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Beschluss

7 CE 24.1612

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 14 Abs. 1 GrSO beinhaltet kein intendiertes Ermessen und damit eine Regelannahme für die Gestattung des beantragten freiwilligen Wiederholens der Jahrgangsstufe. Auf der Tatbestandseite ist unter Einbeziehung der von den Eltern im Rahmen des Antrags auf freiwilliges Wiederholen vorgebrachten Gesichtspunkte im konkreten Einzelfall eine pädagogische Prognose und damit eine nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Wertung und Beurteilung zu erstellen. Erst wenn diese vorliegt, eröffnet sich gegebenenfalls der Raum für eine Ermessensausübung. (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Eilverfahren ist nur dann erfolgreich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass besondere Umstände die Gestattung des Wiederholens der 4. Jahrgangsstufe zwingend erfordern insbesondere eine Leistungsverbesserung zu erwarten ist und jede andere Bewertung rechtsfehlerhaft ist. Dem genügen ärztliche Atteste nur dann wenn die Einschätzung nachvollziehbar darlegt wie und warum einer Leistungsverbesserung angenommen wird. (Rn. 10 – 17, 13 und 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 14 Abs. 1 GrSO beinhaltet kein intendiertes Ermessen und damit eine Regelannahme für die Gestattung des beantragten freiwilligen Wiederholens der Jahrgangsstufe. Auf der Tatbestandseite ist unter Einbeziehung der von den Eltern im Rahmen des Antrags auf freiwilliges Wiederholen vorgebrachten Gesichtspunkte im konkreten Einzelfall eine pädagogische Prognose und damit eine nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Wertung und Beurteilung zu erstellen. Erst wenn diese vorliegt, eröffnet sich gegebenenfalls der Raum für eine Ermessensausübung. (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Eilverfahren ist nur dann erfolgreich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass besondere Umstände die Gestattung des Wiederholens der 4. Jahrgangsstufe zwingend erfordern insbesondere eine Leistungsverbesserung zu erwarten ist und jede andere Bewertung rechtsfehlerhaft ist. Dem genügen ärztliche Atteste nur dann wenn die Einschätzung nachvollziehbar darlegt wie und warum einer Leistungsverbesserung angenommen wird. (Rn. 10 – 17, 13 und 14) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig die freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe 4 an der F.-H.-Grundschule in P. im Schuljahr 2024/2025 zu gestatten. Hilfsweise wird beantragt, das Eilverfahren an das Verwaltungsgericht München zurückzuverweisen. Im Falle des Nichterfolgs beider Anträge begehrt der Antragsteller ersatzweise die „Niederschlagung“ von Gerichtskosten. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses dadurch entfallen sein könnte, dass der Antragsteller nach der Ablehnung seines Antrags auf freiwillige Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe an der F.-H.-Grundschule im laufenden Schuljahr in die 4. Jahrgangsstufe einer anderen (privaten) Grundschule gewechselt ist. Denn der Probeunterricht an der privaten Grundschule war, wie vom Antragsteller glaubhaft gemacht, nicht erfolgreich; die Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 4 der Privatschule wurde von dieser abgelehnt. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken: a) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich der Bestimmung des § 14 Abs. 1 GrSO ein intendiertes Ermessen und damit eine Regelannahme für die Gestattung des beantragten freiwilligen Wiederholens entnehmen lasse und er deswegen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf freiwillige Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe an der F.-H.-Grundschule habe, vermag er damit nicht durchzudringen. Er verkennt bereits die Systematik des § 14 Abs. 1 GrSO (nachfolgend aa). Mit dem Verwaltungsgericht ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsgegner seine Entscheidung nach § 14 Abs. 1 GrSO auf unzutreffende Entscheidungsparameter gestützt hat. Da der Antragsteller aber auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft i.S.v. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO machen kann, dass auf der Tatbestandsseite des § 14 Abs. 1 GrSO mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit besondere Umstände in seiner Person vorliegen, die einzig ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 4 rechtfertigen würden, kommt es auf die von ihm aufgeworfene Frage, ob § 14 Abs. 1 Satz 1 GrSO auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen der vorhandenen „Kann-Regelung“ ein intendiertes Ermessen vorsieht, nicht entscheidungserheblich an (nachfolgend bb). