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Urteil

6 B 24.1719

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juli 2023 – AN 15 K 21.02261 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 einen über den bereits mit Bescheid vom 17. März 2021 und Widerspruchsbescheid vom 17. November 2021 bewilligten monatlichen Zuschuss in Höhe von 19.533,00 € hinausgehenden (weiteren) monatlichen Zuschuss in Höhe von 18.647,25 €, insgesamt also in Höhe von (weiteren) 55.941,75 €, zu gewähren. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, nach § 3 SodEG für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 ein Anspruch auf weiteren monatlichen Zuschuss in Höhe von 18.647,25 € (insgesamt 55.941,75 €) zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat die Zuschüsse zu Unrecht um diesen Betrag gekürzt, den es dem Kläger im Zuschusszeitraum als Gegenleistung für die von Oktober bis Dezember 2020 durchgeführten Integrationskurse oder Kursabschnitte ausgezahlt hatte. Denn dabei handelt es sich nicht um vorrangige Mittel im Sinn von § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG. Deshalb hat das Verwaltungsgericht, dem der Senat zwar nicht in der tragenden Begründung, aber im Ergebnis folgt, der zulässigen Verpflichtungsklage zu Recht stattgegeben. Allerdings war der Entscheidungsausspruch zu weit gefasst und bedarf der Präzisierung: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 einen über den bereits bewilligten monatlichen Zuschuss in Höhe von 19.533,00 € hinausgehenden (weiteren) monatlichen Zuschuss in Höhe von 18.647,25 € für den Zeitraum von Januar bis März 2021, insgesamt also in Höhe von (weiteren) 55.941,75 €, zu gewähren. 1. Der Kläger war im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 dem Grunde nach gemäß § 3 Satz 1 SodEG anspruchsberechtigt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. a) Nach dieser Vorschrift des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das für den in Rede stehenden Zeitraum in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) gilt, erfüllen die Leistungsträger den besonderen Sicherstellungsauftrag nach § 2 SodEG durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 SodEG beeinträchtigt sind. Das vermittelt dem einzelnen sozialen Dienstleister einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung in der gesetzlich näher festgelegten Höhe. Der besondere Sicherstellungsauftrag, dessen Erfüllung der Zuschuss dient, ist in § 2 SodEG im Einzelnen ausgestaltet: Danach gewährleisten bestimmte Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Leistungsträger), den Bestand der Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen (Satz 1). Soziale Dienstleister in diesem Sinn sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt sind und in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen (Satz 2). Maßnahmen nach Satz 2 sind hoheitliche Entscheidungen, die im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleistern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen (Satz 3). Die Gewährung von Zuschüssen ist davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmitteln in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind (§ 1 Satz 1 SodEG). b) Nach diesen Vorschriften war der Kläger, ein sozialer Dienstleister im Sinn von § 2 Satz 2 SodEG, gegenüber dem Bundesamt, einem Leistungsträger nach § 2 Satz 1 SodEG, im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 dem Grunde nach anspruchsberechtigt. Der Kläger ist von dem Bundesamt seit dem Jahr 2006 zur Durchführung u.a. von Integrationskursen nach § 43 AufenthG zugelassen und stand in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach § 2 Satz 1 SodEG zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz. Er hat für den Zeitraum ab 1. Januar 2021 den erforderlichen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz gestellt (vgl. § 3 Satz 6 SodEG) und die gemäß § 1 SodEG notwendige Bereitschafserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben. Der