischenzeitlich am 29. Juni 2018 die Wasserschutzgebietsverordnung erlassen worden sei. Nach den vorstehenden Ausführungen ist mit dem Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfallen. Im Übrigen wurde die Wasserschutzgebietsverordnung erst am 6. Juli 2018 (fehlerhaft) bzw. am 20. Juli 2018 erneut bekanntgemacht, trat erst am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und entfaltete damit ihre Wirksamkeit erst nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 5. Juli 2018, der am selben Tag in Kraft trat. 2.2 Ein beachtlicher Abwägungsfehler liegt nicht vor. Mängel des Abwägungsvorgangs wurden nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht, sodass sich die Prüfung auf die von § 215 Abs. 1 Nr. 1, 3 BauGB nicht erfassten Mangel eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses beschränkt. Ein solcher Mangel im Abwägungsergebnis ist – ausnahmsweise – nur anzunehmen, wenn die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind, wenn also eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, und deshalb ohne die Möglichkeit eines „Wegwägens“ die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537; U.v. 22.9.2010 – 4 CN 2.10 – BVerwGE 138, 12; BayVGH, B.v. 20.9.2022 – 15 ZB 21.2855 – juris Rn. 38). Ist ein angegriffener Bebauungsplan bzw. eine angegriffene Festsetzung trotz eines eventuellen Abwägungsfehlers städtebaulich vertretbar, liegt kein „Ewigkeitsfehler“ im Abwägungsergebnis, sondern nur ein der Präklusion unterfallender Fehler im Abwägungsvorgang vor. Das gilt selbst dann, wenn ein vollständiger Abwägungsausfall gegeben ist (BVerwG, U.v. 22.9.2010 a.a.O.). Hieran gemessen ist ein Mangel im Abwägungsergebnis nicht dargetan. Der Vortrag, dass das Planungsziel maßgeblich von den zuständigen Behörden im Festsetzungsverfahren zum Wasserschutzgebiet vor Einleitung des Bauleitplanungsverfahrens festgelegt worden sei, zeigt keinen Fehler im Abwägungsergebnis auf. Die Antragsgegnerin hat sich das legitime städtebauliche Ziel des Wasserschutzes zur Sicherstellung der Versorgung zu Eigen gemacht. Auch im Hinblick auf die Alternativenprüfung liegen keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Im Hinblick auf das gemeindliche Planungsermessen erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenprüfung nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 30; OVG Rh-Pf, U.v. 23.1.2013 – 8 C 10782/12 – BauR 2013, 1075). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Gemeinde im Rahmen der Alternativenprüfung auf die im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung gewonnenen Erkenntnisse gestützt und sich diese explizit zu Eigen gemacht hat. Eine Gemeinde kann bei der Aufstellung eines Bebauungsplans bereits vorhandene Stellungnahmen und Gutachten heranziehen, zumal im Verfahren zur Wasserschutzgebietsausweisung das Wasserwirtschaftsamt beteiligt wurde, dessen fachlicher Stellungnahme eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2023 – 1 NE 21.1927 – juris Rn. 28). Im Übrigen zeigen die Antragsteller auch keinen Fehler bei der Alternativenprüfung auf. Nach den Feststellungen des 8. Senats im Urteil vom 16. August 2022 (Az. 8 N 19.1138) zum Normenkontrollantrag gegen die Wasserschutzgebietsverordnung stellen die Brunnen in B. keine ausreichende Alternative für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde dar. Dies wurde von den Antragstellern im Nachgang zur Entscheidung des 8. Senats im hiesigen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich die Gemeinde nicht einmal ansatzweise bewusstgemacht habe, in welcher Größenordnung Eigentumsgrundrechte durch den Entzug des Baurechts betroffen seien, machen sie Ermittlungsdefizite geltend, die jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Selbiges gilt im Hinblick auf die Ausführungen, dass die Gemeinde der Frage hätte nachgehen müssen, wie gewichtig der mit dem Entzug des Baurechts verbundene Verlust jeglicher Entschädigungsansprüche nach § 52 Abs. 4 WHG sei und ob dieser Verlust