Beschluss
4 ZB 24.30842
VGH München, Entscheidung vom
5Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird ein Urteil unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung verkündet, bei der ein Beteiligter unentschuldigt nicht erschienen ist, birgt dieses Vorgehen das Risiko, dass das Gericht das rechtliche Gehör des Beteiligten verletzt, selbst wenn kein Vertagungsantrag gestellt wurde. Entsprechendes hat zu gelten, wenn das Gericht noch am Tag der mündlichen Verhandlung gem. § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung verfügt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es bei der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht an. Allerdings ist jeder Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine trotz eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. August 2024 – Au 1 K 24.30065 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da Zulassungsgründe gem. § 78 Abs. 3 AsylG nicht hinreichend dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 1. Der Prozessbevollmächtigte trägt in seiner Zulassungsschrift vor, die Klägerin habe aufgrund eines kurzfristigen Krankenhausaufenthalts den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen können. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, dem Gericht rechtzeitig nachzuweisen, dass sie erkrankt sei. Zur Glaubhaftmachung ist eine „Aufenthaltsbescheinigung für eine stationäre Behandlung“ der Klinik vom 28. bis 30. August 2024 beigefügt, die keine weiteren Angaben zur Erkrankung der Klägerin und den Umständen ihrer stationären Aufnahme enthält. a) Der Prozessbevollmächtigte hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „die Klägerin aufgrund ihres stationären Aufenthaltes das Recht hat, erneut angehört zu werden und rechtliches Gehör gewährt werden muss bzw. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, dass sie nicht mehr in der Lage [gewesen sei], rechtzeitig den Termin abzusagen, da sie sich in stationärer Behandlung befand.“ Der Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie ersichtlich auf den Einzelfall der Klägerin zugeschnitten ist. Mir ihr werden auch keine Fragen aufgeworfen, deren Beantwortung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben würden. b) Das durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rechtliche Gehör als „prozessuales Urrecht“ des Menschen sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409). In seiner einfachgesetzlichen Ausformung bestimmt § 108 Abs. 2 VwGO, dass ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden kann, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Das Gericht entscheidet grundsätzlich gem. § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Beteiligten gem. § 102 Abs. 1 VwGO mit ausreichender Frist zu laden sind. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann „aus erheblichen Gründen“ (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO) aufgehoben oder verlegt werden. Erhebliche Gründe stellen nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO das Ausbleiben einer Partei dar, wenn das Gericht dafürhält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert ist (vgl. § 337 ZPO); die erheblichen Gründe sind (erst) auf Verlangen gem. § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung kann gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiedereröffnet werden. Sie muss gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnet werden, wenn das Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellt. c) Wird ein Urteil unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung verkündet, bei der ein Beteiligter unentschuldigt nicht erschienen ist, birgt dieses Vorgehen das Risiko, dass das Gericht das rechtliche Gehör des Beteiligten verletzt, selbst wenn kein Vertagungsantrag gestellt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1989 – 6 C 29.87 – juris Rn. 16). Entsprechendes hat zu gelten, wenn das Gericht noch am Tag der mündlichen Verhandlung gem. § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung verfügt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es bei der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht an (BVerfG, B.v. 13.3.1973 – 2 BvR 484/72 – BVerfGE 34, 344 Rn. 14). Allerdings ist jeder Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine trotz eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt (BVerwG, B.v. 23.1.1995 – 9 B 1.95 – juris Rn. 3). Die Beteiligten müssen alles Mögliche und Zumutbare unternehmen, um dem Gericht rechtzeitig die Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung (vgl. BGH, B.v. 23.10.2024 – 5 ZB 20/23 – juris Rn. 7) oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. d) Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich auch keine Hinweise für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Weder der Bescheinigung des Krankenhauses noch dem Vorbringen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags lässt sich entnehmen, dass und warum sie nicht in der Lage gewesen sein soll, sich noch rechtzeitig vor oder unmittelbar nach dem Termin zumindest telefonisch bei Gericht zu melden und auf ihre Verhinderung hinzuweisen bzw. ihren Bevollmächtigten auf die Verhinderung hinweisen zu lassen. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, die näheren Umstände ihrer Erkrankung darzulegen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 2. September 2024 darauf hinweist, sie habe keine Unterlagen dabeigehabt, erklärt dies nicht, weshalb sie sich nicht telefonisch beim Verwaltungsgericht (über die im Internet abrufbare Telefonnummer) melden konnte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).