Beschluss
4 ZB 24.30683
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Einverständniserklärungen der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO erzeugen keine unüberwindbaren Bindungswirkungen. Sie können widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage in wesentlichen Punkten ändert (in Anlehnung an BVerwG, B.v. 14.2.2003 – 4 B 11.03 – NVwZ-RR 2003, 460/461 = juris Rn. 11).
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Juli 2024 – AN 2 K 18.31092 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Klägerin begehrt mit ihrer im September 2018 erhobenen Klage insbesondere die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage am 30. Mai 2022 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom 13. Juni 2022 hat es die Verhandlung vertagt. Mit Verfügung vom selben Tag hat es die Klägerin um ergänzende Informationen gebeten. Die Klägerin übermittelte hierauf einen Schriftsatz vom 20. Juni 2022. Nachfolgend erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juni 2022 und Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juli 2022). Mit einem Schreiben vom 26. März 2024 übersandte das Verwaltungsgericht der Klägerin eine Auskunftsliste Irak Stand 19. Februar 2024 und bat „um Mitteilung, sollte sich zwischenzeitlich etwas an den Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2022 geändert haben“. Eine Äußerung der Klägerin erfolgte hierauf nicht. Das Verwaltungsgericht teilte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 7. Mai 2024 mit, es gehe davon aus, „dass sich zwischenzeitlich keine Änderungen betreffend die Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2022 ergeben haben“ und kündigte eine Entscheidung für einen Zeitpunkt nach dem 21. Mai 2024 ohne mündliche Verhandlung an. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion der Klägerin. Mit Urteil vom 3. Juli 2024, der Klägerin zugestellt am 4. Juli 2024, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung vom 5. August 2024. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2024 hat kein Erfolg. Die Berufung ist weder wegen eines Verfahrensmangels in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, dazu 1.) noch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, dazu 2.) zuzulassen. 1. Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. a) Die Klägerin führt zur Begründung des behaupteten Verfahrensmangels im Wesentlichen aus (Antragsschrift vom 5. August 2024, S. 5 ff.): Die mündliche Verhandlung habe am 30. Mai 2022 stattgefunden. Das Urteil datiere vom 3. Juli 2024. Sie habe zwar einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Jedoch habe sie nicht damit gerechnet, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Erlass eines Urteils über zwei Jahre Zeit nehmen würde. Erkenntnisse in einer mündlichen Verhandlung, die über zwei Jahre zurückliege, könnten nicht Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sein. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung sei aufgrund des Zeitablaufs zwingend geboten gewesen. Der Hinweis in der letzten Mitteilung des Gerichts vom 7. Mai 2024 genüge nicht. Das Gericht wäre (jedenfalls) gehalten gewesen, im Rahmen des schriftlichen Verfahrens einen Hinweis auf eine beabsichtigte Klageabweisung unter Benennung der Gründe zu erteilen und ihr eine Schriftsatzfrist einzuräumen. Ein solcher dezidierter Hinweis wäre schon in Anbetracht des Zeitablaufs zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Hinweis vom 7. Mai 2024 geboten gewesen. Ein Urteil könne nicht auf eine zwei Jahre zurückliegende mündliche Verhandlung gestützt werden. Innerhalb eines solchen Zeitraumes verflüchtige sich zwangsläufig der persönliche Eindruck eines Richters hinsichtlich der Glaubwürdigkeit. Es liege eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Bei einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung hätte sie u.a. ergänzend vorgetragen, dass sie zunehmend gut in der Bundesrepublik Deutschland integriert sei und sich eine Einfügung in eine so patriarchalische Gesellschaft wie diejenige im Irak nicht mehr vorstellen könne. b) Auf der Grundlage dieses Vorbringens ist nicht von einem Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts auszugehen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in dem Fall, dass die Beteiligten sich nach einer mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklären, im weiteren Verfahrensgang weder die Fünf-Monats-Frist zu beachten, die im Rahmen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 VwGO eine Rolle spielt, noch die Drei-Monatsfrist maßgeblich, innerhalb derer nach § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Zivilprozess eine Entscheidung getroffen werden muss (BVerwG, B.v. 14.2.2003 – 4 B 11.03 – NVwZ-RR 2003, 460 = juris). § 101 Abs. 2 VwGO enthält eine abschließende Regelung, der eine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf (weitere) mündliche Verhandlung fremd ist (BVerwG, a.a.O. juris Rn. 10). Hierdurch entstehen den Beteiligten keine unzumutbaren Nachteile (BVerwG, a.a.O. juris Rn. 11). Das Gericht muss ihnen auch im schriftlichen Verfahren ohne jegliche Einschränkung rechtliches Gehör gewähren. Es muss allen Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Ihm ist es verwehrt, die Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte zu stützen, die nicht in das Verfahren eingeführt worden sind. Wie auch sonst braucht es allerdings seine Rechtsauffassung nicht schon vorher offen zu legen. Die Einverständniserklärungen der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO erzeugen keine unüberwindbaren Bindungswirkungen. Sie können, wie sich dem in § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken entnehmen lässt, widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage in wesentlichen Punkten