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Urteil

6 B 23.2098

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Ergebnis wirkt sich der Rechenfehler des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil der Beklagten aus. Denn es liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eckermäßigung gem. § 6 Abs. 11 S. 1 EBS 1990 nicht vor. Daher fällt der die klägerischen Grundstücke treffende Beitrag (noch) geringer aus, als vom Verwaltungsgericht angenommen worden war. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Ergebnis wirkt sich der Rechenfehler des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil der Beklagten aus. Denn es liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eckermäßigung gem. § 6 Abs. 11 S. 1 EBS 1990 nicht vor. Daher fällt der die klägerischen Grundstücke treffende Beitrag (noch) geringer aus, als vom Verwaltungsgericht angenommen worden war. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs¬gerichts München vom 29. Juli 2022 – M 28 K 19.2179 – wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreck¬bar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstre¬ckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Kläger vorher Sicher¬heit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren ist – nach der teilweisen Zulassung der Berufung gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils – nur noch ein Beitragsteil von 360,71 € bei dem Grundstück FlNr. 588/2 und von 120,83 € bei dem Grundstück FlNr. 588/41, für den das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beitragsbescheid aufgrund eines Rechenfehlers bei der berichtigten Aufwandsverteilung unter Berücksichtigung des Grundstücks FlNr. 588 aufgehoben hat. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Die solchermaßen beschränkte Berufung bleibt ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht zwar in der genannten Höhe auf dem von der Beklagten zu Recht gerügten Rechenfehler. Dieser wirkt sich aber im Ergebnis nicht zu Ungunsten der Beklagten aus. 1. Gemäß Art. 5a KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der – nach Abzug des gemeindlichen Eigenanteils verbleibende – umlagefähige Herstellungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf „die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke“ zu verteilen. Entsprechend dem Auftrag des § 132 Nr. 2 BauGB regelt die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung den konkreten Verteilungsmaßstab, durch den sie vorgibt, mit welchem Anteil die im Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke jeweils zu belasten sind. Die hier noch maßgebliche Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 6. Juli 1990 (EBS 1990) sieht in § 6 Abs. 2 den weitgehend üblichen und vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich empfohlenen (vgl. U.v. 19.8.1994 – 8 C 23.92 – juris) kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab vor. Danach werden die bei den Grundstücken im Abrechnungsgebiet bestehenden Unterschiede im Nutzungsmaß durch die Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit einem nach der Anzahl der Vollgeschosse gestaffelten Nutzungsfaktor berücksichtigt. Daneben sieht § 6 Abs. 11 EBS 1990 unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke vor (sog. Eckermäßigung). Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsstraße im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 EBS 1990 nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden. 2. In Anwendung dieser Vorschriften ist die Aufhebung der Beitragsbescheide in der noch streitigen Höhe im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) Im Ausgangspunkt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass (neben den beiden weiteren Grundstücken FlNrn. 590/1 und 590/7) auch das 5.606 m² große und bebaute Grundstück FlNr. 588 von der abzurechnenden Erschließungsanlage Sonnleiten im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird und entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands mit der Folge einer entsprechenden Beitragsermäßigung für die übrigen Beitragspflichtigen zu berücksichtigen ist (s. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 9.11.2023 – 6 ZB 23.216 – Rn. 23 ff.). b) Bei der deshalb vom Gericht erbetenen Vergleichsberechnung legte die Beklagte für das Grundstück FlNr. 588 nach einer Vervielfachung der Grundstücksfläche (5.606 m²) mit dem Nutzungsfaktor 1,6 für die tatsächlich vorhandene Bebauung mit drei Vollgeschossen eine Nutzfläche von 8.969,60 m² zugrunde. Daraus errechnet sich (bei weiterer Einbeziehung der Grundstücke FlNrn. 590/1 und 590/7) bei einer Gesamtnutzfläche (Beizugsfläche) von 38.957,49 m² ein Beitragssatz von 10,20 €/m², was für die im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücke FlNrn. 588/2 und 588/41 zu einem Erschließungsbeitrag von 21.812,70 € (1.645 m 2 x 1,3 x 10,20 €) und 7.306,26 € (551 m² x 1,3 x 10,20 €) führt, davon auf seinen hälftigen Miteigentumsanteil entfallend 10.906,35 € und 3.653,13 €. Das Verwaltungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, dass für die in die Aufwandsverteilung neu einzubeziehenden Grundstücke FlNrn. 588, 590/1 und 590/7 eine Eckermäßigung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 EBS angesetzt werden müsse, weil diese Grundstücke nicht nur durch die abzurechnende Erschließungsanlage Sonnleiten, sondern auch durch die Kitzberg straße erschlossen würden. Daher hat es selbst eine weitere Vergleichsberechnung durchgeführt, wobei es allerdings für das Grundstück FlNr. 588 versehentlich den Nutzungsfaktor von 1,6 nicht berücksichtigt und deshalb von der durch die Beklagte ermittelten Beizugsfläche des Abrechnungsgebiets – statt folgerichtig ein Drittel der um den Nutzungsfaktor vervielfachten Nutzfläche – lediglich ein Drittel der „bloßen“ (Netto-)Grundstücksfläche von FlNr. 588 abgezogen hat. Diese – fehlerhafte – Berechnung des Verwaltungsgerichts führte zu einem Beitragssatz von 10,75 €/m², was für die klägerische Grundstücke FlNrn. 