Beschluss
15 ZB 24.342
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft, wenn also wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und/oder der Umfang der Baugenehmigung und damit des nachbarlichen Störpotenzials bei deren Umsetzung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkübertragungsstelle mit einem Stahlgitter-Außenmast. Mit Unterlagen vom 11. Februar 2020 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkübertragungsstelle mit einem Stahlgitter-Außenmast auf dem Baugrundstück, das westlich und südwestlich der Grundstücke der Kläger liegt. Die Grundstücke der Kläger sind im nördlichen Bereich mit Wohngebäuden bebaut und im Übrigen – wie auch das Baugrundstück – dem Außenbereich zuzurechnen. Das Grundstück der Klägerin zu 1 grenzt im Westen und Südwesten unmittelbar an das Baugrundstück. Das Grundstück des Klägers zu 2 ist vom Baugrundstück durch das Grundstück der Klägerin zu 1 getrennt. Das Landratsamt erteilte mit Bescheid vom 22. September 2022 die beantragte Baugenehmigung, gegen die die Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat diese mit Urteil vom 12. September 2023 abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Baugenehmigung weder in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sei noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt, die den gesetzlichen Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a) Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung sei unbestimmt, weil der genaue Standort des Stahlgitter-Mastes nach Aktenlage unklar sei. Außerdem habe das Verwaltungsgericht ihren Vortrag in Bezug auf das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die hier zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führe, nicht ausreichend berücksichtigt. Mit diesem Vorbringen haben die Kläger keinen Erfolg. Eine Baugenehmigung muss hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2023 – 15 ZB 22.2583 – juris Rn. 10). Soweit die Kläger darauf abstellen, aufgrund der Divergenz des Standortes in den genehmigten Plänen vom 12. September 2019 (Ansicht von Nordwesten) und vom 28. Juni 2021 (Lageplan) sowie dem landschaftspflegerischen Begleitplan vom 27. Oktober 2021 sei unklar, was vom Adressaten gefordert werde, verkennen sie den maßgeblichen Anknüpfungspunkt der Bestimmtheit für den vorliegenden Nachbarrechtsstreit. Die Kläger sind keine pflichtigen Bescheidsadressaten, die in der Lage sein müssen, zu erkennen, was von ihnen gefordert wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2022 – 10 B 16.21 – juris Rn. 4), sondern Nachbarn. Als solche müssen sie „nur“ zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft, wenn also wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und / oder der Umfang der Baugenehmigung und damit des nachbarlichen Störpotenzials bei deren Umsetzung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Ein Nachbar kann somit eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit (nur) geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2022 – 15 CS 21.2913 – juris Rn. 23). Entgegen dem klägerischen Vorbringen geht das Verwaltungsgericht nicht von einer Unbestimmtheit des genehmigten Vorhabenstandortes, für den der genehmigte Lageplan und nicht die Ansicht oder der landschaftspflegerische Begleitplan maßgebend sind, aus (vgl. UA S. 15). Das Verwaltungsgericht stellt vielmehr fest, dass in Bezug auf die unterschiedlichen Datumsangaben der genehmigten Pläne eine mögliche Unklarheit der genehmigten Höhe des Stahlgitter-Antennenmastes im Raum steht. Es führt aber sodann aus, dass trotz der aufgrund der Standortverschiebung im Plansatz vom 28. Juni 2021 gegebenenfalls unbestimmten Höhe der genehmigten Anlage weder ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere in Bezug auf die geltend gemachte erdrückende Wirkung, noch ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vorliegt (UA S. 12). Dass sich diese mögliche Unbestimmtheit – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – zu Lasten der Kläger auswirkt, legen diese nicht dar. Hierbei kommt es auch nicht auf das hier von den Klägern im Rahmen der Bestimmtheit behauptete negative Zusammenspiel von Abstandsflächenrecht mit den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme an. b) Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch kein Verstoß des Bauvorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme entnehmen. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 13.12.2022 – 15 ZB 22.2149 – juris Rn. 11). Die Einwände der Kläger gegen die bauplanungsrechtliche Einstufung des Bauvorhabens, insbesondere in Bezug auf den behaupteten fehlenden Versorgungsauftrag, sowie den Vortrag zum Natur- und Landschaftsschutz und einer Diskrepanz zum Denkmalschutzrecht setzen sich nicht mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer insoweit fehlenden nachbarschützenden Wirkung auseinander. Soweit die Kläger diese Allgemeininteressen im Rahmen der Abwägung zu Ihren Gunsten berücksichtigt wissen wollen, steht dem entgegen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Nachbarn beeinträchtigt werden. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung – objektivrechtlich – rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.1995 – 4 B 47.95 – juris Rn. 2). Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte deshalb im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme die behauptete objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung stärker berücksichtigen müssen, interpretieren die Kläger die von ihnen zitierte Entscheidung des Senats fehl (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2023 – 15 N 23.1404 – juris Rn. 22). Die Kläger können sich auch nicht auf eine fehlende Erschließung berufen, zumal die Zufahrt zum Baugrundstück nur auf der Westseite des Grundstücks der Klägerin zu 1 verläuft. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt (UA S. 19), dass das Gebot ausreichender Erschließung des Baugrundstücks weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nachbarschützende Funktion hat. Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks zur Folge hat, kann ausnahmsweise über Art. 14 GG ein Genehmigungsabwehranspruch begründet sein, d.h. wenn die Umsetzung der Baugenehmigung die Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2022 – 15 ZB 22.268 – juris Rn. 9 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat die Entstehung eines Notwegerechts unter Berücksichtigung der Grundstückssituation und der Zufahrtsbreite verneint (UA S. 20). Dem setzt das Zulassungsvorbringen nur die gegenteilige Ansicht der Kläger entgegen, was für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht genügt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2022 – 15 ZB 22.2199 – juris Rn. 9). Die Erwartung eines Flurschadens und zivilrechtliche Abwehransprüche gem. § 1004 BGB sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung (vgl. Art. 68 Abs. 5 BayBO). Soweit die Kläger aus einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ableiten, kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2022 – 15 ZB 23.1404 – juris Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur inhaltsgleich geltend gemachten Verfahrensrüge ergibt. 2. Die Kläger sind der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es keinen Augenschein durchgeführt und die hierzu gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt habe. Dem Urteil liegt jedoch insoweit kein Verfahrensmangel zugrunde, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 – juris Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, B.v. 3.6.2014 – 2 B 105.12 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 13.10.2023 – 15 ZB 23.1404 – juris Rn. 9). Das Verwaltungsgericht hat hier die vor Ort bestehende Situation und die durch das Bauvorhaben sich verändernden Gegebenheiten anhand der vorliegenden Luft- und Lichtbilder sowie der Bauvorlagen beurteilt. Derartige Lichtbilder und Lagepläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 – 4 BN 26.08 – juris Rn. 3). Die Kläger führen hierzu schon nicht näher aus, weshalb die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bilder und Unterlagen in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale des Stahlgitter-Antennenmastes keine Aussagekraft besitzen. Entgegen dem ergänzten Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch nicht darauf abgestellt, dass „das Stahlgittergebilde entweder verdeckt oder hinterlegt sei von Wald“, sondern diese Frage dahingestellt gelassen (UA S. 16). In Bezug auf die abgelehnten Beweisanträge liegen eine Verletzung von § 86 Abs. 1 und ein Verfahrensmangel nur vor, wenn diese zu Unrecht abgelehnt worden sind, die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet oder sich dem Gericht eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 – 7 B 16.13 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.5.2023 – 15 ZB 23.574 – juris Rn. 20). Zudem muss der jeweilige Beweisantrag entscheidungserheblich sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2021 – 9 B 46.20 – juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall. Die beantragte Ortsbesichtigung zum Beweis der Tatsachen, dass - „es von den klägerischen Grundstücken aus südwärts keine Ausweichmöglichkeit in der Blickbeziehung zum streitigen Mast geben und dieser in Gänze sichtbar wird, ohne Teilverdeckung insbesondere durch Bäume,“ - „die klägerischen Grundstücke von außen gesehen eine Einheit mit dem Mast darstellen werden, so als sei dieser auf den klägerischen Grundstücken selbst errichtet,“ - „der Mast den klägerischen Grundstücken Belichtung nehmen wird,“ - „vor allem bei einem Aufenthalt im Garten der Kläger der Mast über den Köpfen schwebt und deshalb erdrückend wird,“ - „der Umgriff des Vorhabens bisher ohne vergleichbare technische und vor allem gewerbliche Anlage, also unberührt ist, der Mast mithin ein alles dominierender Fremdkörper sein wird“, sind nicht entscheidungserheblich, da nicht dargelegt oder ersichtlich ist, weshalb die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bilder, Pläne und Bauvorlagen in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nicht aussagekräftig sein sollen (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2023 – 15 ZB 23.574 – juris Rn. 23). Im Übrigen ist eine Entscheidungserheblichkeit der behaupteten erdrückenden Wirkung auch deshalb nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht nachvollziehbar davon ausgegangen ist, dass ein Funkmast – anders als ein Gebäude – weniger durch seine Baumasse, als vielmehr durch die Höhe der Anlage wirkt (UA S. 15). Es hat bei der hierbei anzustellenden Einzelfallbeurteilung die konkrete örtliche Situation, den Zuschnitt der Grundstücke, die Abstände und die Bebauung im nördlichen Bereich der klägerischen Grundstücke zutreffend bewertet. Hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Die von ihnen nach Errichtung des Stahlgittermastes angefertigten und vorgelegten Lichtbilder widerlegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Lichtdurchlässigkeit des Bauvorhabens, allenfalls teilweisen Verschattung der Grundstücke und der Möglichkeit eines, wenn auch eingeschränkten Blicks auf die dahinterliegende Landschaft (vgl. UA S. 16), nicht. Die örtliche Situation mag für die Kläger unbefriedigend sein. Dass das Bauvorhaben allerdings derart übermächtig erscheint, dass das jeweilige Gebäude der Kläger nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Grundstück dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2023 – 15 ZB 22.2583 – juris Rn. 17), wird auch aus den im Nachgang vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da sich die Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).