Beschluss
20 N 20.2027
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Anordnung der Maskenpflicht im Unterricht war verhältnismäßig und damit eine notwendige Schutzmaßnahme, da das Ziel dieser Maßnahme dem Zweck der Verordnungsermächtigung – übertragbare Krankheiten zu bekämpfen – entsprach, zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet und erforderlich war, auch kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks zur Verfügung stand und es schließlich auch angemessen und verhältnismäßig ieS war. (Rn. 29) (Rn. 32) (Rn. 37) (Rn. 40) (Rn. 43) (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. 1. Mit ihrem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO begehren die Antragstellerinnen, eine Schülerin, die im Schuljahr 2020/2021 die sechste Klasse des Gymnasiums besuchte und ihre allein sorgeberechtigte Mutter, die Feststellung, dass § 16 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BaylfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 348) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der 6. BayIfSMV und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 1. September 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 494) unwirksam war. 2. Der Antragsgegner hat am 1. September 2020 durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die streitgegenständliche Verordnung erlassen, die folgenden Wortlaut hatte: „§ 16 Schulen (1) Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen an Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck haben die Schulen ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. (2) Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. Unbeschadet des § 1 Abs. 2 sind von dieser Pflicht ausgenommen 1. Schülerinnen und Schüler a) an den Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen nach Einnahme ihres Sitzplatzes im jeweiligen Unterrichtsraum, b) nach Genehmigung der aufsichtführenden Lehrkraft aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen sowie 2. an den Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen Lehrkräfte und sonstiges Personal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes im Unterrichtsraum und im Lehrerzimmer. Wird der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen; für Schülerinnen und Schüler gilt dies nur ab der Jahrgangsstufe 5. (3) Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können unter Berücksichtigung des Rahmenhygieneplans nach Abs. 1 weitergehende Anordnungen erlassen, wenn am jeweiligen Schulort ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. § 23 bleibt unberührt.“ Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Senat den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Norm mit Beschluss vom 9. September 2020 (Az.: 20 NE 20.2026) abgelehnt. § 16 6. BayIfSMV wurde mit Verordnung zur Änderung der 6. BayIfSMV vom 17. September 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 533) dahingehend geändert, dass Schüler nach Betreten des Unterrichtsraumes von der Maskenpflicht ausgenommen waren. Mit Ablauf des 30. September 2020 trat die 6. BayIfSMV nach § 26 der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV, BayMBl. 2020 Nr. 562) außer Kraft. 3. Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. September 2020 einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt und zuletzt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. August 2021 beantragt, Es wird festgestellt, dass § 16 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.6.2020 in Gestalt der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäne-Verordnung vom 1.9.2020, diese wiederum in Gestalt der letzten dieser Norm entsprechenden Nachfolgebestimmung rechtswidrig war. Sie tragen zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor, aufgrund der kurzen Geltungsdauer der angegriffenen Norm, die die Antragstellerinnen gravierend in ihren Grundrechten verletzt hätten, hätte sich keiner gerichtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können, was ein besonderes Feststellungsinteresse begründe. Mit dem ursprünglich mit Schriftsatz vom 7. September 2020 erhobenen Normenkontrollantrag machten die Antragstellerinnen vor allem eine Verletzung in dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Antragstellerin zu 2 geltend, da das Tragen einer Maske über mehrere Stunden während des Unterrichts nicht nur sehr unangenehm sei, sondern sie sich auch einem erhöhten Infektionsrisiko aufgrund der durch das Tragen der Maske entstehenden Keimbelastung aussetze, so dass die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung bestehe. Auch werde in das Recht auf Bildungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen, weil Schülerinnen und Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe nach § 16 Abs. 2 Satz 3 6. BayIfSMV durch den Schulleiter von der Schule zu verweisen seien, wenn sie den Verpflichtungen aus § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV nicht nachkämen. Jedenfalls aber werde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 2) eingegriffen. Die Antragstellerin zu 1 könne