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GrSO können auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Zweck dieser Norm ist es, Schülerinnen oder Schülern, die in die nächste Jahrgangsstufe vorgerückt sind, gleichwohl zu ermöglichen, das vorangegangene Schuljahr zu wiederholen, um eine Verbesserung der schulischen Leistungen zu erzielen. Die Entscheidung hierüber trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GrSO). aa) Die Entscheidung, ob nach § 14 Abs. 1 GrSO unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers ein freiwilliges Wiederholen einer Jahrgangsstufe zu gestatten ist, stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar, der unter Einbeziehung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner bisherigen und voraussichtlichen Entwicklung sowie ihres oder seines Leistungsstands und ihrer oder seiner Fähigkeiten zu erfolgen hat. Unter Einbeziehung der von den Eltern im Rahmen des Antrags auf freiwilliges Wiederholen vorgebrachten Gesichtspunkte ist im konkreten Einzelfall eine pädagogische Prognose zu erstellen (vgl. Pangerl, Schulordnung der Grundschule, Stand Juli 2024, § 14 Rn. 4). Die Entscheidung der Lehrerkonferenz, die die Tatbestandsseite und nicht – wie das Ermessen – die Rechtsfolgenseite betrifft, entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rechtlichen Kriterien. Vielmehr kommt der Lehrerkonferenz ein weiter und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Wertungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. insoweit Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 67 f.). Die der Schule in § 14 Abs. 1 GrSO eingeräumte Befugnis hat sich danach zu richten, ob aufgrund konkreter Umstände in der Person der Schülerin oder des Schülers eine Leistungsverbesserung durch ein freiwilliges Wiederholen zu erwarten ist. Wegen des Ausnahmecharakters des freiwilligen Wiederholens und der Bezugnahme auf die jeweiligen Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers reicht allein die abstrakte Möglichkeit oder die bloße Vermutung, dass die schulischen Leistungen beim Wiederholen der Jahrgangsstufe besser werden könnten, nicht aus. Ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe kann beispielsweise angezeigt sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im zurückliegenden Schuljahr länger erkrankt war (vgl. KMS vom 29.4.2021, Nr. 4). Erst dann, wenn eine Gesamtwürdigung aller die Schülerin bzw. den Schüler betreffenden konkreten Umstände für ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe spricht, stellt sich auf der Rechtsfolgenseite die Frage, ob noch Raum für eine Ermessensausübung verbleibt. Das Gericht prüft die pädagogische Wertung der Schule auf Verhältnismäßigkeit und Schlüssigkeit, ferner ob die Lehrerkonferenz Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt, frei von sachfremden und vom Gesetz nicht gedeckten Erwägungen entschieden und ob sie die pädagogischen Wertungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Prüfung standhalten, ferner, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde. Schließlich muss die pädagogische Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (vgl. BVerfG, B.v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85,36; BayVGH, B.v. 5.8.1992 – 7 CE 92.1896 – BayVBl 92, 659; BayVGH, B.v. 6.11.1992 – 7 CE 92.3072 – juris Rn. 9). bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsgegner seine Entscheidung nach § 14 Abs. 1 GrSO auf unzutreffende Entscheidungsparameter gestützt hat. Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren bedarf dies aber keiner vertieften Erörterung (nachfolgend (1)). Denn der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung der Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft machen können, dass die (Tatbestands-)Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 GrSO vorliegen, mithin aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass sich seine Leistungen im Falle einer Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe verbessern werden (nachfolgend (2)). (1) Die alleinige Rüge des Antragstellers, die Lehrerkonferenz habe vorgenannte, gerichtlich überprüfbare Maßgaben nicht beachtet, genügt im Beschwerdeverfahren nicht, um sein Beschwerdeziel zu erreichen, ihm ein Wiederholen der 4. Jahrgangsstufe der F.-H.