ein besonderer Härtefall für einzelne Grundstückseigentümer darstelle. Unabhängig davon, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 52 Abs. 4 WHG nur bei unzumutbaren Beschränkungen und fehlender Befreiungsmöglichkeit eingreift (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2022 – 8 ZB 21.2359 – juris Rn. 18) und die Gemeinde regelmäßig weder zuständig noch in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen eines wasserrechtlichen Entschädigungsanspruchs greifen, hat die Gemeinde hier die Bedeutung des Eigentumsgrundrechts der Antragsteller in die Abwägung eingestellt. Sie kam dabei im Hinblick auf das von ihr (mit) verfolgte Ziel des nachhaltigen Schutzes der Trinkwasserversorgung der Gemeinde zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Bauleitplanung das private Interesse der Antragsteller überwiegt. Dabei hat sie die Planentschädigungsregelungen der §§ 39 ff. BauGB in den Blick genommen und ist davon ausgegangen, dass im Hinblick auf § 42 Abs. 2 und 3 BauGB durch den Bebauungsplan voraussichtlich keine planungsrechtlichen Entschädigungsansprüche entstehen, sie aber auch angesichts der Bedeutung der gesicherten Trinkwasserversorgung Entschädigungsansprüche in Kauf nehmen würde. Dass der nach Bauplanungsrecht mögliche, entschädigungslose Entzug bzw. die Beschränkung des Baurechts zu einem etwaigen Entfallen einer Entschädigungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften führt, ist die Folge der gesetzlichen Wertung des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB, die für den Entzug bzw. die Beschränkung eines über einen längeren Zeitraum hinweg nicht ausgeübten Baurechts keine Entschädigungspflicht vorsieht. Macht sich die Gemeinde diese gesetzgeberische Wertung zu eigen, erweist sich hier jedenfalls das Abwägungsergebnis nicht als fehlerhaft im oben dargestellten Sinn. Der Bebauungsplan ist auch nicht insoweit unverhältnismäßig als die Baugrenzen zentimetergenau auf den Bestand gesetzt wurden. Der Festsetzung der Baugrenzen liegt die Erwägung zu Grunde, jeden zusätzlichen Bodeneingriff auf Grund der fehlenden Deckschicht für das Trinkwasser zu vermeiden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in die Abwägung eingestellt und klargestellt, dass die textliche Festsetzung Nr. 4 nicht die Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ausschließt. Vor dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan keine Maßfestsetzungen trifft und somit dem Grunde nach Dachgeschossausbauten bzw. Aufstockungen möglich sind, ist das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, der Bebauungsplan sei jedenfalls deshalb unverhältnismäßig, da sein Hauptzweck in Form der Sicherung des Wasservorkommens nur für den kurzen Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung greife, lassen sie unberücksichtigt, dass der Bebauungsplan einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist. Er ersetzt in seinem Geltungsbereich die bisherige Ortsabrundungssatzung, die infolge der Wasserschutzgebietsverordnung weitgehend funktionslos zu werden drohte. Zudem setzt die Wasserschutzgebietsverordnung in ihrer Anlage 2 Nr. 5 Buchst. b und c Baugrenzen bzw. überbaubare Grundstücksflächen voraus. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nur das Inkrafttreten des Bebauungsplans selbst in der Hand, hingegen nicht das Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung. Die Antragsgegnerin musste sich daher nicht darauf verweisen lassen, dass sich ein Inkrafttreten des Bebauungsplans erst nach Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung als ein milderes Mittel dargestellt hätte. Der Einwand, der Bebauungsplan verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, geht fehl. Es liegt auf der Hand, dass durch einen Bebauungsplan, der dem Wasserschutz dient, auch nur der Bereich überplant wird und dort Baurecht eingeschränkt wird, wo dies auf Grund der Lage des Grundwasserkörpers erforderlich ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.