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Urteil

1 N 22.1031

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und sind die Betroffenen nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Prüfung der Antragsbefugnis ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen. Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag – auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens des Antragsgegners – auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und sind die Betroffenen nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Prüfung der Antragsbefugnis ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen. Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag – auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens des Antragsgegners – auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, weil es den Antragstellerinnen an der Antragsbefugnis fehlt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und sind die Betroffenen – wie hier – nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2015 – 4 CN 5.14 – BauR 2015, 1827; U.v. 30.4.2004 – 4 CN 1.03 – BayVBl 2005, 55). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Geltendmachung einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Darlegungspflichtig sind die Antragstellerinnen. Sie müssen hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift ihre Rechte verletzt. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen nicht aus. Die Prüfung der Antragsbefugnis ist jedoch nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen. Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag – auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens des Antragsgegners – auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2018 – 4 BN 22.18 – ZfBR 2019, 272; B.v. 12.1.2015 – 4 BN 19.14 – juris Rn. 13). Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Antragsbefugnis der Antragstellerinnen nicht gegeben. Die Antragstellerinnen haben im Normenkontrollverfahren nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, welche die unzureichende Beachtung eines abwägungserheblichen Belangs als möglich erschein lassen. Soweit die Antragstellerinnen sich darauf berufen, dass die Planung im Hinblick auf den Umfang der zugelassenen Bebauung zu einer erhöhten Gefahr einer Überflutung ihrer unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke führe und die Niederschlagswasserbeseitigung nicht ausreichend löse, ist ihr Vortrag nicht schlüssig. Die Antragsgegnerin hat im Planaufstellungsverfahren sowohl die Aufschüttung des Plangebiets als auch die östlich angrenzende Bebauung in den Blick genommen und erkannt, dass die Niederschlagswasserbeseitigung nicht völlig unproblematisch ist. Sie hat daher ein Konzept für die Niederschlagswasserbeseitigung erstellen lassen (vgl. Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung vom 24. April 2019). Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hat dazu vorgetragen, dass Anlass für die geplante Auffüllung des Geländes der zu geringe Grundwasserflurabstand des Bestandsgeländes sei. Für die Niederschlagswasserbeseitigung sei ein Stufensystem vorgesehen mit einer Beseitigung des Niederschlagswassers teils durch eine gedrosselte Einleitung in die Regenwasserkanalisation, teils durch ein kaskadenartiges Versickerungssystem und durch die Aufnahme in Mulden östlich der Erschließungsstraße. Schädliche Auswirkungen auf das Plangrundstück und die Nachbargrundstücke seien nicht zu erwarten. Bei einem 100-jährlichen Ereignis erfolge eine Entlastung in die angrenzenden Grünflächen. Lediglich vorsorglich sei ein Wall im Graben am östlichen Rand des Plangebiets vorgesehen (vgl. Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung zum Bebauungsplan vom 23. März 2021, Nr. 1.8). Der Bebauungsplan enthält hierzu die nötigen Festsetzungen. Mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags ist auch sichergestellt, dass dieses Konzept rechtlich abgesichert ist und umgesetzt wird. Das Wasserwirtschaftsamt sowie die untere Wasserbehörde haben im Vorfeld keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung erhoben. Die Antragsgegnerin durfte im Planaufstellungsverfahren daher dem Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung“ folgen (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2020 – 15 N 19.389 – juris Rn. 14) und bei der abschließenden Abwägung und dem Satzungsbeschluss davon ausgehen, dass etwaige Detailprobleme der Niederschlagswasserentsorgung im wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können. Das Vorbringen der Antragstellerinnen ist nicht geeignet, den Vortrag der Antragsgegnerin, der auf dieser fachlich fundierten Einschätzung beruht, in Zweifel zu ziehen. Soweit die Antragstellerinnen eine Gefährdung ihrer angrenzenden Grundstücke durch eine – nach Aufschüttung des Plangebiets – erhöhte Lage des Plangebiets befürchten und ergänzend vortragen, dass der Grünstreifen bzw. der Graben, der sich im östlichen Teil des Plangebiets unmittelbar an der Grenze zu ihren Grundstücken befindet, bei Starkregenereignissen in der