OffeneUrteileSuche
Urteil

20 B 22.28

VGH München, Entscheidung vom

6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Teilaufgabenübertragung (hier: Planung, Errichtung, Betrieb und Erhaltung einer Kläranlage mit Hauptsammler) ist bei leitungsgebundenen Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 KommZG grundsätzlich zulässig. In diesem Fall gehen allerdings – vorbehaltlich einer abweichenden Satzungsregelung (vgl. Ls. 3) – die diesen Bereich betreffenden Befugnisse, wozu auch die Befugnis zum Erlass von Abgabebescheiden gehört, sowie die Rechtssetzungshoheit auf den Zweckverband über. (Rn. 29 – 30) 2. Dadurch entsteht kein sogenannter Innenverband. Denn ein solcher liegt nur vor, wenn er lediglich wie ein Erfüllungsgehilfe die Teilaufgabe für die Mitglieder des Zweckverbandes ausführt. Der Innenverband besitzt dann auch keine Satzungshoheit und finanziert sich ausschließlich durch Umlagen. (Rn. 30) 3. Sollen trotz Teilaufgabenübertragung die Befugnis zur Abgabenerhebung und die Rechtssetzungshoheit nicht auf den Zweckverband übergehen (Art. 22 Abs. 3 KommZG), dann ist dies klar und unmissverständlich in der Verbandssatzung zu regeln. Unklarheiten führen wegen des Ausnahmecharakters des Art. 22 Abs. 3 KommZG zu einem Übergang der Befugnisse und der Rechtssetzungshoheit. Gleiches gilt für eine Rückübertragung auf die Mitgliedsgemeinde. (Rn. 32) 4. Die Umlegung des Investitionsaufwands über Beiträge nach Art. 5 KAG setzt voraus, dass für die Anlage entweder durch den Zweckverband oder eine oder mehrere (anteilig) Mitgliedsgemeinden eine Entwässerungssatzung erlassen wurde. (Rn. 32) 5. Fehlt es daran und wird der entsprechende Investitionsaufwand durch eine Mitgliedsgemeinde durch Beiträge abgerechnet, führt dies zur Unwirksamkeit der Beitragssatzung. (Rn. 33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Teilaufgabenübertragung (hier: Planung, Errichtung, Betrieb und Erhaltung einer Kläranlage mit Hauptsammler) ist bei leitungsgebundenen Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 KommZG grundsätzlich zulässig. In diesem Fall gehen allerdings – vorbehaltlich einer abweichenden Satzungsregelung (vgl. Ls. 3) – die diesen Bereich betreffenden Befugnisse, wozu auch die Befugnis zum Erlass von Abgabebescheiden gehört, sowie die Rechtssetzungshoheit auf den Zweckverband über. (Rn. 29 – 30) 2. Dadurch entsteht kein sogenannter Innenverband. Denn ein solcher liegt nur vor, wenn er lediglich wie ein Erfüllungsgehilfe die Teilaufgabe für die Mitglieder des Zweckverbandes ausführt. Der Innenverband besitzt dann auch keine Satzungshoheit und finanziert sich ausschließlich durch Umlagen. (Rn. 30) 3. Sollen trotz Teilaufgabenübertragung die Befugnis zur Abgabenerhebung und die Rechtssetzungshoheit nicht auf den Zweckverband übergehen (Art. 22 Abs. 3 KommZG), dann ist dies klar und unmissverständlich in der Verbandssatzung zu regeln. Unklarheiten führen wegen des Ausnahmecharakters des Art. 22 Abs. 3 KommZG zu einem Übergang der Befugnisse und der Rechtssetzungshoheit. Gleiches gilt für eine Rückübertragung auf die Mitgliedsgemeinde. (Rn. 32) 4. Die Umlegung des Investitionsaufwands über Beiträge nach Art. 5 KAG setzt voraus, dass für die Anlage entweder durch den Zweckverband oder eine oder mehrere (anteilig) Mitgliedsgemeinden eine Entwässerungssatzung erlassen wurde. (Rn. 32) 5. Fehlt es daran und wird der entsprechende Investitionsaufwand durch eine Mitgliedsgemeinde durch Beiträge abgerechnet, führt dies zur Unwirksamkeit der Beitragssatzung. (Rn. 33) I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2020 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu 3/4 und der Beigeladene zu 1/4. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert, weil die von der Klägerin erhobene Klage zulässig und begründet ist. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der streitgegenständliche Bescheid findet in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde … für die öffentliche Entwässerungseinrichtung für die Ortsteile … … … …, sowie für das Grundstück mit der Flurnummer 2366 der Gemarkung … vom 18. Februar 2014 (BGS/EWS 2014) i.V.m. der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde … für die Ortsteile … … … …, sowie für das Grundstück mit der Flurnummer 2366 der Gemarkung … vom 18. Februar 2014 (EWS) keine Rechtsgrundlage, weil die Beitragssatzung vom 18. Februar 2014 nichtig ist. Mit der BGS-EWS vom 18. Februar 2014 sollte ein Investitionsaufwand abgerechnet werden, welcher im Wesentlichen die Sanierung der Kläranlage betraf. Diese Kläranlage liegt im Aufgabenbereich des Zweckverbandes … …, der ein Klärwerk mit einem gemeinsamen Hauptsammler zur Zuleitung und Reinigung der Abwässer aus den Verbandsgemeinden betreibt und ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beitragsbescheids nicht Bestandteil der Entwässerungseinrichtung der Beklagten und auch nicht satzungsmäßiger Bestandteil einer anderen öffentlichen Entwässerungsanlage. Der Beklagten fehlte im Zeitpunkt des Satzungserlasses auch die Befugnis zum Erlass einer entsprechenden Beitragssatzung. Soweit eine Kommune die ihr gemäß Art. 34 BayWG obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen anderen Aufgabenträger übertragen hat, fehlt ihr die Kompetenz zum Betrieb einer eigenen Entwässerungseinrichtung. Dies gilt auch für den Fall, dass wie hier nur eine Teilaufgabe, nämlich die Planung, die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung einer Kläranlage mit Hauptsammler übertragen wurde. Denn eine Entwässerungseinrichtung kann nur in dem Umfang von einer Kommune als öffentliche Einrichtung gewidmet und betrieben werden, in dem ihr auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung obliegt (BayVGH, U. v. 14.3.1985 – 23 B 81 A.1257 – BayVBl. 1985, 469). Durch die ursprüngliche Verbandssatzung des Zweckverbandes … … vom 24. Juni 1974 wurde die Aufgabe, ein Klärwerk mit einem gemeinsamen Hauptsammler zur Zuleitung und Reinigung der Abwässer aus den Verbandsgemeinden zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu erhalten, auf den Zweckverband übertragen (§ 5 Abs. 1 der Verbandssatzung). Damit ging gemäß Art. 23 KommZG in der Fassung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 12. Juli 1966 (GVBl 1966 S. 218, ber. S. 314) die Befugnis zum Erlass der dazugehörigen Satzungen und Verordnungen sowie die damit zusammenhängenden Befugnisse auf den Zweckverband über, ohne dass es der zusätzlichen ausdrücklichen Übertragung nach § 5 Abs. 4 und 5 der Verbandssatzung noch bedurft hätte. Dort ist allerdings klar geregelt, dass der Zweckverband das Recht hat, an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Insoweit kann von der Gründung lediglich eines „Innenverbandes“, der gleich eines Erfüllungsgehilfen für die Verbandsmitglieder handelt (ThürOVG, U. v. 29.9.2008 – 4 KO 1313/05 – juris Rn 57; zum Begriff des aufgabenlosen Zweckverbands: SächsOVG, B. v. 16.3.2004 – 5 BS 254/02 – juris), keine Rede sein. Von der ihm durch die Verbandssatzung eingeräumten Satzungsbefugnis hat der Zweckverband jedoch keinen Gebrauch gemacht. Soweit das Verwaltungsgericht Regensburg in der angefochtenen Entscheidung und bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2008 (Az.: RN 3 K 08.01139 – BeckRS 2008.30841) die Auffassung vertritt, dass die Satzungskompetenz insgesamt bei der Beklagten als Mitgliedsgemeinde verblieben ist, kann dem aufgrund des eindeutigen Wortlautes der damaligen Verbandssatzung nicht gefolgt