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Urteil

8 BV 24.159

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Sondernutzungsgebührensatzung für die Bemessung der Gebühren auf die örtliche Lage mithilfe eines Straßengruppenverzeichnisses als Orientierungspunkt für die Gebührenstaffelung abstellt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Sondernutzungsgebührensatzung für die Bemessung der Gebühren auf die örtliche Lage mithilfe eines Straßengruppenverzeichnisses als Orientierungspunkt für die Gebührenstaffelung abstellt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2022 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Die zulässige Klage gegen den Sondernutzungsgebührenbescheid vom 4. November 2020 erweist sich als unbegründet (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Abstellen eines nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichem Straßengrund stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG dar, für die gemäß Art. 18 Abs. 2a Satz 1 BayStrWG i.V.m. der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten vom 25. Juni 2014 – hier maßgeblich ist die Fassung vom 6. August 2020 – Sondernutzungsgebühren erhoben werden können (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 8 ZB 15.2237 – BayVBl 2018, 31 = juris Rn. 13). Die amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs des Klägers waren im maßgeblichen Zeitraum ab 16. März 2020 entstempelt (vgl. Behördenakte [BA] S. 2 f., 5 und 8). 2. Der Gebührenfestsetzung lag eine wirksame Rechtsgrundlage zugrunde. Die Beklagte hat von der Ermächtigung des Art. 18 Abs. 2a Satz 4 BayStrWG Gebrauch gemacht und eine Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsgebührensatzung – SoNuGebS) erlassen. Für das Abstellen nicht zugelassener Pkw richten sich die Gebühren nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SoNuGebS i.V.m. Nr. 49 des Gebührenverzeichnisses (Anlage I zur SoNuGebS); hinsichtlich der Höhe wird nach Straßengruppen differenziert, die stadtbezirksbezogen im Straßengruppenverzeichnis in Anlage II aufgelistet sind (§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 SoNuGebS). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gebührenbemessung anhand des Straßengruppenverzeichnisses sei schon deshalb rechtswidrig, weil dieses – wegen des Fehlens eines belastbaren Konzepts für die Straßeneinteilung – mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, trifft nicht zu. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 14. März 2023 (Az. 8 BV 21.1145, vgl. dort insbesondere Rn. 32 ff.) Bezug genommen, das mit Schreiben des Gerichts vom 25. April 2023 in das Verfahren eingeführt wurde (vgl. Gerichtsakte [GA] Az. 8 BV 22.1867 S. 134). Das Urteil ist rechtskräftig (vgl. BVerwG, B.v. 1.12.2023 – 9 B 15.23). 3. Die Gebührenfestsetzung entspricht § 4 Abs. 4 Satz 1 SoNuGebS i.V.m. Nr. 49 des Gebührenverzeichnisses (Anlage I zur SoNuGebS) in der Straßengruppe III, der die H.straße zugeordnet war (vgl. Straßengruppenverzeichnis, Anlage II zur SoNuGebS). Dort ist für das Abstellen des nicht zugelassenen Pkws eine Gebühr pro angefangener Woche von 70 € vorgesehen. Der Zeitraum vom 16. März 2020 bis 6. Mai 2020 umfasste sieben Wochen und zwei Tage. Dies ergibt vorliegend eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 560 €. Der Senat ist überzeugt, dass der Pkw des Klägers durchgehend vom 16. März 2020 bis 6. Mai 2020 auf öffentlichem Straßengrund abgestellt war. Die Beklagte hat den Standort des Fahrzeugs am 16. März, 28. April und 6. Mai 2020 ermitteln lassen. Der Vorhalt des Klägers, sein Fahrzeug sei im fraglichen Zeitraum für „längere Zeit“ auf einem privaten Parkplatz in der S. straße 3 in München abgestellt gewesen, ist unsubstanziiert. Der Aufforderung des Verwaltungsgerichts, genauer aufzuschlüsseln, an welchen Tagen sein Kfz wo abgestellt war (vgl. unpaginierte VG-Akte Bl. 5 und 10), ist er nicht nachgekommen. Stattdessen hat er behauptet, ihm lägen keine genauen Daten vor; zudem hat er auf die Nachweispflicht der Beklagten verwiesen und von ihr eine tägliche Registrierung verlangt. Dies überspannt die Anforderungen, die im Rahmen solcher „Massenverfahren“ in größeren Städten – die Beklagte erfasst jährlich ca. 5.000 „Rote Punkte“ (vgl. elektronische Gerichtsakte [eGA] S. 24) – an die behördliche Sachverhaltsklärung zu stellen sind. Im Übrigen korreliert die behördliche Aufklärungspflicht nach Art. 24 BayVwVfG mit der Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten hinsichtlich der Tatsachen, die ihrer Sphäre zuzuordnen sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris Rn. 11; Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 28). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen, dass sein Fahrzeug nicht durchgehend auf öffentlichem Straßengrund abgestellt gewesen sei. Die Beklagte war deshalb nicht gehalten, vor Erlass des angegriffenen Bescheids weitere Sachverhaltsermittlungen hierzu anzustellen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.