588/2 und 588/41 Erschließungsbeiträge in Höhe von insgesamt 22.988,87 € und 7.700,22 € ergab. Dementsprechend hob das Verwaltungsgericht die jeweils den hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers betreffenden Beitragsbescheide insoweit auf, als für die FlNr. 588/2 ein 11.494,44 € und für FlNr. 588/41 ein 3.850,11 € übersteigender Erschließungsbeitrag festgesetzt wurde. Bei richtiger Berechnung hätte sich ein Beitragssatz in Höhe von 11,0873619 € pro m² ergeben, was zu einem höheren Beitrag für die klägerischen Grundstücke geführt hätte. c) Im Ergebnis wirkt sich der dargestellte Rechenfehler jedoch nicht zum Nachteil der Beklagten aus, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert worden ist. Denn entgegen der Grundannahme des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eckermäßigung gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 EBS 1990 zugunsten der (auch) an der Kitzberg straße anliegenden Grundstücke FlNrn. 588, 590/1 und 590/7 nicht vor. Daher erweist sich der von der Beklagten im Rahmen der erstinstanzlich vorgelegten Vergleichsberechnung ermittelte Beitragssatz von 10,20 €/m² als zutreffend mit der Folge, dass der die klägerischen Grundstücke treffende Beitrag (noch) geringer ausfällt, als vom Verwaltungsgericht angenommen worden war. Nach § 6 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 EBS 1990 scheidet eine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung zum Nachteil der übrigen an der Aufwandsverteilung beteiligten Grundstücke dann aus, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden. Damit will der Satzungsgeber nur tatsächliche Doppelbelastungen abmildern. Ein solcher Fall liegt mit Blick auf die Grundstücke FlNrn. 588, 590/1 und 590/7, die sowohl an der abzurechnenden Straße Sonnleiten als auch an der Kitzberg straße liegen, nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Kitzberg straße im fraglichen Teil überhaupt und gegebenenfalls seit wann die Merkmale einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erfüllt. Denn jedenfalls fehlt es an einer tatsächlichen Doppelbelastung durch bereits erhobene oder künftig zu erhebende Beiträge für deren erstmalige Herstellung. Die Beklagte hat zwar nach den Unterlagen, die sie teils bereits dem Verwaltungsgericht und im Übrigen dem Senat vorgelegt hat, in den Jahren 1973 und 1974 Beiträge im Zusammenhang mit der Kitzberg straße wohl auch im fraglichen Bereich erhoben, nachdem sie die damals schon vorhandene Straße mit Kosten von 53.000 DM „ausgebaut“ hatte. Dabei hat es sich aber – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts – nicht um Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung diese Straße gehandelt. Die Beklagte verfügte damals nicht nur über die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene Erschließungsbeitragssatzung, sondern auch über eine „Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen und Verbesserungen endgültig hergestellter Ortsstraßen“ vom 9. Juli 1973, die sie auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 und Art. 16 des Gemeindeabgabengesetzes (vom 20.7.1938, BayRS I S. 553) erlassen hatte (zur Erhebung von Ausbaubeiträgen vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 6.3.1974, GVBl 1974, 109, etwa BayVGH, U.v. 20.5.1976 – 215 VI 74 – juris; BayVGH, U.v. 22.7.1993 – 6 B 90.1685 – NVwZ-RR 1994, 292/293). Die „umlagefähigen Ausbaukosten“ hatte sie zunächst mit Kostenrechnungen vom 25. Juli 1974 ohne Angabe einer Rechtsgrundlage „gleichmäßig auf die 27 An- und Hinterlieger“ aufgeteilt. Auf Widersprüche der Betroffenen hin hat sie dann unter dem 5. November 1974 förmliche „Kostenbeitragsbescheide für Erweiterungen und Verbesserungen“ für den „Ausbau der Kitzberg straße“ erlassen und die Beitragserhebung ausdrücklich auf ihre Satzung über Beiträge für Erweiterungen und Verbesserungen von Ortsstraßen gestützt. Zwar ist in diesem Zusammenhang im Schriftwechsel zwischen Gemeinde, Anliegern und Widerspruchsbehörde gelegentlich von „Erschließungsbeitrag“ die Rede. Es steht aber nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen außer Frage, dass es damals nicht um die (Erschließung-)Beitragserhebung für die erstmalige Herstellung der Kitzberg straße als Erschließungsanlage ging, sondern allein um die Kostenbeteiligung an einem „bloßen“ Ausbau der vorhandenen Verkehrsanlage. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die Kitzberg straße künftig Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung erhoben werden. Da somit – im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bezüglich der Erschließungsanlage Sonnleiten – eine tatsächliche Doppelbelastung der Grundstücke FlNrn. 588, 590/1 und 590/7 mit Erschließungsbeiträgen für eine Mehrfacherschließung nicht festgestellt werden kann, scheidet die Gewährung einer Eckvergünstigung nach § 6 Abs. 11 EBS aus. Eine nachträgliche Veränderung der für die Erschließungsanlage Sonnleiten im Jahr 2016 entstandenen sachlichen Beitragspflicht und -höhe kann durch eine mögliche nachträgliche Veränderung der Erschließungssituation, wie z.B. durch das spätere Hinzukommen einer weiteren Erschließungsanlage, nicht mehr bewirkt werden (vgl. BayVGH, U.v. 23.2.2006 – 6 B 03.371 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 3.2.2020 – 6 ZB 19.2115 – juris Rn. 10; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 934). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.