OffeneUrteileSuche
Urteil

4 B 24.504

VGH München, Entscheidung vom

2mal zitiert
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Aussage, dass eine Person offenbar Kenntnis von Verkaufsverhandlungen besessen und er auf die Verkäufer (mit dem Ziel einer Verhinderung des Verkaufs) massiv eingewirkt habe, ist als Tatsachenbehauptung anzusehen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Öffentliche Stellen tragen, wenn sie in einen grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich eingreifen, die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs entsprechend den für die Beweislast im Anfechtungsrechtsstreit geltenden Grundsätzen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich der Betroffene gegenüber einer von ihm bestrittenen Tatsachenbehauptung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht beruft (vgl. BVerwG BeckRS 2008, 38054 Rn. 41 f.). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussage, dass eine Person offenbar Kenntnis von Verkaufsverhandlungen besessen und er auf die Verkäufer (mit dem Ziel einer Verhinderung des Verkaufs) massiv eingewirkt habe, ist als Tatsachenbehauptung anzusehen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Öffentliche Stellen tragen, wenn sie in einen grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich eingreifen, die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs entsprechend den für die Beweislast im Anfechtungsrechtsstreit geltenden Grundsätzen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich der Betroffene gegenüber einer von ihm bestrittenen Tatsachenbehauptung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht beruft (vgl. BVerwG BeckRS 2008, 38054 Rn. 41 f.). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I.Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. August 2023 verurteilt, in seinem Mitteilungsblatt und in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gemeinderats zu erklären, dass die Aussage seines ersten Bürgermeisters, der Kläger habe von den Kaufverhandlungen bezüglich der Grundstücke im Bereich des geplanten Industriegebietes „West 2“ offenbar Kenntnis gehabt und massiv auf die Verkäufer eingewirkt, unrichtig gewesen ist. II.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstrecken-den Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. August 2023 hat Erfolg. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Folgenbeseitigung. Die streitgegenständliche, dem Beklagten zuzurechnende Äußerung stellte eine Tatsachenbehauptung dar (1.), die unrichtig war bzw. von deren Unrichtigkeit jedenfalls auszugehen ist und die den Kläger daher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte (2.). Da die Rechtsverletzung weiterhin andauert, hat der Kläger einen Anspruch auf Folgenbeseitigung in Form einer inhaltlichen Richtigstellung (3.). 1. Die in der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung am 16. September 2019 unter Punkt 8.2 protokollierte und im Mitteilungsblatt des Beklagten, Ausgabe Mai 2020, Seite 4, nochmals wiedergegebene Äußerung seines ersten Bürgermeisters, der namentlich genannte Kläger habe von den Verkaufsverhandlungen des Kommunalunternehmens mit einer bestimmten Familie offenbar Kenntnis gehabt und massiv auf die Verkäufer eingewirkt, ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht als eine bloße Meinungsäußerung im Sinne eines Werturteils anzusehen. Vielmehr lag darin, wie auch das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 16. August 2022 angenommen hat, eine die Person und das Verhalten des Klägers betreffende und aus zwei Teilelementen bestehende Tatsachenbehauptung. a) Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend; insofern lassen sie sich nicht als wahr oder unwahr erweisen (BVerfG, B.v. 13.4.1994 – 1 BvR 23/94 – BVerfGE 90, 241/247 m.w.N.). Dagegen steht bei Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund; sie sind einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich (BVerfG, a.a.O.; B.v. 13.2.1996 – 1 BvR 262/91 – BVerfGE 94, 1/8). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/92 u.a. – BVerfGE 93, 266/295 m.w.N.). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird; wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden (BVerfG, B.v. 13.4.1994, a.a.O., 248 m.w.N.). b) Ausgehend von diesen für Art. 5 Abs. 1 GG geltenden Maßstäben, die auch auf hoheitliche Äußerungen von Amtsträgern anwendbar sind, kann die den Kläger betreffende Aussage des ersten Bürgermeisters nur als Tatsachenbehauptung angesehen werden. Sowohl zu der Aussage, dass der Kläger offenbar Kenntnis von den damaligen Verkaufsverhandlungen besessen habe, als auch dazu, dass er auf die Verkäufer (mit dem Ziel einer Verhinderung des Verkaufs) massiv eingewirkt habe, hätte ein Wahrheitsbeweis angetreten werden können. Der relativierende Zusatz, dass „offenbar“ Kenntnis von den Verhandlungen bestanden habe, hatte nicht zur Folge, dass die vom ersten Bürgermeister getroffenen Feststellungen in ihrem Schwerpunkt als eine subjektive Bewertung und damit insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen wären. Das Wort „offenbar“ kann aufgrund seiner Mehrdeutigkeit zwar auch dahingehend verstanden werden, dass die Richtigkeit der Aussage nicht zweifelsfrei feststehe, sondern nur klare Anhaltspunkte dafür vorlägen. Auch dies ist aber eine den Kläger betreffende Tatsachenbehauptung, die auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar ist. Gleiches gilt für das ihm unterstellte Einwirken auf die Verkäuferfamilie. Dass dieses behauptete Verhalten als „massiv“ bezeichnet wurde, lässt zwar ein wertendes Element in die Sachverhaltsdarstellung einfließen. Dies ändert aber nichts an der aus dem Gesamtkontext abzuleitenden Aussage, wonach sich der Kläger (auf eine nicht näher bestimmte Weise) an die Verkäuferfamilie gewandt habe, um sie von der Veräußerung der Grundstücke an das Kommunalunternehmen des Beklagten abzuhalten. 