ändert. Ein solcher Fall kommt nicht nur bei einer Änderung der für die Urteilsfällung maßgeblichen materiellen Rechtslage, sondern auch bei einer Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in Betracht. Bloßer Zeitablauf reicht, selbst wenn die in § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO genannte Frist deutlich überschritten wird, für einen Verzicht freilich nicht aus. Er nötigt, ohne entsprechende Anträge der Beteiligten, auch nicht dazu, die Entscheidungsbasis durch eine (weitere) mündliche Verhandlung zu verbreitern. bb) Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Klägerin im schriftlichen Verfahren entschieden hat; einen Gehörsverstoß hat es in diesem Zusammenhang nicht begangen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte ihre Einverständniserklärung nicht im Hinblick auf eine von ihr angenommene und jedenfalls nunmehr geltend gemachte Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts widerrufen oder auch nur die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dieser Begründung angeregt. Sie hat vielmehr weder auf das Schreiben des Gerichts vom 26. März 2024, mit dem sich das Gericht nach etwaigen Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhalts erkundigt hat, noch auf dasjenige vom 7. Mai 2024, in dem es für die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass es auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2022 ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werde, reagiert und damit insbesondere auf Vortrag zu ihrer – angeblich – zunehmenden „Verwestlichung“ verzichtet. Ob das Verwaltungsgericht angesichts des nach der mündlichen Verhandlung verstrichenen Zeitraums verpflichtet war, die Klägerin vor der Entscheidung anzuhören, kann dahingestellt bleiben; denn eine etwaige Verpflichtung hat das Gericht mit den beiden Schreiben erfüllt. Die Klägerin hätte selbst auf das zweite Schreiben noch vor einer Entscheidung reagieren können, kündigte das Verwaltungsgericht doch eine Entscheidung erst für einen Zeitpunkt nach dem 21. Mai 2024 an. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung, wonach ein Gericht nicht zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes ankündigen muss, welche Entscheidung es zu treffen beabsichtigt, musste das Verwaltungsgericht nicht offenlegen, dass es die Klage abweisen würde. Auch aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, weshalb sie auf den Erlass eines stattgebenden Urteils hätte vertrauen dürfen; insbesondere enthält das Schreiben vom 7. Mai 2024 keinen Hinweis auf einen voraussichtlichen Erfolg der Klage mit der Folge, dass die spätere Abweisung der Klage für die Klägerin eine Überraschungsentscheidung darstellen könnte. Es hätte an der Klägerin gelegen, jedenfalls auf die Schreiben des Verwaltungsgerichts diesem die zur Begründung ihrer nunmehr im Zulassungsverfahren geltend gemachten Asylgründe „alleinstehende Frau im Irak“ und „Verwestlichung“ (s. sogleich 2.) erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten. cc) In der Sache macht die Klägerin letztlich im Gewande einer Gehörsrüge die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sieht § 78 AsylG für asylgerichtliche Verfahren indes nicht vor. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. aa) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung (entscheidungserheblich) war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2024 – 4 ZB 24.30029 u.a. – juris Rn. 2). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris Rn. 9 m.w.N.). bb) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam (Antragsschrift vom 5. August 2024, S. 2): „Ist bei einer alleinstehenden jesidischen, zwischenzeitlich westlich geprägten Frau bei einer Rückkehr in den Irak nicht mit einer Gruppenverfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen?“ Wie die Klägerin in der Antragsschrift (S. 2 unten) selbst einräumt („Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem vorgenannten Aspekt nicht auseinandergesetzt.“), war die Frage – bei deren Beantwortung zwischen den Aspekten „alleinstehend“ und „westlich geprägt“ zu differenzieren sein dürfte – für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin „zur Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne familiären (männlichen) Anknüpfungspunkt“ (vgl. das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2021 – M 19 K 18.30315 – Rn. 22; vgl. auch a.a.O. Rn. 23 „alleinstehende Frauen, die nicht dem Schutz eines männlich dominierten Familienverbandes zurückgreifen können“) gehört; im Gegenteil ging das Gericht davon aus, dass die Klägerin im Irak bei ihren Eltern leben könnte (Urteil S. 23). Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht, wohl nicht zuletzt mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin, festgestellt, dass sie zu der sozialen Gruppe irakischer Frauen gehört, die „in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in den Irak ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann“ (vgl. das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover im Verfahren 3 A 323/22 S. 8 oben; vgl. auch EuGH, U.v. 11.6.2024 – C-646/21 – juris Rn. 33 ff., insbesondere Rn. 44). Die Fragen wären in einem Berufungsverfahren mithin erst dann entscheidungserheblich, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Feststellungen träfe, dass die Klägerin jedenfalls zu einer der in Rede stehenden „sozialen Gruppen“ gehört. Abgesehen davon beschränkt sich der Zulassungsantrag darauf, hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse auf die Feststellungen der Verwaltungsgerichte München bzw. Hannover in den Jahren 2021 bzw. 2022 zu verweisen. Aktuelle, den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffende Erkenntnismittel, zieht sie nicht heran. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar.