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Beschluss

13 S 24.624

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Verfahrensfehler rechtfertigen eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn der Anschein besteht, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht oder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Verfahrensrechts vorliegt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfahrensfehler rechtfertigen eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn der Anschein besteht, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht oder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Verfahrensrechts vorliegt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Das Ablehnungsgesuch gegen Leitenden Baudirektor H. … wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens S. III. Am 22. November 2023 fand eine Sitzung des Spruchausschusses statt, in der die Ergebnisse der Wertermittlung hinsichtlich mehrerer Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Gegenstand waren. Der Spruchausschuss war mit Leitendem Baudirektor H. als Vorsitzenden, Regierungsrat W. als beamtetem Beisitzer sowie den beiden Landwirten L. und S. als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt. Der Antragsteller war als Mitglied des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft (TG) anwesend. Am 30. November 2023 fand eine weitere Sitzung des Spruchausschusses in der gleichen Besetzung statt, an der der Antragsteller nunmehr als Drittbetroffener wegen der ihn betreffenden Änderung der festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung angehört wurde. Die vom Vorsitzenden des Spruchausschusses unterzeichnete Niederschrift über diese Verhandlung enthält folgende Ausführungen: „Dem Drittbetroffenen wird Gelegenheit gegeben sich ausführlich zu den geplanten Änderungen auf den Einlageflurstücken der Widerspruchsführer S1., A., S2. und B. zu äußern. Der Drittbetroffene stellt gegen den Landwirtschaftlichen Beisitzer L. einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit als dieser ihn auffordert, sich zur Sache zu äußern. Begründet wird dieser Befangenheitsantrag damit, dass Herr L. den Drittbetroffenen, als dieser umfangreichst zu den geplanten Änderungen durch den Spruchausschuss in der Sitzung am 22.11.2023 stellungnahm, als „Wanderprediger“ bezeichnete. Nach Stellung des Befangenheitsantrages äußerte sich der Drittbetroffene weiter zur Sache und beantragte die Ortseinsicht an einem Termin zu wiederholen, an dem es Vorfeld nicht geregnet habe.“ Den Befangenheitsantrag aus dem Termin vom 30. November 2022 hat der Spruchausschuss am 7. Dezember 2023 dem Flurbereinigungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Az. 13 S 23.2273) und beantragt, diesen abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der am 30. November 2023 gestellte Antrag auf Fakten (Bezeichnung als „Wanderprediger“) gestützt werde, die bereits seit 22. November 2023 bekannt gewesen seien. Dennoch sei der Antragsteller am 30. November 2023 zu der für ihn anberaumten Anhörung erschienen und habe – auch nach Stellung des Befangenheitsantrags – zur Sache verhandelt und Sachanträge gestellt. Er habe daher sein Ablehnungsrecht verloren. Nachdem er vom Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, hat der Antragsteller mit Schreiben an den Spruchausschuss vom 4. Februar 2024 auch Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden des Spruchausschusses, Leitenden Baudirektor H. und den beamteten Beisitzer Regierungsrat W. gestellt. Seinen Ablehnungsantrag gegen den Spruchausschussvorsitzenden H. begründete er im Wesentlichen wie folgt: Am 22. November 2023 sei er als Vorstandsmitglied der TG anwesend gewesen. Erst als er und ein weiteres Vorstandsmitglied deutlich gemacht hätten, dass die Betroffenen nicht die Möglichkeit gehabt hätten, sich zu den Ergebnissen zu äußern, sei der kurzfristige Folgetermin vereinbart worden. Am 30. November 2023 sei er als Drittbetroffener gehört worden. Er habe darauf hingewiesen, dass er nicht wertgleich abgefunden sei, sollte es bei dem Ergebnis vom 22. November 2023 bleiben. Die Wertermittlung