OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 ZB 24.30113

VGH München, Entscheidung vom

2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die bloße Betonung der christlichen Religion und/oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit als solche führt nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn damit einhergehend nicht eine Grundsatzfrage formuliert ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Betonung der christlichen Religion und/oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit als solche führt nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn damit einhergehend nicht eine Grundsatzfrage formuliert ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. 1. Nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zur Berufungszulassung führt die erste Frage, ob ein Kläger, wenn das Gericht eine Vorverfolgung im Iran nicht für glaubhaft erachtet, für das Nachfluchtvorbringen noch einen neuen identitätsprägenden inneren Einstellungswandel schildern muss. Insoweit wird trotz der von der Antragsbegründung in Bezug genommenen Rechtsprechung die Klärungsbedürftigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 23.1.2019 – 14 ZB 17.31930 – juris Rn. 2) nicht hinreichend dargelegt. Denn sie setzt sich bei ihrer Kritik an der vom Verwaltungsgericht (UA S. 20 vorletzter Absatz) herangezogenen Argumentationsfigur des „überlagernden Strangs“ (Antragsbegründung ab S. 2 vierter Absatz) weder mit der vom angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zitierten Senatsentscheidung (BayVGH, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.31462 – juris Rn. 57) noch mit der diese bestätigenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 21.5.2019 – 1 B 42.19 – juris Rn. 4 f.) auseinander. 2. Nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen ist die Berufung auch wegen der zweiten Frage, „ob unter den Protesten und Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften, welche seit dem 18.09.2022 nach dem Tod der Iranerin ... andauern für Rückkehrer eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 4 AsylG droht“. Die Antragsbegründung legt die Klärungsfähigkeit der Frage (Entscheidungserheblichkeit im Fall des Klägers) nicht hinreichend dar. Zwar schildert die Antragsbegründung (dort S. 3 f.) – unter Berufung auf Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts für Iran sowie auf einen Beschluss der bayerischen Landesdelegiertenkonferenz der Partei „Die Grünen“ – die aus ihrer Sicht nach den auf den Tod von ... hin erfolgten Proteste und Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften bestehende Gefahrenlage mit Hinweis unter anderem auf willkürliche Festnahmen, Scheinprozesse und strafrechtliche Verurteilungen nicht nur gegenüber Protestteilnehmern, sondern auch gegenüber Personen, die sich beabsichtigt oder zufällig im Umfeld bzw. in der Nähe von Demonstrationen aufhalten. Jedoch legt sie nicht hinreichend dar, weshalb davon auszugehen sein sollte, dass gerade der Kläger sich (beabsichtigt oder zufällig) „im Umfeld“ von Demonstrationen aufhalten sollte. Mit dem bloßen Hinweis darauf, der Kläger sei nicht nur als Christ, sondern auch seiner Zugehörigkeit zum Volk der Luren, einer ethnischen Minderheit, in herausragender Weise von Diskriminierung betroffen und werde bei einer Rückkehr in Iran in seine Heimatstadt zurückkehren, wo wiederholt Proteste stattfänden, ist nicht dargelegt, dass der Kläger sich innerhalb dieser Stadt „im Umfeld“ bzw. „in der Nähe“ von Demonstrationen aufhalten werde. Unabhängig davon wird auch nicht begründet, weshalb der Kläger nur in diese Stadt zurückkehren sollte. Die besagte Betonung der christlichen Religion und/oder der Zugehörigkeit des Klägers zur ethnischen Minderheit der Luren als solche führt schon deshalb nicht zur Berufungszulassung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, weil diesbezüglich keine Grundsatzfrage formuliert ist. 3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.