Beschluss
6 CE 24.1330
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es fehlt an einer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels notwendigen Beschwer, wenn die ursprüngliche Beschwer durch Änderung der Sachlage weggefallen ist. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es fehlt an einer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels notwendigen Beschwer, wenn die ursprüngliche Beschwer durch Änderung der Sachlage weggefallen ist. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2024 – AN 16 E 24.747 – wird verworfen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.538,96 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die als Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin steht, wendet sich mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Beförderungsdienstpostens einer Referatsleitung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Statusamt eines Oberregierungsrats (Besoldungsgruppe A 14) innehat. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 11. Juli 2024 stattgegeben und der Antragsgegnerin vorläufig untersagt, die Stelle „mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bestandskräftig entschieden worden ist“. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG. Sie sei bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, weil die Auswahlerwägungen nicht zeitnah dokumentiert worden seien. Die (zu spät dokumentierten) Auswahlerwägungen und die Auswahl des Beigeladenen seien zudem auch materiell rechtswidrig, weil sie außer Acht gelassen hätten, dass die Antragstellerin nach dem für den Leistungsvergleich maßgeblichen Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung besser geeignet sei als der Antragsteller. Denn sie habe in der zum Stichtag 1. Oktober 2022 erstellten kombinierten Regel- und Anlassbeurteilung als Gesamtnote acht Punkte erhalten, während die für den Beigeladenen zum selben Stichtag erstellte Beurteilung mit sieben Punkten schließe. Es sei rechtswidrig, dass die Antragsgegnerin nicht den dienstlichen Beurteilungen, sondern den Ergebnissen der Auswahlgespräche die entscheidende Bedeutung für die Auswahl beigemessen habe. Die Antragsgegnerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie ausführt: Angegriffen werde nicht die formale Begründung des Verwaltungsgerichts, die Auswahlentscheidung sei nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Sie wende sich jedoch gegen die weitere Begründung des stattgebenden Eilbeschlusses, wonach die Antragstellerin die besser geeignete Kandidatin sein soll. Das Verwaltungsgericht habe dabei nicht berücksichtigt, dass die aktuelle dienstliche Beurteilung des Beigeladenen rechtsfehlerhaft sei. Deshalb habe sie, die Antragsgegnerin, inzwischen dem Widerspruch des Beigeladenen abgeholfen und die Beurteilung aufgehoben. Das Verwaltungsgericht habe mit seinen Erwägungen zum Leistungsvergleich verkannt, dass die vorgelegte Regelbeurteilung des Beigeladenen aufgrund der (im einzelnen näher) aufgezeigten Mängel nicht als Grundlage für einen Leistungsvergleich und eine Auswahlentscheidung herangezogen werden dürfe. Das Gericht hätte der Antragsgegnerin zunächst aufgeben müssen, eine neue, rechtsfehlerfreie Beurteilung über den Beigeladenen zu erstellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts dahingehend zu ändern, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, die Stelle der Referatsleitung … mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin erneut bestandskräftig entschieden worden ist, hilfsweise, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses entsprechend der Beschwerdebegründung abzuändern. Die Antragstellerin hält die Beschwerde für unzulässig, jedenfalls für unbegründet und beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel nicht gegen die einstweilige Anordnung selbst, sondern ausschließlich gegen den zweiten Begründungsstrang, auf den das Verwaltungsgericht seinen Beschluss gestützt hat (materiell rechtsfehlerhafter Leistungsvergleich). Den ersten – vorrangig tragenden – Begründungsstrang (formell unzureichende Dokumentation der Auswahlentscheidung) nimmt die Antragsgegnerin hingegen ausdrücklich hin und beantragt dementsprechend der Sache nach nur, bei der erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin nicht an den zweiten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts gebunden zu sein. Für dieses Ziel fehlt es an der Beschwer, die für jedes Rechtsmittel als Sachentscheidungsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 30, vor § 124 Rn. 23 f.). Allerdings dürfte die Antragsgegnerin ursprünglich auch durch den zweiten Begründungsstrang beschwert gewesen sein, weil das Verwaltungsgericht sie mit dem Entscheidungstenor für eine erneute Auswahlentscheidung auch an die materielle Rechtsauffassung gebunden und seinem ersten formalen Begründungsstrang keinen logischen Vorrang zugesprochen haben dürfte. Diese ursprüngliche Beschwer durch eine an der Rechtskraftwirkung teilhabende nachteilige Rechtsauffassung ist jedoch inzwischen wegen Änderung der Sachlage weggefallen. Denn die Antragsgegnerin hat nach ihrem Beschwerdevorbringen die aktuelle dienstliche Beurteilung des Beigeladenen auf dessen Widerspruch hin mittlerweile aufgehoben. Diese Änderung ist beachtlich. Die aufgehobene dienstliche Beurteilung war Grundlage der ursprünglichen Auswahlentscheidung und dementsprechend auch Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Da die Antragsgegnerin aufgrund der – von ihr als Rechtsfehler hingenommenen – fehlenden und nicht nachholbaren Dokumentation der Auswahlerwägungen eine neue Auswahlentscheidung zu treffen hat, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser neuen Auswahlentscheidung an. Daher ist der vom Verwaltungsgericht beurteilte Leistungsvergleich überholt und dem zweiten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts die sachliche Grundlage entzogen. Der Antragstellerin bleibt es freilich unbenommen, im Fall einer für sie erneut nachteiligen Auswahlentscheidung die – offenbar noch ausstehende – erneute Beurteilung des Beigeladenen und den daran anknüpfenden Leistungsvergleich erneut zur gerichtlichen Prüfung zu stellen (zur Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Auswahlentscheidung vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.4.2024 – 6 CE 24.220 – Rn. 11 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens allein zu tragen. Dem Beigeladenen ist kein Kostenanteil aufzuerlegen, obwohl er auf der Seite der unterlegenen Antragsgegnerin steht; denn er hat keinen eigenen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Aus dem gleichen Grund entspricht es aber auch der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich im Beschwerdeverfahren keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 bis 4 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).