sei fehlerhaft gewesen. Er habe steinige Flächen erhalten, wobei die Steine und Felsen in ihrer Mächtigkeit nicht berücksichtigt und bewertet worden seien. Die erhaltenen Flächen ersetzten nicht im Ansatz seine Einlageflächen. Er sei der einzige Teilnehmer, der seit der vorläufigen Besitzeinweisung seine Flächen nicht komplett bewirtschaften könne. Er habe sich daher in seinem Recht auf Gleichbehandlung massiv verletzt gefühlt und dies ausführlich und sachlich dargelegt. In diese Begründung hinein habe sich der Beisitzer L. ausfällig und ungehalten geäußert, was dann unverzüglich danach zu dem Befangenheitsantrag gegen diesen geführt habe, der allein auf Vorkommnisse am 30. November 2023 gestützt worden sei. Der Spruchausschussvorsitzende H. und der Jurist Regierungsrat W. hätten ihn nach Stellung des Befangenheitsantrags nicht über seine Rechte und Pflichten unterrichtet. Sie hätten ihn darauf hinweisen müssen, dass der Anhörungstermin abzubrechen sei. Dies sei nicht geschehen. Der Spruchausschussvorsitzende habe die Verhandlung vielmehr wissentlich fortgesetzt, um ihm letztlich seine Rechte im Hinblick auf den Ablehnungsantrag zu nehmen. Der Vorsitzende habe ihn als Betroffenen und juristischen Laien in seinen Rechten wissentlich übergangen und verletzt. Er habe den Ablauf des Anhörungstermins, der auch in der vom Beisitzer W. gefertigten Niederschrift unzutreffend dargestellt sei, gegenüber dem Gericht wissentlich falsch dargestellt und sei für ihn nicht mehr vertrauenswürdig. Mit Schreiben vom 9. April 2024 hat der Spruchausschuss den Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des Spruchausschusses Leitender Baudirektor H. und den beamteten Beisitzer Regierungsrat W. ebenfalls dem Flurbereinigungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (bei Gericht geführt unter den Aktenzeichen 13 S 24.624 und 13 S 24.625). Der abgelehnte Vorsitzende des Spruchausschusses hat sich zu dem Ablehnungsantrag mit Erklärung vom 9. April 2024 dienstlich geäußert. Es sei nicht Aufgabe des Spruchausschusses, rechtlich zu beraten. Nach Stellung des Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Beisitzer L. habe der Antragsteller die Verhandlung auf eigenes Betreiben hin ohne Zutun des Spruchausschusses fortgesetzt. Es habe ihm jederzeit freigestanden, die Anhörung abzubrechen. Im Schreiben des Spruchausschusses vom 7. Dezember 2023, mit dem der erste Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit dem Gericht vorgelegt wurde, sei der Sachverhalt richtig dargestellt, der anderslautende Vortrag des Antragstellers stelle eine Schutzbehauptung dar, um sein Ziel einer Ablehnung der Mitglieder des Spruchausschusses zu erreichen. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich zu der dienstlichen Stellungnahme des Spruchausschussvorsitzenden H. zu äußern und hat diese mit Schreiben vom 1. Mai 2024 wahrgenommen, auf das ebenso wie auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und die Akten der Verfahren 13 S 23.2273 und 13 S 24.625 Bezug genommen wird. II. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig. Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) ist zur Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Spruchausschusses das Flurbereinigungsgericht zuständig. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gelten für die Ablehnung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsgesuch ist glaubhaft zu machen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die objektiv feststellbare, auf Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“ der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG, B.v. 5.10.1977 – 2 BvL 10/75 – BVerfGE 46, 34/41; Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 20 Rn. 10). Gemessen hieran ergeben sich hinsichtlich des abgelehnten Vorsitzenden des Spruchausschusses Leitenden Baudirektor H. keine Gründe für ein Misstrauen i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO. Weder die Begründung des Ablehnungsgesuchs, noch die vom Antragsteller in weiteren Unterlagen geschilderten Umstände der beiden Verhandlungen vom 22. November und 30. November 2023, noch die dienstliche Äußerung