-Grundschule zu gestatten. Neben der Rechtswidrigkeit der bisherigen Entscheidung der Lehrerkonferenz ist hierfür notwendig, dass bei einer erneuten Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerfrei nur im Sinne eines freiwilligen Wiederholens entschieden werden kann (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 5.8.1992 – 7 CE 92.1896 – BayVBl 1992, 659 zum Überspringen einer Jahrgangsstufe). Hierfür bedarf es eindeutiger und objektivierbarer Anhaltspunkte. Diese hat der Antragsteller nicht in der notwendigen Weise dargelegt. (2) Mit den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten ärztlichen Attesten des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, Dr. F. T. vom 17. Juni und 9. September 2024 wird nicht hinreichend glaubhaft gemacht i.S.v. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, dass jede andere Entscheidung als die Gestattung des freiwilligen Wiederholens rechtsfehlerhaft wäre. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 17. Juni 2024 geht bereits nicht konkret darauf ein, warum angesichts der beim Antragsteller festgestellten Entwicklungsverzögerung durch ein Wiederholen der 4. Jahrgangsstufe eine Verbesserung der schulischen Leistungen zu erwarten ist. Vielmehr ergibt sich aus der fachärztlichen Stellungnahme, dass das Wiederholen der 4. Jahrgangsstufe dem Antragsteller die optimale Gelegenheit biete, „die aufgrund der veränderten Bindungssituation nach der Trennung von seiner Zwillingsschwester erschwerte schulische Umstellungsphase in einem bereits vertrauten und von ihm selbst präferierten Umfeld bewältigen zu können und stellt somit die ideale Bedingung für seine weitere ungestörte Reifung und psychosoziale Entwicklung dar“. Im ergänzenden ärztlichen Attest vom 9. September 2024 wird dem Antragsteller zwar eine deutliche Verbesserung der schulischen Leistungen im Verlauf der Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit attestiert. Unklar bleibt aber, wie der behandelnde Facharzt zu dieser Einschätzung kommt bzw. warum von dieser Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. zweifelsfrei auszugehen ist. Auch ein behandelnder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, dem die maßgeblichen pädagogischen Kenntnisse und Erfahrungen der vorliegend nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GrSO zur Entscheidung berufenen Lehrerkonferenz fehlen, muss zur Begründung dessen, dass bei einer Schülerin bzw. einem Schüler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der schulischen Leistungen durch ein Wiederholen einer Jahrgangsstufe zu erwarten ist, seine Einschätzung nachvollziehbar – insbesondere unter Verweis auf entsprechende Testergebnisse – begründen. Denn die zur Entscheidung berufene Lehrerkonferenz beurteilt die Schülerin bzw. den Schüler aus dem vorliegend maßgeblichen schulischen Blickwinkel, während ärztlicherseits vornehmlich medizinische Fragestellungen beurteilt werden können. Werden aus fachärztlichen Diagnosen Rückschlüsse auf die künftigen schulischen Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers gezogen, deren pädagogische Würdigung in erster Linie der Lehrerkonferenz mit ihrem Fach- und Erfahrungswissen obliegt, bedarf es hierfür einer schlüssigen fachärztlichen Begründung. Dies gilt vorliegend besonders deshalb, weil das fachärztliche Attest vom 17. Juni 2024 als Begründung für die Wiederholungsnotwendigkeit in erster Linie nicht auf eine zu erwartende Notenverbesserung, sondern auf die bevorstehende Trennung des Antragstellers von seiner Zwillingsschwester abstellt. Weder das fachärztliche Attest vom 17. Juni 2024 noch das vom 9. September 2024 zeigen nachvollziehbar auf, warum aufgrund der Entwicklungsverzögerung des Antragstellers zwingend mit einer Verbesserung der schulischen Leistungen bei Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe zu rechnen ist. Dabei fehlt in beiden fachärztlichen Attesten schon eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass aufgrund des beim Antragsteller durch radiologische Untersuchung festgestellten Knochenalters gleichzeitig von einer „manifesten Entwicklungsverzögerung“ des Antragstellers auszugehen ist, die seine kognitiven Fähigkeiten betrifft. Zudem gehören zu den schulischen Leistungen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 GrSO nicht nur die Noten in den einzelnen Fächern, sondern insbesondere auch das sich darauf auswirkende Lern- und Arbeitsverhalten (Interesse und Motivation, Konzentration und Ausdauer, Lernorganisation und Lernreflexion). Mängel bei diesen schulischen Leistungen müssen nicht zwangsläufig mit einer Entwicklungsverzögerung zusammenhängen, sondern können beispielsweise auch in einer fehlenden bzw. ungenügenden Motivation der Schülerin bzw. des Schülers begründet sein. Hierzu verhält sich das fachärztliche Attest vom 9. September 2024 nur sehr oberflächlich; es stellt lediglich allgemein darauf ab, dass mit der weiteren Reife des Antragstellers seine Schlüsselkompetenzen (Konzentrations-, Merkfähigkeits- und verbales Verständnis sowie