Urteil
4 B 23.2005
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist eine Kommune Mitglied einer mehrheitlich von Privaten gebildeten Vereinigung, deren Vertreter sich in der Öffentlichkeit kritisch über eine bestimmte Partei äußern, so kann der betroffene Kreisverband dieser Partei den Austritt der Kommune aus der Vereinigung verlangen. (Rn. 35 – 37)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine Kommune Mitglied einer mehrheitlich von Privaten gebildeten Vereinigung, deren Vertreter sich in der Öffentlichkeit kritisch über eine bestimmte Partei äußern, so kann der betroffene Kreisverband dieser Partei den Austritt der Kommune aus der Vereinigung verlangen. (Rn. 35 – 37) I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2022 verurteilt, ihre Mitgliedschaft in der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion ...“ zu beenden. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2022 hat Erfolg. Die im Hauptantrag auf eine Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten in der Allianz gegen Rechtsextremismus gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Gegen die Zulässigkeit der als allgemeine Leistungsklage statthaften Klage bestehen keine Bedenken. a) Der Kläger ist als Kreisverband einer politischen Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, soweit ihm ein Recht zustehen kann; § 3 Satz 2 PartG steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, B.v. 10.8.2010 – 6 B 16.10 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die Beteiligungsfähigkeit einer nicht rechtsfähigen Vereinigung setzt lediglich voraus, dass der zur gerichtlichen Prüfung stehende Lebenssachverhalt nach einem Normenkomplex zu beurteilen ist, aus dem sich möglicherweise ein Recht der Vereinigung ergibt (BVerwG, U.v. 28.11.2018 – 6 C 2.17 – BVerwGE 164, 1 Rn. 13). Dies ist hier nach dem klägerischen Vortrag der Fall. Dem Kläger stehen als selbständigem Teilverband der ... Bayern (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der Satzung der ... Bayern vom 19.4.2015) eigene Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG zu (vgl. Morlok in Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 54), auf die er sich auch im Verhältnis zur Beklagten berufen kann. Er rügt einen Verstoß gegen die aus der Parteienfreiheit folgende Neutralitätspflicht staatlicher Stellen und macht geltend, durch öffentliche Äußerungen der Allianz gegen Rechtsextremismus, die gegen die ... gerichtet und der Beklagten zuzurechnen seien, in seinem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb auf kommunaler Ebene verletzt zu sein. Schon aus dieser näher dargelegten spezifischen Betroffenheit des Klägers als für das Stadtgebiet ... zuständiger Untergliederung der ... ergibt sich für das streitgegenständliche Klagebegehren die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, ohne dass es zusätzlich darauf ankommt, dass das im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte „Handlungsprogramm“ der Allianz gegen Rechtsextremismus (3. aktualisierte Auflage) sich unter der Überschrift „Rechtsextremismus in der Metropolregion“ ausdrücklich mit dem Kläger befasst (Bl. 18 VG-Akte). b) Für die am 26. November 2021 im Wege eines Beteiligtenbeitritts erhobene Klage fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat sich der Kläger als örtliche Parteigliederung mit seinem Begehren nicht vorprozessual an die Beklagte gewandt und um Abhilfe gebeten. Dies lässt aber die Erhebung der Klage nicht als unnötig erscheinen. Nachdem der Stadtrat der Beklagten am 18. November 2021 einen Antrag der ...-Fraktion auf Beendigung der Mitgliedschaft in der Allianz gegen Rechtsextremismus abgelehnt hatte, durfte der Kläger annehmen, dass er dieses Ziel nur durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes würde erreichen können. 