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Beschluss

10 ZB 24.1682

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Begriff des "gleichen Arbeitgebers" ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Sinne einer formellen Betrachtungsweise anhand der jeweiligen Vertragsbeziehungen geklärt. Ein Wechsel der arbeitsvertraglich verpflichteten Person auf Arbeitgeberseite innerhalb der Jahresfrist ist daher für die Entstehung der Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 grundsätzlich schädlich (so auch speziell zum Verhältnis Mutter- und Tochtergesellschaft OVG Bln-Bbg BeckRS 2016, 55335). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff des "gleichen Arbeitgebers" ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Sinne einer formellen Betrachtungsweise anhand der jeweiligen Vertragsbeziehungen geklärt. Ein Wechsel der arbeitsvertraglich verpflichteten Person auf Arbeitgeberseite innerhalb der Jahresfrist ist daher für die Entstehung der Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 grundsätzlich schädlich (so auch speziell zum Verhältnis Mutter- und Tochtergesellschaft OVG Bln-Bbg BeckRS 2016, 55335). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Verpflichtungsklage u.a. auf Bescheinigung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 weiter. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht ausreichend dargelegt und liegen auch nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Solche ernstlichen Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil hinsichtlich eines Aufenthaltsrechtes des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 auf die Annahme gestützt, der Kläger sei nicht für die Dauer eines Jahres bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen. In tatsächlicher Hinsicht hat es – vom Zulassungsvorbringen unbeanstandet – festgestellt, der Kläger sei zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 24. November 2020 bei der Firma „e. p. GmbH“ beschäftigt gewesen. Mit einem am 1. August 2021 unterschriebenen Arbeitsvertrag sei er dann eine arbeitsrechtliche Beziehung mit der Firma „u. GmbH“ eingegangen und habe das Arbeitsverhältnis dort am 15. August 2021 angetreten. Bei der Firma „u. GmbH“ habe es sich um eine gegenüber der „e. p. GmbH“ eigenständige juristische Person gehandelt, auch wenn beide Gesellschaften vom selben Geschäftsführer geführt worden seien. In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den beiden Gesellschaften nicht um den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 „gleichen Arbeitgeber“ gehandelt habe. Nicht entscheidend sei aufgrund des klaren Wortlauts der Regelung, dass es sich nach Vortrag des Klägers im Wesentlichen um den gleichen Arbeitsplatz zu denselben Konditionen gehandelt habe, sondern vielmehr, dass eine neue vertragliche Beziehung mit einer anderen juristischen Person eingegangen worden sei. Auch habe es sich nicht um einen Arbeitgeberwechsel ohne Zutun des Klägers gehandelt, wie z.B. im Fall einer Betriebsübernahme. Vielmehr habe sich der Kläger eigenständig dafür entschieden, eine Vollzeitbeschäftigung statt bei der Tochtergesellschaft nunmehr bei der Muttergesellschaft aufzunehmen, obwohl erstere weiterhin existiert habe. Eine Verfestigung des ursprünglichen Arbeitsplatzes bei der Firma „e. p. GmbH“ sei nicht eingetreten. Der Kläger habe daher vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 den Arbeitgeber gewechselt. Dem hält der Kläger im Wesentlichen entgegen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es für die Frage der Verfestigung des Arbeitsverhältnisses vorrangig auf ein tatsächliches Vertrauensverhältnis zwischen natürlichen Personen und die Identität der ausgeübten Tätigkeit ankomme. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Begriff des „gleichen Arbeitgebers“ ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 29.5.1997 – Eker, C-386/95 – juris Rn. 22) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2002 – 24 ZB 02.1728 – juris Rn. 9; B.v. 21.3.2002 – 24 ZB 01.2831 – juris Rn. 13) im Sinne einer formellen Betrachtungsweise anhand der jeweiligen Vertragsbeziehungen geklärt. Ein Wechsel der arbeitsvertraglich verpflichteten Person auf Arbeitgeberseite innerhalb der Jahresfrist ist daher für die Entstehung der Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 grundsätzlich schädlich (so auch speziell zum Verhältnis Mutter- und Tochtergesellschaft OVG Bln-Bbg, B.v. 17.11.2016 – OVG 11 S 56.16 – juris Rn. 6). Ob etwas Anderes zu gelten hat, wenn der türkische Arbeitnehmer auf den Wechsel seines Vertragspartners keinen Einfluss hat und das bisherige Arbeitsverhältnis im Übrigen fortbesteht (vgl. § 613a BGB für den Fall eines Betriebsübergangs), kann hier dahinstehen, denn ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer – wie hier der Kläger – einen neuen Arbeitsvertrag mit einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person eingeht. Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, warum der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung hat, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. 2. Da die Auslegung des Begriffs des „gleichen Arbeitsgebers“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 geklärt ist und damit auch ein Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht in Betracht kommt, liegen auch die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) – unabhängig von der Frage, ob sie in einer den formellen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt wurden – nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).