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Urteil

7 B 22.30061

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten hinsichtlich Nr. 5 und 6 des Bescheids vom 15. Januar 2018 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit unwirksam. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Bevollmächtigten der Klägerin und eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO). I. Das Berufungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es die Beteiligten nach Aufhebung von Nr. 5 und 6 des Bescheids vom 15. Januar 2018 durch das Bundesamt übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). II. Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin unbegründet. Sie hat keinen Anspruch darauf, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen oder weiter hilfsweise zu ihren Gunsten das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetischen Rückkehr aufgrund der Umstände im Herkunftsland unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine der vorgenannten Gefahren droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung von Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, B.v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 – juris Rn. 15; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 24 m.w.N.). b) Hiervon ausgehend liegen hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Die Klägerin hat nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgebracht, dass ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria flüchtlingsrechtsrelevante Verfolgung droht. Dies gilt insbesondere für die behauptete geschlechtsspezifische Verfolgung wegen drohender Beschneidung. Zwar kann eine drohende zwangsweise Beschneidung durch nichtstaatliche Akteure grundsätzlich eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2022 – 10 B 20.30598 – juris Rn. 25). Der Senat ist jedoch vorliegend nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zwangsweise Beschneidung droht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria zwar weiterhin verbreitet, vor allem in meist ländlichen Regionen im Süden und Südwesten. Sie ist jedoch – jedenfalls teilweise – unter Strafe gestellt und mittlerweile insgesamt rückläufig. Insbesondere in städtischen Gebieten ist ein Rückgang festzustellen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Lagebericht v. 8.1.2025, Stand September 2024, S. 12). Die geringste Verbreitung besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen und jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation Nigeria, Stand 24.8.2024, S. 41 m.w.N.). Zu den risikorelevanten Umständen gehören die Volkszugehörigkeit, familiäre Traditionen, Ansicht der Eltern zur Praxis, Alter, Bildungsniveau der Eltern und die Prävalenz der Praxis im Herkunftsgebiet (vgl. UK Home Office, Country policy and information note: female genital mutilation [FGM], Nigeria, Juli 2022, S. 64; EASO, Leitfaden Nigeria, Oktober 2021, 2.16.3). Ethnische Gruppen mit der höchsten Prävalenzrate sind Yoruba (52 bis 90 Prozent) und Edo/Bini mit einem Anteil von 69 bis 77 Prozent. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter und ist abhängig von der jeweiligen Ethnie. Sofern eine Beschneidung erfolgt, geschieht dies in etwa 86 Prozent der Fälle vor dem fünften Geburtstag (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 24; EASO, Nigeria Common analysis and guidance note, Oktober 2021, S. 85 f.). Die Entscheidung über die Durchführung der Beschneidung treffen üblicherweise die Eltern. Sind beide Eltern gegen die Beschneidung, können sie diese in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Nigeria, S. 41 m.w.N.). Auch wenn andere Familienmitglieder bisweilen versuchen, auf die Entscheidung der Eltern Einfluss zu nehmen, wird grundsätzlich keine Gewalt ausgeübt oder angedroht (vgl. EASO, a.a.O., S. 86). Dies zu Grunde gelegt ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer zwangsweisen Beschneidung droht. Zwar spricht der Umstand, dass ihre Mutter nach deren Angaben beschnitten wurde dafür, dass die mütterliche Familie der Tradition der Beschneidung von Mädchen zumindest in früherer Zeit anhing. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits siebeneinhalb Jahre alt ist und damit das Alter, in dem Beschneidungen üblicherweise durchgeführt werden, bereits überschritten hat. Zudem stammen die Familien ihrer beiden Eltern aus dem Großraum Benin-City und damit aus einem städtischen Milieu, in dem die Gefahr, Opfer einer zwangsweisen Beschneidung zu werden nach aktueller Erkenntnislage schon insgesamt geringer (geworden) ist. Auch die Volkszugehörigkeit der Klägerin (Urhobo) wirkt sich nicht gefahrerhöhend aus. Die Eltern der Klägerin haben sich bereits während der Durchführung des Asylverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die Praxis der Beschneidung ausgesprochen, die Mutter der Klägerin gab zudem an, ihre Tochter schützen zu können. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs am 1. April 2025 haben beide Eltern ihre ablehnende Haltung bekräftigt und keinen Zweifel daran gelassen, dass sie sich mit allen Mitteln gegen eine Beschneidung der Klägerin und deren Schwestern wehren würden. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Eltern willens und auch in der Lage sind, ihre Tochter vor einem etwaigen Zugriff der Großfamilie oder der ethnischen Gemeinschaft zu schützen. c) Zudem muss sich die Klägerin auf die Möglichkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) verweisen lassen. Sie kann sich der behaupteten Bedrohung der Zwangsbeschneidung dadurch entziehen, dass sie sich mit ihrer Kernfamilie in einem anderen Landesteil niederlässt. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist das Risiko einer zwangsweisen Beschneidung für die Klägerin jedenfalls dann mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, wenn sich die Kernfamilie fernab der Großfamilien bzw. der ethnischen Gemeinschaft, von denen die Gefahr einer Beschneidung der Klägerin oder entsprechender Druck auf sie oder ihre Eltern ausgehen könnte, niederlässt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, S. 42; UK Home Office, Country policy and information note: female genital mutilation [FGM], Nigeria, 2.6). In einem Land mit über 220 Millionen Einwohnern und ohne funktionierendes Meldewesen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 22) ist es grundsätzlich möglich, in einer der Millionenstädte oder jedenfalls der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit potentieller Verfolger zu entgehen. Gründe, die es ihr als unzumutbar erscheinen ließen, außerhalb der unmittelbaren Heimatregion ihrer Eltern zu leben, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre Eltern auch ohne enge Anbindung an ihre Großfamilien für den Lebensunterhalt der Kernfamilie und damit auch der Klägerin aufkommen können. Beide Elternteile sind in Nigeria geboren und aufgewachsen und haben dort eine Schulbildung genossen. Der Vater der Klägerin hat nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise zudem zweieinhalb Jahre lang die Universität in Auchi, Edo-State, besucht. Beide Eltern haben ihr Heimatland erst im Erwachsenenalter verlassen, sind also mit dem Leben in Nigeria vertraut. Beide verfügen über Arbeitserfahrung in Nigeria. Ihr Vater hat neben dem Studium „auf dem Bau“ gearbeitet, ihre Mutter war als Friseurin sowie in der Landwirtschaft tätig. Der Vater der Klägerin verfügt zudem über eine zumindest begonnene Ausbildung in Deutschland. Beide Eltern sind gesund und arbeitsfähig. Darüber hinaus hat der Vater der Klägerin auch außerhalb der Großfamilie beständigen Kontakt zu einem Freund in Nigeria und kann daher bei einer Rückkehr mit zumindest elementarer Unterstützung rechnen. 2. Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen verneint. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen im Bescheid an (§ 77 Abs. 3 Halbs. 1 AsylG). Die Klägerin hat weder im Klage- noch im Berufungsverfahren hierzu vorgetragen. Maßgebliche Änderungen der Sachlage haben sich zwischen dem Erlass des Bescheids am 15. Januar 2018 und dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht ergeben. 3. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) zu Gunsten der Klägerin ebenfalls nicht vor. a) Die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, sind im Hinblick auf die allgemeine Lage in Nigeria nicht erfüllt. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. EGMR, U.v. 9.1.2018, Nr. 36417/16 – juris Rn. 50; BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 13 f. m.w.N.). aa) Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte sozioökonomische und humanitäre Verhältnisse, die keinem Akteur zuzurechnen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 15 ff.; U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12 m.w.N.). Hieran sind allerdings strenge Maßstäbe anzulegen. Sie können nur in „ganz außergewöhnlichen Fällen“, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, ein Abschiebungsverbot begründen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen dabei ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.). Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 16). Die Gefahr der Verelendung ist jedoch nur dann erheblich, wenn sie dem Ausländer in engem zeitlichen Zurechnungszusammenhang zur Rückführung in den Zielstaat droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist damit, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr unter Einsatz eigener Arbeitskraft und ggf. durch Rückkehrhilfen in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum des Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer gesichert ist (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – Paposhvili, Nr. 41738/10 – juris Rn. 175 ff.; BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25 f.; BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 16 m.w.N.). bb) Hieran gemessen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass angesichts der sozioökonomischen und humanitären Verhältnisse in Nigeria die Abschiebung der Klägerin dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt. Ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ liegt mit Blick auf die Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands vor, dass sie ein siebenjähriges Kind ist und zu ihrer Kernfamilie zwei jüngere Schwestern gehören. (1) Bei der Prüfung der Anforderungen von § 60 Abs. 5 AufenthG ist im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose zunächst realitätsnah davon auszugehen, dass die minderjährige Klägerin, die im Bundesgebiet im Familienverband ihrer Kernfamilie, bestehend aus ihren Eltern und zwei jüngeren Schwestern lebt, auch im Familienverband in ihr Heimatland zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 15 ff.; BayVGH, U.v. 30.12.2024 – 13a B 24.30718 – juris Rn. 27). (2) Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass es den Eltern der Klägerin möglich sein wird, die Existenzgrundlage ihrer Kernfamilie – und damit die Existenzgrundlage der Klägerin – durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2022 – 10 B 20.30598 – juris Rn. 36; OVG NW, U.v. 18.5.2021 – 19 A 4604/19.A – juris Rn. 61 ff.). Zwar verkennt der Senat nicht, dass Rückkehrende in Nigeria auf eine prekäre sozioökonomische Situation treffen, die weiterhin von hoher Arbeitslosigkeit und Ungleichheit bei der Einkommensverteilung geprägt ist. Der nigerianische Staat leistet keinerlei flächendeckende, verlässlich verfügbare Unterstützung für notleidende Bevölkerungsteile. Nur sporadisch werden auf kommunaler und bundesstaatlicher Ebene Maßnahmen zur sozialen Abfederung der allgemeinen Teuerung unternommen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 18). Allerdings werden beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt. Auch Rückkehrende, die nicht in einem privaten Verband soziale Sicherheit finden, werden keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Sie können ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Nigeria, Stand 24.8.2024, S. 58). Internationale Akteure und die Internationale Organisation für Migration (IOM) betreiben u.a. mit deutscher und EU-Finanzierung Beratungszentren für Rückkehrende. Einrichtungen der IOM sind in Abuja, Benin-City und Lagos vertreten. Zudem existieren in den genannten Metropolen sowie ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrationsberatungsstellen, in denen über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert wird. Zudem werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten. Die medizinische Versorgung in den größeren Städten hat sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verbessert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 18). (3) Der Senat geht nicht davon aus, dass der Klägerin in ihrem Heimatland eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung droht. Wie oben unter II.1.c) ausgeführt, ist zu erwarten, dass es den Eltern der Klägerin, die beide aus Benin-City stammen, gelingen wird, durch eigene Erwerbstätigkeit, familiären Rückhalt, die Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen sowie die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise oder von in Nigeria tätigen Hilfsorganisationen den Lebensunterhalt für ihre Familie zu sichern. Auch aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht. Da – wie ausgeführt – im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose davon auszugehen ist, dass die Klägerin im Familienverband zurückkehrt, kommt es auf die von der Klägerin angeführten Erkenntnismittel und Gerichtsurteile, soweit diese sich auf die Rückkehr alleinstehender Mütter beziehen, nicht an. b) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, liegen zu Gunsten der Klägerin weder mit Blick auf die sozioökonomische Lage in Nigeria noch aus individuellen Gründen vor. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG im Rahmen von § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Eine Anordnung gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegt hinsichtlich Nigeria jedoch nicht vor. Auch eine Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen schlechter humanitärer Bedingungen im Herkunftsland kommt vorliegend nicht in Betracht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung erfordert hinsichtlich allgemein drohender Gefahren im Abschiebungszielstaat, dass der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre und stellt damit höhere Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 38; B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13). Liegen – wie vorliegend – schon die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet die Annahme einer extremen Gefahrenlage, die für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung notwendig ist, aus (vgl. BayVGH, U.v. 30.12.2024 – 13a B 24.30718 – juris Rn. 43 m.w.N.). Individuelle Gründe, die die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordern, liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nicht substantiiert vorgebracht, an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Dass sie möglicherweise in der Vergangenheit an einer frühkindlichen Entwicklungsstörung gelitten und deshalb eine heilpädagogische Einrichtung besucht hat, vermag hieran nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die Klägerin nach Angaben ihrer Eltern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof inzwischen mit Erfolg eine öffentliche Grundschule besucht und die behauptete Einschränkung der Klägerin bereits keine Erkrankung i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG darstellen dürfte, wurde weder vorgetragen noch durch ärztliche Atteste nachgewiesen, dass die Klägerin auch weiterhin förderbedürftig ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese insoweit unterlegen gewesen wäre. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 24 ff.) waren die Abschiebungsandrohung und das Verbot der Wiedereinreise rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Beklagte hat mit der Aufhebung den Anlass für den Eintritt der Erledigung gegeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.