2. Die hiernach zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Beklagte ihre Mitgliedschaft in der Allianz gegen Rechtsextremismus beendet. Die aus Art. 21 Abs. 1 GG folgende Neutralitätspflicht staatlicher Organe in Bezug auf nicht verbotene politische Parteien gilt uneingeschränkt auch für die Beklagte als kommunale Gebietskörperschaft (a). Da ihr die ...kritischen öffentlichen Äußerungen der Allianz gegen Rechtsextremismus, die einen mittelbaren Eingriff in die Parteienfreiheit darstellen, zuzurechnen sind (b), kann der Kläger ihren Austritt aus der Vereinigung verlangen (c). a) Die Beklagte ist als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BV) in gleicher Weise wie alle anderen Inhaber von Staatsgewalt zur Achtung der grundgesetzlich garantierten Parteienfreiheit verpflichtet (vgl. Kluth in BeckOK Grundgesetz, Stand 15.9.2024, Art. 21 Rn. 116; Morlok, a.a.O., Rn. 65). Der von Art. 21 Abs. 1 GG geschützte verfassungsrechtliche Status der Parteien gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Das Grundgesetz garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die prinzipielle Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20 u.a. – BVerfGE 162, 207 Rn. 72 m.w.N.). Ihre chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am Prozess der Meinungs- und Willensbildung wird daher regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf den Wahlkampf einwirken (BVerfG, a.a.O., Rn. 73 m.w.N.). Aber auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität, da der Prozess der politischen Willensbildung nicht auf den Wahlkampf beschränkt ist, sondern fortlaufend stattfindet (BVerfG, a.a.O., Rn. 74 m.w.N.). Staatliche Organe dürfen keine negativen oder positiven Werturteile über bestimmte Parteien abgeben; sie müssen sich der offenen oder versteckten Werbung für oder gegen einzelne miteinander konkurrierende Parteien enthalten (BVerfG, U.v. 27.2.2018 – 2 BvE 1/16 – BVerfGE 148, 11 Rn. 49 m.w.N.). Den im Mehrparteiensystem stattfindenden politischen Wettbewerb darf die öffentliche Gewalt nicht ignorieren oder gar konterkarieren; durch staatliches Handeln dürfen nicht einzelne Teilnehmer benachteiligt oder begünstigt werden (BVerfG, U.v. 22.2.2023 – 2 BvE 3/19 – BVerfGE 166, 93 Rn. 173 m.w.N.). Da das verfassungsrechtliche Gebot parteipolitischer Neutralität für die kommunale Ebene in gleicher Weise gilt (BVerwG, U.v. 13.9.2017 – 10 C 6.16 – BVerwGE 159, 327 Rn. 24 m.w.N.), ist auch die Beklagte als örtlicher Träger der kommunalen Selbstverwaltung bei allen an die Öffentlichkeit gerichteten Verlautbarungen daran gebunden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob sich ein einzelner Amtsträger bzw. der Stadtrat als Vertretungsorgan in seiner jeweiligen Funktion zu Wort meldet oder ob eine Äußerung allgemein namens der Beklagten als Gebietskörperschaft abgegeben wird. b) Durch ihre Beteiligung an der Allianz gegen Rechtsextremismus, die in zahlreichen öffentlichen Äußerungen ihre entschiedene Ablehnung der ... zum Ausdruck bringt (aa), greift die Beklagte mittelbar in den Prozess der demokratischen Meinungs- und Willensbildung ein und verstößt damit zu Lasten des Klägers gegen ihre Neutralitätspflicht (bb), ohne sich auf eine entsprechende Eingriffsbefugnis berufen zu können (cc). aa) Zwar bezeichnet die Satzung der 2009 gegründeten Allianz gegen Rechtsextremismus es nicht ausdrücklich als Ziel der Vereinigung, in der Öffentlichkeit vor als rechtsextrem eingeschätzten Parteien in der Metropolregion ... zu warnen oder ihre politischen Programme inhaltlich zu bewerten. Die Auseinandersetzung mit der ... bildet aber seit längerem einen Schwerpunkt der publizistischen Tätigkeit der Allianz. Dies zeigen die auf ihrer Homepage (www.allianz-gegen-rechtsextremismus.de) abrufbaren Berichte über die Mitgliederversammlungen der Jahre 2017 („Kundgebungen gegen ... und III. Weg“), 2018 („Kundgebungen gegen ..., III. Weg …“), 2019 („Die ... eine Gefahr für die Demokratie!?“) und 2020 („Kommunalwahl 2020: Bewertung der Strategie der ...