Beschluss
9 ZB 23.357
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, vor allem eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Nur mit einer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens oder der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung wird dem Darlegungsgebot nicht genügt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, vor allem eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Nur mit einer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens oder der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung wird dem Darlegungsgebot nicht genügt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt vom Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegen den seinem Grundstück (...) westlich benachbarten Bierkeller des Beigeladenen (...) wegen Lärmbelastung durch den Biergartenbetrieb. Dies wurde vom Landratsamt des Beklagten mit Bescheid vom 13. Juli 2021 unter Verweis auf die bestandskräftige Baugenehmigung vom 25. April 2013, die die Erweiterung des Biergartens um einen Gastraum und die Erhöhung der Besucherzahl auf 200 Sitzplätze zum Gegenstand hat, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers hiergegen mit Urteil vom 24. Januar 2023 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, da schon der Tatbestand der bauordnungsrechtlichen Befugnisnormen nicht erfüllt sei und kein Widerspruch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliege. Im bestandskräftigen Baugenehmigungsbescheid vom 25. April 2013 seien die von der Klägerseite gerügten Aspekte, insbesondere die Lärmbelastungen bereits geprüft und damit verbindlich legalisiert worden. Lediglich im Hinblick auf den Aspekt Brandschutz sei keine Legalisierungswirkung eingetreten, da brandschutzrechtliche Fragen nicht Teil des Prüfprogramms der Baugenehmigung von 2013 gewesen seien. Insoweit bleibe der Vortrag der Klägerseite jedoch unsubstantiiert, da keine einzige brandschutzrechtliche Vorgabe konkret benannt worden sei, gegen die der Beigeladene verstoßen haben könnte. Art. 12 BayBO sei nicht nachbarschützend. Es sei weder ein Verstoß gegen die auf § 23 Abs. 2 BImSchG beruhende Bayerische Biergartenverordnung noch gegen § 22 Abs. 1 BImSchG ersichtlich, ein Einschreiten auch insoweit nicht angezeigt. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt und liegt auch nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 15). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, vor allem eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen. Nur mit einer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens oder der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung wird dem Darlegungsgebot nicht genügt (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2021 – 9 ZB 21.2366 – juris Rn. 11 ff.). Mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gerügten Lärmschutzaspekte bezüglich des Geschirrhäuschens Teil des baurechtlichen Prüfprogramms gewesen seien, die neu ermittelten Werte des Messgutachtens bewegten sich an der oberen Grenze, so dass der Betrieb des Geschirrhäuschen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO verletze, und es müssten Brandschutzmaßnahmen geprüft werden, wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und seine von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung. Dies genügt nicht dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich im Übrigen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung auf die Legalisierungswirkung der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 25. April 2013 hingewiesen und ausgeführt, dass die von der Klägerseite gerügten Lärmaspekte rund um das Geschirrhäuschen, die Lärmauswirkungen durch den (bislang nicht errichteten) Gastraum, die Nutzung durch bis zu 200 Gäste sowie die Geräusche oder sonstigen Belästigungen durch Stellplätze darin umfassend berücksichtigt wurden. Hinsichtlich eines begehrten Einschreitens nach § 24 BImSchG hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die schalltechnische Untersuchung der Handwerkskammer Mittelfranken vom 4. Februar 2013 hingewiesen, welche beim Kläger die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Biergartenverordnung bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der ergänzenden, die Geschirrrückgabe betreffenden Lärmmessung mit Bericht vom 18. September 2020 ausgeführt, dass die Vermessung der Geräuschimmissionen des Geschirrhäuschens den Zweck gehabt habe, den durch den Betrieb dieses Häuschens ausgelösten Immissionsbeitrag beim Kläger zu ermitteln. Dieser unter Dauerbetrieb ermittelte Immissionsbeitrag sei dem Rechtsgedanken von Nr. 3.2.1 Sätze 2 und 3 TA Lärm folgend so gering, dass er im Vergleich zu den Immissionsbeiträgen von Besucherlärm und An- und Abfahrtsverkehr als irrelevant zu betrachten sei. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Substantiiertes entgegen, vielmehr beansprucht der Kläger weiter die Reduzierung der Lärmbelastungen auf ein Minimum durch Versetzung des Geschirrhäuschens. Soweit der Kläger erneut die besondere Schutzbedürftigkeit seiner Gartennutzung hervorhebt, ergibt sich aus der vorgenommenen Messung vom 15. September 2020 laut Bericht vom 18. September 2020, dass der von der Bayerischen Biergartenverordnung vorgesehene Immissionswert von 55 dB (A) am Messpunkt 3 deutlich unterschritten wurde. Die Messung ist danach an drei Messpunkten erfolgt: Messpunkt 1 befand sich unmittelbar an der errichteten Abschirmung (Lärmschutzwand) im Anschluss an das Gebäude der Geschirrrückgabe. Messpunkt 2 lag an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers. Der Messpunkt 3 befand sich in etwa gleichem Abstand zur Emissionsquelle wie das nächstgelegene Fenster der Wohnbebauung des Klägers. Bereits beim Messpunkt 2 wurde der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) eingehalten. Selbst unter der Annahme, dass die Geschirrrückgabe andauernd in Betrieb wäre, wird der maßgebliche Immissionsrichtwert am Messpunkt 3 deutlich unterschritten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert auch im weiter entfernteren Gartenbereich des Klägers eingehalten wird. Die Lärmbelastung durch das Geschirrhäuschen im Garten des klägerischen Wohnanwesens dürfte sich daher auf ein nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots bzw. nach Maßgabe von § 22 Abs. 1, § 24, § 3 Abs. 1 BImSchG zumutbares Maß beschränken. Eine darüberhinausgehende Schutzbedürftigkeit der Gartennutzung des Klägers ist mit dem Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Über die Grenze der Zumutbarkeit hinaus bzw. ohne Vorliegen von schädlichen Umweltauswirkungen kann der Kläger eine Optimierung der Geräuschbelastung durch Versetzung des Geschirrhäuschens nicht beanspruchen. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm keine Veranlassung; konkrete Anhaltspunkte, dass die hier durchgeführte Regelfallprüfung unzureichend sein könnte, sind nicht ersichtlich. Das weitere Zulassungsvorbringen, es seien Brandschutzmaßnahmen zu prüfen, setzt sich nicht mit der zutreffenden Ausführung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die allgemeinen Brandschutzanforderungen nach Art. 12 BayBO nicht nachbarschützend sind, und bleibt hinsichtlich der zu prüfenden Brandschutzmaßnahmen unsubstantiiert. Nach unwidersprochenen Angaben des Landratsamtes sind die erforderlichen Brandabstände gewahrt (vgl. Gerichtsakte VG S. 96). Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Der Beigeladene hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert und damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt. Es entspricht deshalb der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).