die Expressionsleistung) zunähmen. Dies allein legt aber noch keinen hinreichend sicheren Schluss nahe, dass sich deshalb die schulischen Leistungen des Antragstellers im Falle eines Wiederholens der Jahrgangsstufe verbessern werden. Hinzu kommt, dass der attestierte Leistungsrückstand der verbalen und schriftlich-expressiven Fähigkeiten sowie bei der Konzentrationsleistung wiederum lediglich festgestellt und nicht näher begründet wird. Konkrete und objektivierbare Schlussfolgerungen für die Entwicklung der schulischen Leistungen des Antragstellers im Falle des Wiederholens der 4. Jahrgangsstufe sind deshalb nicht deutlich genug ableitbar. Die aufgezeigten Mängel der fachärztlichen Atteste können nicht durch die Angaben der Mutter des Antragstellers, einer Diplompsychologin, kompensiert werden. Dabei kann im Beschwerdeverfahren dahin gestellt bleiben, ob diese vom Verwaltungsgericht hinreichend berücksichtigt worden sind. Denn aus den fachärztlichen Bescheinigungen ergibt sich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der Entwicklungsverzögerung des Antragstellers beim Wiederholen der 4. Jahrgangsstufe im Hinblick auf die Nachreifung bei den Schlüsselkompetenzen bessere Leistungen zu erwarten sind. Zudem erscheint es – wie vom Verwaltungsgericht dargelegt – nicht widerspruchsfrei, dass die Eltern angesichts der Teilnahme des Antragstellers am Probeunterricht eines Gymnasiums einerseits seine Geeignetheit für das Gymnasium in Betracht ziehen, sie andererseits aber von einer keinen Schulwechsel rechtfertigenden Entwicklungsverzögerung ausgehen. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert. Nach alledem hat der Antragsteller im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass besondere Umstände die Gestattung des Wiederholens der 4. Jahrgangsstufe zwingend erfordern und jede andere Bewertung rechtsfehlerhaft ist. Auf die Frage, ob bei § 14 Abs. 1 GrSO von einem intendierten Ermessen auszugehen ist, kommt es somit ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf die vom Antragsteller aufgeworfene „Divergenz“ erstinstanzlicher Entscheidungen. b) Soweit der Antragstellerbevollmächtigte erstinstanzliche Verfahrensfehler rügt, weil ein bestimmter Vortrag der Antragstellerseite nicht zur Kenntnis genommen worden sei und die Entscheidung des Erstgerichts nicht vor Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte ergehen dürfen, geht dieser Einwand von vorneherein fehl. Denn das Beschwerdegericht prüft innerhalb des Rahmens, der durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegeben ist, den Rechtsfall eigenständig tatsächlich wie auch rechtlich im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Lediglich ergänzend weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens angesichts des im Beschwerdeverfahren vorgelegten ergänzenden fachärztlichen Attests vom 9. September 2024 offensichtlich nicht mehr von Antragstellerseite eingefordert wird. Zudem ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen und im Übrigen auch nicht angezeigt. Die Einholung eines solchen Gutachtens scheidet schon in zeitlicher Hinsicht aus, da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Schuljahr zwischenzeitlich schon begonnen hat und es dem Antragsteller um eine schnellstmögliche Entscheidung über die Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe an der F.-H.-Grundschule geht. c) Für die vom Antragsteller hilfsweise beantragte Zurückverweisung der Sache entsprechend § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht München besteht kein Anlass, nachdem das Beschwerdegericht den Rechtsfall innerhalb des von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens eigenständig tatsächlich wie auch rechtlich im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft und ohne Weiteres entscheiden kann. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO offensichtlich nicht vor; denn es ist weder ein Verfahrensmangel in ersten Instanz gegeben noch wäre bei einem unterstellten Fehler eine umfangreiche bzw. aufwändige Beweisaufnahme nötig. Eine Gutachtenseinholung war schon angesichts des kurz bevorstehenden Schulbeginns erstinstanzlich nicht angezeigt. d) Die vom Antragsteller beantragte „Niederschlagung“ – gemeint wohl eine Nichterhebung – der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 21 GKG kommt schon deswegen nicht in Betracht, da – wie ausgeführt – eine unrichtige Sachbehandlung der Erstinstanz in Form eines schweren und offensichtlichen Verstoßes gegen eine eindeutige gesetzliche Norm (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2010 – 10 C 10.720 – juris Rn. 3) nicht vorliegt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).