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Beschluss

15 C 24.1013

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Gemeinde ist nicht in einem Rechtsstreit eines Dritten gegen eine erteilte Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht (einfach) beizuladen. Dies gilt auch dann, wenn gegen den maßgeblichen Bebauungsplan, aufgrund dessen die Baugenehmigung erteilt worden war, ein Verfahren nach § 47 VwGO anhängig ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gemeinde ist nicht in einem Rechtsstreit eines Dritten gegen eine erteilte Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht (einfach) beizuladen. Dies gilt auch dann, wenn gegen den maßgeblichen Bebauungsplan, aufgrund dessen die Baugenehmigung erteilt worden war, ein Verfahren nach § 47 VwGO anhängig ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Beiladungsbewerberin, sie gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren der Kläger gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (einfach) beizuladen, zu Recht abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Beiladung erfolgt, liegt im Ermessen des Gerichts, bei dem die Streitsache anhängig ist, im Fall der Beschwerde gegen die den Beiladungsantrag ablehnende Entscheidung im Ermessen des Beschwerdegerichts, das nicht auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 C 15.1263 – juris Rn. 9 m.w.N.). Der erkennende Senat hält eine Beiladung im vorliegenden Fall für nicht zweckmäßig. Die Beiladungsbewerberin macht zwar geltend, ihre rechtlichen Interessen würden durch die im Hauptsacheverfahren zu treffende Entscheidung berührt, sollte diese sich auf eine im Wege der Inzidentprüfung festgestellte Unwirksamkeit des von ihr erlassenen Bebauungsplans stützen. Allerdings ist sie als Antragsgegnerin bereits an dem vor dem Senat anhängigen Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, Az. 15 N 23.994) beteiligt, das diesen Bebauungsplan betrifft. Abgesehen davon, dass jegliche – eventuell zu treffende – Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung die Einschätzung des im Verfahren nach § 47 VwGO allein zuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht binden, kann sie damit ihre rechtlichen Interessen losgelöst von dem laufenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht verfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2011 – 15 C 10.3060 – juris Rn. 6). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).