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Urteil

7 B 23.1802

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, der rückständige Rundfunkbeiträge festsetzt, kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheids an. Zahlungen des Rundfunkbeitragspflichtigen zwischen Erlass des Festsetzungsbescheids und des Widerspruchsbescheids führen daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids. (Rn. 19 – 20) Die Vollziehung eines Verwaltungsakts führt nicht zu dessen Erledigung, wenn der durch den Vollzug eingetretene Zustand jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Demnach erledigt sich ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nicht mit der freiwillig oder unfreiwillig erfolgten Zahlung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein angefochtener Bescheid neben der Festsetzung der Abgabe zusätzlich eine als selbständige Regelung zu wertende Zahlungsaufforderung enthält, die als Verwaltungsakt angefochten werden kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, der rückständige Rundfunkbeiträge festsetzt, kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheids an. Zahlungen des Rundfunkbeitragspflichtigen zwischen Erlass des Festsetzungsbescheids und des Widerspruchsbescheids führen daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids. (Rn. 19 – 20) Die Vollziehung eines Verwaltungsakts führt nicht zu dessen Erledigung, wenn der durch den Vollzug eingetretene Zustand jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Demnach erledigt sich ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nicht mit der freiwillig oder unfreiwillig erfolgten Zahlung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein angefochtener Bescheid neben der Festsetzung der Abgabe zusätzlich eine als selbständige Regelung zu wertende Zahlungsaufforderung enthält, die als Verwaltungsakt angefochten werden kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. August 2022 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Berufung des Beklagten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, da der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2021 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. 1. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist durch die erfolgten Zahlungen des Klägers im Zeitraum zwischen Erlass des Festsetzungsbescheids und des Widerspruchsbescheids nicht rechtswidrig geworden. Der Kläger war unstreitig im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum (1.1.2021 bis 31.5.2021) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig und mit einem Beitrag in Höhe von insgesamt 33,73 Euro im Rückstand. Im Streit steht allein die Frage, ob die vom Kläger in den Monaten August, September und Oktober 2021 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 52,47 Euro Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids vom 2. August 2021 haben. Dies ist nicht der Fall. a. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Anfechtungsklagen regelmäßig der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, ausschlaggebend ist jedoch das materielle Recht (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – juris Rn. 13 m.w.N.). Eine allgemeine ausdrückliche materielle Regelung, die den maßgeblichen Zeitpunkt festlegt, besteht nicht. Dieser erschließt sich vielmehr aus dem gesamten Normprogramm der Sachregelung, wobei nicht nur der Wortlaut der einschlägigen normativen Regelung – hier des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010 (GVBl 2011 S. 258, 404; 2012 S. 18, BayRS 02-28-S) i.d.F. des Vertrags vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl S. 450; 2021 S. 14) – entscheidend ist, sondern auch ihr zu ermittelnder Sinn und Zweck sowie der teleologisch-systematische Zusammenhang des Normgefüges (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 96). Dies zugrunde gelegt kommt es für die Entstehung der Beitragspflicht auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden sind daher Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – juris Rn. 10 m.w.N.). Damit kommt es auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in dem jeweiligen Monat an, für welchen der Beitrag verlangt wird. Das ist hier der Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021. Hinsichtlich der Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeitragsschuld durch gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakt kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheids an. Die Rundfunkbeitragsschuld für den jeweiligen Veranlagungszeitraum entsteht nicht erst durch Geltendmachung oder Festsetzung, sondern kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen KfZ (§ 7 Abs. 