werden. Durch die Änderungssatzung des Zweckverbandes vom 14. Dezember 2007 wurde § 5 Abs. 6 der Verbandssatzung zwar aufgehoben und insoweit geändert, als die Befugnisse der Verbandsmitglieder zum Erlass von Beitrags- und Gebührensatzungen unberührt bleiben. Dies führte aber nicht dazu, dass der Zweckverband in seinem Aufgabenbereich die Befugnis zum Erlass von Satzungen und Verordnungen verloren hatte und die Befugnis zum Erlass einer Beitrags- und Gebührensatzung auf die Beklagte zurückübertragen wurde. Nach dem zum Zeitpunkt der Änderungssatzung vom 14. Dezember 2007 gültigen Art. 22 Abs. 3 KommZG geht das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über (Abs. 1). Der Zweckverband kann deshalb an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet erlassen (Abs. 2). Allerdings kann die Verbandssatzung den Übergang einzelner Befugnisse und das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, ausschließen; das allerdings gilt nicht, wenn der Übergang nach der Natur der übertragenen Aufgaben zwingend erforderlich ist (Abs. 3). Die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 3 KommZG wurden durch die Änderungssatzung aber nicht erfüllt. Wegen seines Ausnahmecharakters erfordert eine Rückübertragung der Rechtsetzungsbefugnis genauso wie deren Ausschluss eine klare und unmissverständliche Regelung. Die Formulierung, dass „die Befugnisse der Verbandsmitglieder zum Erlass von Beitrags- und Gebührensatzungen unberührt bleiben“, lässt bereits nicht erkennen, ob es sich hierbei um die Satzungskompetenz des Zweckverbandes oder (klarstellend) die verbleibende Satzungskompetenz der Mitgliedsgemeinden für ihre Ortsnetze handeln sollte. Denn die Satzungskompetenz der Mitgliedsgemeinden hinsichtlich der Zentralkläranlage konnte nicht „unberührt“ bleiben, weil diese bereits bei der Gründung des Zweckverbandes durch die Verbandsatzung vom 24. Juni 1974 übergegangen war. Aus der vorgelegten Sitzungsniederschrift der Zweckverbandsversammlung vom 24. Mai 2007 ergibt sich auch, dass die Versammlung lediglich klarstellend handeln wollte, weil sie unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Satzungskompetenz auch bezüglich der Zentralkläranlage ohnehin bei den Mitgliedsgemeinden verblieben sei. Aber selbst wenn tatsächlich eine Rückübertragung beabsichtigt gewesen sein sollte, so ging die getroffene Regelung ins Leere. Angesichts des Ausnahmecharakters des Art. 22 Abs. 3 KommZG wäre eine eindeutige und klare Regelung erforderlich gewesen. Unklarheiten führen dazu, dass es bei dem gesetzlichen Regelfall des Übergangs der Befugnisse verbleibt. In diesem Zusammenhang ist auch § 22 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung zu beachten, wonach der durch Gebühren und Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf auf die Verbandsmitglieder umgelegt wird (Betriebskostenumlage). Diese Vorschrift geht offensichtlich davon aus, dass der Zweckverband selbst Beiträge erheben darf. Die Beklagte selbst erhebt nach § 1 ihrer BGS-EWS 2018 zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag, so dass der durch Beiträge und Gebühren umlagefähige Investitionsaufwand auch auf die Einrichtung der Beklagten begrenzt ist. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus dem Gesetz, da nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben können. Denn eine Entwässerungseinrichtung kann nur in dem Umfang von einer Kommune als öffentliche Einrichtung gewidmet und betrieben werden, in dem ihr auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung obliegt (BayVGH, U. v. 14.3.1985 – 23 B 81 A.1257 – BayVBl. 