Kläger war durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (§§ 24 ff. IfSG) beeinträchtigt (§ 2 Satz 2 und 3 SodEG). Dass der Kläger ab dem 16. Dezember 2020 angesichts der sich (erneut) zuspitzenden pandemischen Lage und der eindringlichen Bitte des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kultur außerstande war, seine Kurse den seinerzeit geltenden Anforderungen der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (GVBl S. 368; im Folgenden: Niedersächsische Corona-Verordnung) entsprechend in Präsenz durchzuführen, hat er nachvollziehbar dargelegt und wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Ab dem 10. Januar 2021 war im Bereich der außerschulischen Bildung, insbesondere in Volkshochschulen, der Präsenzunterricht auch förmlich – durch Verordnung – untersagt (vgl. § 28a Abs. 1 Nr. 16, § 32 IfSG i.V.m. § 14a Satz 1 Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, GVBl S. 368 in der Fassung der Verordnung vom 8. Januar 2021, GVBl S. 3) und der Kläger daher unstreitig im Sinn des § 2 Satz 2 und 3 SodEG beeinträchtigt. 2. Dem Kläger steht der Anspruch auf Zuschuss nach § 3 Satz 1 SodEG für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2021 auch in der geltend gemachten Höhe zu. Er kann – über den bewilligten monatlichen Zuschuss von 19.533,00 € hinaus – einen (weiteren) monatlichen Zuschuss von 18.647,25 € beanspruchen, also insgesamt zusätzlich 55.941,75 € (18.647,25 € x 3). Bei der Berechnung der Zuschusshöhe hat das Bundesamt den richtigen Zuschusshöchstbetrag zugrunde gelegt (a) und im Ausgangspunkt zu Recht vorrangige Mittel im Sinn von § 4 Satz 1 SodEG, die im Zeitpunkt der Zuschussgewährung dem Kläger bereits zugeflossen waren, zuschussmindernd berücksichtigt (b). Rechtsfehlerhaft hat es dabei aber den in Streit stehende Betrag von 55.941,75 € abgezogen. Entsprechende Mittel sind dem Kläger zwar im Zuschusszeitraum tatsächlich zugeflossen. Sie sind aber nicht vorrangig, weil sie als Gegenleistung für Kurse gezahlt wurden, die der Kläger im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 geleistet hat, ohne in dieser Zeit Zuschüsse nach § 3 SodEG zu erhalten. Es fehlt an der erforderlichen Zweckidentität von erhaltenen Zahlungen und Zuschuss (c). a) Bei der Berechnung der Zuschusshöhe hat das Bundesamt den richtigen Zuschusshöchstbetrag zugrunde gelegt. Als Ausgangspunkt der Berechnung wird gemäß § 3 Satz 2 Halbs. 1 SodEG ein Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleitsteten Zahlungen in den in § 2 SodEG genannten Rechtsverhältnissen ermittelt. Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss geleistet, kann für Folgeanträge der gleiche Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt werden (§ 3 Satz 4 SodEG). Daher hat das Bundesamt zu Recht seiner Berechnung – wie schon bei der erstmaligen Gewährung von Zuschüssen für den Zeitraum vom 16. März bis 31. August 2020 – Einnahmen des Klägers in Höhe von 689.566,26 € und dementsprechend einen Monatsdurchschnitt von 57.463,86 € (689.566,26 €:12) zugrunde gelegt. Gemäß § 3 Satz 5 SodEG beträgt der monatliche Zuschuss höchstens 75 Prozent dieses Monatsdurchschnitts, mithin 43.097,90 € (57.463,86 € x 0,75). b) Bei Ermittlung der Zuschusshöhe hat das Bundesamt im Ausgangspunkt zu Recht vorrangige Mittel im Sinn von § 4 Satz 1 SodEG, die dem Kläger im Zuschusszeitraum bereits zugeflossen sind, zuschussmindernd berücksichtigt. Allerdings sieht § 4 SodEG ausdrücklich einen „nachträglichen Erstattungsanspruch“ der Leistungsträger gegenüber den sozialen Dienstleistern vor, wenn diese im Zuschusszeitraum bestimmte vorrangige Mittel erhalten. Bei dieser Vorschrift handelt sich um eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Die nach § 3 SodEG gewährten Zuschüsse sind grundsätzlich nicht zurückzahlen und deshalb mit verlorenen Zuschüssen vergleichbar. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Empfänger soll aber vermieden werden. Nach § 4 SodEG wird daher der tatsächliche Zufluss von vorrangigen Mitteln geprüft (BT-Drs. 19/18107, S. 37). Der Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Leistungsträger vollständige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 4 Satz 1 oder Satz 2 SodEG erlangen und frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung des maßgeblichen Zeitraums der Zuschussgewährung (§ 4 Satz 4 SodEG). Gleichwohl erfolgt die Prüfung des Zuflusses vorrangiger Mittel nicht erst im Rahmen eines Erstattungsverfahrens, sondern bereits bei Bewilligung des Zuschusses. Liegt der Zeitraum, für den der Zuschuss gewährt wird, in der Vergangenheit, sind die für die Bestimmung der Höhe relevanten Positionen – insbesondere Zuflüsse vorrangiger Mittel – auf Grundlage der entsprechenden Angaben des Berechtigten zu ermitteln und von den zu gewährenden Leistungen abzuziehen (BSG, U.v. 17.5.2023 – B 8 SO 6/22 R – juris Rn. 20). Demnach durfte das Bundesamt den Zuschuss um diejenigen vorrangigen Mittel im Sinn von § 4 Satz 1 SodEG, die dem Kläger bei Zuschussbewilligung bereits tatsächlich zugeflossen waren, unmittelbar kürzen. Das gilt unstreitig für einen Betrag von 3.966,67 € monatlich, den der Kläger für – im Zuschusszeitraum durchgeführte – Online-Tutorien erhalten hat (§ 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG), und 950,98 € monatlich für ausbezahltes Kurzarbeitergeld (§ 4 Satz 1 Nr. 3 SodEG). Ob die sich daraus ergebenden Beträge mit dem Bundesamt vom Zuschusshöchstbetrag abzuziehen sind oder vom Monatsdurchschnitt nach § 3 Satz 2 SodEG (so BSG, U.v. 17.5.2023 – B 8 SO 6.22 R – juris Leitsatz Nr. 1 und Rn. 24), kann dahinstehen. Denn die Klage stellt mit dem betragsmäßig beschränkten Antrag die Berechnungsmethode des Bundesamts insoweit nicht zur gerichtlichen Kontrolle. c) Rechtsfehlerhaft hat das Bundesamt hingegen den in Streit stehenden Betrag von 55.941,75 € abgezogen. Dieser Betrag ist dem Kläger zwar im Zuschusszeitraum (1.1.2021 bis 31.3.2021) tatsächlich zugeflossen. Es handelt sich aber nicht um vorrangige Mittel im Sinn von § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG. Es fehlt an der erforderlichen Zweckidentität von zugeflossenen Mitteln und Zuschuss. Denn die Mittel wurden als Vergütung für Kurse gezahlt, die der Kläger für das Bundesamt im Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2020 erbracht hat, ohne in dieser Zeit Zuschüsse nach § 3 SodEG zu erhalten. Dass der Kläger im Leistungszeitraum Oktober bis Dezember 2020 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl durch behördliche Corona-Schutzmaßnahmen eingeschränkt war, ist nicht entscheidungserheblich. (1) Nach § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG besteht ein nachträglicher Erstattungsanspruch des Bundesamts (oder ein Recht zur Zuschusskürzung), „soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind, tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel)“. Diese Vorschrift drückt – sprachlich kompliziert – eine Selbstverständlichkeit aus: Kann der Sozialdienstleister seine mit dem Leistungsträger vertraglich vereinbarte Leistung trotz Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz weiterhin erbringen und erbringt er sie, erhält er insoweit die vereinbarte Vergütung und hat insoweit keinen Zuschussbedarf nach den besonderen Corona-Sonderregeln (Schlegel in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19, Corona-Gesetzgebung, Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 16 SodEG Rn. 65). Der tatsächliche Mittelzufluss im Zuschusszeitraum ist demnach zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Zuschusskürzung. Es muss sich zudem um Mittel handeln, die – erstens – vorrangig sind, die – zweitens – aus einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stammen, wobei die Leistungen aus diesem Rechtsverhältnis – drittens – trotz Beeinträchtigungen durch Corona-Schutzmaßnahmen erbracht werden. Bei einer Zusammenschau der ersten und der dritten Voraussetzung ist § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG so zu