“) ebenso wie die auf ihrem Instagram-Account (Stand 13.11.2024) abrufbaren Wortmeldungen ihres Vorsitzenden, in denen er u.a. die Erfolge der ... bei den jüngsten Wahlen zum Europaparlament sowie zu den Landtagen in Sachsen und Thüringen anprangert und die politische Ausrichtung dieser Partei kritisiert (www.instagram.com/allianz_ggn_rechtsextremismus/p/DClpFKNtRGD/). Auch in zahlreichen von der Klägerseite vorgelegten oder im Internet abrufbaren Pressemitteilungen und Interviewäußerungen aus neuerer Zeit haben Vertreter der Allianz gegen Rechtsextremismus explizit gegen die ... und deren Politik Stellung genommen (z.B. „Einladung der ... muss Konsequenzen haben“, Pressemitteilung vom 11.2.2020; „Keine Steuergelder für die ...-nahe Erasmus-Stiftung“, Pressemitteilung vom 26.2.2021 [Bl. 85 VG-Akte]; Flyer zur Bundestagswahl 2021 [Bl. 125 ff. VG-Akte]; „Wahlerfolg der ...: Allianz gegen Rechtsextremismus prangert ‚Rechtsruck in Bayern‘ an“, ...er Nachrichten vom 24.10.2023; „Demokratie unter Beschuss“, ...er Zeitung vom 10.5.2024 [Bl. 52 VGH-Akte]; „Brandmauer gegen die ...“, Evangelische Zeitung vom 2.9.2024; „Allianz gegen Rechtsextremismus fordert ‚klare Kante‘ gegen die ...“, Sonntagsblatt vom 23.9.2024; „Rechtsextremismus-Allianz fordert Unterstützung für ...-Verbotsantrag“, Sonntagsblatt vom 1.10.2024). bb) Die gezielt gegen die ... gerichteten Äußerungen der Allianz gegen Rechtsextremismus muss sich die Beklagte im Verhältnis zum Kläger zurechnen lassen. Der Umstand, dass insoweit nicht ihre eigenen Organe, sondern die Vertreter eines auf zivilrechtlicher Grundlage gebildeten nicht rechtsfähigen Vereins gehandelt haben, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine kommunale Gebietskörperschaft kann sich ihrer verfassungsrechtlich begründeten Neutralitätspflicht nicht durch den organisatorischen Zusammenschluss mit anderen selbständigen Rechtsträgern entziehen. Sie ist an das für alle Inhaber von Staatsgewalt geltende Verbot der offenen oder versteckten Werbung für oder gegen einzelne Parteien auch gebunden, wenn sie sich in einem Verbund mit gleichgesinnten Akteuren an die Öffentlichkeit wendet und dabei andere für sich sprechen lässt. Bei solchen Kooperationen muss die Gebietskörperschaft parteipolitische Neutralität nicht nur dann wahren, wenn dem Zusammenschluss ausschließlich Gebietskörperschaften oder sonstige Hoheitsträger angehören, sondern ebenso bei einer Beteiligung Privater. Sie bleibt zur Neutralität auch verpflichtet, wenn ihr und den weiteren Trägern öffentlicher Gewalt keine beherrschende Stellung innerhalb der Vereinigung zukommt, wie es bei der Allianz gegen Rechtsextremismus wegen der überwiegenden Zahl gleichberechtigter zivilgesellschaftlicher Vereinsmitglieder anzunehmen ist. Zwar spricht alles dafür, dass eine aus privaten und öffentlich-rechtlichen Mitgliedern bestehende „gemischte“ Vereinigung selbst nicht dem Gebot parteipolitischer Neutralität unterliegt, sofern dort die privaten Mitglieder wegen ihres mehrheitlichen Anteils oder aufgrund interner Regelungen den maßgebenden Einfluss ausüben (vgl. BVerfG, U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – BVerfGE 128, 226 Rn. 51 ff. zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen); die Vereinigung kann sich daher in einem solchen Fall auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. An grundrechtsgeschützten Betätigungen eines privatrechtlich organisierten Vereins darf sich aber eine Kommune nicht durch ihre Mitgliedschaft oder sonstige Unterstützungshandlungen beteiligen, wenn durch die Äußerungen der Vereinsvertreter wiederholt und gezielt in den politischen Wettbewerb der Parteien eingegriffen wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2016 – 10 C 4.15 – BVerwGE 154, 296 Rn. 17). Schon die lediglich finanzielle Förderung einer privaten Vereinigung, die sich die Warnung vor bestimmten Parteien erkennbar zur Aufgabe gemacht hat, ist als mittelbarer Eingriff in die Parteienfreiheit anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1992 – 7 C 21.90 – BVerwGE 90, 112/118 ff.). Dies muss erst recht gelten, wenn eine Kommune selbst einem derartigen Verein angehört, so dass dessen Vertreter sich bei ihren Äußerungen auch auf die besondere Autorität dieser öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaft berufen können. cc) Für den somit vorliegenden Eingriff in das verfassungsmäßige Recht des Klägers auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb kann sich die Beklagte nicht auf eine (ungeschriebene) Befugnisnorm berufen. Insbesondere lässt sich ihre Mitgliedschaft in der Allianz gegen Rechtsextremismus entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht als eine zulässige Form kommunaler Öffentlichkeitsarbeit verstehen. Die Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Stellen umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (BVerfG, U.v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 – BVerfGE 138, 102 Rn. 40; BVerwG, U.v. 13.09.2017 – 10 C 6.16 – BVerwGE 159, 327 Rn. 18; BGH; U.v. 14.7.2022 – I ZR 97/21 – NJW 2022, 3213 Rn. 27 m.w.N.). Daraus ergibt sich für die Organe und die gewählten Amtsträger einer Kommune im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung eine prinzipielle Befugnis zu kommunalpolitischen Stellungnahmen zu allen Themen, welche die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen (BVerwG, a.a.O., Rn. 18 ff.). Auf diese allgemeine Äußerungsbefugnis kann die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Mitgliedschaft in der Allianz gegen Rechtsextremismus aber jedenfalls solange nicht verweisen, wie deren Vertreter sich in öffentlichen Stellungnahmen ausdrücklich und in kritischer Form mit der ... auseinandersetzen. Denn auch im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit gilt, wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, das aus Art. 21 GG folgende Neutralitätsgebot im Verhältnis zu den politischen Parteien (BVerwG, a.a.O., Rn. 23 f.; Gersdorf, NJW 2024, 3275/3276; Conrad in Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Öffentlichrechtliches Äußerungsrecht, 1. Aufl. 2022, § 3 Rn. 110 f. m.w.N.). Es erscheint ohnehin bereits fraglich, ob das von der Allianz verfolgte Ziel, durch gemeinsame Aktionen und Projekte die Prävention gegen rechtsextremes Gedankengut zu optimieren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), in dieser allgemeinen Form eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Beklagten (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 11 Abs. 2 Satz 2, Art. 83 Abs. 1 BV; Art. 7, Art. 57 GO) darstellt und daher Gegenstand kommunaler Öffentlichkeitsarbeit sein kann. Die Gemeinden haben zwar die Befugnis, sich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sofern sie nicht anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, auch ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Durch die Beschränkung dieses Zugriffsrechts auf Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, bleibt es ihnen aber verwehrt, unter Berufung auf ihre Allzuständigkeit allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit zu machen (BVerfG, B.v. 23.11.1988 – 2 BvR 1619, 1628/83 – BVerfGE 79, 127/147; BVerwG, U.v. 6.4.2022 – 8 C 9.21 – BVerwGE 175, 199 Rn. 14 m.w.N.). Um eine solche Aufgabe ohne spezifischen Ortsbezug dürfte es sich aber bei der von der Allianz gegen Rechtsextremismus erklärtermaßen in den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten gestellten Bekämpfung rechtsextremen Gedankenguts handeln. Das Ziel, die Bevölkerung in der Metropolregion ... über eine bestimmte Erscheinungsform verfassungsfeindlicher Einstellungen aufzuklären, wurzelt nicht in der örtlichen Gemeinschaft, sondern liegt im gesamtstaatlichen Interesse; die Gemeinden sind nicht zur selbständigen Wahrnehmung solcher originären Verfassungsschutzaufgaben berufen (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2021 – 4 B 20.3008 – BayVBl 2022, 92 Rn. 23 f. m.w.N.; BVerwG, U.v. 6.4.2022, a.a.O., Rn. 17). Selbst wenn man den Kommunen prinzipiell zugesteht, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben das Nebenziel zu verfolgen, verfassungsfeindlichen Bestrebungen keinen zusätzlichen Entfaltungsraum zu bieten (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 25; s. auch BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12 – BVerwGE 148, 133 Rn. 17), könnte die Beklagte sich im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf berufen. Die Aktivitäten der Allianz