Urteil
98 F 24.924
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.553,87 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾. II. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor de Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof konnte über den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Entschädigungsklage hat teilweise Erfolg. 1. Die Klägerin hat für eine unangemessene Verfahrensdauer im Umfang von 31 Monaten Anspruch auf Entschädigung ihres immateriellen Nachteils in Höhe von 3.100 Euro und die hierfür angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. a) Gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG) und der Prozessförderung durch das Gericht (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 2 WA 1.17 D – juris Rn. 26). Die Verfahrensdauer ist unangemessen, wenn eine hieran gemessene Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Das Gericht verfügt hierbei – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) – über einen Gestaltungsspielraum. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, sind erst dann unangemessen, wenn sie sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2018 – 5 B 26.17 D – juris Rn. 6 m.w.N.). b) Unter Berücksichtigung der Umstände des hier zugrundeliegenden Sachverhalts erweist sich die Dauer des Ausgangsverfahrens in einem Umfang von 31 Monaten als unangemessen. aa) Das Ausgangsverfahren, ein Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, betraf einen ausländerrechtlichen Sachverhalt, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mindestens durchschnittliche Schwierigkeiten aufwies, insbesondere, weil es für die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustand, maßgeblich auf Umstände ankam, die in der Person ihres Sohnes gründeten. Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens war für die Klägerin hoch. Ziel des angestrengten Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO war, die staatliche Vollziehung ihrer Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu unterbinden und somit sicherzustellen, dass die Klägerin nicht abgeschoben werden konnte. Zwischen dem Eingang der Antragsschrift beim Verwaltungsgericht am 22. Januar 2019 und dem Abschluss des Eilverfahrens mit Einstellungsbeschluss vom 9. Februar 2024 sind über fünf Jahre vergangen. Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang diese Verfahrensdauer sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit unangemessen war, haben allerdings die Zeiträume außer Betracht zu bleiben, in denen das Gericht noch keine Entscheidung treffen konnte oder in denen es das Verfahren gefördert hat. Sind in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen eingetreten, bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer (BVerwG, U.v. 11.7.2013 – 5 C 23.12 D – juris Rn. 44). Vielmehr sind nur die Zeiträume maßgeblich, in denen das Verwaltungsgericht das Verfahren über den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum hinaus nicht gefördert hat, obwohl dies angebracht gewesen wäre. Dem Verwaltungsgericht war vorliegend eine verlängerte Bearbeitungszeit zuzugestehen, da mit den insoweit einschlägigen und abzuwartenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 1327/18 – (juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2020 – 1 C 12.19 – (juris) eine wesentliche Änderung der Rechtsprechung bezüglich der Staatsangehörigkeit von Kindern nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft erfolgte. Bis dahin war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung zum rückwirkenden Entfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes einer nichtdeutschen Mutter führte (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 1.17 – juris Rn. 18). Mit Blick auf diese Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint es gerechtfertigt, dem Verwaltungsgericht im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zur Auseinandersetzung mit dieser schwierigen und komplexen Materie mehr Zeit für die Bearbeitung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO einzuräumen. Zudem hatte das Verwaltungsgericht von der beklagten Stadt eine Stillhaltezusage (Schreiben v. 23.8.2019), also eine Mitteilung, bis zum Abschluss des Eilverfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, eingeholt. Auch dies führte dazu, dass – für die Beteiligten erkennbar – der Zeitdruck für eine Entscheidung des Eilantrags zunächst reduziert war. Dies berücksichtigend ist der Senat der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht den Eilrechtsstreit im Ausgangsverfahren spätestens nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2020 – 1 C 12.19 – (juris), auf die der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 hingewiesen und mit dem er erneut um baldige Entscheidung des Eilverfahrens bzw. Mitteilung der Hinderungsgründe gebeten hat, hätte abschließen oder zumindest weiter betreiben müssen. Tatsächlich hat es jedoch auf die klägerische Sachstandsanfrage überhaupt nicht reagiert. Zumindest ab August 2020 war damit der Klägerin ein weiteres Zuwarten im Hinblick auf ihren Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht mehr zuzumuten. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht sei befugt gewesen, das Eilverfahren „faktisch“, d.h. ohne förmlichen Beschluss nach § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „unangemessenen Dauer“ eines Gerichtsverfahrens i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei Zugrundelegung einer objektivierbaren Betrachtungsweise vertretbar ist, wenn das Ausgangsgericht das bei ihm anhängige Verfahren mit Blick auf einen parallel anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, zeitweise förmlich oder auch nur „faktisch“, d.h. ohne förmliche Anordnung nach § 94 VwGO aussetzt (vgl. BVerwG, B.v. 30.5.2023 – 5 B 13.22 – juris Rn. 21). Ungeachtet der Frage, ob § 94 VwGO im Eilverfahren überhaupt Anwendung findet, bestand aber für das Verwaltungsgericht im hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahren kein Anlass für eine Aussetzung. Auch eine nur „faktische“ Aussetzung wäre damit ermessensfehlerhaft gewesen. Das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der von der Klägerin erhobenen Klage anzuordnen und so die Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht zu unterbinden (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Das Ausgangsgericht hätte die Entscheidungsreife dieses Eilverfahrens, das allein dazu diente, den ungerechtfertigten Eintritt vollendeter Tatsachen vor Abschluss der Hauptsache zu verhindern, unter Berücksichtigung der (neuen) höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege einer Interessenabwägung herbeiführen können. Es ist kein objektivierbarer Grund ersichtlich, der ein – zumal gegenüber den Verfahrensbeteiligten nicht kommuniziertes – Zuwarten auf die Entscheidung der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren des Sohnes der Klägerin (AN 14 K 20.72) und das daran anschließende Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (5 BV 21.2773) erfordert hätte. Einer Aussetzung des Eilverfahrens, sei es förmlich, sei es „faktisch“ bedurfte es zur Herbeiführung der Entscheidungsreife des Eilverfahrens nicht. Somit war das Zuwarten des Verwaltungsgerichts jedenfalls über den 31. Juli 2020 hinaus nicht mehr gerechtfertigt. bb) Verfahrensverzögerungen, die durch das Verhalten der Beteiligten entstanden sind, sind grundsätzlich nicht dem Gericht anzulasten. Dies zu Grunde gelegt ist der Zeitraum von September 2022 bis einschließlich März 2023, insgesamt sieben Monate zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen. Denn sie ist der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2022, ihren Reisepass vorzulegen, erst am 9. März 2023 nachgekommen. Hiervon geht – wie aus ihrer Klagebegründung ersichtlich – auch die Klägerin selbst aus. Auch der Zeitraum ab Oktober 2023 bis zum Ergehen des Einstellungsbeschlusses am 9. Februar 2024 bleibt außer Betracht, denn während dieser Zeit hat das Verwaltungsgericht das Eilverfahren weiter betrieben und zum Abschluss gebracht. cc) Die Verfahrensdauer im Zeitraum von August 2020 bis einschließlich August 2022 (insgesamt 25 Monate) war nicht mehr angemessen. Auch der Zeitraum von April 2023 bis einschließlich September 2023 führt ebenfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Ausgangsverfahrens. Ein Grund dafür, warum das Verwaltungsgericht das Verfahren weitere sechs Monate nicht betrieben hat, ist nicht ersichtlich. c) Durch diese überlange Verfahrensdauer hat die Klägerin einen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GVG erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht zugesagt hatte, bis zum Ende des Eilverfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Diese Stillhaltezusage stellt ein gesetzlich nicht ausdrücklich geregeltes Mittel dar, während des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens auch ohne Erlass eines Hängebeschlusses effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können. Durch die Stillhaltezusage ist die Rechtsstellung der Klägerin