sich als allein sorgeberechtigte Mutter auch auf gegen die Antragstellerin zu 2 gerichtete Grundrechtseingriffe berufen. Des Weiteren werde sie in ihrer Erziehungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 2 GG verletzt. Es fehle der Norm an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, da kein Maßnahmegesetz erlassen worden sei und außerdem die getroffene Regelung nicht gegenüber Nichtstörern erlassen werden dürfe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Verordnungsgeber nicht an den am 2. September 2020 erlassenen Rahmen-Hygieneplan halte, der ein dreistufiges Verfahren abhängig von der 7-Tages-Inzidenz vorsehe, sondern mit Schulbeginn unabhängig von Inzidenzwerten für alle auf dem Schulgelände befindlichen Personen, einschließlich des Schulunterrichts eine Maskenpflicht anordne. Die Zielsetzung des Verordnungsgebers, das Infektionsrisiko durch Reiserückkehrer in den ersten Schultagen so gering wie möglich zu halten, finde in den Inzidenzwerten keine Grundlage. Überschreitungen der Inzidenzwerte könne mit Anordnungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden begegnet werden. Außerdem bezogen sich die Antragstellerinnen zur Begründung ihrer Anträge auf ein an das Bayerische Staatsministerium für Kultus gerichtetes Schreiben von „Zum Wohle der Kinder“, c/o Michaela Schwarz vom 24. Mai 2020, auf die Stellungnahme zur Situation von Kindern und Jugendlichen in der Corona-Pandemie 2020, pädagogisch-medizinische Arbeitsgruppe Witten/Herdecke (ohne Datum) und auf einen offenen Brief der Dres. Hirte und Rabe an die Bayerische Staatskanzlei und an das Bayerische Staatsministerium für Kultus „Wider die Maskenpflicht an bayerischen Schulen“ vom 4. September 2020, die auf gravierender Grundrechtsverletzungen und Folgen der Maskenpflicht und anderer Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen hinweisen und eine sofortige Abschaffung fordern. 4. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt die angegriffene Verordnung. Die Antragstellerinnen haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Anträge, über die der Senat nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheidet, sind zulässig, aber unbegründet, weil § 16 6. BayIfSMV wirksam war. Eine an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG orientierte Auslegung der Anträge ergibt, dass sich die Antragstellerinnen ausschließlich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Maske auf dem Schulgelände und vor allem während des Unterrichts wenden, weil sich die Begründung der Normenkontrollanträge darauf beschränkt. Damit richten sich die Anträge nur auf die Feststellung der Unwirksamkeit von § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der 6. BayIfSMV vom 1. September 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 494). A. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragstellerinnen haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit von § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 6. BayIfSMV, auch wenn die angefochtene Regelung mit Ablauf des 18. September 2020 (§ 3 Satz 1 der Änderungsverordnung, BayMBl. 2020 Nr. 533) außer Kraft getreten ist. Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zwar geht § 47 Abs. 1 VwGO vom Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus (vgl. auch § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt er aber zulässig, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die zur Prüfung gestellte Norm oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt (worden) zu sein. Darüber hinaus muss er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (stRspr., vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – juris) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Die Antragstellerinnen haben ihre Normenkontrollanträge am 7. September 2020 und damit während der Geltungsdauer der angegriffenen Verordnungsregelung anhängig gemacht (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, B. v. 28.7.2022 – 3 BN 8.21 – BeckRS 2022, 22986 Rn. 10, 12, 16 f.). Nach deren Außerkrafttreten mit Ablauf des 18. September 2020 (§ 3 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der 6. BayIfSMV und der EQV vom 17. September 2020, BayMBl. 2020 Nr. 533) können sie weiterhin geltend machen, in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Auf der Grundlage ihres Vorbringens erscheint es jedenfalls möglich, dass die Antragstellerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf die Gesundheitssorge für die Antragstellerin zu 1 (i.S. der §§ 1629 ff. BGB) verletzt sein könnte, weil sie befürchtet, die durch das Tragen einer Maske während des Unterrichts befürchteten Gesundheitsschäden für ihre Tochter aufgrund der angegriffenen Regelung nicht abwenden zu können (vgl. OVG Schleswig, B.v. 28.8.2020 – 3 MR 37/20 – COVuR 2020,600 Rn. 8). Für die Antragstellerin zu 2 erscheint es möglich, dass sie – soweit sie den Eintritt von Gesundheitsschäden durch das Tragen einer Maske im Unterricht befürchtet – in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sein könnte. Als