Urteil
16a D 22.2572
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung eines Strafurteils für das Disziplinarverfahren umfasst auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten, wenn der Pflichtenverstoß einen Bezug zu seinem Dienst hat oder es sich um vorsätzliche Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren handelt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wirkt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sieht der gesetzliche Strafrahmen grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, so reicht der Orientierungsrahmen für mögliche Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
4. Zugriffe auf fremdes Vermögen, das einem Beamten außerdienstlich zur Obhut und Verwaltung anvertraut ist, können zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Solche erschwerenden Umstände können u.a. bei einer Vielzahl von Einzelzugriffen über einen längeren Zeitraum, weiteren Manipulationen zur Verschleierung der rechtswidrigen Zugriffe oder einem erheblichen Schaden vorliegen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens setzt voraus, dass der Beamte den herbeigeführten Schaden in voller Höhe freiwillig und ohne Furcht vor konkreter Entdeckungsgefahr ausgleicht. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung eines Strafurteils für das Disziplinarverfahren umfasst auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten, wenn der Pflichtenverstoß einen Bezug zu seinem Dienst hat oder es sich um vorsätzliche Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren handelt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wirkt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Sieht der gesetzliche Strafrahmen grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, so reicht der Orientierungsrahmen für mögliche Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 4. Zugriffe auf fremdes Vermögen, das einem Beamten außerdienstlich zur Obhut und Verwaltung anvertraut ist, können zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Solche erschwerenden Umstände können u.a. bei einer Vielzahl von Einzelzugriffen über einen längeren Zeitraum, weiteren Manipulationen zur Verschleierung der rechtswidrigen Zugriffe oder einem erheblichen Schaden vorliegen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 5. Der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens setzt voraus, dass der Beamte den herbeigeführten Schaden in voller Höhe freiwillig und ohne Furcht vor konkreter Entdeckungsgefahr ausgleicht. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt. I. Der Beklagte hat eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). 1. Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Disziplinarklage ist. Das sind zum einen die für den Senat nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts München vom 31. Juli 2020. Hinsichtlich der nicht verjährten Taten (21.10.2014 bis 8.5.2019) hat sich der Beklagte der gewerbsmäßigen Untreue in 49 Fällen und der Urkundenfälschung in zwei Fälle mit einem Schaden in Höhe von 118.250 Euro gemäß § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB verjährten 53 Untreuehandlungen (30.01.2012 bis 2.6.2014) ergibt sich der Sachverhalt zum anderen aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M.I vom 8. April 2020. Der Beklagte hat „den Sachverhalt in der Anklageschrift“ sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht (Strafakte S. 276) als auch vor dem Verwaltungsgericht (VG-Akte S. 43 „Diese zur Last gelegten Handlungen habe ich begangen. Da gibt es weiter nichts zu sagen“) vollumfänglich eingeräumt. Die in der Anklageschrift aufgeführte Gesamtschadenssumme der verjährten Taten in Höhe von 123.427,51 Euro ist um den Betrag in Höhe von 1.000 Euro für die nicht verjährte Tathandlung vom 21. Oktober 2014 (vgl. Strafurteil v. 31.7.2020 Nr. 1 der tabellarischen Übersicht) sowie die vor der Berufung des Beklagten in das Beamtenverhältnis auf Probe am 7. September 2011 (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayDG) veruntreuten Beträge in Höhe von 22.360,99 Euro zu reduzieren und beläuft sich damit auf insgesamt 100.066,52 Euro. Abzüglich der vom Beklagten im Tatzeitraum geleisteten Spendenzahlungen in Höhe von 11.550 Euro und Bareinzahlungen in Höhe von 5.807 Euro sowie die ihm monatlich im maßgeblichen Zeitraum vom September 2011 bis Mai 2019 zustehende Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro (in Höhe von insgesamt 18.600,00 Euro, wovon 10.400 Euro bereits im Strafurteil schadensmindernd berücksichtigt wurden) beträgt der vom Dienstvergehen umfasste Gesamtschaden des Vereins 192.759,52 Euro. Die Bindungswirkung umfasst auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat (BVerwG, B.v. 25.2.2016 – 2 B 1.15 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 23). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.4.2023 – 2 A 18.21 – juris Rn. 33 ff. zu § 57 Abs. 1 Satz 1 BBG; B.v. 24.7.2023 – 2 B 25.22 – juris Rn. 12) ist nunmehr geklärt, dass wegen des für das Strafgericht vorgegebenen Prüfprogramms beim Fehlen von Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Täters davon auszugehen ist, dass das Strafgericht das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB verneint hat. Die Bindungen des Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG gelten sowohl für die Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB als auch wegen des dargelegten zweistufigen Aufbaus des § 21 StGB für die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Anhaltspunkte für eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellung des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB zum Zeitpunkt der Straftaten liegen nicht vor. Hierfür reichen die eigenen Einlassungen des Beklagten, er habe sein Handeln wie bei „zwei Personen“ oder wie im „Traum“ bzw. als „schizophren“ empfunden, nicht aus. Damit beschreibt der Beamte sinngemäß, dass er sich seine Taten im Nachhinein nicht erklären kann. Dass er während des Tatzeitraums an einer psychischen Erkrankung gelitten habe, wird weder behauptet, geschweige denn dargelegt. Ärztliche Atteste oder Stellungnahmen, die einen entsprechenden Verdacht begründen könnten, legte der Beklagte nicht vor. Zudem hat er nicht nur über einen Zeitraum von nahezu acht Jahren mit erheblicher krimineller Energie planvoll gehandelt, sondern war gleichzeitig in der Lage, seinen Dienst beanstandungsfrei zu leisten. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er psychologische Hilfe nie in Anspruch genommen und würde er diese auch nicht in Anspruch nehmen (Disziplinarakte S. 146). Auch seine Äußerungen zu möglichen Suizidgedanken begründen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum. Denn ihm sei es – erst „nachdem das Strafverfahren in Gang gesetzt“ worden war – „persönlich schlecht“ gegangen. Er habe gesehen, dass sein Leben beruflich wie auch privat in großer Gefahr gewesen sei, was auch „suizidale Gedanken“ nach sich gezogen habe (Disziplinarakte S. 147). Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im Zeitraum der begangenen Taten lassen sich hieraus nicht entnehmen. 2. Durch den festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) begangen. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte gegen seine Pflicht verstoßen, Strafgesetze zu beachten und sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6.7.2021 geltenden Fassung – a.F.). Das Dienstvergehen erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt. Zwar erwartet der Gesetzgeber außerhalb des Dienstes von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027, S. 34 zum BeamtStG). Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG deshalb nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist der Fall, wenn der Pflichtenverstoß einen Bezug zu seinem Dienst hat oder es sich um vorsätzliche Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren handelt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wirkt (vgl. zu beidem: BVerwG, U.v. 16.6.2020 – 2 C 12.19 – juris Rn. 16; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 20.9.2023 – 16a D 22.2292 – juris Rn. 35). Vorliegend liegt der Strafrahmen für gewerbsmäßige Untreue bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 266 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Bei der hier vorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a, § 49 StGB (Strafurteil S. 6) liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Nach § 267 Abs. 1 StGB ist Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tat wiegt durchaus schwer, wie das hier konkret ausgeurteilte Strafmaß von elf Monaten Freiheitsstrafe und einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zeigt. II. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt (Thomsen in BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 15.7.2013, § 47 BeamtStG Rn. 7), einheitlich zu würdigen. Sie wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. 1. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12 ff.). Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16). 2. Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach Folgendes: 2.1 Setzt sich das Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Handlungen zusammen, so bestimmt sich der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier die gewerbsmäßige Untreue gemäß § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB. Für die von dem Beklagten verwirklichte Tat reicht der Orientierungsrahmen für mögliche Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der gesetzliche Strafrahmen sieht – wie dargestellt – grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Unter Berücksichtigung der Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a, § 49 StGB (Strafurteil S. 6) liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Angesichts dessen handelt es sich bei dem von dem Beklagten verübten Delikt nicht mehr „nur“ um eine mittelschwere Straftat. Als solche sind Taten zu betrachten, für die eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 33). 