Beschluss
15 ZB 25.415
VGH München, Entscheidung vom
14Normen
Leitsätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn innerhalb der – nicht verlängerbaren – Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO kein Grund für die Zulassung der Berufung dargelegt ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn innerhalb der – nicht verlängerbaren – Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO kein Grund für die Zulassung der Berufung dargelegt ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das angefochtene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war, wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21. Januar 2025 mittels Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO). Die Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe endete somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB am Freitag, den 21. März 2025, um 24:00 Uhr. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO wurden innerhalb dieser Frist nicht dargelegt. Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 VwGO auch nicht verlängerbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 38). Hierauf wurden die Bevollmächtigten des Klägers auf ihren Fristverlängerungsantrag vom 21. März 2025 hin noch mit Schreiben des Gerichts vom selben Tag hingewiesen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf das Verfahrensstadium und da sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren noch nicht zur Sache geäußert hat, entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).