verstehen, dass vorrangige Mittel nur solche sind, die in einem Zeitraum erwirtschaftet wurden, für den der soziale Dienstleister Zuschüsse nach § 3 SodEG erhalten hat. Nur bei einer solchen Zweckidentität von erwirtschafteter Leistung und Zuschuss läge ohne Zuschussminderung eine Überkompensation vor, die das Gesetz verhindern will (Schlegel in Schlegel/ Meßling/Bockholdt, COVID-19, Corona-Gesetzgebung, Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 16 SodEG Rn. 59, 61, 69). Für diese Auslegung spricht zunächst der Gesetzeswortlaut. Er zielt mit dem Attribut „vorrangig“ und der Beschränkung auf vergütete Leistungen, die „vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen“ erbracht werden konnten, auf solche Fallgestaltungen, in denen es zu einem Nebeneinander von Leistungserbringung (für die Mittel zufließen) und Gewährung von Zuschüssen kommt, die Leistungen also in einem Zeitraum erbracht werden, für den der Dienstleister aufgrund der Beeinträchtigung durch Corona-Maßnahmen auch Zuschüsse nach § 3 SodEG erhält. Diesem Verständnis entspricht auch die Gesetzesanwendung durch das Bundesamt zu Beginn der Corona-Pandemie bei der (erstmaligen) Zuschussgewährung an den Kläger. Damals wurden Vergütungen, die in der Zeit „vor Corona“ erwirtschaftet worden waren, aber erst danach ausgezahlt wurden, nicht zuschussmindernd berücksichtigt. Aus welchen Gründen dies für Mittel anders sein soll, die im Januar und Februar 2021 für Leistungen zufließen, die – so wie in der Zeit vor der Pandemie – in einem Zeitraum ohne Gewährung von Zuschüssen erwirtschaftet worden sind, erschließt sich nicht. Für das Erfordernis einer solchen Zweckidentität spricht weiter die durch Gesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl I S. 2055) nachträglich eingefügte Vorschrift des § 4 Satz 1 Nr. 5 SodEG. Danach haben die Leistungsträger einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit diesen „im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes für den Zeitraum der Zuschussgewährung gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen), abzüglich der in den zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge tatsächlich zugflossen sind (bereite Mittel)“. Sollen aber Mittel aus Versicherungsleistungen, also Mittel, die als Ersatz für die aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht mögliche Erbringung von Leistungen gezahlt werden, nur insoweit erstattet werden müssen, als sie für den Zeitraum der Zuschussgewährung gezahlt werden, muss dies „erst recht“ für Mittel gelten, die dem sozialen Dienstleister als Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen zufließen. Insofern formuliert § 4 Satz 1 Nr. 5 SodEG einen allgemeinen, auch auf § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG anwendbaren Grundgedanken und keine Besonderheit für Versicherungsleistungen. Das entspricht auch dem Zweck des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes, den Leistungsträgern eine Rechtsgrundlage zu geben, auch dann Zahlungen an soziale Dienstleister leisten zu können, wenn diese ihre Dienstleistungen pandemiebedingt nicht erbringen können. Damit sollte ermöglicht werden, die soziale Infrastruktur zu erhalten und soziale Leistungen auch nach der Corona-Pandemie noch erbringen zu können (vgl. BT-Drs. 19/18107 S. 1 f., 35 f.; BT-Drs. 19/24034 S. 40 f.). Dieser besondere Sicherstellungsauftrag (vgl. § 2 Satz 1, § 3 Satz 1 SodEG) verursacht dabei für die Leistungsträger grundsätzlich keine Mehrkosten gegenüber den bisher erwarteten Ausgaben. Die Wirkung der Regelung ist, dass Haushaltsmittel nicht für die Erbringung von Leistungen, sondern für die Sicherstellung der Existenz der Dienstleister erbracht werden. Der besondere Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister greift im Übrigen nur subsidiär gegenüber vorrangigen Möglichkeiten der Bestandssicherung. Soweit ein Dienstleister seine originären Aufgaben auch in der Coronavirus-Krise – etwa durch (gleichwertige) alternative Formen der Leistungserbringung – weiter erfüllt und dafür Vergütungen erhält, ist die Inanspruchnahme des Sicherstellungsauftrags nicht erforderlich (BT-Drs. 19/18107 S. 5, 36; BT-Drs. 19/24034 S. 40 f.). Das mag auf den ersten Blick dafür sprechen, allein auf den tatsächlichen Mittelzufluss als Auslöser für eine Zuschussminderung abzustellen. Das kann aber nicht überzeugen, wenn – wie hier – Leistungszeitraum und Zuschusszeitraum auseinanderfallen. Das Bundesamt erstattet den gemäß §§ 18 ff. IntV zugelassenen Kursträgern – wie dem Kläger – die Kosten für die ordnungsgemäße Durchführung der Integrationskurse erst nachträglich. Die Abrechnung eines Integrationskurses erfolgt dabei kursabschnittsweise und nur für vollständig durchgeführte Sprachkursabschnitte zu je 100 Unterrichtsstunden und den vollständig durchgeführten Orientierungskurs (vgl. § 20 Abs. 6 IntV i.V.m. § 1 der Richtlinien des Bundesamts für die Abrechnung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler nach der Integrationskursverordnung (Abrechnungsrichtlinien – AbrRL) in der Fassung vom 1.1.2021). Der Zweck des besonderen Sicherstellungsauftrags nach § 2 SodEG kann somit schwerlich erreicht werden, wenn auch solche Zahlungen als vorrangige Mittel gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG zu erstatten oder anzurechnen wären, für die der Dienstleister in Zeiten, in denen Zuschüsse weder beantragt noch gewährt worden sind, in Vorleistung gegangen ist, die also zwar zu einem Geldzufluss im Zeitraum der Zuschussgewährung führen, denen aber bereits Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Um die sozialen Dienstleister dem Gesetzeszweck entsprechend nicht in ihrem Bestand zu gefährden, bedarf es eines Gesetzesverständnisses, wonach Mittel für die Erbringung von Leistungen nur insoweit als vorrangig im Sinn des § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG anzusehen und daher zu erstatten oder anspruchsmindernd anzurechnen sind, als sie für einen Zeitraum gezahlt wurden, in dem Zuschüsse beantragt und gewährt worden sind. Für diese Sichtweise sprechen auch die in den Gesetzesmaterialen niedergelegten Erwägungen des Gesetzgebers in § 4 SodEG selbst. Danach handelt es sich bei dem Erstattungsanspruch nach § 4 SodEG um eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Die gewährten Zuschüsse sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Nur eine ungerechtfertigte Bereicherung soll ausgeglichen werden (vgl. oben, BT-Drs. 19/18107 S. 37). Eine solche liegt aber nur vor, wenn ein Dienstleister mit den Zuschüssen und den vorrangigen Mitteln mehr erhält als ohne die pandemiebedingten Einnahmeausfälle (Walling, Beitrag E2-2023 vom 8.5.2023, unter www.reha-recht.de). Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die im Zeitraum der Zuschussgewährung zugeflossenen Mittel – wie hier – die Vergütung für Leistungen sind, die in Zeiten erbracht wurden, in denen Zuschüsse nach § 3 SodEG weder beantragt noch gewährt worden sind, Mittel und Zuschüsse also nicht zweckidentisch sind. (2) Die Gegenargumente der Beklagten greifen nicht durch. Die Beklagte befürchtet unbillige Ergebnisse, wenn Kursträgern, die nur geringe Auswirkungen der Einschränkungen spürten und daher nur zeitweise Zuschüsse beantragen müssten, in Zeiten, in denen sie (wieder) Zuschüsse beziehen, zusätzlich zu ihren erwirtschafteten Einnahmen der vollständige SodEG-Zuschuss zustehe, während Kursträgern, die durchgehend Zuschüsse beziehen, die dennoch erwirtschafteten Einnahmen als vorrangige Mittel abgezogen würden. Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz solle die Sicherstellung der Kursträgerstrukturen aber unabhängig davon gewährleistet werden, ob die Kursträger Kurse durchführten oder nicht. Hieraus folge auch keine Benachteiligung von Kursträgern, die versuchten, ihren Bestand (zeitweise) ohne SodEG-Zuschüsse zu sichern, und die sich die in dieser Zeit erwirtschafteten Einnahmen dann auf den Zuschuss anrechnen lassen müssten. Denn dem weiterhin aktiven Kursträger stünden die gleichen finanziellen Mittel zur Verfügung wie dem Kursträger, der keine Kurse durchführe. Der Sinn und Zweck des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes ziele nicht auf eine „Belohnung“ der Kursträger ab, die trotz pandemischer Lage weiterhin Kurse durchführten. Dies vermag nicht zu überzeugen. In beiden Fallgruppen sind die im Zeitraum der Zuschussgewährung zugeflossenen Mittel nach § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG nur insoweit auf die Zuschüsse anzurechnen, als sie in einem Zeitraum erwirtschaftet worden sind, in dem der soziale Dienstleister Zuschüsse nach § 3 SodEG erhalten hat. Ist dies nicht der Fall – wie hier hinsichtlich der vom Kläger im Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 erwirtschafteten Mittel – bleiben die im Zeitraum der Zuschussgewährung – hier im Zeitraum Januar bis März 2021 – zugeflossenen Mittel unberücksichtigt, mindern also den Anspruch – anders als im Fall eines durchgehenden Bezugs von Zuschüssen – nicht. Dieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unbillig. Dass die Kursträger, die aufgrund der – individuell unterschiedlichen – Auswirkungen der Corona-Maßnahmen auf den jeweiligen Betrieb durchgehend Zuschüsse nach § 3 SodEG beziehen müssen, sich Mittel für gleichwohl möglich bleibende Leistungen (etwa Online-Veranstaltungen), auf den Zuschuss anrechnen lassen müssen, entspricht dem Grundgedanken der Nachrangigkeit der Zuschüsse nach § 3 SodEG. Ein über die in § 3 Satz 5 SodEG geregelte Zuschusshöhe (von 75 Prozent) hinausgehender Ausgleich von pandemiebedingten Beeinträchtigungen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Hingegen wäre umgekehrt der Kursträger, der weiter aktiv Leistungen erbringt, unangemessen benachteiligt, wenn er sich auch solche Mittel anrechnen lassen müsste, die ihm für einen Zeitraum zugeflossen sind, in dem keine Zuschüsse beantragt und bewilligt worden sind. Die Annahme der Beklagten, dem weiterhin aktiven Kursträger stünden dieselben finanziellen Mittel zu wie demjenigen, der keine Leistungen erbringen kann und durchgehend auf Zuschüsse angewiesen ist, greift zu kurz. Sie übersieht, dass dem Kursträger, der ungeachtet der pandemiebedingten Erschwernisse weiterhin Kurse durchgeführt, aber keine Zuschüsse beantragt und erhalten hat, diese Einnahmen – mögen sie dem Kursträger auch erst im Zeitraum der Zuschussgewährung zugeflossen sein – keineswegs „zusätzlich zu den SodEG-Leistungen“ zur Verfügung stehen, sondern diesen Einnahmen entsprechende Ausgaben gegenüberstehen, für die der Kursträger in Vorleistung gegangen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte den sozialen Dienstleistern ermöglicht, auch rückwirkend für bereits abgeschlossene Zeiträume Zuschüsse zu beantragen. Zwar scheint der Gesetzgeber selbst von dieser Möglichkeit ausgegangen zu sein (vgl. BT-Drs. 19/18107 S. 37: „Der Antrag und die Entscheidung können sich auch auf Zeiträume beziehen, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen…“). Der Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen ist aber stets davon abhängig, dass der soziale Dienstleister in dem Zeitraum, für den er (rückwirkend) Zuschüsse beantragt, auch im Sinn des § 2 Satz 2 und 3 SodEG beeinträchtigt war. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Kläger jedenfalls nach seinem eigenen Vorbringen nicht in diesem Sinn beeinträchtigt war, erscheint der Hinweis auf diese Möglichkeit daher weder zielführend noch mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar, Zuschüsse (nur) insoweit zu gewähren, als diese zur Bestandssicherung erforderlich sind. Es erscheint daher sachgerecht, § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG dahin auszulegen, dass im Zeitraum der Zuschussgewährung zugeflossene Mittel für die Erbringung von Leistungen nur insoweit zu erstatten oder anzurechnen sind, als diese in einem Zeitraum erwirtschaftet wurden, in dem Zuschüsse gewährt worden sind. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.