1985, 469). Die Beklagte durfte den auf sie entfallenden Anteil für die Herstellung der Kläranlage nicht zum Aufwand für die Herstellung der von ihr betriebenen öffentlichen Entwässerungsanlage rechnen. Denn er ist dem Zweckverband … … entstanden, weshalb im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids vom 27. Februar 2014 dieser, nicht aber die Beklagte, befugt gewesen wäre, hierfür Beiträge zu erheben, sofern der Zweckverband eine rechtsgültige Stammsatzung und Abgabensatzung erlassen hätte (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 7.11.1991 – 23 B 89.3403 – BeckRS 1991, 9527). Erst durch die 4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes … … vom 13. Dezember 2019 wurde durch die Einfügung des § 5 Abs. 6, „Der Zweckverband hat nicht das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen“ die Satzungskompetenz des Zweckverbandes ausgeschlossen, was jedoch auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids vom 27. Februar 2014 keine Auswirkung mehr hat, weil insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist. Zwar kommt es auf dem Gebiet des Erschließungsbeitragsrecht hinsichtlich des Vorliegens einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die geforderte Abgabe auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Selbst wenn mangels gültiger Beitragssatzung ursprünglich überhaupt keine gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung vorhanden war, kann dieser Mangel bis zum genannten Zeitpunkt geheilt werden, wobei hierzu – anders als bei zeitabschnittsgebundenen Abgaben wie z.B. Gebühren – keine Rückwirkung angeordnet werden muss. Diese Rechtsprechung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid gleichsam nur die Kehrseite eines Zahlungsanspruchs darstellt. Bei einer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Pflicht zur Beitragserhebung wäre es widersinnig, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, um aufgrund der geänderten Rechtslage sogleich einen neuen Beitragsbescheid zu erlassen (Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 60 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG). Auch für das Gebiet der Beitragserhebung für leitungsgebundene Einrichtungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung im Grundsatz angeschlossen (vgl. nur BayVGH, U. v. 24.7.2014 – 20 BV 14.293 – BeckRS 2014, 54952). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf den Fall wie hier übertragbar, dass der beitragserhebenden Gemeinde bereits die Zuständigkeit und Befugnis für die Beitragserhebung hinsichtlich der Erhebung des Investitionsaufwands für die (Teil-)Einrichtung im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides fehlt (vgl. zum Fehlen der sachlichen Zuständigkeit: BayVGH, B. v. 4.3.2024 – 20 B 21.645 – juris Rn. 27). Zudem ist zu beachten, dass auch nach der Verbandssatzung vom 13. Dezember 2019 das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die notwendigen Befugnisse an den Zweckverband übergehen. Auch die Möglichkeit zur Deckung des Finanzbedarfs Beiträge zu erheben (§ 19 Abs. 2 Verbandssatzung (2019)) ist nach wie vorgesehen (vgl. hierzu die Unterscheidung der Einnahmeerzielung bei Außen- und Innenverband in: Thimet, KommAbgabenRBay, Teil VI 2.21 S. 18,19). Letztlich ist auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass die Beklagte oder eine andere Mitgliedsgemeinde ihre Entwässerungssatzung auf die Anlagen des Zweckverbandes erstreckt hätte. Vielmehr besteht für die Zentralkläranlage von keinem Rechtsträger, also auch nicht vom Zweckverband, eine Entwässerungssatzung. Fehlt es daran und wird der entsprechende Investitionsaufwand durch die Beklagte in die Herstellungsbeiträge einkalkuliert, führt dies zur Unwirksamkeit der Beitragssatzung. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. 4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).