enthalten einen konkreten Anhaltspunkt hierfür. Zunächst hat der Senat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass allein die Äußerung einer irrigen Rechtsaufassung oder ein etwaiger Verfahrensfehler keinen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 – 13 S 19.14 – juris Rn. 9; B.v. 26.8.2010 – 13 S 10.1729 – juris Rn. 6; Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 20 Rn. 12). Verfahrensfehler rechtfertigen eine Ablehnung vielmehr nur dann, wenn der Anschein besteht, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht oder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Verfahrensrechts vorliegt (BayVerfGH vom 16.5.2006 BayVBl 2007, 269; BayVGH, B.v. 26.8.2010 – 13 S 10.1729 – juris Rn. 6 m.w.N.). Beides lässt sich hier nicht feststellen. Insbesondere lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus einer möglichen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der vom Spruchausschussvorsitzenden gezeichneten Niederschrift vom 30. November 2023 entnehmen und auch nicht aus dem Umstand, dass die Verhandlung nach dem Ablehnungsantrag fortgesetzt wurde. Hinsichtlich der Niederschrift ist zunächst festzustellen, dass diese entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von allen Anwesenden unterzeichnet werden muss. Soweit die §§ 129, 130 FlurbG auf das Verfahren vor dem Spruchausschuss Anwendung finden (siehe dazu BayVGH, B.v. 15.1.2003 – 13 S 02.2815 – juris Rn. 11) gilt nach § 130 Abs. 3 FlurbG, dass die Niederschrift nur, wie hier geschehen, vom Verhandlungsleiter bzw. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dieser Niederschrift kommt für das vorliegende Verfahren als öffentlicher Urkunde ein voller Beweiswert hinsichtlich ihres Inhalts zu (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 98 VwGO, § 415 Abs. 1 ZPO; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.4.2003 – 9 C 11622/01.OVG = RdL 2003 S. 210). Sofern dieser Inhalt unzutreffend sein sollte, wäre der Antragsteller gehalten gewesen, die Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, § 130 Abs. 2 FlurbG. Dass der Inhalt willkürlich falsch aufgenommen worden sei, ist zudem nicht glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder sonst ersichtlich. Ein etwaiger Verfahrensfehler bei der Erstellung der Niederschrift würde wie dargestellt für sich gesehen keinen Ablehnungsgrund darstellen. Dass der Antragsteller nach dem Befangenheitsantrag nicht seitens des Spruchausschusses rechtlich beraten bzw. aufgeklärt, sondern die Verhandlung fortgesetzt wurde, vermag eine Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht zu begründen. Ein mit Vorkommnissen vom 30. November 2023 begründeter Befangenheitsantrag gegen den ehrenamtlichen Beisitzer L. ist durch das Fortsetzen der Verhandlung seitens des Spruchausschussvorsitzenden bereits nicht unzulässig geworden, denn der Antragsteller hätte sich gerade nicht ohne dies geltend zu machen auf eine Verhandlung eingelassen. Soweit es Vorkommnisse am 22. November 2023 betraf, ist unabhängig vom Vorgehen des Spruchausschusses in der Sitzung vom 30. November 2023 zu prüfen, ob der Zulässigkeit des Ablehnungsantrags entgegensteht, dass der Antragsteller sich auf die Verhandlung am 30. November 2023 eingelassen hat. Eine Fortsetzung des Verfahrens nach einem Ablehnungsantrag ist ungeachtet dessen gesetzlich unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 47 Abs. 2 ZPO, Art. 20 Abs. 4 Satz 2 AGFlurbG). Wird danach ein Richter bzw. Spruchausschussmitglied während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des Abgelehnten fortgesetzt werden. Bei Erfolg des Gesuchs ist der danach liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen. Bereits aus diesem Grund kann, unabhängig davon, wie weit mögliche Hinweispflichten des Spruchausschussvorsitzenden gehen, mit der Fortsetzung des Verfahrens nach Stellung des Ablehnungsantrags kein Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit des Spruchausschussvorsitzenden und damit kein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit begründet werden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 146 Abs. 2 VwGO).