bis zur Entscheidung des Gerichts über ihren Eilantrag abgesichert. Eine weitergehende Rechtswirkung kommt der Stillhaltezusage nicht zu. Insbesondere stellt sie keinen Ersatz für gerichtlichen Rechtsschutz dar. Ist nach den Umständen des Einzelfalls keine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend, beträgt die Entschädigung 1.200 Euro für jedes Jahr bzw. 100 Euro für jeden Monat der Verzögerung, sofern das Gericht nicht aus Billigkeitsgründen einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzt (§ 198 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 4 GVG). Die Klägerin hat nach der vorliegend nicht widerlegten Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG einen Nachteil nichtvermögensrechtlicher Art erlitten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise, etwa durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend wäre und eine Entschädigung deshalb nicht oder nur in reduziertem Umfang beansprucht werden könnte (§ 198 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 GVG). Ob eine solche Feststellung ausreichend ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 5 C 1.13 D – juris Rn. 34 m.w.N.). Eine schlichte Feststellungsentscheidung erscheint hier jedoch mit Blick auf den zeitlichen Umfang der Verzögerung und die Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht als ausreichend. Umstände, die nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG Anlass dafür gäben, von dem gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG in der Regel für jedes Jahr der Verzögerung anzusetzenden Betrag abzuweichen, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die der Klägerin zum Ausgleich des immateriellen Nachteils zuzusprechende Entschädigungssumme für die unangemessene Verfahrensverzögerung von 31 Monaten beträgt somit insgesamt 3.100 Euro. d) Der Klägerin steht darüber hinaus ein Entschädigungsanspruch zum Ausgleich des erlittenen materiellen Nachteils in Höhe von 453,87 Euro für die notwendigen Anwaltskosten der vorprozessualen Verfolgung ihres Begehrens zu. Anspruchsgrundlage hierfür ist ebenfalls § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, der im Fall des Vorliegens seiner Voraussetzungen gebietet, zusätzlich zu einem immateriellen Nachteil auch für einen materiellen Nachteil angemessene Entschädigung zu leisten. Zwar besteht grundsätzlich keine Pflicht oder Obliegenheit, den Entschädigungsanspruch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger außergerichtlich geltend zu machen. Gleichwohl sind die Verfahrensbeteiligten berechtigt, dies zu tun. Die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs stellen daher eine Vermögenseinbuße und damit einen grundsätzlich zu entschädigenden materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar (BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 5 C 1.13 D – juris Rn. 40; BayVGH, U.v. 27.4.2023 – 98 F 22.2187 – juris Rn. 37). Der Anspruch der Klägerin beläuft sich jedoch auf eine verminderte Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. VV-RVG Nr. 2300 (Anlage 1 zum RVG) und der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 23 A 14.2252 – juris Rn. 63). Die Reduzierung ergibt sich daraus, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch, wie ausgeführt, nur in Höhe von 3.100 Euro und nicht in der beantragten Höhe von 4.300 Euro besteht. Die 1,3-fache Gebühr nach VV-RVG Nr. 2300 für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Bevollmächtigten errechnet sich somit aus einem Betrag von 3.100 Euro und beträgt (278 Euro x 1,3 =) 361,40 Euro. Hinzu kommen 20 Euro als Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG und 19% Umsatzsteuer in Höhe von 72,47 Euro nach Nr. 7008 VV-RVG. Somit ergibt sich für die notwendigen Anwaltskosten der vorprozessualen Verfolgung des Entschädigungsanspruchs insgesamt ein Betrag von 453,87 Euro. Zwar wird diese Gebühr im Ergebnis gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 der Anlage 1 zum RVG jedenfalls zur Hälfte (ohne Auslagenpauschale) auf die Verfahrensgebühr für die nachfolgende Klage angerechnet. Dennoch kann der Entschädigungsberechtigte zunächst die volle Summe im Klageweg geltend machen (BVerwG, U.v. 27.2.2014 a.a.O.; vgl. auch § 15a Abs. 1 RVG). Die Anrechnung ist dann bei der Höhe der Anwaltsgebühr für die Klage zu berücksichtigen. e) Einen Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB hat die Klägerin nicht geltend gemacht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG und § 709 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.