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Beschluss

4 ZB 23.1741

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Rechtsgründen unberücksichtigt lassen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Rechtsgründen unberücksichtigt lassen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens als Gesamtschuldner. 1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 4. September 2023, mit dem der Senat den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. März 2023 abgelehnt hat, ist unbegründet. Aus den fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme vorgebrachten Darlegungen (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 1 und 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und diese zu begründen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, B.v. 17.5.1983 – 2 BvR 731/80 – BVerfGE 64, 135/143 f.). Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, B.v 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/274). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, U.v. 8.7.1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205/216); die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, B.v. 12.4.1983 – 2 BvR 678/81 – BVerfGE 64, 1/12; U.v. 7.7.1992 – 1 BvL 51/86 u.a. – BVerfGE 87, 1/33). Aus ihr ergibt sich allerdings das Verbot, eine Entscheidung auf Gründe zu stützen, die weder im Verwaltungsverfahren noch im Prozess erörtert wurden und mit deren Erheblichkeit für die Entscheidung nach dem bisherigen Verlauf auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (BVerfG, B.v. 9.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188/190). b) Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Anhörungsrüge vor, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Vortrag einseitig gewürdigt, ohne den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären. Er gehe nicht auf ihre Rüge ein, dass die Speicherung der Daten anlasslos erfolge und zu lange dauere. Ein Gehörsverstoß liege auch darin, dass die Daten bei zwei an einen gemeinsamen Zähler angeschlossenen Haushalten einen Personenbezug aufwiesen. Die Annahmen des Gerichts zu den technischen Vorzügen des digitalen Zählers seien unzutreffend und einseitig. Da die Kläger durch die Verpflichtung zur Duldung eines dauerfunkenden Wasserzählers in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt würden, sei es unverständlich, weshalb ihnen das Widerspruchsrecht nach Art. 24 Abs. 4 GO verweigert werde. Es fehle in dem Beschluss an Ausführungen dazu, weshalb eine tagesaktuelle Weitergabe von Leckagen intendiert und überhaupt verhältnismäßig sei. Welchen Beitrag die Zähler zu einer effizienten und ressourcenschonenden Erfüllung der öffentlichen Wasserversorgung leisteten, sei in dem Beschluss nicht dargelegt; hierzu fehle auch eine Kosten-Nutzen-Rechnung. Dass bidirektionale Geräte zusätzliche Risiken hinsichtlich der Datensicherheit aufwiesen, sei nicht belegt. Schon die Verpflichtung zur Duldung des Einbaus sei rechtswidrig, wenn wegen eines Widerspruchs nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO die Verwendung des aktivierten Funkzählers rechtswidrig sei; auch ein Zwangsgeld dürfe daher noch nicht festgesetzt werden. Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten weise die Sache u.a. deshalb auf, weil ungeklärt sei, ob sich der Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO nur auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehe. c) Mit diesem Vorbringen wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Die Ausführungen der Kläger konzentrieren sich auf eine inhaltliche Kritik an den der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden rechtlichen und tatsächlichen Annahmen; sie zeigen nicht auf, dass der Senat wesentliche Punkte des Vorbringens im vorangegangenen Zulassungsverfahren übersehen oder von vornherein nicht in Erwägung gezogen hätte. Entgegen der Darstellung in der Anhörungsrüge befasst sich die angegriffene Entscheidung in den Rn. 20 und 21 ausdrücklich mit der im Zulassungsantrag erhobenen Rüge, dass die Speicherung von Daten auf den fernablesbaren Geräten anlasslos erfolge und zu lange andauere. Die diesbezüglich wiederholten Einwände der Kläger beruhen allein auf ihrer – vom Senat nicht geteilten – subjektiven Einschätzung, die Verbrauchserfassung und technische Kontrolle des Leitungsnetzes könne mit anderen Mitteln, z.B. durch bidirektionale Geräte, auf weniger eingriffsintensive Weise ebenso effektiv und datensicher erfolgen. Dass auch ein möglichst kurzfristiges Erkennen von Leckagen im Leitungsnetz mit dem Einbau der fernablesbaren Wasserzähler ermöglicht wird und dass darin eines der Ziele für die vom Gesetzgeber zugelassene technische Umrüstung liegt, hat der Senat bereits in seiner ebenfalls die Kläger betreffenden Entscheidung vom 26. April 2022 ausgeführt (Az. 4 CS 21.2254 – juris Rn. 31). Es bedurfte danach keiner weiteren Darlegung, dass diese Modernisierungsmaßnahme, die durch die Verhinderung von Wasserverlusten auch der Ressourcenschonung dient, nicht von einer rein betriebswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Rechnung abhängig gemacht werden kann. Im angegriffenen Beschluss vom 4. September 2023 wird ausdrücklich eingeräumt, dass die kontinuierliche Erfassung des Wasserverbrauchs unter Umständen selbst bei gemeinsamer Nutzung des Anschlusses durch mehrere Personen als Verarbeitung personenbezogener Daten und damit als ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung angesehen werden kann (Rn. 17); die danach notwendige Rechtsgrundlage liegt aber in Gestalt des Art. 24 Abs. 4 Satz 1 GO vor. Wegen der Rechtmäßigkeit des Eingriffs fehlt es somit an der von den Klägern behaupteten Grundrechtsverletzung, so dass es auch nicht der von den Klägern geforderten Auslegung des Widerspruchsrechts in Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 GO über seinen Wortlaut hinaus bedarf. Weshalb die bei Bescheidserlass noch ausstehende Entscheidung über den Widerspruch der Kläger nach Art. 21 DSGVO für die sofort vollziehbare und mit einer Zwangsgeldandrohung versehene Verpflichtung zur Duldung des Betretens und des Austauschs des Wasserzählers irrelevant war, wird im Beschluss vom 4. September 2023 ausdrücklich erörtert (Rn. 24); ein Gehörsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch weder im damaligen Zulassungsverfahren noch im Rahmen der Anhörungsrüge nachvollziehbar dargelegt, warum das unionsrechtliche Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO auch den Vollzug vorbereitender Maßnahmen hindern sollte, die noch keine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht‚ da für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).