Urteil
10 B 22.1728
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die angefochtene Abschiebungsandrohung vom 6. April 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht insoweit stattgegeben. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11). Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist daher in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), anzuwenden. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 AufenthG. Der Kläger ist zwar vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), nachdem seine Niederlassungserlaubnis aufgrund der bestandskräftigen Ausweisung vom 6. April 2018 erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung ist jedoch rechtswidrig, da im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. 1. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung würde voraussetzen, dass kein Abschiebungsverbot vorläge. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. sollte dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2022 – 1 C 24/21 – juris Rn. 19); nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollte ein Abschiebungshindernis oder -verbot einer Abschiebungsandrohung allenfalls dann entgegenstehen, wenn deshalb eine Abschiebung auf unabsehbare Zeit unmöglich wäre (vgl. U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 43; U.v. 10.7.2003 – 1 C 21.02 – juris Rn. 13). Dies stand jedoch in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Rückkehrentscheidung (Art. 6 RL 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie) nicht erlassen werden darf, solange in Bezug auf einen der in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Gründe ein Abschiebungsverbot besteht. Dies gilt wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung etwa für den Fall, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der betreffende Ausländer bei seiner Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, U.v. 22.11.2022 – C-69/21 – juris Rn. 58). Mit der Neufassung des § 59 AufenthG durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.2.2024) sollte der Einklang mit diesen unionsrechtlichen Vorgaben hergestellt werden (vgl. BT-Drs. 20/9463 S. 44 f.). Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nunmehr voraus, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. zur Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote bereits bei Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß 58a AufenthG BVerwG, U.v. 28.11.2024 – 1 A 1.23 – juris Rn. 155). Die von der Beklagten angeführte frühere Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. B.v. 16.04.2020 – 10 ZB 20.536 – juris Rn. 11; B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 10), wonach die Frage eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots erst bei der Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung bzw. -drohung (d.h. nicht bereits bei deren Erlass) Bedeutung erlange, fand eine Stütze in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. (vgl. z.B. B.v. 23.5.2012 – 10 ZB 1288 – juris Rn. 3) und beansprucht für den Regelfall des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Gültigkeit mehr. Anderes gilt allerdings im gesetzlichen Ausnahmefall des gleichfalls mit Wirkung vom 27. Februar 2024 in Kraft getretenen neugefassten § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Gemäß dieser Vorschrift stehen Abschiebungsverbote dem Erlass der Androhung dann nicht entgegen, wenn der Ausländer aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Mit dieser Ausnahmeregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers von der den Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Rückführungsrichtlinie eingeräumten Option Gebrauch gemacht werden, Drittstaatsangehörige, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist, vom Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie auszunehmen (vgl. BT-Drs. 20/9463 S. 45; vgl. auch HessVGH, B.v. 18.3.2024 – 3 B 1784/23 – juris Rn. 11 ff.). Im Falle des Klägers könnte die Ausreisepflicht im Sinne dieser Vorschrift auf der strafrechtlichen Verurteilung vom 14. Juli 2017 beruhen, die Anlass zu seiner Ausweisung gegeben hat. Dieser Ausnahmetatbestand ist jedoch vorliegend nicht anwendbar, weil die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung am 6. April 2018 und damit vor Inkrafttreten des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der neuen Fassung erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 19.9.2013, Filev und Osmani – C-297/12 – juris Rn. 53) kann sich ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie (bis 24.12.2010, vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie) von der Opt-Out-Klausel Gebrauch macht, nicht rückwirkend auf diese Ausnahmeregelung berufen, da sich die Situation für diejenigen Personen, die bereits zuvor in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen sind, nicht verschlechtern darf (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2024 – 10 ZB 23.1712 – juris Rn. 11; OVG Bremen, B.v. 1.10.2024 – 2 B 196/24 – juris Rn. 28 NdsOVG, Urt. v. 06.03.2024 – 13 LC 116/23, juris Rn. 104; HessVGH a.a.O., Rn. 16 ff.). Nach der aktuellen Rechtslage steht ein Abschiebungsverbot dem Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht erst dann entgegen, wenn eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen, wie die Beklagte meint. Zum einen ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine solche Einschränkung zu entnehmen (zweifelnd Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2024, § 59 AufenthG