der Schulpflicht unterliegende Schülerin (Art. 35 Abs. 2 BayEUG) kann sich die Antragstellerin hingegen nicht auf eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Vom Begriff der Ausbildungsstätte erfasst sind alle berufsbezogenen Ausbildungsstätten (und nur diese; andere fallen in die Schutzbereiche von Art. 2 Abs. 1, 7 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 GG). Dies sind (nur) solche privaten oder öffentlichen Einrichtungen, die Kenntnisse und Fertigkeiten für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen vermitteln und über das Angebot allgemeiner Bildung hinausgehen (Jarass/Pieroth Rn. 94; Dreier/Wieland Rn. 47; MKS/Manssen Rn. 61; BVerwGE 47, 330 (332) = NJW 1975, 1135; Ruffert in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand September 2024, Art. 12 GG Rn. 45). 2. Die Antragstellerinnen haben trotz des Außerkrafttretens der Regelung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske während des Unterrichts unwirksam war. Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG garantiert effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen und bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (stRspr., vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2023 – 3 CN 5.22 – NVwZ 2023, 1846 Rn. 15). Danach besteht ein schützenswertes Interesse der Antragstellerinnen an der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Klärung der Wirksamkeit von § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV. Die zur Prüfung gestellte Norm hatte eine kurze Geltungsdauer (2.9.2020 – 18.9.2020), innerhalb derer gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden konnte. Die Antragstellerinnen machen Beeinträchtigungen ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelung rechtfertigt (vgl. nur BVerwG, U.v.22.11.2022 – 3 CN 1.21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 14). B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet, weil die angegriffene Verordnungsregelung wirksam war. 1. § 32 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. 2000 I 1045) i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona- Krise (Corona -Steuerhilfsgesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. 2020 I 1385) ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen (u.a.) nach § 28 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der bei Erlass und während der Geltung der Verordnung zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I 587) geänderten Fassung dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1GG) werden insoweit eingeschränkt (§§ 28 Abs. 1 Satz 4, 32 Satz 3 IfSG). Die Anordnung, im Unterricht eines Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, die dazu dienen sollte, die Verbreitung der COVID-19-Krankheit und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, konnte unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht eine notwendige Schutzmaßnahme i.S.v. § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – BVerwGE 177, 60). Bei Maßnahmen, welche Schulen betreffen, besteht die Besonderheit, dass der Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ausdrücklich die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, zu denen Schulen nach § 33 Nr. 3 IfSG gehören, aufgenommen hat. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Unterricht stellt in diesem Zusammenhang eine Maßnahme zur Ermöglichung des Präsenz-Unterrichts dar und ist als betriebliche Regelung als einer gegenüber einer Schließung unterschwellige Maßnahme ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 32 Satz 2, 28 Abs. 1 IfSG gedeckt (so bereits BayVGH, B.v. 7.9.2020 – 20 NE 20.1981 – BeckRS 2020. 21962 Rn. 20). 2. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG war beim Erlass von § 16 6. BayIfSMV und während der Geltungsdauer der Regelung eine verfassungsgemäße Grundlage für die Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht. Die Generalklausel genügte in der maßgeblichen Zeit sowohl den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) als auch denen des Parlamentsvorbehalts als einer Ausformung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor. Bei Erlass der Verordnung waren unstreitig – auch in Bayern – Kranke festgestellt worden. Regelungen zur Beschränkung von (ungeschützten) Kontakten und zur Beschränkung von Einrichtungen, die – wie hier – unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht in der betroffenen Einrichtung zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit angeordnet werden, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 21 ff.). Notwendige Schutzmaßnahmen in diesem Sinne müssen an dem Ziel ausgerichtet sein, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern, und sie müssen verhältnismäßig sein, das heißt geeignet und erforderlich, den Zweck zu erreichen, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 2.21 – NVwZ 2023, 1011 Rn. 12). 