2.2 Im vorliegenden Fall ist der Orientierungsrahmen voll auszuschöpfen. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes der Veruntreuung von Vermögenswerten Dritter schuldig macht, verletzt in erheblichem Maße die ihm obliegende Pflicht, sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.). Auch mit einer außerdienstlichen Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, beeinträchtigt ein Beamter die notwendige Gewissheit, dass er im Dienst sein Verhalten ausschließlich am Wohl der Allgemeinheit orientieren und uneigennützig handeln werde. Damit schädigt er in bedeutsamer Weise sein Ansehen und das der Beamtenschaft. Der in fremden Eigentums- und Vermögensangelegenheiten treuwidrig handelnde Beamte setzt sich zugleich erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Durch sein Verhalten erschüttert er deshalb das Vertrauen in seine Integrität nachhaltig und kann so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage stellen (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 D 36.97 – juris Rn. 17 m.w.N.). Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Zugriffe auf fremdes Vermögen, das einem Beamten außerdienstlich zur Obhut und Verwaltung anvertraut ist, allerdings dann zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Solche erschwerenden Umstände können nach der Rechtsprechung u.a. bei einer Vielzahl von Einzelzugriffen über einen längeren Zeitraum, weiteren Manipulationen zur Verschleierung der rechtswidrigen Zugriffe oder einem erheblichen Schaden vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 D 36.97 – juris Rn. 18; GKÖD Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2023, J 930 Rn. 70 f.). 2.2.1 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beamte hat ab dem ersten Tag seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (7.9.2011) über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelfällen (102 Taten) Gelder des Vereins „F. e.V.“ gewerbsmäßig veruntreut. Er hat die sich ihm jeweils bietende Gelegenheit, sich des Unrechts seines Verhaltens bewusst zu werden und von weiteren pflichtwidrigen und strafbaren Handlungen abzusehen, über Jahre nicht genutzt. Der Beklagte hat das Bankkonto des Vereins bis zu einem Saldo von 63 Euro beinahe vollständig „abgeräumt“. Selbst kleinere Spendeneingänge im Frühjahr 2019 wurden am 7. Mai 2019 durch eine Überweisung von 300 Euro an den Beklagten wieder abgezogen. Nachdem ausstehende Rechnungen nicht mehr beglichen wurden, musste der Vorsitzende dem Verein sogar ein Darlehen über 6.000 Euro zur finanziellen Überbrückung zur Verfügung stellen (vgl. Ergänzungsbericht des Kriminalfachdezernats vom 20.1.2020 zur Darstellung des Geldflusses S.8 – Strafakte S. 181). Der zu Lasten des Vereins eingetretene Schaden von mindestens 192.759,52 Euro (Mindestschadenssumme nach der Rückzahlungsvereinbarung v. 18.11.2019 sogar 213.797,51 Euro) ist erheblich. Den Beamten belasten schließlich auch die Manipulationen, die er zur Verschleierung seines Fehlverhaltens begangen hat. Hierzu stellte das Strafgericht fest (Strafurteil S. 6), dass der Beklagte zur Täuschung des Vereinsvorstands, der Vereinsmitglieder und der Rechnungsprüfer jährlich unrichtige Gewinn- und Verlustrechnungen sowie unrichtige Bilanzen erstellt hat, um den Anschein ordnungsgemäßer Buchführung aufrecht zu erhalten und um die das Vereinsvermögen schädigenden, regelmäßigen Abbuchungen mindestens dreistelliger Geldbeträge auf die privaten Konten zu verbergen. Zuletzt habe der Beklagte versucht, den Vereinsvorstand zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor der Anzeigenerstattung über die finanzielle Situation des Vereins durch die Vorlage des vom Beklagten erstellten, unechten Kontoauszugs „Umsatzabfrage – Druckansicht von 01.05.2019 bis 10.05.2019“ betreffend des Vereinskontos und der Kopie des unechten Depotauszuges „per 31.12.2018“ betreffend des Depotkontos des Vereins zu täuschen. Beide vom Beklagten vorgelegte Dokumente tragen augenscheinlich den Briefkopf und das Logo der Stadtsp. M.. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung in der Berufungsbegründung, der Beklagte habe über Jahre hinweg keinerlei Vorkehrungen getroffen, um seine Taten zu verschleiern, für den Senat nicht nachvollziehbar. Zwar waren die veruntreuten Beträge durch die Direktüberweisungen auf das Konto des Beklagten ohne erheblichen Aufwand zu ermitteln. Gleichwohl wandte der Beklagte beachtliche kriminelle Energie auf, um die Entdeckung seiner Straftaten, insbesondere durch die anderen Vorstandsmitglieder, zu verhindern. Der Umstand, dass es sich um eine Vielzahl gleich gelagerter Taten gehandelt hat, die über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder auf die gleiche Weise begangen wurden, wodurch die Hemmschwelle des Beamten immer weiter gesunken und kein großer krimineller Aufwand erforderlich gewesen