2. Die das angebliche Verhalten des Klägers betreffenden öffentlichen Aussagen, die nach Feststellung des Landgerichts Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 16. August 2022 wegen der Nennung seines Namens einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung darstellten, haben darüber hinaus, da sie als unwahr anzusehen sind, auch sein gleichfalls von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Grundrecht schützt den Einzelnen vor verfälschenden Darstellungen seiner Person in der Öffentlichkeit (BVerfG, B.v. 14.1.2020 – 2 BvR 1333/17 – BVerfGE 153, 1 Rn. 111), also auch davor, dass ihm Handlungen unterstellt oder Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfG, B.v. 3.6.1980 – 1 BvR 185/77 – BVerfGE 54, 148/155 f.). Niemand muss danach hinnehmen, dass ein Amtsträger unzutreffende Behauptungen über ihn aufstellt. Der Kläger hat sowohl eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende Kenntnis von den Verkaufsverhandlungen als auch ein mit der Verkäuferfamilie geführtes Gespräch über Grundstücksverkäufe stets entschieden in Abrede gestellt. Demgegenüber hat sich der Beklagte nur allgemein darauf berufen, dass es Hinweise auf einen von der „Familie des Klägers“ ausgehenden Gesprächskontakt gebe; er hat aber insoweit keinen Beweisantrag gestellt und auch keinen auf die Person des Klägers bezogenen Geschehensablauf geschildert, der dessen Darstellung substantiiert in Frage stellen und dem Senat Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung geben könnte. Unter diesen Umständen muss zulasten des Beklagten von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Aussagen ausgegangen werden. Selbst wenn man davon ausginge, die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung wäre strittig, ergäbe sich nichts anderes. Öffentliche Stellen tragen, wenn sie in einen grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich eingreifen, die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs entsprechend den für die Beweislast im Anfechtungsrechtsstreit geltenden Grundsätzen; dies gilt namentlich dann, wenn sich der Betroffene gegenüber einer von ihm bestrittenen Tatsachenbehauptung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht beruft (BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – BVerwGE 131, 171 Rn. 41 f. m.w.N.). Erweist sich die Richtigkeit der strittigen Tatsachenbehauptungen im Verwaltungsstreitverfahren als offen, hat das Gericht daher eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Hoheitsträgers zu treffen (BVerwG, a.a.O.; vgl. Kalscheuer u.a., Öffentlichrechtliches Äußerungsrecht, 1. Aufl. 2022, § 10 Rn. 38 m.w.N.). Hiernach ist im vorliegenden Fall von der Unrichtigkeit der den Kläger betreffenden Aussagen auszugehen, so dass darin eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen ist. 3. Diese Rechtsverletzung, die sich aus den Aussagen des ersten Bürgermeisters gegenüber den übrigen Gemeinderatsmitgliedern in der Sitzung am 16. September 2019 sowie gegenüber der lokalen Bevölkerung in dem an alle Haushalte im Gemeindegebiet verteilten Mitteilungsblatt vom Mai 2020 ergab, dauert auch weiterhin an. Der Beklagte hat sich geweigert, den durch die streitigen Äußerungen in der Öffentlichkeit hervorgerufenen unrichtigen Eindruck vom Verhalten des Klägers durch eine ausdrückliche Richtigstellung zu korrigieren. Dass die betreffende Ausgabe des Mitteilungsblatts im Nachgang zu der Beanstandung des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz aus dem Internetauftritt des Beklagten entfernt wurde, stellte noch keine nach außen erkennbare eindeutige Distanzierung vom Inhalt der betreffenden Meldung dar. Dem Kläger steht demnach ein auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch zu. Nach diesem in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelnden Anspruch kann jede durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in ihren Rechten verletzte Person die Rückgängigmachung der unmittelbaren Folgen dieses rechtswidrigen Vorgehens verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 – 6 C 35.14 – BVerwGE 152, 330 Rn. 8). Voraussetzung ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 – 1 C 13.14 – BVerwGE 151, 228 Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Die auf der Äußerung des ersten Bürgermeisters beruhende unzutreffende Vorstellung der Öffentlichkeit über das Verhalten des Klägers kann nur dadurch rückgängig gemacht werden, dass der Beklagte an gleicher Stelle unmissverständlich erklärt, die damalige Äußerung sei unrichtig gewesen. Dass damit einem schon länger zurückliegenden Vorgang, der nur noch einer kleinen Minderheit der Gemeindeangehörigen präsent sein dürfte, ein vergleichsweise hohes Gewicht beigemessen wird, steht diesem Entscheidungsausspruch nicht entgegen. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie dies bei zivilrechtlichen Widerrufsansprüchen in Anerkennung der berechtigten Interessen des Äußernden der Fall ist. Eine in den subjektiven Abwehrrechten begründete Abwägung im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgebots kann der Staat als Grundrechtsverpflichteter nicht beanspruchen (BVerwG, U.v. 27.2.2019 – 6 C 1.18 – BVerwGE 164, 368 Rn. 20; ebenso Faber, NVwZ 2003, 159/163). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO. Der Sinn und Zweck des § 167 Abs. 2 VwGO, in die Amtsführung der Behörde nur mit rechtskräftigen Entscheidungen einzugreifen, rechtfertigt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Leistungsklagen, die wie hier auf Vornahme einer schlichten Amtshandlung gerichtet sind (vgl. Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 167 VwGO Rn. 135 m.w.N.). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.