Beschluss
2 NE 24.849
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Sind die Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer Genehmigungsfreistellung für ein Vorhaben (nahezu) vollständig umgesetzt und haben die Bauarbeiten jedenfalls bereits begonnen, kann der an das Plangebiet angrenzende Nachbar seine Rechte mit einem Eilverfahren nach § 123 VwGO, gerichtet gegen den Träger der Bauaufsichtsbehörde, in dem der Bebauungsplan inzident überprüft wird, schneller und einfacher geltend machen, er kann seine Rechtsstellung mit einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht (mehr) verbessern, sodass dieser Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (vgl. VGH München BeckRS 2018, 6962 Rn. 15). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind die Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer Genehmigungsfreistellung für ein Vorhaben (nahezu) vollständig umgesetzt und haben die Bauarbeiten jedenfalls bereits begonnen, kann der an das Plangebiet angrenzende Nachbar seine Rechte mit einem Eilverfahren nach § 123 VwGO, gerichtet gegen den Träger der Bauaufsichtsbehörde, in dem der Bebauungsplan inzident überprüft wird, schneller und einfacher geltend machen, er kann seine Rechtsstellung mit einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht (mehr) verbessern, sodass dieser Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (vgl. VGH München BeckRS 2018, 6962 Rn. 15). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist bereits unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 1. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Weg schneller und einfacher erreichen kann oder ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 40 Rn. 12). Hier liegt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht vor, da der Antragsteller im Individualrechtsschutz nach § 123 VwGO sein offensichtliches Ziel, die Einstellung der Bauarbeiten, im Falle der Begründetheit des Eilantrages sachgerechter erreichen kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zwar nicht von vorneherein gegenüber dem vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 ff. VwGO (bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben) bzw. nach § 123 VwGO (bei genehmigungsfreien oder von der Genehmigungspflicht freigestellten Vorhaben) wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands und des sich daraus ergebenden unterschiedlichen gerichtlichen Prüfungsprogramms nachrangig (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2017 – 1 NE 17.716 – juris; B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013, 406). Das bedeutet allerdings nicht, dass beide Rechtsschutzmöglichkeiten auch im Einzelfall ohne jede Einschränkung nebeneinander in Anspruch genommen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 1 NE 18.499 – juris; B.v. 23.2.2006 – 1 NE 05.2568 – juris; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 103; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 47 VwGO Rn. 151). Ist ein Bebauungsplan durch eine Baugenehmigung oder im Freistellungsverfahren für ein nach den Festsetzungen zulässiges Vorhaben (nahezu) vollständig umgesetzt, kann eine vorläufige Außervollzugsetzung der Norm die Position des Antragstellers in der Regel nicht mehr entscheidend verbessern (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2019 – 4 BN 15.18 – juris; BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 1 NE 16.1174 – juris; B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176; B.v. 7.7.2003 – 1 NE 03.984 – juris; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 47 VwGO Rn. 151); jedenfalls wenn bereits mit den Bauarbeiten begonnen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 1 NE 18.499 – juris). Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wirkt nicht für die Vergangenheit. Sie führt lediglich dazu, dass der angefochtene Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt der Anordnung vorläufig nicht mehr angewendet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 – 9 NE 19.2274 – juris; B.v. 28.6.2018 – 2 NE 18.1142 – juris; B.v. 6.7.2017 – 2 NE 17.1021 – n.v.; NdsOVG, B.v. 11.9.2019 – 1 MN 94/19 – juris; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 47 VwGO Rn. 185a m.w.N.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 103). Mit der einstweiligen Anordnung könnte der Bebauungsplan auch nicht vorläufig für unwirksam erklärt werden, so dass damit auch nicht die (vorläufig) verbindliche Klärung einer Rechtsfrage verbunden ist. Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung unberührt lässt, kann ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2001 – 15 NE 01.1292 – juris; VGH BW, B.v. 3.7.2013 – 8 S 907/13 – juris; NdsOVG, B.v. 5.6.2008 – 1 MN 328/07 – juris; OVG NRW, B.v. 9.12.1996 – 11a B 1710/96.NE – NVwZ 1997, 1006). Auch bei einem genehmigungsfrei gestellten Vorhaben hat die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht zur Folge, dass damit die Bauarbeiten gestoppt werden. Es bedarf zusätzlich eines bauaufsichtlichen Einschreitens, bei dem das Vertrauen des Bauherrn auf die Gültigkeit der Rechtsnorm und die Schwere der nachbarrechtlichen Rechtsverletzung zu würdigen sind (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 58 Rn. 46 f., 141; Taft in Busse/Kraus, BayBO, Stand Oktober 2023, Art. 58 Rn. 119). Insoweit sind eventuelle Beteiligtenabreden, wie vom Antragsteller vorgetragen, ohne rechtlichen Belang. Sind die Festsetzungen des Bebauungsplans daher mit einer Genehmigungsfreistellung für ein Vorhaben (nahezu) vollständig umgesetzt und haben die Bauarbeiten jedenfalls bereits begonnen, kann der an das Plangebiet angrenzende Nachbar seine Rechte mit einem Eilverfahren nach § 123 VwGO, gerichtet gegen den Träger der Bauaufsichtsbehörde, in dem der Bebauungsplan inzident überprüft wird, schneller und einfacher geltend machen, er kann seine Rechtsstellung mit einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht (mehr) verbessern (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 1 NE 18.499 – juris; unter Verneinung der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO BayVGH, B.v. 28.6.2018 – 2 NE 18.1142 – juris; B.v. 6.7.2017 – 2 NE 17.1021 – n.v.; B.v. 10.8.2016 – 1 NE 16.1174 – juris; B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris; VGH BW, B.v. 3.7.2013 – 8 S 907/13 – juris). So liegt der Fall hier. Eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans würde die Fortführung der Bauarbeiten zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück FINr. 79/5 der Gemarkung M … – wie von dem Antragsteller begehrt – nicht hindern. Mit Datum vom 26. April 2023 (wohl richtigerweise 2024) teilte die Antragsgegnerin dem Bauherrn – noch vor Eingang des vorliegenden Antrags beim Verwaltungsgerichtshof – die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BayBO mit. Die hier inmitten stehende Bebauungsplanänderung ermöglicht im Wesentlichen die Realisierung eines Wohnvorhabens auf dem Grundstück FlNr. 79/5, für das insbesondere ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und ein Bauraum ausgewiesen wird. Mit der erfolgten Genehmigungsfreistellung für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage werden diese Festsetzungen umgesetzt. Weitere Genehmigungsfreistellungen oder gar Baugenehmigungen sind nicht zu erwarten. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht dargetan. Dementsprechend handelt es sich vorliegend auch nicht um ein größeres Bebauungsgebiet mit der Folge, dass eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren erforderlich würden und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren zielführender erscheint (vgl. VGH BW, B.v. 28.4.2017 – 1 S 345/17 – juris m.w.N.). Auch haben die entsprechenden Bauarbeiten nach den eigenen Angaben des Antragstellers und von ihm vorgelegten Bilder bereits begonnen, so dass es hier dahin gestellt bleiben kann, ob der bereits erfolgte Beginn der Arbeiten zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses vorliegend erforderlich ist (so BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 1 NE 18.499 – juris). Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Einwand, dass es sich bei der im Wege des § 123 VwGO zu begehrenden Baueinstellung nach Art. 75 BayBO lediglich um eine Ermessensvorschrift handle, die dem Nachbarn keinen Anspruch auf Baueinstellung vermittle, verfängt nicht. Denn ebenso wenig stünde dem Antragsteller als Nachbar automatisch ein Anspruch auf Baueinstellung nach Art. 75 BayBO von bereits genehmigten bzw. genehmigungsfrei gestellten Vorhaben bei einer vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu, wie oben dargelegt. 2. Die Entscheidung über den darüber hinaus beantragten „Schiebebeschluss“ – unabhängig davon, ob ein solcher rechtlich überhaupt möglich und vorgesehen ist – erübrigt sich in Anbetracht der obigen Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).