Rn. 37). Zum anderen entspräche sie nicht der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 22.11.2022 – C-69/21 – juris Rn. 58), wonach im Hinblick auf Art. 5 Rückführungsrichtlinie keine Rückkehrentscheidung ergehen darf, solange ein Abschiebungsverbot besteht (vgl. bzgl. eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK BVerwG, B.v. 11.12.2023 – 1 B 13.23 – juris Rn. 4; vorgehend VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 105, 138). Abweichend hiervon dürfte im (vorliegend nicht einschlägigen) Fall des § 59 Abs. 3 AufenthG grundsätzlich in Betracht kommen, dass eine Abschiebungsandrohung zwar ungeachtet eines festgestellten Abschiebungsverbots erlassen werden könnte, jedoch ihren Zweck verfehlen würde, wenn feststeht, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (vgl. VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 108 m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juli 2023 – C-663/21 – juris Rn. 44, auf das die Beklagte Bezug nimmt. Das im dortigen Verfahren gemäß Art. 267 AEUV vorlegende Gericht hatte u.a. die Frage formuliert, „ob die RL 2008/115, insbesondere ihr Art. 5, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“ Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Gerichtshof in dieser Entscheidung seine vorangegangene Rechtsprechung modifiziert hätte. Vielmehr verweist er (a.a.O., Rn. 50) zur Beantwortung der Vorlagefrage wiederum auf die Entscheidung vom 22. November 2022 – C-69/21 – juris Rn. 56. 2. Im Falle des Klägers liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. a) Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 22.11.2022 – C-69/21 – juris Rn. 63 bis 65) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (U.v. 13.12.2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] – NVwZ 2017, 1187 Rn. 183) steht Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK der Abschiebung einer schwer kranken Person entgegen, für die unmittelbare Lebensgefahr besteht oder bei der es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, mit der tatsächlichen Gefahr konfrontiert würde, wegen des Ausbleibens einer angemessenen Behandlung im Zielland oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu starken Schmerzen oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 (Paposhvili/Belgien) – NVwZ 2017, 1187 Rn. 186 ff.) ausgeführt, die betreffende Person müsse ggf. beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass sie im Falle der Durchführung der Maßnahme tatsächlich der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt werde. Wenn der betreffende Beweis erbracht worden sei, müssten die Behörden des ausweisenden Staates im Rahmen der internen Verfahren etwaige Zweifel ausräumen. Bei der Prüfung, ob eine behauptete Gefahr besteht, müssten strenge Maßstäbe angelegt werden. Von Fall zu Fall müsse geprüft werden, ob die im Bestimmungsland allgemein vorhandene medizinische Versorgung in der Praxis ausreichend und angemessen sei, die Krankheit des Betroffenen zu behandeln. Außerdem müsse geprüft werden, inwieweit der Betroffene tatsächlich Zugang zu der Behandlung und den Gesundheitseinrichtungen im Bestimmungsland habe. Wenn nach Prüfung der relevanten Informationen wegen der allgemeinen Lage im Aufnahmeland oder der persönlichen Situation des Betroffenen hinsichtlich der Auswirkungen der Abschiebung auf ihn ernsthafte Zweifel blieben, sei Voraussetzung für die Abschiebung, dass der abschiebende Staat individuelle und ausreichende Zusicherungen des Aufnahmestaats erhalte, dass eine angemessene Behandlung verfügbar und für den Betroffenen zugänglich sein würden, so dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gerate. b) Im Falle einer Abschiebung in die Türkei hätte der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung, mit der Folge einer sehr baldigen schwerwiegenden, unumkehrbaren und lebensverkürzenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands. aa) Aus den vom Kläger vorgelegten und der vom Senat eingeholten Stellungnahmen der behandelnden Klinikärzte ergibt sich, dass das schwere Nierenleiden des Klägers lebenslang (derzeit dreimal wöchentlich) eine Dialyse erfordert. Zudem muss eine konsequente Medikation wegen seiner psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) erfolgen. Eine Beendigung dieser Behandlung und der engmaschigen ärztlichen Versorgung im Übrigen hätte ganz offensichtlich eine schwerwiegende Verschlechterung des ohnehin schlechten Gesundheitszustandes zur Folge und lebensverkürzende Wirkung, insbesondere durch ein drohendes Nierenversagen. bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob die erforderliche Behandlung des Klägers in der Türkei ohne weiteres zur Verfügung steht. Der Stellungnahme der deutschen Botschaft in Istanbul vom 22. September 2020 zufolge wäre in der Türkei eine Unterbringung des Klägers in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik nicht möglich. Dortige psychiatrische Kliniken würden stationär akute und subakute Fälle behandeln; es werde somit schwierig sein, ihn längere Zeit in einer solchen Klinik unterzubringen. Zwar wäre der Stellungnahme zufolge zumindest eine ambulante psychiatrische und nephrologische Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Gesundheitsversorgung grundsätzlich verfügbar; auch könne davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger benötigten Medikamente grundsätzlich verfügbar seien. Allerdings müsste aufgrund von Kapazitätsengpässen mit langen Wartezeiten gerechnet werden, wodurch insbesondere ein rechtzeitiger