sei, wirkt sich nicht zu dessen Gunsten aus. Die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung oder des Fortsetzungszusammenhangs ist dem Disziplinarrecht fremd (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2023 – 2 C 20.21 – juris Rn. 30; U.v. 26.3.2003 – 1 D 23.02 – juris Rn. 21). Dies gilt gleichermaßen für den strafrechtlichen Begriff des sog. Dauerdelikts. Im vorliegenden Fall stellen die einzelnen Straftaten auch keine unselbstständigen Teilakte oder nur einen Beitrag zu einer einzigen Handlung im Rechtssinne dar, die keine Zäsur erlauben würden. Den Taten lag auch nicht etwa ein Gesamtvorsatz, sondern ein jeweils eigener Tatentschluss, insbesondere hinsichtlich der Tatzeit zugrunde (bei jeder einzelnen Abbuchung musste der Beklagte einen neuen Tatentschluss fassen). Schließlich kann bei der Bewertung des Dienstvergehens auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beamte als Angehöriger der Laufbahn des höheren Dienstes einer obersten Landesbehörde zu demjenigen Personenkreis gehört, der insoweit eine Leitbildfunktion zu erfüllen hat, als sich an seinem Verhalten weitgehend das dienstliche Verhalten nachgeordneter Verwaltungsbediensteter zu orientieren pflegt. Auch im außerdienstlichen Bereich wäre der Beamte schon aus diesem Grunde zu tadelfreiem, vorbildlichem Verhalten verpflichtet gewesen. Zudem weist die Überschreitung der ihm im Innenverhältnis eingeräumten Befugnis, über das Vermögen des Vereins zu verfügen, einen Bezug zu seinem ministeriellen Aufgabenbereich dahingehend auf, als er als stellvertretender Referatsleiter im Staatsministerium im Vertretungsfall bis zu dreistellige Millionenbeträge anweisen konnte. 2.2.2 Mildernde Umstände von solchem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen, liegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor. Der Beklagte war zwar geständig und hat damit auch die Sachverhaltsaufklärung im Strafverfahren und Disziplinarverfahren erheblich erleichtert. Jedoch scheidet der Milderungsgrund der freiwilligen, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 33) aus. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt das Eingeständnis gegenüber den Verantwortlichen des geschädigten Vereins vor der Untersuchung im Disziplinarverfahren zu spät. Nachdem den Mitgliedern des Vereinsvorstandes wegen Beschwerden über nicht beglichene Rechnungen die Unregelmäßigkeiten bereits aufgefallen waren, reagierte der Beklagte zunächst nicht auf Kontaktversuche der Vereinsverantwortlichen. Erst nach sechs Wochen teilte er per E-Mail mit, es sei „alles in Ordnung“, die Rechnungen seien überwiesen (vgl. Protokoll S. 4 – Strafakte S. 278). Auch gegenüber seinen Vorgesetzten wies der Beklagte am Tag der Durchsuchung die Vorwürfe noch vollumfänglich zurück und erklärte, dass sich alles als „ein großes Missverständnis“ herausstellen werde (Disziplinarakte S. 26). Zu Gunsten des Beklagten ist zwar grundsätzlich sein positives Nachtatverhalten, insbesondere seine erheblichen Bemühungen den Schaden gegenüber dem Verein wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. Allerdings setzt der „anerkannte Milderungsgrund“ der Wiedergutmachung des Schadens voraus, dass der Beamte den herbeigeführten Schaden in voller Höhe freiwillig und ohne Furcht vor konkreter Entdeckungsgefahr ausgleicht. Dies ist nach Aufdeckung der Pflichtenverstöße naturgemäß nicht mehr möglich (stRspr BVerwG, B.v. 3.7.2007 – 2 B 18.07 – juris Rn. 11 m.w.N.). Zur nachträglichen Schadenswiedergutmachung war der Beamte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet (BayVGH, B.v. 26.10.2022 – 16a D 21.2136 – juris Rn. 50; BVerwG, U.v. 25.8.2009 – 1 D 1.08 – juris Rn. 76). Im Rahmen der subjektiven Handlungsmerkmale sind auch die Beweggründe und Motive zu berücksichtigen, aus denen heraus der Beamte das Dienstvergehen begangen hat. Dabei ist vor allem zu hinterfragen, welchen Erfolg der Beamte mit seinem dienstpflichtwidrigen Verhalten erstrebt hat (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand November 2023, § 13 BDG unter 4.2.3.4 Rn. 36). Im Zuge der Durchsuchung gab der Beklagte – nach erfolgter Belehrung – gegenüber den Polizeibeamten an, dass er aufgrund der gefühlt unfairen Behandlung sowie seiner Kenntnis, dass die Verantwortlichen der Universität sowie Professoren sich zum Teil unberechtigt „bedienen“ würden, „seinen Anteil“ haben wollte. Wortwörtlich habe er geäußert: „I take my share“. Die 155.000 Euro, die er sich vom Verein auf sein Privatkonto überwiesen habe, seien eine angemessene Entschädigung seiner Überstunden (4.500 Stunden x 30 Euro/Stunde). In seinen weiteren Einlassungen im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren hat der Beklagte sodann umfangreich persönliche Schicksalsschläge geschildert, darunter mehrere Fehlgeburten und Todesfälle in der Familie. Mit der Geburt seiner Tochter im Jahr 2008 geschah allerdings „das Glück [seines] Lebens“ (schriftl. Aussage v. 4.12.2019 – Strafakte