gegen Rechtsextremismus und insbesondere ihre gegen die ... gerichteten öffentlichen Äußerungen stehen in keinem auch nur mittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten Verwaltungsaufgabe der Beklagten. Die Allianz erfüllt mit ihren öffentlichen Verlautbarungen nicht den Öffentlichkeitsauftrag der Beklagten als einer kommunalen Gebietskörperschaft, sondern betreibt damit ihre eigene, nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. c) Aus dem unzulässigen Eingriff in die Parteienfreiheit, der in der fortwährenden Zugehörigkeit zur Allianz gegen Rechtsextremismus liegt, folgt ein Anspruch des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG darauf, dass die Beklagte ihre Mitgliedschaft beendet. Er kann im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung nur auf diese Weise effektiven Rechtsschutz erlangen. Anders als bei hoheitlichen Äußerungen, gegen die sich ein Betroffener mittels eines gegen den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger gerichteten Unterlassungsanspruchs gezielt zur Wehr setzen kann (Kalscheuer/Jacobsen in Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Öffentlichrechtliches Äußerungsrecht, 1. Aufl. 2022, § 10 Rn. 13 ff., § 11 Rn. 48 m.w.N.), kann der Kläger hier von der Beklagten nicht unmittelbar verlangen, dass die ihn verletzenden Äußerungen künftig unterbleiben. Die Beklagte hat, da sie nur eines unter mehreren hundert gleichberechtigten Mitgliedern der Allianz gegen Rechtsextremismus ist, innerhalb dieses nicht rechtsfähigen Vereins keine beherrschende Stellung und kann daher dessen Öffentlichkeitsarbeit nicht maßgebend bestimmen. Sie hat auch nicht vorgetragen, über einen so großen faktischen Einfluss zu verfügen, dass sich der gewählte Vorstand und die übrigen Organe der Allianz bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit zwingend an ihre inhaltlichen Vorgaben halten würden. Vergleichbar dem höchstrichterlich entschiedenen Fall, in dem einem Pflichtmitglied einer Industrie- und Handelskammer ein Anspruch auf Austritt der Kammer aus einem privatrechtlich organisierten Dachverband zuerkannt wurde, weil der Verband sich zu allgemeinpolitischen Fragen geäußert hatte (BVerwG, U.v. 23.3.2016 – 10 C 4.15 – BVerwGE 154, 296 Rn. 18 ff.; U.v. 14.10.2020 – 8 C 23.19 – BVerwGE 169, 375 Rn. 21 ff.), kann auch der Kläger den Austritt der Beklagten aus der Allianz gegen Rechtsextremismus verlangen. Besondere Gründe, die gegen einen solchen Anspruch auf Beendigung der Mitgliedschaft sprechen, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Die gegen die ... gerichteten Appelle und Stellungnahmen der Allianz gegen Rechtsextremismus bilden seit Jahren einen Schwerpunkt ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und sind demnach keine atypischen Ausnahmefälle („Ausreißer“), aus denen sich noch keine konkrete Wiederholungsgefahr ableiten ließe (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2016, a.a.O., Rn. 18). Wie die Presseerklärungen aus jüngerer Zeit erkennen lassen, hat der Umstand, dass sich die ...-Stadtratsfraktion und der Kläger im vorliegenden Verfahren auf die Unzulässigkeit der gegen ihre Partei gerichteten Äußerungen berufen, bislang keine Änderungen im öffentlichen Auftreten der Allianz bewirkt. Deren Satzung enthält auch keine geeigneten Vorkehrungen, durch die eine Beachtung der parteipolitischen Neutralitätspflicht, der die ihr angehörenden Gebietskörperschaften unterliegen, für die Zukunft sichergestellt wäre. Nach den Gesamtumständen ist daher davon auszugehen, dass sich die Allianz gegen Rechtsextremismus auch in Zukunft mit ...-kritischen Äußerungen an die Öffentlichkeit wenden wird. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. III. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, welche Folgen sich aus der staatlichen Neutralitätspflicht (Art. 21 Abs. 1 GG) ergeben, wenn eine Gemeinde einer privatrechtlich organisierten Vereinigung angehört, die sich anhaltend kritisch in der Öffentlichkeit über eine politische Partei äußert, ist bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.