Vergangenheit überflutet gewesen sei bzw. viel Wasser geführt habe, aufgrund der geplanten Bebauung bei Starkregenereignissen das dann abgeleitete Niederschlagswasser nicht mehr aufnehmen könne, übersehen sie, dass das erhöht liegende Plangebiet nicht unmittelbar zu ihren Grundstücken abfällt, sondern zu dem Graben. Ihre Grundstücke liegen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf einer Höhe von 446,5 m üNN und 447 m üNN und damit höher als der im Graben festgesetzte Wall, für den eine Mindesthöhe von 446,6 m üNN vorgesehen ist. Inwieweit dennoch eine Gefährdung ihrer Grundstücke durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser zu befürchten ist, legen die Antragstellerinnen nicht dar. Auch dass der Wall zur Entlastung bei Starkregenereignissen nicht geeignet ist, machen die Antragstellerinnen, die ihren Vortrag auf eine fehlende Rechtsgrundlage für diese Festsetzung beschränken, nicht geltend. Im Übrigen ist für die Festsetzung eines Walls auf die zulässige Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 16 Buchst. b und 20 BauGB zu verweisen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2001 – 4 CN 9.00 – BVerwGE 115, 77; OVG NW, B.v. 18.8.2023 – 2 B 349/23.NE – juris Rn. 62 f.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 29.4.2021 – OVG 2 A 21.18 – juris Rn. 36; BayVGH, U.v. 19.6.2008 – 1 N 06.2548 – juris Rn. 18). Soweit pauschal geltend gemacht wird, dass fraglich sei, ob die Grünflächen die Wassermengen aufnehmen könnten, weil auch Niederschlagswasser hätte berücksichtigt werden müssen, das von Süden außerhalb des Plangebiets ankomme, handelt es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die bisherige Funktion des Plangebiets einschließlich der Grünfläche und des Grabens als „Retentionsraum“ berücksichtigt. Soweit die Antragstellerinnen eine ungenügende Konzeption der Niederschlagswasserentwässerung im Bereich des Geh- und Radweges südlich von MU(5.2) und MU(6) behaupten, hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf das Entwässerungskonzept hingewiesen. Danach ist in diesem Bereich eine (kontrollierte) Einleitung des gesammelten Wassers in die Regenkanalisation vorgesehen, die Rückhaltung erfolgt in einem unter der Erschließungsstraße zu errichtenden Stauraumkanal. Bei einer Überlastung bei Starkregenereignissen erfolgt die Entlastung in die angrenzenden Grünflächen (vgl. Konzept zur Niederschlagswasserableitung, S. 28). Substantiierte Einwendungen gegen das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung tragen die Antragstellerinnen nicht vor. Auch in der mündlichen Verhandlung haben sie lediglich pauschal auf „Schwachstellen“ des Entwässerungskonzepts hingewiesen. Auf eine mögliche Beeinträchtigung durch ein durch das Plangebiet hervorgerufenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der H.er Straße und eine damit verbundene Verschlechterung der Verkehrssituation für ihre Grundstücke haben die Antragstellerinnen ihre Antragsbefugnis nicht gestützt. Soweit zu ihren Gunsten ein solcher Belang (noch) dem Schriftsatz vom 24. April 2022 entnommen werden kann, fehlt es jedenfalls gegenwärtig an einer Bebauung auf ihren Grundstücken; zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht auch kein Baurecht. Denn die insoweit maßgebliche 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14a „Tizianstraße/Spitzweg straße“ vom 15. April 1997, die für die Grundstücke der Antragstellerinnen eine Bebauung vorsieht, ist unwirksam, weil es an der erforderlichen Ausfertigung fehlt und die Maßfestsetzungen nur Festsetzungen für die Hauptanlagen enthalten, nicht aber für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden Nebenanlagen. Auch der ursprüngliche Bebauungsplan vom 14. November 1985 ist unwirksam, weil die Bekanntgabe nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm genügt. Denn insoweit fehlt es an einem Hinweis auf die Einsehbarkeit der zugrunde gelegten DIN-Vorschrift 18920 (Schutz von Bäumen und Pflanzbeständen). Unabhängig davon ist der Bebauungsplan aufgrund der von dieser Planung erheblich abweichenden tatsächlichen Bebauung auf den Grundstücken im Plangebiet funktionslos geworden. Nach dem Bebauungsplan und der Darstellung in BayernAtlas ist für den Senat aufgrund der Lage der Grundstücke ohne weiteres nach Aktenlage zu erkennen, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zum unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern zum Außenbereich (§ 35 BauGB) gehören. Danach stellen die Grundstücke der Antragstellerinnen keine Baulücke dar; sie sind vielmehr Teil des sich nach Westen erstreckenden Außenbereichs. Die Grundstücke der Antragstellerinnen werden nicht mehr durch die umliegende Bebauung, sondern von der sich westlich anschließenden Freifläche geprägt. Die bestehenden Nebengebäude am westlichen Rand der Grundstücke haben keine prägende Wirkung für einen Bebauungszusammenhang. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats (schriftlich und in der mündlichen Verhandlung) wurden allseits keine Einwände erhoben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.