S. 150 ff.). Von da an sei er nur noch von dem Wunsch beseelt gewesen, seiner Familie das bestmögliche, sorgenfreie Leben zu ermöglichen. Damals habe er sich geschworen, dass er fortan seine Familie „verwöhnen“ wolle. Ungeachtet dessen, welcher der beiden in Betracht kommenden Beweggründe den Beklagten letztlich zu seinen Taten veranlasst hat, lassen beide Motive die Tat nicht in einem milderen Licht erscheinen. Auf der einen Seite hätte der Beamte aus Vergeltungssucht wegen vermeintlich unzureichender finanzieller Würdigung seiner Leistungen in der Absicht gehandelt, den Verein gezielt zu schädigen. Auf der anderen Seite hätte der Beklagte die Taten aus eigennützigen finanziellen Motiven begangen, um es seiner Tochter und seiner Familie an nichts fehlen zu lassen. Eine Handlung aus altruistischen Motiven oder einer unverschuldeten, ausweglosen finanziellen Notlage heraus ist hierin nicht zu sehen. Angesichts des erheblichen Zeitraums der Untreuehandlungen, die der Beklagte noch Jahre nach den Schicksalsschlägen und auch nach der Geburt seiner Tochter fortsetzte, scheidet zudem ein persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen oder ein Handeln aus einer psychischen Ausnahmesituation heraus aus. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase nicht in Betracht. Während des gesamten Tatzeitraums zeigte der Beklagte kein auffälliges dienstliches Verhalten, so dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“ worden (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 – 2 B 49.15 – juris Rn. 10 ff.). Der Beklagte kann sich nicht auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des §§ 20, 21 StGB als Milderungsgrund berufen. Es liegen – wie unter I. dargestellt – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte aufgrund einer krankhaften oder anderen seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Der Einwand, die Untreuehandlungen seien dem Beklagten mangels ausreichender Kontrollmechanismen innerhalb des Vereins leichtgemacht worden, führt nicht zu einem mildernden Umstand. Zum einen trifft den Verein – anders als den Dienstherrn – insoweit keine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beklagten; zum anderen kommt diesem Umstand aufgrund der Vertrauensstellung des Beklagten vorliegend auch kein entscheidendes Gewicht zu. Indem der Beklagte jährlich gefälschte Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie zuletzt auch Kontoauszüge vorlegte, hat er die zur Kontrolle des Schatzmeisters eingesetzten Revisoren gezielt über die wahren finanziellen Verhältnisse des Vereins getäuscht. Vorliegend dürfte der Beklagte die Funktion des Schatzmeisters aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter des Controllings der Universität erhalten haben. Seine Übernahme in das Beamtenverhältnis und seine ministeriale Tätigkeit stärkten das Vertrauen des Vereinsvorstands in den Beklagten. Dadurch dürfte sich der Vorstand in seiner Erwartung bestätigt gefühlt haben, dass der Beklagte nicht nur sachkundig ist, sondern sich auch bei Wahrnehmung außerdienstlicher Aufgaben – beruflich zu Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit verpflichtet – als ehrlich und besonders zuverlässig erweisen wird. Denn das Verhalten des Beklagten gab weder beruflich noch innerhalb des Vereins Anlass zu Beanstandungen oder Zweifeln an dessen Zuverlässigkeit. Es liegen auch keine sonstigen entlastenden Umstände vor, deren Gewicht in der Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar sind. Bei der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen (wie sie sich aus den dienstlichen Beurteilungen und der Leistungsprämie ergeben) noch die Tatsache, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27). Das für den Beklagten erstellte Persönlichkeitsbild (v. 26.7.2019 – Disziplinarakte S. 25) enthält zudem durchaus Kritikpunkte. So führt es u.a. aus, dass die Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion beim Beklagten wenig ausgeprägt sei, so dass er zu Selbstüberschätzung neige. Eigen- und Fremdwahrnehmung stimmten nicht immer überein und es ergebe sich kein vollständig rundes Persönlichkeits- und Leistungsbild. Seine Beurteilung sei keine Spitzenbeurteilung, sondern dokumentiere dienstliche Leistungen, die sich im Durchschnitt bewegten. III. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine anderweitige Verwendung des Beklagten – verbunden mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – kommt nicht als „mildere Maßnahme“ in Betracht. Wenn – wie hier – das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter „nicht mehr tragbar ist“ und es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig, gegebenenfalls in einer anderen Behörde oder sogar Laufbahn eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 192). Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193). Nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen und geboten. IV. Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).