3. Die Anordnung der Maskenpflicht im Unterricht war verhältnismäßig und damit eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG (so im Ergebnis zur Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV auch BayVerfGH, E.v. 27.9.2023 – Vf.62 – VII – 20 – BeckRS 2023,28483 und OVG Münster, U.v. 29.5.2024 – 13 D 37/21.NE – BeckRS 2024, 14852 zu § 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) (GV. NRW.S. 19b)). a) Der Verordnungsgeber verfolgte mit der getroffenen Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV ein Ziel, das mit dem Zweck der Verordnungsermächtigung im Einklang stand. aa) Der 6. BayIfSMV in der mit den Normenkontrollanträgen angegriffenen Fassung vom 1. September 2020 lag der Beschluss zur Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 27. August 2020 zugrunde (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1780568/087ab451315ff1c9ea8bb1349160d8c3/2020-08-27-beschluss-mpk-data.pdf?download=1). Dort wurde u.a. festgestellt, dass eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems durch zielgerichtete Maßnahmen verhindert werden konnte. Trotz der dadurch möglich gewordenen Öffnungen in den vergangenen Wochen und Monaten sei das Infektionsgeschehen derzeit noch deutlich niedriger als zur Hochphase im März und April. In den letzten Wochen seien die Infektionszahlen jedoch wieder gestiegen. Als besonders begünstigend für die Ausbreitung des Virus stünden weiterhin Gemeinschaftsunterbringungen, Veranstaltungen, Feiern und die urlaubsbedingte Mobilität im Mittelpunkt. Dieser Anstieg in den Sommermonaten sei deshalb besonders ernst zu nehmen, weil die im Sommer verstärkten Aktivitäten im Freien eine Eindämmung des Virus eigentlich eher begünstigen, während damit zu rechnen sei, dass mit dem Beginn der kalten Jahreszeit die Infektionsrisiken eher steigen. Niedrige Infektionszahlen seien aber die Voraussetzung dafür, dass die Infektionsausbreitung kontrollierbar bleibe, das Gesundheitswesen nicht überlastet werde und durch eine solche stabile Situation sich die Wirtschaft und damit auch die soziale Lage in Deutschland positiv entwickeln könne. Deshalb verfolgten Bund und Länder das Ziel, gemeinsam die Infektionszahlen wieder so weit wie möglich zu senken. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bekräftigten die Bedeutung des Schulbetriebs für den Bildungserfolg der jungen Generation. Deshalb würden große Anstrengungen unternommen, um einen Präsenzschulbetrieb mit guten Hygienekonzepten zu ermöglichen und dort, wo dies nicht möglich ist, verlässliche digitale Homeschooling-Angebote zu machen. Dabei sei es von großer Bedeutung, dass die Hygienekonzepte auf der Grundlage der Cluster-Strategie so gestaltet würden, dass Schulschließungen und weitgreifende Quarantäneanordnungen möglichst vermieden werden können. bb.) Dieses Ziel entsprach dem Zweck der Verordnungsermächtigung, übertragbare Krankheiten zu bekämpfen (§ 32 Satz 1 IfSG) und ihre Verbreitung zu verhindern (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Die Annahme des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne die erlassenen Verbote und Einschränkungen gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, B. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – BVerfGE 159, 223 Rn. 177; BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 52). Nach dem Situationsbericht des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 1. September 2020 galt Folgendes: „Der in den vergangenen Wochen berichtete Zuwachs in den übermittelten Fallzahlen ist noch in Baden-Württemberg, Bayern und Bremen weiter zu beobachten (s. Abbildung 6), während in einigen Bundesländern die 7-Tage-Inzidenz wieder gesunken ist. Dabei fällt auf, dass sich in den letzten Wochen vermehrt jüngere Personen infizieren, so dass die 7-Tage-Inzidenz in jüngeren Altersgruppen deutlich höher ist als in höheren Altersgruppen. Bundesweit gibt es eine große Anzahl kleinerer Ausbruchgeschehen in verschiedenen Landkreisen, die mit unterschiedlichen Situationen in Zusammenhang stehen, z.B. größeren Feiern im Familien- und Freundeskreis. Hinzu kommt, dass COVID-19-Fälle zu einem großen Anteil unter Reiserückkehrern, insbesondere in den jüngeren Altersgruppen, identifiziert werden. Eine weitere verstärkte Zunahme der Neuinfektionen muss unbedingt vermieden werden. Einerseits muss der Anstieg in den jüngeren Bevölkerungsgruppen vermindert werden, andererseits gilt es zu verhindern, dass auch die älteren und besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen wieder vermehrt betroffen werden. Sollten sich wieder vermehrt ältere Menschen infizieren, muss auch mit einem Wiederanstieg der Hospitalisierungen und Todesfälle gerechnet werden. Das kann nur verhindert werden, wenn sich die gesamte Bevölkerung weiterhin im Sinne des Infektionsschutzes engagiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent – auch im Freien – einhält, Innenräume lüftet und, wo geboten, eine Mund-Nasen-Bedeckung korrekt trägt. Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – sollten möglichst gemieden und Feiern auf den engsten Familien- und Freundeskreis beschränkt bleiben. (…) Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit nimmt die Anzahl der Fälle weiterhin zu. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle war in Deutschland seit etwa Mitte März bis Anfang Juli rückläufig, seitdem nahmen die Fallzahlen zu und scheinen sich in den letzten Tagen zu stabilisieren. Es kommt bundesweit zu größeren und kleineren Ausbruchsgeschehen, insbesondere im Zusammenhang mit Feiern im Familien- und Freundeskreis und bei Gruppenveranstaltungen. Auch Reiserückkehrer, insbesondere in den jüngeren Altersgruppen tragen zu dem Anstieg der Fallzahlen bei. Nach wie vor gibt es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch.“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2020/2020-09-01-de.pdf? blob=publicationFile) SARS-CoV-2 war, nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts, zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Das Infektionsrisiko war stark vom individuellen Verhalten (AHA – Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen), der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei spielten Kontakte in Risikosituationen (wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Die Aerosolausscheidung stieg bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen stieg hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich und bestand auch, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 m eingehalten wurde. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund- Nasen -Bedeckung unterschritten wurde, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch saßen oder bei größeren Menschenansammlungen, bestand auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2020/2020-09-01-de.pdf? blob=publicationFile). Diese fachliche Einschätzung trug die vom bayerischen Verordnungsgeber angenommene Gefährdungslage. Der Verordnungsgeber konnte sich dabei insbesondere auf die Risikobewertung und weiteren Erkenntnisse des RKI stützen (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 56 f.). Auf der Grundlage der Erkenntnisse und Einschätzungen des hierzu berufenen Robert Koch-Instituts (§ 4 IfSG) bestand in dem hier fraglichen Zeitraum eine ernste Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und es drohte – jedenfalls regional – eine Überlastung des Gesundheitssystems. Mit den einschneidenden Maßnahmen wollte der Staat seine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bürger (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) wahrnehmen und verfolgte mithin einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck, der selbst schwere Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.3.2022 – 1 BvR 1295/21 – juris). Lebens- und Gesundheitsschutz und damit auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind überragend wichtige Gemeinwohlbelange (BVerfG, B. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 – BVerfGE 159, 223-355). b) Der Antragsgegner hat die in § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV festgelegte Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Unterricht als geeignet ansehen dürfen, um das mit der Verordnung verfolgte Ziel zu erreichen. aa) Für die Eignung reicht es aus, wenn die Verordnungsregelung den verfolgten Zweck fördern kann. Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr, vgl. BVerfG, B. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – BVerfGE 159, 223 Rn. 185; BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 59, jeweils m. w. N.). bb) Ausgehend von der Beurteilung des RKI zur Übertragbarkeit des Virus war die Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Schulunterricht als Bestandteil eines Hygienekonzepts, das die Aufrechterhaltung des Präsenz-Unterrichts an Schulen ermöglichen (und Schulschließungen als wesentlich tiefer in Grundrechte eingreifende Maßnahmen) verhindern sollte, geeignet, die Ansteckungsgefahr zwischen Menschen, die insbesondere durch sogenannte Reiserückkehrer nach den Sommerferien zu befürchten war, zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen. c) Die durch § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV angeordnete Maskenpflicht im Unterricht war zur Zweckerreichung erforderlich. aa) An der Erforderlichkeit einer Maßnahme fehlt es, wenn dem Verordnungsgeber eine andere, gleich wirksame Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung steht, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreift und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (stRspr, vgl. BVerfG, B. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – BVerfGE 159, 223 Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 63). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hatte der Verordnungsgeber angesichts der auch im hier maßgeblichen Zeitraum noch fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BVerfG, B. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – BVerfGE 159, 223 Rn. 204). Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 64). Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 2.21 – NVwZ 2023, 1011 Rn. 17 ff.). bb) Nach diesen Maßstäben und nach der der angegriffenen Regelung zugrunde gelegten pandemischen Lage (Situationsbericht des RKI vom 1. September 2020) stand ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks nicht zur Verfügung. Aufgrund der besonderen Situation zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 mit modifiziertem Regelbetrieb, bei dem die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes nicht immer gewährleistet werden konnte, und der Tatsache, dass ein Regelbetrieb im Prinzip seit Mitte März 2020 in Bayern nicht mehr stattgefunden hatte, war das Tragen einer Maske im Unterricht durch die Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe ein erforderliches Mittel, um einen möglichen erheblichen Anstieg der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 zu verhindern oder wenigstens deutlich abzumildern. Die bayernweite Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Unterricht während der ersten neun Unterrichtstage war eine Maßnahme im Rahmen eines Maßnahmebündels des Antragsgegners. Aufgrund der bekannten Inkubationszeit von bis zu zwei Wochen und dem häufig vom Infizierten unbemerkten Verlauf einer Infektion mit SARS-CoV-2, sowie dem Umstand, dass Infizierte schon ansteckend waren, bevor sie erste Symptome aufwiesen, war ein Hygienekonzept ohne die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht ebenso geeignet. Aus demselben Grund war auch ein Abstellen ausschließlich auf die Inzidenzwerte nicht angezeigt. Die Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie bejahte im streitgegenständlichen Zeitraum unter Hinweis auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse eine zunehmende Evidenz zur Schutzwirkung von Alltagsmasken bei deren konsequentem und korrektem Einsatz und sprach sich vor diesem Hintergrund aus (alleiniger) virologischer Sicht für das konsequente Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen in allen Schuljahrgangsstufen und während des Unterrichts aus (vgl. Gesellschaft für Virologie e. V., Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie: SARS-CoV-2-Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn nach den Sommerferien, 6. August 2020, abrufbar unter: https://www.g-f-v.org/sites/default/files/ Stellungnahme%20GfV_Bildungseinrichtungen_20200806_ final_sent.pdf). Auch das RKI sprach sich bereits im Mai 2020 für das Tragen von Gesichtsmasken in Bildungseinrichtungen aus (Epidemiologisches Bulletin 19/2020, 7. Mai 2020 Seite 6f.; https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf? blob=publicationFile). Damit könnten Übertragungen innerhalb der Einrichtungen, insbesondere durch prä- und asymptomatisch Infizierte, reduziert und somit auch Risikogruppen vor Übertragungen geschützt werden (Fremdschutz). Dies gelte vor allem in Situationen, in denen das Abstandsgebot nicht oder nur schwer eingehalten werden könne. Die Anordnung zum Tragen einer Maske im Schulunterricht konnte damit auch einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, erneute Corona bedingte (Teil-)Schließungen von Schulen zu vermeiden. d) Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV angeordnete Verpflichtung zum Maskentragen im Unterricht war angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. aa) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (stRspr, vgl. BVerfG, B. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – BVerfGE 159, 223 Rn. 216 m. w. N.). In einer Abwägung sind Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Maßnahme für die Zweckerreichung andererseits gegenüberzustellen. Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 75 m. w. N.). bb) Durch die in § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV angeordnete Verpflichtung kam es nicht zu einem Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin zu 2 auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz1 GG und damit auch nicht zu einer Verletzung der Gesundheitssorge der allein sorgeberechtigten Mutter, der Antragstellerin zu 2, aus Art. 6 Abs. 2 GG. Aus den öffentlich zugänglichen Quellen ergibt sich keinerlei Hinweis auf eine Gesundheitsgefährdung von Kindern, die während des Schulunterrichts Masken tragen mussten (vgl. nur Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, Stand 12.11.2020, https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/), insbesondere auch nicht auf das Bestehen einer erhöhten (Eigen-)Infektionsgefahr (Maskentragen und das Risiko für Selbstinfektionen, https://www.gelbe-liste.de/coronavirus/maskentragen-risiko-selbstinfektionen). Die Antragstellerinnen haben ihre entsprechenden Behauptungen nicht substantiiert. cc) Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske auf dem Schulgelände und während des Unterrichts war aber ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber hat für Milderungen der Eingriffe gesorgt, indem er die Geltungsdauer der Regelung zeitlich beschränkt und Ausnahmetatbestände (§ 16 Abs. 2 Satz 2 6. BayIfSMV) geschaffen hat. Der erst am 2. September 2020 in Kraft getretene § 16 Abs. 2 6. BayIfSMV war bis 18. September 2020 befristet und wurde nicht mehr verlängert. Auch galt die Verpflichtung zum Tragen der Maske für bestimmte Schülergruppen und aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 6. BayIfSMV nicht. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die besondere Bedeutung der Schulen als Gemeinschaftseinrichtungen bei der Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ihren ausdrücklichen Niederschlag im Wortlaut der Vorschrift gefunden hat. Den berechtigten Belangen einzelner Schülerinnen und Schüler konnte etwa bei Vorliegen von Grunderkrankungen beim Vollzug der Tragepflicht gegebenenfalls durch eine Befreiung von der Präsenzpflicht Rechnung getragen werden (vgl. Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 2. September 2020 des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP); https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7061/neuer-rahmen-hygieneplan-fuer-schulen-liegt-vor.html). dd) Den Grundrechtseingriffen im beschriebenen Umfang standen Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber. Ziel der Verordnung war es, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der dadurch verursachten bedrohlichen COVID-19-Erkrankung (vgl. § 2 Nr. 3a IfSG) zu verlangsamen bzw. eine schnelle exponentielle Ausbreitung zu verhindern und damit die Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren zu schützen. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; stRspr, vgl. BVerfG, B. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – BVerfGE 159, 223 Rn. 231 m. w. N.; BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 80 und – 3 CN 2.21 – NVwZ 2023, 1011 Rn. 32). Der Verordnungsgeber durfte bei Erlass der Regelungen davon ausgehen, dass dringlicher Handlungsbedarf bestand. Das RKI schätzte die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland, wie bereits ausgeführt, weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein. ee.) Bei einer Abwägung zwischen der Schwere des mit der Maskenpflicht verbundenen Eingriffs auf der einen Seite und dem erheblichen Gewicht sowie der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe auf der anderen Seite war die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt. Die Maskenpflicht hatte als flächendeckende Schutzmaßnahme für Alltagsbereiche mit typischerweise erhöhtem Infektionsrisiko erhebliche Bedeutung für die mit ihr verfolgten Zwecke, die Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 und der Krankheit COVID-19 mit teils schwerwiegenden und tödlichen Verläufen einzudämmen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems aufrecht zu erhalten. Der damit bezweckte Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zählt zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern. Auch wenn die Infektionsgeschwindigkeit während der Geltung der angegriffenen Regelungen (vom 2. September 2020 bis 18. September 2020) – einerseits wegen der seit Mitte März 2020 ergriffenen Schutzmaßnahmen, andererseits aufgrund saisonaler Effekte – nachließ, hätte ohne das in der 6. BayIfSMV festgeschriebene Maßnahmenbündel einschließlich der streitigen Maskenpflicht eine erneute schnelle Zunahme der Infektionen mit der damit einhergehenden Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens gedroht (vgl. zu den Regelungen der 4. BayIfSMV auch BayVerfGH – E.v. 27.9.2023 – Vf.62 – VII – 20 – BeckRS 2023,28483 Rn. 90). Wegen der wieder zu befürchtenden ansteigenden Zahl der Neuinfektionen und der COVID-19-Patienten in Krankenhäusern und Intensivstationen hatte die Verlangsamung der Ausbreitung ein hohes Gewicht. Nach dem – plausiblen – Schutzkonzept des Verordnungsgebers, das aus einem Maßnahmebündel bestand, war die Verpflichtung zum Maskentragen in Bereichen, in welchen die Einhaltung des Mindestabstands regelmäßig nicht möglich war – wie im Schulunterricht – neben der Schließung von Einrichtungen und Angeboten des Sports, der Gastronomie und des Tourismus, auch in den Bereichen Kultur und Freizeit, der Kontaktbeschränkung im öffentlichen und im privaten Raum, der Anordnung von Hygieneregeln und der Kontaktdatenerhebung in den offen gehaltenen Einrichtungen – ein zentrales Mittel zur Zielerreichung (BVerwG, U. v. 16.5.2023 – 3 CN 6.22 – juris Rn 69). Darüber hinaus sollte die Anordnung zum Tragen einer Maske im Schulunterricht so weit wie möglich Schulunterricht in Präsenz ermöglichen. Die mit der Verpflichtung einhergehenden Einschränkungen (erschwerte Unterrichtsbedingungen durch erhöhte Lautstärke, Einschränkung der mimischen Kommunikation, Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit der Schüler, seelische Belastungen durch das Maskentragen) waren in Anbetracht des (auch) mit der Maskenpflicht sicherzustellenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsenzunterrichts und von Bildungsgerechtigkeit für alle Schülerinnen und Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienten einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schüler. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – BeckRS 2022, 43974). 5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Revisionsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegen.