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Beschluss

6 B 23.30061

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Berufung muss in einem gesonderten Schriftsatz begründet werden; eine vorweggenommene Berufungsbegründung genügt nicht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufung muss in einem gesonderten Schriftsatz begründet werden; eine vorweggenommene Berufungsbegründung genügt nicht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2022 – M 32 K 20.31052 – wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen I. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 18. März 2020, mit dem insbesondere sein Asylantrag und sein Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt worden war. Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Klägers mit Urteil vom 21. Oktober 2022 ab. Gegen dieses Urteil stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Diesen begründete er damit, die Berufung sei zuzulassen, da ein in § 138 Nr. 1 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vorliege. Ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Er habe die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2022 nicht erhalten und daher nicht die Möglichkeit gehabt, an dieser teilzunehmen. Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 (6 ZB 22.31289), dem Kläger zugestellt am 26. Januar 2023, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen, weil ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (Ladungsmangel) geltend gemacht werde und vorliege (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023, dem Kläger zugestellt am 10. Oktober 2023, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Kläger zu einer Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung angehört, da diese unzulässig sei. Die Berufung sei nicht nach Maßgabe des § 124a VwGO fristgerecht begründet worden. Er erhalte Gelegenheit, sich hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Der Kläger teilte hierzu mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 mit, die Berufung sei mit Berufungsschrift vom 5. Dezember 2022 ausführlich begründet worden. Hierauf werde umfassend Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. Die Berufung konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss verworfen werden, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO). Sie ist nicht innerhalb offener Frist begründet worden. Der mit einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Notwendigkeit der fristgerechten Berufungsbegründung (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2012 – 1 B 23.12 – juris Rn. 3 m.w.N.) versehene Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 16. Januar 2023 (6 ZB 22.31289) ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 26. Januar 2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Damit lief die einmonatige Frist zur Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 6 VwGO) am 23. Februar 2023 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB) ab. Da der Kläger bis dahin seine Berufung nicht begründet hatte, ist die Berufung unzulässig. § 124a Abs. 6 VwGO gilt auch für asylrechtliche Streitigkeiten, weil § 78 AsylG keine Regelung über das weitere Berufungsverfahren, auch nicht über die Berufungsbegründung enthält (BVerwG, U.v. 30.6.1998 – 9 C 6/98 – juris; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 70). Der Berufungsführer muss einen gesonderten Schriftsatz vorlegen (Kuhlmann in Wysk, VwGO, § 124a Rn. 71). Eine vorweggenommene Berufungsbegründung genügt also nicht (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 351). Insoweit geht der Einwand des Klägers, er habe schon mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022, der allerdings ohnehin nur zum Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO vorträgt, die Berufung begründet, von vorneherein ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.