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Die Vorschrift regelt eine Zahlungsmodalität zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung, lässt aber den Grundsatz unberührt, dass die materiellen Voraussetzungen – wie hier das Innehaben einer Wohnung – im jeweiligen Bezugsmonat gegeben sein müssen (vgl. bereits zum früheren Recht: BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 6 C 6.09 – juris Rn. 13). Erst zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Beiträge bedarf es ihrer Festsetzung durch einen Verwaltungsakt durch die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Der Erlass des Festsetzungsbescheids ist keine Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht, sondern Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. Lent in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 1.8.2024, § 2 RBStV Rn. 13). b. Die Beitragsfestsetzung bildet demnach den Rechtsgrund für die Leistung des Rundfunkbeitrags, der nicht mit der Erfüllung des Beitragsanspruchs entfällt (vgl. zur Festsetzung von Wasserbenutzungsgebühren BVerwG, U.v. 3.6.1983 – 8 C 43.81 – juris Rn. 18). Zahlungen nach Erlass des Festsetzungsbescheids, die gemäß § 13 Rundfunkbeitragssatzung mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden, führen zwar dazu, dass die im Bescheid mit der Festsetzung des rückständigen Beitrags ergangene und (mangels Verwaltungsaktqualität) nicht selbständig anfechtbare Zahlungsaufforderung ex nunc erlischt und können damit der Vollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid entgegengehalten werden, berühren jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und führen auch nicht zum Wegfall der Säumigkeit des Rundfunkbeitragsschuldners. Zwar hat der Beklagte Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – juris Rn. 10). Die Zahlung rückständiger Rundfunkbeiträge zwischen Erlass des Festsetzungsbescheids und des Widerspruchsbescheids stellt jedoch im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 RBStV – anders als eine in diesem Zeitraum für den Bezugsmonat erteilte Befreiung – keine Änderung der Sachlage dar. Ein dem Beitragsschuldner gegenüber bekanntgegebener und auch ansonsten wirksamer Festsetzungsbescheid behält vielmehr auch nach Erfüllung des Beitragsanspruchs weiterhin seine Funktion und bildet den Rechtsgrund für das Behaltendürfen sowohl des rückständigen Rundfunkbeitrags als auch des Säumniszuschlags und ist zudem Titel für die Vollstreckung des Säumniszuschlags, falls lediglich der geschuldete Rundfunkbeitrag und nicht auch der Säumniszuschlag beglichen wird. Auch aus der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Festsetzungsbescheids gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschließt sich, dass Zahlungen nach Erlass des Festsetzungsbescheids grundsätzlich schon nicht im Widerspruchsverfahren und erst Recht nicht im Anfechtungsprozess Beachtung finden, zumal wenn – wie hier – trotz Zahlung Widerspruch eingelegt und Klage erhoben wurden. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Abgabenpflichtige in Vorleistung gehen und sich im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen. Die Zahlung erfolgt somit – losgelöst von der Frage der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids – zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen. 2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids durch die Zahlungen des Klägers nach Erlass des Festsetzungsbescheids auch nicht erledigt hat. Erledigung eines Verwaltungsakts im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedeutet Wegfall der mit der Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelung, wobei sich der Eintritt des Wegfalls objektiv nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht etwa vom Klägerinteresse her beurteilt. Die Vollziehung eines Verwaltungsakts führt nicht zu dessen Erledigung, wenn der durch den Vollzug eingetretene Zustand jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Demnach erledigt sich ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nicht mit der freiwillig oder unfreiwillig erfolgten Zahlung (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 100, 107). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein angefochtener Bescheid neben der Festsetzung der Abgabe zusätzlich eine als selbständige Regelung zu wertende Zahlungsaufforderung enthält, die als Verwaltungsakt angefochten werden kann. In diesem Fall ist im Anfechtungsprozess die Zahlung beachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1983 – 8 C 43.81 – juris Rn. 19). Dagegen beinhaltet jedoch der Festsetzungsbescheid keine selbständig anfechtbare Zahlungsaufforderung und entfaltet weiterhin eine den Kläger belastende, weil sein wirtschaftliches Vermögen betreffende Rechtswirkung. Im Übrigen könnte eine Erledigung des Festsetzungsbescheids weder zum Erfolg des Widerspruchsverfahrens noch zur Stattgabe der Anfechtungsklage und Aufhebung des Festsetzungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids führen, sondern zur Einstellung des Widerspruchs- oder des Klageverfahrens bzw. der Abweisung der Klage als unzulässig mangels Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses. Der Ausspruch über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.