Beschluss
10 ZB 23.1627
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einwände gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt können die Annahme eines Gehörsverstoßes nicht begründen. Dahinter steht die Erwägung, dass diese grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Einwände gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt können die Annahme eines Gehörsverstoßes nicht begründen. Dahinter steht die Erwägung, dass diese grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die am 7. September 2023 erhobene Anhörungsrüge des Klägers gegen den nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 29. August 2023, der ihm am 1. September 2023 zugestellt wurde, hat keinen Erfolg. a) Der vorgenannte Beschluss des Senats verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. aa) Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar. Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör, das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sowie einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 VwGO garantiert ist, sichert den Beteiligten das Recht, mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 = juris Rn. 42). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Es ist verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Elemente des Vorbringens in einem sehr umfangreichen Verfahren zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2019 – 1 B 51.19 – juris Rn. 2 m.w.N.). Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ohne dass es unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 39; B.v. 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05 – juris Rn. 26; B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 45). Einwände gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt können die Annahme eines Gehörsverstoßes nicht begründen. Dahinter steht die Erwägung, dass diese grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8). Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von Beteiligten nicht folgt beziehungsweise dieses aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht weiter aufnimmt (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 = juris Rn. 15). Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ist das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen, mithin eine entscheidungserhebliche Verletzung des Gehörsanspruchs, darzulegen. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, was der Betroffene bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, denn nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.1987 – 1 BvR 332/86 – BVerfGE 75, 201 = juris Rn. 48). bb) Gemessen daran zeigt die Anhörungsrüge in Bezug auf den genannten Beschluss des Senats keine Gehörsverletzung auf. (1) Nicht durchdringen kann die Klägerseite insbesondere mit der Rüge, der Senat habe die Frage übergangen, ob die „Mitzieh-Automatik“ rechtmäßig sei oder nicht. Der Senat hat das innerhalb der zweimonatigen Frist für die Zulassungsbegründung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangene Zulassungsvorbringen zu dem geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer eingehenden Prüfung unterzogen (vgl. BA S. 9 ff., vgl. BA S. 10 i.V.m. BA S. 7 f., BA S. 3 i.V.m. UA S. 6 ff.). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerseite in der Anhörungsrüge nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, dass und inwieweit der Senat hierbei erheblichen Vortrag übergangen haben könnte. (2) Soweit die Klägerseite moniert, der Senat habe zu Unrecht die nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze nicht verwertet, weil er darin seine Zulassungsbegründung lediglich erläutert und nur nochmals „mit anderen Worten“ dargestellt habe, so dass es sich nicht um neuen Vortrag gehandelt habe, wird dies zwar behauptet, aber nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht anderweitig ersichtlich. Dass der Vortrag bis zum Ablauf der Begründungsfrist unzureichend gewesen ist, worauf der Senat in seinem Beschluss abgestellt hat (vgl. BA S. 9 ff.), greift der Kläger nicht an. Im Rahmen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt es nicht darauf an, dass die Zulassung neuen Vortrages nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte, wie der Kläger argumentiert. Die Begründungsfrist kann mangels einer besonderen gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängert werden. Nach Fristablauf eingereichter Vortrag ist daher unbeachtlich, wenn es sich nicht um eine nähere Erläuterung fristgerechten Vortrags handelt (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, § 29. Aufl. 2023, VwGO, § 124a Rn. 48 m.w.N.). Dies ist indes schon nicht dargelegt (s.o.). Abgesehen davon blendet die Klägerseite aus, dass der Senat sich mit den nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätzen auseinandergesetzt hat (vgl. BA S. 11). Dass diese Erwägungen des Senats wiederum unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs defizitär sein könnten, legt sie ebenfalls nicht dar. Soweit die Klägerseite ausführt, sie habe in dem, wie erörtert, verspäteten Schriftsatz vom 16. März 2023 erklärt, warum der Kläger durch eine weitere Speicherung in den Datenbanken erheblich belastet sei, weil er nämlich, wie bereits in der Zulassungsbegründungsschrift ausgeführt, „erheblich in seinen Rechten verletzt“ sei, ist auch dies pauschal und unsubstantiiert. (3) Ins Leere geht der Einwand der Klägerseite, der Senat habe übergangen, dass es nach Art. 103 GG für die Speicherung im Kriminalaktennachweis einer Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Was sie in diesem Zusammenhang, der durch eine Speicherung zu Zwecken der Gefahrenabwehr geprägt ist, mit „Art. 103 GG“ meint, hat sie nicht erläutert. Sie hat auch nicht den Vortrag benannt, den der Senat im Zulassungsverfahren übergangen haben soll. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen des Senats sowie des Verwaltungsgerichts zu der Ermächtigungsgrundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 PAG (i.V.m. §§ 481 Abs. 1, 484 Abs. 4 StPO), auf die der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO in seinem Beschluss verwiesen hat (vgl. BA S. 3 i.V.m. UA S. 7 ff.), ist der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerseite einwendet, weder in der ersten noch in der zweiten Instanz sei ausgeführt worden, aus welchen Gründen ein hinreichender Restverdacht bestehen solle beziehungsweise überhaupt ein Tatverdacht gegen den Kläger indiziert gewesen sei, ignoriert sie die qua Verweises einbezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (s.o.) sowie die Erwägungen des Senats in Bezug auf die gespeicherte Eintragung vom 16. Juni 2017 zu dem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren wegen (versuchten) Betrugs (vgl. BA 3 ff.). Im Übrigen hat sie auch nicht den Vortrag benannt, den der Senat übergangen haben soll. Nicht nachvollziehbar ist der nicht weiter kontextualisierte Einwand, es sei fehlerhaft ausgeführt worden, der Kläger sei „strafrechtlich in Erscheinung getreten“, da er nicht verurteilt worden sei. Der seinerzeit gegen den Kläger beantragte Strafbefehl (erg. wegen Falscher Verdächtigung – Anm. d. Senats; vgl. UA S. 3) sei vom Amtsgericht Ebersberg mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt worden, und im Bundeszentralregister fänden sich keine Einträge zu Lasten des Klägers. Abgesehen davon, dass auch hier schon nicht dargelegt ist, welchen Vortrag der Senat übergangen haben soll, schließt der Ausdruck „strafrechtlich in Erscheinung getreten“ Verurteilungen und Ermittlungsverfahren ein (vgl. i.Ü. zur Liste d. Verurteilungen u. Ermittlungsverfahren gegen d. Kläger: UA 2 f.). Der Senat ist in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass es sich bei der Eintragung vom 7. Oktober 2016 um ein eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Falscher Verdächtigung handelt (vgl. BA S. 6). Selbst wenn die Einwände jeweils einen Gehörsverstoß indizieren sollten – quod non −, könnte ein solcher für den Beschluss des Senats nicht kausal gewesen sein. Der Senat hat in seinem Beschluss selbständig tragend darauf abgestellt, dass ein Löschungsanspruch gegenwärtig – und damit über die bereits vorgenommene Reduzierung der Speicherfrist durch den Beklagten auf Ende 2023 hinaus − aufgrund der Eintragung vom 7. Oktober 2016 im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren wegen Falscher Verdächtigung (vgl. UA S. 3, 5, 10 u. 13) und der von der Klägerseite insoweit ebenfalls nicht substantiiert angegriffenen regelhaften zehnjährigen Speicherfrist des Art. 54 Abs. 2 Satz 3 PAG ausscheiden muss (vgl. BA S. 6). (4) Soweit der Kläger schließlich ausführt, aufgrund der verfassungsrechtlichen Problematik der „MitziehAutomatik“ sei die Rechtssache besonders schwierig, entbehrt dies jeglicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Senats (vgl. BA S. 7 ff.), zeigt nicht auf, welcher Vortrag übergangen worden sein soll, und ist im Übrigen pauschal und unsubstantiiert. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Anhörungsrügeverfahren nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt. Eine Streitwertfestsetzung für das Verfahren zur Prüfung der Gegenvorstellung ist ebenfalls entbehrlich, weil dieses gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. 4. Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.