Beginn und eine regelmäßige Durchführung der für den Kläger lebensnotwendigen Dialysetermine gefährdet wäre. Inwiefern sich diesbezüglich die Sachlage im türkischen Gesundheitswesen seit September 2020 konkret verbessert haben könnte, ergibt sich nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Februar 2023 – W 5 K 22.30457 – juris Rn. 32 bis 34 und den dort in Bezug genommenen, teilweise vor 2020 publizierten Erkenntnismitteln, auf die die Beklagte hinweist. Dies gilt insbesondere auch für unter Umständen lange Wartezeiten, gerade auch in der für den Kläger ggf. notwendigen ambulanten Versorgung. Die Aussage, Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern lägen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden, sagt nichts über Wartezeiten bei geplanten, langfristigen ambulanten Behandlungen wie der Dialyse aus. Zudem wird im vorgenannten Urteil ausgeführt, durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen sei, komme es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. Unabhängig davon reicht eine ambulante psychiatrische Versorgung für eine dauerhafte Stabilisierung des Klägers bislang nicht aus (vgl. Stellungnahme der Klinik vom 4.9.2023 S. 7 f.). cc) Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls würde der Kläger jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keinen tatsächlichen Zugang zu der verfügbaren medizinischen Behandlung erhalten. Nach aktuellem Stand verfügt der Kläger in der Türkei nicht über nähere Verwandtschaft. Zwar kann er bei Mittellosigkeit eine kostenlose Gesundheitsversorgung erhalten. Gemäß der Stellungnahme der deutschen Botschaft in Istanbul vom 22. September 2020 ist für kostenlose Gesundheitsversorgung eine Versicherung erforderlich und sind jährlich Vermögensnachweise vorzulegen, um die staatliche Abdeckung der Beitragspflicht zu gewährleisten. Der Kläger wird allerdings nach den nachvollziehbaren, insoweit übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen dauerhaft nicht in der Lage sein, selbst für sich zu sorgen, insbesondere bezüglich seiner gesundheitlichen Belange. Er benötigt dafür eine kontinuierliche Betreuung, wie sie derzeit im Maßregelvollzug besteht (vgl. Stellungnahme der Klinik vom 21.11.2024). Diese, auch von der Beklagten nicht in Frage gestellten ärztlichen Bewertungen sind sehr plausibel, nicht zuletzt auch angesichts des persönlichen Eindrucks vom Kläger, den der Senat in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte. Dabei wirkte der Kläger teilnahmslos und apathisch; die Wahrnehmung deckt sich mit der Schilderung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (UA Rn. 64). Auf sich allein gestellt wäre zunächst die Medikamenten-Compliance nicht gewährleistet. Der Kläger könnte sich zudem voraussichtlich nicht um die Beantragung einer kostenfreien Krankenversorgung und um die Anmeldung zu ambulanten Untersuchungs- und Behandlungsterminen kümmern. Gleichermaßen wäre die regelmäßige Wahrnehmung etwaiger Termine nicht gesichert. Dies betrifft insbesondere die zuverlässige Durchführung der lebensnotwendigen Dialyse dreimal wöchentlich. c) Die Gewährleistung der erforderlichen Behandlung für den Kläger würde eine weitreichende, engmaschige Betreuung voraussetzen. Er müsste bei der Erledigung aller Angelegenheiten des täglichen Lebens unterstützt werden. Administrative Aufgaben insbesondere auch in Gesundheitsangelegenheiten müssten für ihn erledigt werden; die Vereinbarung und Wahrnehmung der Arzt- und Dialysetermine wären sicherzustellen, die Medikamenten-Einnahme zu überwachen. Insoweit wäre an eine Zusicherung der Türkei zu denken, wonach der Kläger unmittelbar nach seiner Einreise in Empfang genommen und eine engmaschige und längerfristige Betreuung sichergestellt würde. In diesem Rahmen müsste gewährleistet sein, dass die erforderlichen Untersuchungs- und Behandlungstermine zeitgerecht zur Verfügung stehen und wahrgenommen werden, insbesondere für die regelmäßige Dialyse. Nach dem schlüssigen Vortrag der Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass eine derartige Zusicherung der zuständigen türkischen Behörden aller Voraussicht nach nicht zu erlangen ist. Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2025 erklärt, sie halte Vorkehrungen zur Gewährleistung der erforderlichen Gesundheitsversorgung des Klägers vor einer etwaigen Abschiebung für geboten und würde sich ggf. darum bemühen, diese selbst zu bewerkstelligen. Eine Abklärung, welche konkreten Maßnahmen erforderlich und ggf. auch realisierbar wären, sowie erst recht deren weitere Planung und Absicherung wurden offensichtlich noch nicht in Angriff genommen. 3. Vor diesem Hintergrund wäre nach aktueller Sachlage im Falle einer Abschiebung des Klägers von der erheblichen Gefahr einer Behandlung gemäß Art. 3 EMRK auszugehen, die bislang nicht durch eine Gewährleistung der notwendigen Betreuung im vorgenannten Sinne ausgeräumt wäre. Solange dies der Fall ist, bleibt der Erlass einer Abschiebungsandrohung wegen eines Abschiebungsverbots rechtswidrig. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, dessen Vorliegen das Verwaltungsgericht bejaht hat, ist gegenüber § 60 Abs. 5 AufenthG nachrangig und deshalb nicht mehr zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 17.7.2019 – A 9 S 1566/18 – juris Rn. 52; vgl. ferner Anm. von Franz, NVwZ 2023, 405 [406] und Pfersich, ZAR 2023, 80 [84] jeweils zu EuGH, U.v. 22.11.2022 – C-69/21 [Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid]). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.