Beschluss
19 C 24.1141
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, durch eine rechtskräftige abschlägige Entscheidung abgeschlossen, bleibt eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zwar zulässig; sie ist jedoch grundsätzlich als unbegründet zurückzuweisen, da mit Eintritt der Rechtskraft der ergangenen Sachentscheidung bindend feststeht, dass das Rechtsschutzgesuch des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 166 VwGO iVm § 114 ZPO besitzt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet oder unterlässt es der Rechtsschutzsuchende, ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, da diese voraussetzt, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, durch eine rechtskräftige abschlägige Entscheidung abgeschlossen, bleibt eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zwar zulässig; sie ist jedoch grundsätzlich als unbegründet zurückzuweisen, da mit Eintritt der Rechtskraft der ergangenen Sachentscheidung bindend feststeht, dass das Rechtsschutzgesuch des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 166 VwGO iVm § 114 ZPO besitzt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet oder unterlässt es der Rechtsschutzsuchende, ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, da diese voraussetzt, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG weiter. 1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt, weil eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mehr vorliegt. Denn die Hauptsache ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2024 rechtskräftig entschieden worden. Der Kläger hat es unterlassen, innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bzw. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Berufungszulassung zu beantragen. Ist das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, durch eine rechtskräftige abschlägige Entscheidung abgeschlossen, so bleibt eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zwar zulässig; sie ist jedoch grundsätzlich als unbegründet zurückzuweisen, da mit Eintritt der Rechtskraft der ergangenen Sachentscheidung bindend feststeht, dass das Rechtsschutzgesuch des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO besitzt (BayVGH, B.v. 31.3.2020 – 6 C 20.344 – juris Rn. 5 m.w.N.). Ist das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, da diese voraussetzt, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch „beabsichtigt“ ist (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 166 Rdnr. 14; BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 9 C 17.763 – juris Rn. 6; B.v. 13.7.2010 – 11 C 10.1212 – juris Rn. 6). Dem gleichzustellen ist der Fall, dass der Rechtsschutzsuchende nach erfolglos verlaufenem ersten Rechtszug hinsichtlich des mittels Prozesskostenhilfe zu fördernden Gerichtsverfahrens die Einlegung eines statthaften Rechtsmittels unterlässt und sich darauf beschränkt, die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeversagung anzufechten. In solchen Fällen hat sich das Verfahren nicht „ohne Zutun“ des Betroffenen erledigt; die damit eingetretene Beendigung des Verfahrens ist vielmehr der eigenen Verantwortungssphäre des Rechtsschutzsuchenden zuzurechnen, stellt also ebenfalls eine gewillkürte Verfahrensbeendigung dar, die einer Billigkeitsentscheidung für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe abträglich ist (BayVGH, B.v. 31.3.2020 – 6 C 20.344 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 19.9.2008 – 5 B 1410/08, 5 E 1231/08 – juris Rn. 3 ff., insb. Rn. 7 m.w.N.). Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne zureichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Die Bezugnahme auf eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung zeigt dabei, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die zugrundeliegende, kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, also nichts mehr gefördert werden kann (BayVGH a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Zwar wird dem gegenüber die Auffassung vertreten, dass der Eintritt der Rechtskraft kein zwingender Versagungsgrund für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei, weil der Antragsteller das mangels abschließender Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch (in der Vorinstanz) bestehende Risiko, auch noch mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden, nicht zu tragen brauche (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 27a m.w.N.). Dabei wird aber außer Acht gelassen, dass Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz bewilligt wird (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Überdies ist im vorliegenden Falle nichts dafür ersichtlich, dass es dem (zudem anwaltlich vertretenen) Kläger unzumutbar gewesen wäre, innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für einen beabsichtigten Antrag auf Berufungszulassung zu beantragen. Ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Prozesskostenhilfeantrag genügt zur Fristwahrung, weil bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist des Rechtsmittels zu gewähren ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 31.3.2020 – 6 C 20.344 – juris Rn. 9). 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).