Urteil
20 B 22.1989
VGH München, Entscheidung vom
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine rechtlich zutreffende Bewertung der bekannten Umstände ist für den Beginn der Erlöschensfrist iSd Art. 71 Abs. 1 S. 2 AGBGB nicht erforderlich (Fortführung VGH München BeckRS 2021, 16288). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine rechtlich zutreffende Bewertung der bekannten Umstände ist für den Beginn der Erlöschensfrist iSd Art. 71 Abs. 1 S. 2 AGBGB nicht erforderlich (Fortführung VGH München BeckRS 2021, 16288). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klagen, mit welchen zuletzt die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Abrechnungsbescheides nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG i.V.m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO begehrt wurden, sind unzulässig. 1. Der Klägerin zu 2) fehlt für ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren die Betroffenheit in eigenen Rechten und damit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Da der Beitragsbescheid vom 5. März 2012 ausschließlich gegenüber dem Kläger zu 1) erlassen wurde, kann auch nur dieser ein Verpflichtungsbegehren mit dem Ziel der Erstattung des Herstellungsbeitrags gerichtlich geltend machen. Die Klägerin zu 2) hat jedenfalls keine Umstände vorgetragen, die einen ihr zustehenden Erstattungsanspruch möglich erscheinen lassen. 2. Für die Verpflichtungsklage des Klägers zu 1) besteht wegen der entgegenstehenden Bestandskraft des Abrechnungsbescheides des Beklagten vom 21. August 2018 kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt zwar der Grundsatz, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechts sieht, am gerichtlichen Schutze dieses Rechts anerkennt. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, U.v. 17.1.1989 – 9 C 44/87 – BVerwGE 81, 164, 165 f. = NVwZ 1989, 673; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335). Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen klageweise geltend gemachten Anspruch besteht aber dann nicht, wenn der Rechtssuchende seine Rechtsstellung im Erfolgsfall seiner Klage nicht verbessern kann. Dies ist hier der Fall. Durch die Rücknahme der zunächst gegen den einen Erstattungsanspruch ablehnenden Abrechnungsbescheid vom 21. August 2018 erhobenen Anfechtungsklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. August 2020 und die daraufhin erfolgte Einstellung des Verfahrens ist der Abrechnungsbescheid, nachdem die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) bereits abgelaufen war, in Bestandskraft erwachsen. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest, dass der Anspruch auf Erstattung des geleisteten Herstellungsbeitrags in Höhe von 12.738,87 EUR nebst Zinsen aus dem Bescheid vom 5. März 2012 nicht besteht. Eine auf dasselbe Klageziel gerichtete Klage ist daher unzulässig. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Beitragsbescheid vom 12. März 2012 an erheblichen Bestimmtheitsmängeln gelitten haben könnte, die zu seiner Nichtigkeit führen. 3. Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankommt, ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch jedenfalls nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBGB erloschen. Nach dieser Vorschrift erlöschen u.a. die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegen einen bayerischen Gemeindeverband, soweit nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren. Die Frist nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB begann – das Entstehen des Anspruchs unterstellt – nach dem Erlass des Beitragsbescheides (5. März 2012) am 31. Dezember 2012 und endete nach Ablauf von drei Jahren am 31. Dezember 2015, weil dem Kläger zu 1) der Inhalt des Bescheides und das Fehlen eines Lageplans, der die abgerechneten Flächen genau hätte festlegen sollen, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides bekannt war und er zu demselben Zeitpunkt auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB hatte. Eine rechtlich zutreffende Bewertung der bekannten Umstände ist für den Beginn der Erlöschensfrist nicht erforderlich (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2006 – 4 ZB 05.2771 – juris Rn. 12; B. v. 21.6.2021 – 6 ZB 20.2742 – juris Rn 17). 4. Die Kläger tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.